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54_1982 AT

54. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 28 Puchenstubener Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 28 Puchenstubener Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 28 Puchenstubener

Straße wird im Bereich der Gemeinde St. Anton an

der Jeßnitz wie folgt bestimmt

Die B 28 Puchenstubener Straße wird im Bereich

zwischen km 9,484 (alt) und km 10,480 (alt) auf die

bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordene Straßenteil wird als

Bundesstraße aufgelassen.

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