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54_1976 AT

54. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Stadt Linz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Stadt Linz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 125 Prager Straße wird im Bereich der Stadt

Linz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt

bei km 4,774 (alt)/1,644 (neu) die bestehende

Trasse, verläuft sodann unter Umfahrung der

Ortschaft Katzbach südlich derselben, biegt unmittelbar

vor der Kreuzung mit der B 3 Donau

Straße nach Norden ab und bindet bei

km 5,694 (alt)/2,630 (neu) wieder in den Altbestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt

Linz aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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