54. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Tibetologie und
Buddhismuskunde ist eine philologische und kulturkundliche
Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3
Z. 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien
einzurichten.
(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung
gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer
Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere
folgende Fächer oder Fächergruppen zur
Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden
Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden
sind: Hindi, Indische Philosophiegeschichte, Indische
Religionsgeschichte, Indische Literaturgeschichte,
Grundprobleme der Sprachwissenschaft,
Vergleichende Grammatik des Altindischen,
Mitteliranisch, Geschichte Mittelasiens, Numismatik,
Völkerkunde Zentralasiens und der
Himalayaländer, Allgemeine Religionswissenschaft,
Religionsphilosophie, Metaphysik und
Ontologie, Erkenntnistheorie, ein Fach oder eine
Fächergruppe der Theologie, Hermeneutik, Ethik,
Klassisches Chinesisch, Japanisch, Chinesische
Geistes- und Kulturgeschichte, Japanische Geistes- und
Kulturgeschichte, Chinesische Geschichte,
außereuropäische Kunstgeschichte.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Tibetologie
und Buddhismuskunde besteht aus zwei
Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmung des
§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Tibetologie und
Buddhismuskunde sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 32
Wochenstunden aus den in Abs. 2 lit. a bis d genannten
Pflichtfächern zu inskribieren. Die
Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame
Pflicht- und Wahlfächer (Prüfungsfächer)
sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen.
Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung
des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
in entsprechendem Ausmaß durch
Wahlfächer, insbesondere durch die im § 1 Abs. 2
genannten Fächer zu ergänzen.
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a
bis f und Abs 6 lit. a bis c genannten Fächern
im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden
einschließlich der in Abs. 5 genannten
Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert werden können.
(5) Die im § 5 Abs. 5 lit. h vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert und die Vorprüfung über
den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch
im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Tibetologie und Buddhismuskunde haben aus
Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe
der Bewilligung durch das zuständige Organ
der Universität oder einer allfälligen Empfehlung
im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im
ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens
30 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Klassisches Tibetisch und Tibetische Umgangssprache,
b) Literatur- und Quellenkunde Tibets und
des Buddhismus,
c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
Tibets und des Buddhismus, mit besonderer
Berücksichtigung der Philosophie und der
Religionsgeschichte
„d) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 3
Abs. 3.
(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen
gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen und Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung
als erstes Antreten; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werkten. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal
ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und
kann nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1
zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bleibt unberührt.
(4) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität
feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und
der Prüfungszwecke notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ der Universität die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Tibetologie und
Buddhismuskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung
gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
34 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a
bis h genannten Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Tibetologie und
Buddhismuskunde sind, sofern sie als zweite
Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten
Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
20 Wochenstunden aus den im Abs. 6 lit. a
bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Tibetologie und
Buddhismuskunde als erste Studienrichtung gewählt,
sind während des zweiten Studienabschnittes
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie
in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Wurde die Studienrichtung Tibetologie
und Buddhismuskunde als zweite Studienrichtung
gewählt, sind während des zweiten Studienabschnittes
aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie
in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(7) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen
gemeinsamen Pflicht- und Wahlfächer
(Abs. 5 und 6) ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Tibetologie und Buddhismuskunde haben aus
Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach
Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige
Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Tibetologie
und Buddhismuskunde als erste Studienrichtung
gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten
Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über
den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die
Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder welche sie
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 4 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Tibetologie
und Buddhismuskunde als erste Studienrichtung
gewählt, sind Prüfungsfächer des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung
a) Sanskrit, Tibetische Umgangssprache, Pāli
und Buddhistisches Sanskrit,
b) Literatur- und Quellenkunde Tibets und
des Buddhismus,
c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
Tibets und des Buddhismus mit besonderer
Berücksichtigung der Philosophie und der
Religionsgeschichte,
d) das Wahlfach gemäß § 5 Abs. 5 lit. g,
e) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 5
Abs. 7.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der gewählten
Studienrichtung oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
gewählten Studienzweiges der zweiten
Studienrichtung) im Zusammenhang steht,
dieser zweiten Studienrichtung (dieses
Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen
gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist
mündlich abzulegen.
§ 8. (1) Wurde die Studienrichtung Tibetologie
und Buddhismuskunde als zweite Studienrichtung
gewählt, sind Prüfungsfächer der zweiten
Diplomprüfung
a) Die gemäß § 5 Abs. 6 lit. a gewählte
Sprache,
b) Literatur- und Quellenkunde Tibets und
des Buddhismus,
c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
Tibets und des Buddhismus, mit besonderer
Berücksichtigung der Philosophie und der
Religionsgeschichte,
d) das Wahlfach gemäß § 5 Abs. 6 lit. d,
e) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 5
Abs. 7.
(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen
gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4
sind auf die Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß anzuwenden.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil
der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.