54. Verordnung: Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl.
Nr. 18/1975, wird verordnet
§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von
Verschlußanerkenntnissen (§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129) wird auf das Zollamt
am Sitz der Finanzlandesdirektion (§ 14
Abs. 3 AVOG) beschränkt, in deren Bereich
a) das Fahrzeug, für das die Ausstellung des
Verschlußanerkenntnisses beantragt wird,
zum Verkehr zugelassen ist oder
b) die Person, die für einen Behälter die Ausstellung
des Verschlußanerkenntnisses beantragt,
ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
§ 2. Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen
unter Erhebung von Abschöpfungsbeträgen
nach dem Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/
1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 462/1971 wird
a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland auf
die Zollämter Wien, Amstetten, Drasenhofen,
Hohenau, Krems, Tulln, St. Pölten
und Nickelsdorf,
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich auf die Zollämter Linz,
Neuhaus, Obernberg, Passau und Wels,
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Salzburg auf die Zollämter Salzburg und
Saalbrücke,
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Steiermark auf das Zollamt Graz,
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Kärnten auf die Zollämter Klagenfurt und
Villach,
f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Tirol auf die Zollämter Innsbruck, Kiefersfelden
und Kufstein,
g) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Vorarlberg auf die Zollämter Feldkirch und
Bregenz
beschränkt.
§ 3. Den Zollämtern Bregenz und Hard wird
die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens
beim Empfangszollamt im Begleitscheinverfahren
nach § 123 des Zollgesetzes 1955 entzogen,
sofern dieses Verfahren Waren betrifft,
die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.
§ 4. (1) Den Zollämtern am Sitz der Finanzlandesdirektionen
(§ 14 Abs. 3 AVOG) wird die
Zuständigkeit übertragen
a) zur Einhebung der von den Zollämtern des
Bereiches der betreffenden Finanzlandesdirektion
vorgeschriebenen Eingangsabgaben,
für die eine Zahlungsfrist nach § 52 a
Abs. 4, § 97 Abs. 3 oder § 175 Abs. 4 des
Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen
Bescheid eingeräumt wird, oder die
nach § 175 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
von anderen Verfügungsberechtigten als
den Österreichischen Bundesbahnen zu entrichten
sind, und
b) zur Vorschreibung und Einhebung von
nach § 174 Abs. 3 lit. c oder d oder nach
§ 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3
Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten
Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung
oder das Unbedingtwerden der
Eingangsabgabenschuld von diesem Zollamt
in einem Finanzstrafverfahren ermittelt
worden ist.
(2) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit
zur Einhebung der von allen Zollämtern des
Bundesgebietes den Österreichischen Bundesbahnen
vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für
die eine Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid
eingeräumt wurde, übertragen.
(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit
nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ist die Erledigung
von Ansuchen um Zahlungserleichterungen ausgenommen.
§ 5. (1) Zweigstellen von Zollämtern werden
nach Maßgabe der Anlage errichtet.
(2) Den Zweigstellen kommen die jeweils angeführten
Aufgaben zu; soweit in der Anlage keine
Aufgaben angeführt sind, hat die Zweigstelle die
vollen Abfertigungsbefugnisse des Zollamtes.