54. Verordnung: Änderung der Ärztekammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Abs. 6 des Ärztegesetzes,
BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt geändert durch die
Ärztegesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 425, wird
verordnet
Die Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 64/
1950, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 31/1958 und BGBl. Nr. 20/1966 wird wie
folgt geändert
1. Der Abs. 5 des § 5 hat zu lauten
„(5) Der Wahlkommission obliegt
a) Die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung
des Wahltages bzw. des Zeitraumes,
innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel
enthaltenden amtlichen Wahlkuverts
(§§ 15 und 17 a) bei der Wahlkommission
einlangen müssen;
b) die Bekanntmachung, an welcher Stelle
sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und
Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme
aufliegen (§§ 11 und 13);
c) die Auflegung der Wählerlisten (§§ 11 und
13);
d) die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Wählerlisten (§ 14 Abs. 5);
e) die Entscheidung über die Wählbarkeit der
Wahlwerber und über die Gültigkeit der
Wahlvorschläge sowie Verlautbarung der
Wahlvorschläge (§ 17);
f) über die Form und den Inhalt des amtlichen
Stimmzettels zu bestimmen (§ 17 a);
g) die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts
mit dem amtlichen Stimmzettel
(§ 18);
h) die Überprüfung der Wahlergebnisse in den
einzelnen Wahlkörpern und die Feststellung
des Abstimmungsergebnisses (§ 24);
i) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden
Wählergruppen und die Verlautbarung
des Wahlergebnisses (§ 25);
j) die Festsetzung der Aufwandsentschädigung
(Taggeld) für die Mitglieder der Wahlkommission
(§ 6 Abs. 3)."
2. Die lit. h und i des Abs. 2 des § 8 haben
zu lauten
„h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur
mittels amtlicher Stimmzettel und nur für
in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben
werden können (§ 21 Abs. 1);
i) die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu
erfolgen hat (§§ 17 a bis 20)."
3. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Die Wahlkommission hat nach Abschluß
des Einspruchsverfahrens (§§ 13 und 14) und nach
der Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 17)
sämtlichen laut Wählerlisten ihres Bereiches
Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach dem
Muster der Anlage 1, das für die Aufnahme
des Stimmzettels bestimmt ist, sowie einen amtlichen
Stimmzettel nach dem Muster der Anlage
2 durch Boten gegen Empfangsbestätigung
oder mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
Die Zustellung des Wahlkuverts hat so rechtzeitig
zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte
spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz
des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen
Stimmzettels befindet. Die Zustellnachweise
sind der Wählerliste beizulegen. Für die
drei Wahlkörper der Turnusärzte, der praktischen
Ärzte und der Fachärzte sind einheitlich
für die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern
sämtlicher Bundesländer von der Österreichischen
Ärztekammer verschiedenfarbige
Wahlkuverts aufzulegen."
4. Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Wählergruppen, die sich an der
Wahlwerbung für die Ärztekammern beteiligen,
haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 28. Tag
vor dem Wahltag bis 17 Uhr beim Vorsitzenden
der Wahlkommission einzubringen, der den
Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der
Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat."
5. Der vierte Satz des Abs. 1 des § 17 hat wie
folgt zu lauten
„Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen
Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe spätestens bis zum Ablauf
des 21. Tages vor Beginn der Wahlhandlung
dem Vorsitzenden der Wahlkommission mitzuteilen."
6. Nach dem § 17 ist ein § 17 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Amtlicher Stimmzettel
§ 17 a. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die
Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen
der wahlwerbenden Gruppen in
der Reihenfolge ihres Einlangens beim Vorsitzenden
der Wahlkommission sowie die aus dem
Muster (Anlage 2) ersichtlichen Angaben zu enthalten
und darf nur auf Anordnung der Wahlkommission
hergestellt werden (§ 5 Abs. 5 lit. f).
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat
sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper
verlautbarten Wahlvorschläge zu richten (§ 17).
Das Ausmaß hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in
der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder
nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen.
Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden
Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke
und der Druckbuchstaben, für alle Kurzbezeichnungen
einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben
zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben
hat einheitlich schwarz zu sein.
(3) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper
in der Form und mit dem Inhalt, wie
diese von ihr bestimmt worden sind (§ 5 Abs. 5
lit. f), mit dem jeweils in Betracht kommenden
Wahlkuvert gleichfarbige amtliche Stimmzettel in
der erforderlichen Anzahl bereitzustellen."
7. Der Abs. 1 des § 19 hat zu lauten
„§ 19. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge
zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche
Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
Wird die Stimme am Wahltag persönlich abgegeben,
so sind die Bestimmungen des § 20 anzuwenden."
8. Der Abs. 5 des § 20 hat zu lauten
„(5) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor
die Wahlkommission, nennt seinen Namen und
Berufssitz und hat das Wahlkuvert (§ 15) dem
Wahlkommissär zu übergeben. Der Wahlkommissär
hat den anhängenden Kuvertabschnitt abzutrennen
und dem Wähler das Wahlkuvert
wieder auszuhändigen. Über Verlangen ist dem
Wähler ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen."
9. § 21 hat zu lauten
„Gültigkeit der Stimmzettel
§ 21. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig
ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig
zu erkennen ist, welche wahlwerbende
Gruppe der Wähler wählen wollte. Das ist insbesondere
der Fall, wenn der Wähler in dem
rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden
Gruppe hinzugefügten leeren Kreis ein liegendes
Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus
dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben'
Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen
wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel
zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,
oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles
derart beschädigt worden ist, daß nicht
mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende
Gruppe der Wähler wählen
wollte, oder
c) überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet
worden ist, oder
d) zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen
angezeichnet worden sind, oder
e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen
oder der sonstigen Kennzeichnung nicht
eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende
Gruppe er wählen wollte.
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige
Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
dem amtlichen Stimmzettel außer zur wahlwerbenden
Gruppe angebracht worden sind, beeinträchtigen
seine Gültigkeit nicht, wenn sich hiedurch
nicht einer der in den Abs. 2 und 3 angeführten
Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert
befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen
die Gültigkeit nicht.
(5) Wenn ein Kuvert mehrere dieselbe wahlwerbende
Gruppe gültig bezeichnete Stimmzettel
enthält, so sind sie als einzige Stimme zu zählen;
enthält es mehrere Stimmzettel, die verschiedene
wahlwerbende Gruppen bezeichnen, so sind alle
Stimmzettel ungültig."
10. Dem § 22 ist ein Abs. 6 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(6) Nach Ablauf der am Wahltag für die
Stimmabgabe festgelegten Zeit einlangende
Wahlkuverts sind ungeöffnet mit dem Vermerk
„Zu spät eingelangt" zu den Wahlakten zu legen.
Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 26) zu
vermerken."
11. Dem Abs. 2 des § 25 ist folgender Satz
anzufügen
„Die Wahlzahl ist auf die erforderliche Anzahl
von Dezimalen zu berechnen."
12. Der Anlage 1 ist die der vorliegenden
Verordnung angeschlossene Anlage als Anlage 2
anzufügen.