54. Vereinbarung zwischen Österreich und Indien über die Ausfuhr von bestimmten Baumwoll- und Synthetiktextilerzeugnissen aus Indien zur Einfuhr nach Österreich samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Einleitung
1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen
fest, die zwischen Österreich und Indien hinsichtlich
der Ausfuhr von bestimmten Baumwoll- und
Synthetiktextilerzeugnissen aus Indien zur Einfuhr
nach Österreich vereinbart worden sind.
2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme
auf das Abkommen über den internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als
„ABKOMMEN“ bezeichnet) und das Protokoll
vom 31. Juli 1986 betreffend die Verlängerung dieses
Abkommens getroffen.
Beschränkungsdauer
3. Diese Vorkehrungen gelten für den Zeitraum
von fünf Kalenderjahren, der am 1. Jänner 1987
beginnt und am 31. Dezember 1991 endet. Vorbehaltlich
dieser Vorkehrungen steht es beiden Parteien
in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember
1991 frei, jederzeit um Konsultationen in der
Absicht zu ersuchen, Änderungen im Lichte eines
dem — durch das Protokoll vom 31. Juli 1986 verlängerten
— ABKOMMEN folgenden Abkommens
vorzuschlagen.
4. Die Geltungsdauer dieser Vorkehrungen kann
durch beiderseitige Zustimmung für ein sechstes,
am 1. Jänner 1992 beginnendes Jahr bis 31. Dezember
1992 vorbehaltlich von Änderungen verlängert
werden, die jede der beiden Parteien im Lichte
eines dem — durch das Protokoll vom 31. Juli 1986
verlängerten — ABKOMMEN folgenden Abkommens
vorschlagen kann.
Ausmaß der Beschränkungen und Zuwachsrate
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden
Absätze 11 und 12 wird Indien seine Ausfuhren
der in Anlage 1 bezeichneten Textilerzeugnisse
aus Baumwolle und Synthetik nach Österreich
im am 1. Jänner 1987 beginnenden Kalenderjahr
auf die darin festgesetzten Kontingente beschränken.
6. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden
Absätze 11 und 12 wird Indien für den
Zeitraum von fünf Kalenderjahren, der am 1. Jänner
1987 beginnt und am 31. Dezember 1991
endet, seine Ausfuhren der in Anlage I bezeichneten
Textilerzeugnisse aus Baumwolle und Synthetik
nach Österreich auf die darin festgelegten Kontingente
beschränken, die auf jährlicher Grundlage
durch die in Kolonne D einzeln angegebene
Zuwachsrate erhöht werden.
7. Unter Bezug auf Artikel 12.3 des ABKOMMENS
gelten die in diesen Vorkehrungen festgelegten
Beschränkungen nicht für die in Anlage II
bezeichneten, in Heimarbeit auf Handwebstühlen
erzeugten Gewebe, für händisch hergestellte Textilerzeugnisse
aus Baumwolle, die aus diesen, auf
Handwebstühlen erzeugten Geweben hergestellt
worden sind, sowie für die traditionellen in
Anlage III angeführten folkloristischen handwerklichen
als „Indische Artikel" bekannte Textilerzeugnisse,
sofern sie bei der Einfuhr von einer Bescheinigung
begleitet werden, die von den zuständigen
indischen Behörden bestätigt wird. Ein Muster der
Bescheinigung ist in Anlage IV beigeschlossen.
Handhabung
8. Gegen Vorlage des Originals der Ausfuhrbescheinigung
für Ausfuhren nach Österreich
(Muster in Anlage V), welches von der zuständigen
indischen Behörde für die in Anlage I angeführten
Artikel ausgestellt worden ist, wird die zuständige
österreichische Behörde den in der Ausfuhrbescheinigung
angeführten Importeuren entsprechende
Einfuhrbewilligungen ausstellen.
9. Für Zwecke der Beantragung von Einfuhrbewilligungen,
die gegen Vorlage der im vorstehenden
Absatz 8 erwähnten Ausfuhrbescheinigungen
ausgestellt werden, endet die Gültigkeit dieser Ausfuhrbescheinigungen
sechs Monate nach dem Ende
des Übereinkommens, in welchem sie ausgestellt
wurden.
10. Indien wird sich bemühen, darauf zu achten,
daß ungebührliche Konzentrationen der Ausfuhr
der in Anlage I angeführten Baumwoll- und Synthetiktextilerzeugnisse
aus Indien nach Österreich
vermieden werden, wobei jedoch die Nachfragestruktur
und saisonale Aspekte des Handels gebührend
berücksichtigt werden.
Übertrag und Vorgriff
11. Das Exportkontingent kann für jede Kategorie
in jedem Übereinkommensjahr durch einen
Übertrag von 10 Prozent und durch einen Vorgriff
von 6 Prozent überzogen werden. Ein Übertrag ist
verfügbar, wenn das Exportkontingent im vorhergehenden
Übereinkommensjahr nicht ausgenützt
worden ist; ein Vorgriff wird möglich, wenn Mengen
des folgenden Übereinkommensjahres im vorhinein
zur Verfügung gestellt werden. Wird von
einem Vorgriff Gebrauch gemacht, so ist die betreffende
Menge von der für die gleiche Kategorie im
folgenden Jahr festgesetzten Menge abzuziehen.
Die Zusammenfassung von Übertrag und Vorgriff
darf 11 Prozent nicht überschreiten. Alle den Übertrag
und den Vorgriff betreffenden Hundertsätze
werden von der Höhe des Ausgangskontingentes
für das aufnehmende Jahr berechnet.
Transferierung
12. Das Ausgangskontingent für eine Kategorie
kann im Laufe eines Übereinkommensjahres nach
Notifizierung Österreichs bis zur Höhe von 5 Prozent
dieses Kontingentes durch Transferierung
vom Ausgangskontingent einer anderen Kategorie
für das betreffende Übereinkommensjahr überzogen
werden.
Austausch von Statistiken
13. Indien wird Österreich Informationen über
die Ausfuhr der in Anlage I bezeichneten Textilerzeugnisse
aus Baumwolle unter Angabe der Nummern
und Daten der ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen,
der durch diese Ausfuhrbescheinigungen
erfaßten Mengen sowie der Namen der Exporteure
und Importeure zur Verfügung stellen.
14. Österreich wird Indien Informationen über
die, ausgestellten Einfuhrbewilligungen und Ausfuhrbescheinigungen,
gegen deren Vorlage diese
Einfuhrbewilligungen ausgestellt worden sind, zur
Verfügung stellen. Die zur Verfügung gestellten
Angaben haben die Nummern der Einfuhrbewilligungen,
die Nummern der Ausfuhrbescheinigungen
sowie das Datum und die betreffende Menge
zu enthalten. Diese Informationen sind auf monatlicher
Basis innerhalb eines Zeitraumes von
30 Tagen nach dem Ende des betreffenden Monates
zur Verfügung zu stellen.
Statistische Überwachung
15. Hinsichtlich der Ausfuhren der in Anlage VI
angeführten Baumwolltextilien und Textilerzeugnisse
aus Indien nach Österreich werden die
zuständigen österreichischen Behörden gegen Vorlage
des von den indischen Behörden ausgestellten
Originals der Ausfuhrbescheinigung automatisch
Bewilligungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse
aus Indien ausstellen.
16. Die indischen Behörden werden Österreich
auf monatlicher Basis von den Nummern und
Daten der ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen
sowie von den Mengen der erwähnten, durch diese
Ausfuhrbescheinigungen erfaßten Erzeugnisse in
Kenntnis setzen.
17. Österreich wird Indien auf einer monatlichen
und kumulativen Basis Informationen über die diesbezüglich
ausgestellten Einfuhrbewilligungen zur
Verfügung stellen.
18. Für den Fall, daß die Ausfuhren der in
Anlage VI angeführten Erzeugnisse aus Indien
nach Österreich sich in einer Weise entwickeln, die,
nach österreichischer Auffassung, ein Verfahren
gemäß Artikel 4 Abs. 2 des ABKOMMENS erfordert,
kann Österreich um Konsultationen mit
Indien zur Erzielung eines Übereinkommens zu
gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen.
Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine
Darstellung mit den bezüglichen spezifischen und
faktischen Informationen über die tatsächliche
Gefahr einer (in Anlage A des ABKOMMENS
definierten) Marktstörung beizuschließen, welche
nach Auffassung Österreichs das Ersuchen um
Konsultationen erforderlich macht. Indien willigt
ein, innerhalb von 30 Tagen von dem Zeitpunkt an,
an dem es das Ersuchen um Konsultationen erhalten
hat, in Konsultationen einzutreten und wird die
größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, solche
Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach
ihrem Beginn abzuschließen.
Konsultationen
19. Jede der beiden Parteien hat das Recht, Konsultationen
mit der anderen Partei über jede Angelegenheit
zu verlangen, die sich aus der Durchführung
oder Wirksamkeit dieser Vorkehrungen oder
einer anderen damit in Beziehung stehenden Angelegenheit,
ergibt. Solche Konsultationen werden
wie folgt geregelt
— jedes Ersuchen um Konsultationen ist der
anderen Partei schriftlich zu notifizieren;
— dem Ersuchen um Konsultationen ist eine
Darstellung beizuschließen, in der die Gründe
und Umstände dargelegt werden, die nach
Auffassung der ersuchenden Partei die Vorlage
dieses Ersuchens rechtfertigen;
— die andere Partei entspricht diesem Ersuchen,
und die Konsultationen sind innerhalb von
30 Tagen nach dem Tage der Notifizierung
dieses Ersuchens abzuhalten;
— beide Parteien treten in Konsultationen mit
der Absicht ein, ein gegenseitig annehmbares
Ergebnis binnen 30 Tagen von dem Tage an,
an dem die Konsultationen tatsächlich beginnen,
zu erzielen.
20. Beide Parteien treten in die gemäß diesen
Bestimmungen abzuhaltenden Konsultationen in
einem Geiste der Zusammenarbeit und mit dem
Wunsche ein, Meinungsverschiedenheiten zwischen
ihnen beizulegen.
Wiederausfuhr aus Österreich
21. Österreich wird, soweit wie möglich, Indien
davon in Kenntnis setzen, wenn die nach Österreich
eingeführten diesen Vorkehrungen unterliegenden
Textilerzeugnisse aus Baumwolle später aus
Österreich wieder ausgeführt werden. Im Falle solche
Wiederausfuhren von Indien Kontingenten
angerechnet worden sind, kann Indien die betreffenden
Mengen den entsprechenden Kontingenten
gutschreiben.
Überprüfung
22. Jede der beiden Parteien kann jederzeit Änderungen
dieser Vorkehrungen unter Bedachtnahme
auf das ABKOMMEN und das Protokoll vom
31. Juli 1986 betreffend die Verlängerung dieses
ABKOMMENS vorschlagen.
23. Die Anlagen I bis VI und die vereinbarten
Protokolle dieser Vereinbarung bilden einen integrierenden
Bestandteil derselben.
Schlußbestimmungen
24. Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1987
nach dem Austausch von Noten zwischen den beiden
Parteien in Kraft, in welchen die Annahme dieser
Vorkehrungen bestätigt wird.
Wien, 24. Oktober 1986
Für die österreichische Delegation
H. Krehlik
Für die indische Delegation
J. K. Bagchi
Anlage I
Anlage II
IN HEIMARBEIT HERGESTELLTE
ERZEUGNISSE
1. Die in Absatz 7 dieser Vereinbarung vorgesehene
Ausnahme für in Heimarbeit hergestellte
Erzeugnisse gilt ausschließlich für folgende
Erzeugnisse
a) auf Handwebstühlen hergestellte Textilgewebe,
die auf nur mit Händen oder Füßen
betriebenen Webstühlen gewebt und in Indien
in Heimarbeit hergestellt wurden;
b) Bekleidungen oder andere Textilerzeugnisse,
die in Indien in Heimarbeit händisch aus —
auf oben beschriebenen Handwebstühlen
erzeugten — Textilgeweben hergestellt wurden;
c) traditionelle folkloristische handwerkliche, in
Anlage III beschriebene Textilerzeugnisse
Indiens.
2. Die Ausnahme gilt nur für Erzeugnisse, die
durch eine von den zuständigen indischen Behörden
gemäß dem Muster in Anlage IV ausgestellte
Bescheinigung gedeckt sind. Solche Bescheinigungen
führen die Gründe an, auf die sich die Ausnahme
stützt.
3. In Fällen, in denen die zuständigen österreichischen
Behörden über den Ursprung der in Anlage I
angeführten Artikel in bezug auf ihre Herstellung
auf Handwebstühlen Zweifel hegen, kann Österreich
bis zur Zollabfertigung bei der Einfuhr durch
die zuständigen österreichischen Behörden solche
Fälle Indien zur Beseitigung dieser Zweifel vorlegen.
4. Indien setzt Österreich auf monatlicher Basis
von den Nummern und Daten der Bescheinigungen
für Handwebe- und folkloristische Erzeugnisse
sowie von den betreffenden Mengen der in
Anlage I angeführten Artikel in Kenntnis.
5. Hiemit werden die zwischen Österreich und
Indien am 13. April 1976 und am 20. Mai 1976
getroffenen Vorkehrungen für die Bescheinigung
über diese Erzeugnisse aufgehoben.
Anlage III
VEREINBARTE LISTE DER „INDISCHEN
ARTIKEL", d. s. TRADITIONELLE FOLKLORISTISCHE
HANDWERKLICHE TEXTILERZEUGNISSE
INDIENS
„Indische Artikel" sind traditionelle folkloristische
handwerkliche Textilerzeugnisse, die ausschließlich
und historisch in Heimarbeit in Indien
hergestellt werden. Sie umfassen die im folgenden
aufgezählten Erzeugnisse (Bekleidung und Bekleidungszubehör,
Dekorationsstoffe) und solche
andere Artikel, die von Zeit zu Zeit vereinbart werden
können.
I. Bekleidung und Bekleidungszubehör
Alle nachstehend angeführten Bekleidungen und
Zubehörteile sind ausschließlich und historisch
indische traditionelle folkloristische handwerkliche
Erzeugnisse auf Grund ihrer Ähnlichkeit, in Form
und Dessin, mit Kleidungen und Zubehörteilen, die
herkömmlich in Indien getragen werden.
Die im nachstehenden angeführten Erzeugnisse
müssen alle folgende Eigenschaften aufweisen: sie
— sind in Heimarbeit hergestellt worden,
— haben keine Reißverschlüsse,
— sind im charakteristischen indischen Volksstil
verziert, wobei eine der nachstehenden Methoden
Anwendung findet
— Handbemalung, Handdruck, handwerkliche
Batik oder handwerkliches Knüpfen
und Färben (Kalamkari)
— Handstickerei (Zari)
— händische Applikationen aus Münzen,
Glas- oder Holzperlen, Muscheln, Spiegeln
oder ornamentalen Motiven aus
Textilien oder anderen handgemachten
Materialien
— Verzierung durch zusätzliche Schußeintragungen
von Baumwolle, Seide, Kunstseide
oder Metallfäden (Zari)
Anlage IV
BESCHEINIGUNG FÜR HANDWEBE- UND FOLKLORISTISCHE ERZEUGNISSE
Anlage V
AUSFUHRBESCHEINIGUNG
Anlage VI
Liste der Baumwolltextilien und Textilerzeugnisse,
die einer statistischen Überwachung unterliegen
a) Gewebe aus Baumwolle, NRZZ Nr. 55.08
und 55.09
b) Unterbekleidung aus Gewirken, aus Baumwolle,
nicht-elastisch und nicht kautschutiert,
NRZZ Nr. ex 60.04
c) Oberbekleidung und andere Artikel aus
Gewirken, nicht gummielastisch und nicht
kautschutiert, aus Baumwolle, NRZZ Nr.
ex 60.05
d) Oberbekleidung aus Geweben aus Baumwolle,
NRZZ Nr. ex 61.01
e) Oberbekleidung mit Ausnahme von Blusen
aus Geweben, aus Baumwolle, NRZZ Nr.
ex 61.02
f) Tischwäsche, Hand- und Badetücher und
Geschirrtücher, aus Baumwolle, NRZZ Nr.
ex 62.02
g) Bettwäsche aus Baumwolle NRZZ Nr.
ex 62.02
Vereinbartes Protokoll
Beide Delegationen vereinbarten, daß bei der
Einführung von Beschränkungen für eine Kategorie
oder Kategorien von Produkten, welche im vorhergehenden
Abkommen quantitativen Beschränkungen
unterlagen, die jedoch in der Folge aufgehoben
worden waren, die wiedereingeführten jährlichen
Quoten nicht geringer sein dürfen, als die
frühere Beschränkungshöhe zuzüglich eines, soweit
dies möglich ist, entsprechenden jährlichen
Zuwachses.
Vereinbartes Protokoll
Österreich und die Republik Indien vereinbarten,
die Vorschriften des Absatzes 18 des Verlängerungsprotokolls
vom 31. Juli 1986 einzuhalten.
Insbesondere darf die Einführung des Harmonisierten
Systems einen Teilnehmer dieses Memorandums
nicht beeinträchtigen, in den vollen Nutzen
und Gebrauch dieses zu kommen.
In Übereinstimmung mit dem oben angeführten
Absatz 18 hat jede der beiden Parteien das Recht,
Konsultationen mit der anderen Partei über jede
Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Einführung
des Harmonisierten Systems ergibt.
Der in Punkt 24 der Vereinbarung vorgesehene Austausch von Noten wurde am 29. November 1986
bzw. 19. Dezember 1986 durchgeführt.