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54. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Tibetologie und

Buddhismuskunde ist eine philologische und kulturkundliche

Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3

Z. 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien

einzurichten.

(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung

gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer

Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere

folgende Fächer oder Fächergruppen zur

Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden

Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden

sind: Hindi, Indische Philosophiegeschichte, Indische

Religionsgeschichte, Indische Literaturgeschichte,

Grundprobleme der Sprachwissenschaft,

Vergleichende Grammatik des Altindischen,

Mitteliranisch, Geschichte Mittelasiens, Numismatik,

Völkerkunde Zentralasiens und der

Himalayaländer, Allgemeine Religionswissenschaft,

Religionsphilosophie, Metaphysik und

Ontologie, Erkenntnistheorie, ein Fach oder eine

Fächergruppe der Theologie, Hermeneutik, Ethik,

Klassisches Chinesisch, Japanisch, Chinesische

Geistes- und Kulturgeschichte, Japanische Geistes- und

Kulturgeschichte, Chinesische Geschichte,

außereuropäische Kunstgeschichte.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Tibetologie

und Buddhismuskunde besteht aus zwei

Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmung des

§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Tibetologie und

Buddhismuskunde sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 32

Wochenstunden aus den in Abs. 2 lit. a bis d genannten

Pflichtfächern zu inskribieren. Die

Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame

Pflicht- und Wahlfächer (Prüfungsfächer)

sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen.

Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung

des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

in entsprechendem Ausmaß durch

Wahlfächer, insbesondere durch die im § 1 Abs. 2

genannten Fächer zu ergänzen.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a

bis f und Abs 6 lit. a bis c genannten Fächern

im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden

einschließlich der in Abs. 5 genannten

Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert werden können.

(5) Die im § 5 Abs. 5 lit. h vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert und die Vorprüfung über

den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch

im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Tibetologie und Buddhismuskunde haben aus

Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe

der Bewilligung durch das zuständige Organ

der Universität oder einer allfälligen Empfehlung

im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im

ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens

30 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Klassisches Tibetisch und Tibetische Umgangssprache,

b) Literatur- und Quellenkunde Tibets und

des Buddhismus,

c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

Tibets und des Buddhismus, mit besonderer

Berücksichtigung der Philosophie und der

Religionsgeschichte

„d) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 3

Abs. 3.

(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen

gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen und Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung

als erstes Antreten; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werkten. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal

ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und

kann nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1

zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes bleibt unberührt.

(4) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität

feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und

der Prüfungszwecke notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Organ der Universität die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Tibetologie und

Buddhismuskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung

gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

34 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a

bis h genannten Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Tibetologie und

Buddhismuskunde sind, sofern sie als zweite

Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten

Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

20 Wochenstunden aus den im Abs. 6 lit. a

bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Tibetologie und

Buddhismuskunde als erste Studienrichtung gewählt,

sind während des zweiten Studienabschnittes

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie

in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Wurde die Studienrichtung Tibetologie

und Buddhismuskunde als zweite Studienrichtung

gewählt, sind während des zweiten Studienabschnittes

aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie

in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(7) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen

gemeinsamen Pflicht- und Wahlfächer

(Abs. 5 und 6) ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Tibetologie und Buddhismuskunde haben aus

Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach

Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige

Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Tibetologie

und Buddhismuskunde als erste Studienrichtung

gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten

Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über

den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die

Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder welche sie

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 4 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Tibetologie

und Buddhismuskunde als erste Studienrichtung

gewählt, sind Prüfungsfächer des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung

a) Sanskrit, Tibetische Umgangssprache, Pāli

und Buddhistisches Sanskrit,

b) Literatur- und Quellenkunde Tibets und

des Buddhismus,

c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

Tibets und des Buddhismus mit besonderer

Berücksichtigung der Philosophie und der

Religionsgeschichte,

d) das Wahlfach gemäß § 5 Abs. 5 lit. g,

e) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 5

Abs. 7.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der gewählten

Studienrichtung oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

gewählten Studienzweiges der zweiten

Studienrichtung) im Zusammenhang steht,

dieser zweiten Studienrichtung (dieses

Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen

gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4

sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist

mündlich abzulegen.

§ 8. (1) Wurde die Studienrichtung Tibetologie

und Buddhismuskunde als zweite Studienrichtung

gewählt, sind Prüfungsfächer der zweiten

Diplomprüfung

a) Die gemäß § 5 Abs. 6 lit. a gewählte

Sprache,

b) Literatur- und Quellenkunde Tibets und

des Buddhismus,

c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

Tibets und des Buddhismus, mit besonderer

Berücksichtigung der Philosophie und der

Religionsgeschichte,

d) das Wahlfach gemäß § 5 Abs. 6 lit. d,

e) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 5

Abs. 7.

(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen

gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4

sind auf die Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß anzuwenden.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil

der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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