54. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Stadt Linz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 125 Prager Straße wird im Bereich der Stadt
Linz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
bei km 4,774 (alt)/1,644 (neu) die bestehende
Trasse, verläuft sodann unter Umfahrung der
Ortschaft Katzbach südlich derselben, biegt unmittelbar
vor der Kreuzung mit der B 3 Donau
Straße nach Norden ab und bindet bei
km 5,694 (alt)/2,630 (neu) wieder in den Altbestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt
Linz aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.