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54_1975 AT

54. Verordnung: Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl.

Nr. 18/1975, wird verordnet

§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von

Verschlußanerkenntnissen (§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129) wird auf das Zollamt

am Sitz der Finanzlandesdirektion (§ 14

Abs. 3 AVOG) beschränkt, in deren Bereich

a) das Fahrzeug, für das die Ausstellung des

Verschlußanerkenntnisses beantragt wird,

zum Verkehr zugelassen ist oder

b) die Person, die für einen Behälter die Ausstellung

des Verschlußanerkenntnisses beantragt,

ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

§ 2. Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen

unter Erhebung von Abschöpfungsbeträgen

nach dem Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/

1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 462/1971 wird

a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland auf

die Zollämter Wien, Amstetten, Drasenhofen,

Hohenau, Krems, Tulln, St. Pölten

und Nickelsdorf,

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich auf die Zollämter Linz,

Neuhaus, Obernberg, Passau und Wels,

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Salzburg auf die Zollämter Salzburg und

Saalbrücke,

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Steiermark auf das Zollamt Graz,

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Kärnten auf die Zollämter Klagenfurt und

Villach,

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Tirol auf die Zollämter Innsbruck, Kiefersfelden

und Kufstein,

g) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Vorarlberg auf die Zollämter Feldkirch und

Bregenz

beschränkt.

§ 3. Den Zollämtern Bregenz und Hard wird

die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens

beim Empfangszollamt im Begleitscheinverfahren

nach § 123 des Zollgesetzes 1955 entzogen,

sofern dieses Verfahren Waren betrifft,

die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.

§ 4. (1) Den Zollämtern am Sitz der Finanzlandesdirektionen

(§ 14 Abs. 3 AVOG) wird die

Zuständigkeit übertragen

a) zur Einhebung der von den Zollämtern des

Bereiches der betreffenden Finanzlandesdirektion

vorgeschriebenen Eingangsabgaben,

für die eine Zahlungsfrist nach § 52 a

Abs. 4, § 97 Abs. 3 oder § 175 Abs. 4 des

Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen

Bescheid eingeräumt wird, oder die

nach § 175 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

von anderen Verfügungsberechtigten als

den Österreichischen Bundesbahnen zu entrichten

sind, und

b) zur Vorschreibung und Einhebung von

nach § 174 Abs. 3 lit. c oder d oder nach

§ 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3

Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten

Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung

oder das Unbedingtwerden der

Eingangsabgabenschuld von diesem Zollamt

in einem Finanzstrafverfahren ermittelt

worden ist.

(2) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit

zur Einhebung der von allen Zollämtern des

Bundesgebietes den Österreichischen Bundesbahnen

vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für

die eine Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid

eingeräumt wurde, übertragen.

(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit

nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ist die Erledigung

von Ansuchen um Zahlungserleichterungen ausgenommen.

§ 5. (1) Zweigstellen von Zollämtern werden

nach Maßgabe der Anlage errichtet.

(2) Den Zweigstellen kommen die jeweils angeführten

Aufgaben zu; soweit in der Anlage keine

Aufgaben angeführt sind, hat die Zweigstelle die

vollen Abfertigungsbefugnisse des Zollamtes.

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