54_1974
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54. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 54. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
1974_54_0 54. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind Birma am 13. Mai 1949
und Jordanien am 11. Mai 1959 dem Internationalen
Abkommen betreffend die Bekämpfung
der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
vom 4. Mai 1910 (RGBl.
Nr. 116/1912), in der Fassung des Abänderungsprotokolls
vom 4. Mai 1949 (BGBl. Nr. 191/
1950, letzte Kundmachung betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 184/1967) beigetreten.
Ferner haben Fidschi und Mauritius erklärt,
sich an das Abkommen in der genannten
Fassung gebunden zu erachten, dessen Geltung
bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf
das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt worden war.