54_1982
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54. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 28 Puchenstubener Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 54. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 28 Puchenstubener Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz
1982_54_0 54. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 28 Puchenstubener Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 28 Puchenstubener
Straße wird im Bereich der Gemeinde St. Anton an
der Jeßnitz wie folgt bestimmt
Die B 28 Puchenstubener Straße wird im Bereich
zwischen km 9,484 (alt) und km 10,480 (alt) auf die
bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordene Straßenteil wird als
Bundesstraße aufgelassen.