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54_1980 AT

54. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 10602 des ADR betreffend den Ersatz der inneren Absperrvorrichtung bei Tanks mit einer Innenauskleidung aus Ebonit oder thermoplastischem Harz durch eine äußere Absperrvorrichtung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 10602 des ADR betreffend den Ersatz der inneren Absperrvorrichtung bei Tanks mit einer Innenauskleidung aus Ebonit oder thermoplastischem Harz durch eine äußere Absperrvorrichtung

(Übersetzung)

In Abweichung von den Bestimmungen der

Randnummer 211131 des ADR können Tanks

mit einer Innenauskleidung aus Ebonit oder

thermoplastischem Harz mit einer äußeren Absperrvorrichtung

anstelle einer inneren Albsperrvorrichtung

versehen werden. Diese äußere Absperrvorrichtung

ist so nah der Außenwand des

Tanks wie möglich anzubringen und muß durch

das Fahrzeuggestell geschützt sein. Außerdem

muß der Entleerungsstutzen mit einer Bruchrille

versehen sein, die im Falle eines Stoßes die

äußere Absperrvorrichtung vor dem Abreißen

schützt.

Alle übrigen Vorschriften des Anhangs B.1.a.

sind weiterhin anzuwenden.

Dieses Abkommen gilt für Belgien und Österreich.

Brüssel, am 4. 1. 1979

Die für das ADR zuständige belgische Behörde

N. Sinnaeve

Generaldirektor a. i.

Wien, 1979 12 20

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

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