54. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 10602 des ADR betreffend den Ersatz der inneren Absperrvorrichtung bei Tanks mit einer Innenauskleidung aus Ebonit oder thermoplastischem Harz durch eine äußere Absperrvorrichtung
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
In Abweichung von den Bestimmungen der
Randnummer 211131 des ADR können Tanks
mit einer Innenauskleidung aus Ebonit oder
thermoplastischem Harz mit einer äußeren Absperrvorrichtung
anstelle einer inneren Albsperrvorrichtung
versehen werden. Diese äußere Absperrvorrichtung
ist so nah der Außenwand des
Tanks wie möglich anzubringen und muß durch
das Fahrzeuggestell geschützt sein. Außerdem
muß der Entleerungsstutzen mit einer Bruchrille
versehen sein, die im Falle eines Stoßes die
äußere Absperrvorrichtung vor dem Abreißen
schützt.
Alle übrigen Vorschriften des Anhangs B.1.a.
sind weiterhin anzuwenden.
Dieses Abkommen gilt für Belgien und Österreich.
Brüssel, am 4. 1. 1979
Die für das ADR zuständige belgische Behörde
N. Sinnaeve
Generaldirektor a. i.
Wien, 1979 12 20
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger