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54. Verordnung: Änderung der Ärztekammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Änderung der Ärztekammer-Wahlordnung

Auf Grund des § 29 Abs. 6 des Ärztegesetzes,

BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt geändert durch die

Ärztegesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 425, wird

verordnet

Die Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 64/

1950, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 31/1958 und BGBl. Nr. 20/1966 wird wie

folgt geändert

1. Der Abs. 5 des § 5 hat zu lauten

„(5) Der Wahlkommission obliegt

a) Die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung

des Wahltages bzw. des Zeitraumes,

innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel

enthaltenden amtlichen Wahlkuverts

(§§ 15 und 17 a) bei der Wahlkommission

einlangen müssen;

b) die Bekanntmachung, an welcher Stelle

sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und

Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme

aufliegen (§§ 11 und 13);

c) die Auflegung der Wählerlisten (§§ 11 und

13);

d) die Entscheidung über Einsprüche gegen die

Wählerlisten (§ 14 Abs. 5);

e) die Entscheidung über die Wählbarkeit der

Wahlwerber und über die Gültigkeit der

Wahlvorschläge sowie Verlautbarung der

Wahlvorschläge (§ 17);

f) über die Form und den Inhalt des amtlichen

Stimmzettels zu bestimmen (§ 17 a);

g) die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts

mit dem amtlichen Stimmzettel

(§ 18);

h) die Überprüfung der Wahlergebnisse in den

einzelnen Wahlkörpern und die Feststellung

des Abstimmungsergebnisses (§ 24);

i) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden

Wählergruppen und die Verlautbarung

des Wahlergebnisses (§ 25);

j) die Festsetzung der Aufwandsentschädigung

(Taggeld) für die Mitglieder der Wahlkommission

(§ 6 Abs. 3)."

2. Die lit. h und i des Abs. 2 des § 8 haben

zu lauten

„h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur

mittels amtlicher Stimmzettel und nur für

in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben

werden können (§ 21 Abs. 1);

i) die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu

erfolgen hat (§§ 17 a bis 20)."

3. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Die Wahlkommission hat nach Abschluß

des Einspruchsverfahrens (§§ 13 und 14) und nach

der Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 17)

sämtlichen laut Wählerlisten ihres Bereiches

Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach dem

Muster der Anlage 1, das für die Aufnahme

des Stimmzettels bestimmt ist, sowie einen amtlichen

Stimmzettel nach dem Muster der Anlage

2 durch Boten gegen Empfangsbestätigung

oder mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

Die Zustellung des Wahlkuverts hat so rechtzeitig

zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte

spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz

des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen

Stimmzettels befindet. Die Zustellnachweise

sind der Wählerliste beizulegen. Für die

drei Wahlkörper der Turnusärzte, der praktischen

Ärzte und der Fachärzte sind einheitlich

für die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern

sämtlicher Bundesländer von der Österreichischen

Ärztekammer verschiedenfarbige

Wahlkuverts aufzulegen."

4. Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Wählergruppen, die sich an der

Wahlwerbung für die Ärztekammern beteiligen,

haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 28. Tag

vor dem Wahltag bis 17 Uhr beim Vorsitzenden

der Wahlkommission einzubringen, der den

Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der

Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat."

5. Der vierte Satz des Abs. 1 des § 17 hat wie

folgt zu lauten

„Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen

Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe spätestens bis zum Ablauf

des 21. Tages vor Beginn der Wahlhandlung

dem Vorsitzenden der Wahlkommission mitzuteilen."

6. Nach dem § 17 ist ein § 17 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Amtlicher Stimmzettel

§ 17 a. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die

Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen

der wahlwerbenden Gruppen in

der Reihenfolge ihres Einlangens beim Vorsitzenden

der Wahlkommission sowie die aus dem

Muster (Anlage 2) ersichtlichen Angaben zu enthalten

und darf nur auf Anordnung der Wahlkommission

hergestellt werden (§ 5 Abs. 5 lit. f).

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat

sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper

verlautbarten Wahlvorschläge zu richten (§ 17).

Das Ausmaß hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in

der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder

nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen.

Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden

Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke

und der Druckbuchstaben, für alle Kurzbezeichnungen

einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben

zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben

hat einheitlich schwarz zu sein.

(3) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper

in der Form und mit dem Inhalt, wie

diese von ihr bestimmt worden sind (§ 5 Abs. 5

lit. f), mit dem jeweils in Betracht kommenden

Wahlkuvert gleichfarbige amtliche Stimmzettel in

der erforderlichen Anzahl bereitzustellen."

7. Der Abs. 1 des § 19 hat zu lauten

„§ 19. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge

zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche

Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.

Wird die Stimme am Wahltag persönlich abgegeben,

so sind die Bestimmungen des § 20 anzuwenden."

8. Der Abs. 5 des § 20 hat zu lauten

„(5) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor

die Wahlkommission, nennt seinen Namen und

Berufssitz und hat das Wahlkuvert (§ 15) dem

Wahlkommissär zu übergeben. Der Wahlkommissär

hat den anhängenden Kuvertabschnitt abzutrennen

und dem Wähler das Wahlkuvert

wieder auszuhändigen. Über Verlangen ist dem

Wähler ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen."

9. § 21 hat zu lauten

„Gültigkeit der Stimmzettel

§ 21. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig

ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig

zu erkennen ist, welche wahlwerbende

Gruppe der Wähler wählen wollte. Das ist insbesondere

der Fall, wenn der Wähler in dem

rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden

Gruppe hinzugefügten leeren Kreis ein liegendes

Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus

dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben'

Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen

wollte.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel

zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,

oder

b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles

derart beschädigt worden ist, daß nicht

mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende

Gruppe der Wähler wählen

wollte, oder

c) überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet

worden ist, oder

d) zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen

angezeichnet worden sind, oder

e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichnung nicht

eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende

Gruppe er wählen wollte.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige

Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

dem amtlichen Stimmzettel außer zur wahlwerbenden

Gruppe angebracht worden sind, beeinträchtigen

seine Gültigkeit nicht, wenn sich hiedurch

nicht einer der in den Abs. 2 und 3 angeführten

Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert

befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen

die Gültigkeit nicht.

(5) Wenn ein Kuvert mehrere dieselbe wahlwerbende

Gruppe gültig bezeichnete Stimmzettel

enthält, so sind sie als einzige Stimme zu zählen;

enthält es mehrere Stimmzettel, die verschiedene

wahlwerbende Gruppen bezeichnen, so sind alle

Stimmzettel ungültig."

10. Dem § 22 ist ein Abs. 6 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(6) Nach Ablauf der am Wahltag für die

Stimmabgabe festgelegten Zeit einlangende

Wahlkuverts sind ungeöffnet mit dem Vermerk

„Zu spät eingelangt" zu den Wahlakten zu legen.

Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 26) zu

vermerken."

11. Dem Abs. 2 des § 25 ist folgender Satz

anzufügen

„Die Wahlzahl ist auf die erforderliche Anzahl

von Dezimalen zu berechnen."

12. Der Anlage 1 ist die der vorliegenden

Verordnung angeschlossene Anlage als Anlage 2

anzufügen.

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