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54_1974 AT

54. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind Birma am 13. Mai 1949

und Jordanien am 11. Mai 1959 dem Internationalen

Abkommen betreffend die Bekämpfung

der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

vom 4. Mai 1910 (RGBl.

Nr. 116/1912), in der Fassung des Abänderungsprotokolls

vom 4. Mai 1949 (BGBl. Nr. 191/

1950, letzte Kundmachung betreffend den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 184/1967) beigetreten.

Ferner haben Fidschi und Mauritius erklärt,

sich an das Abkommen in der genannten

Fassung gebunden zu erachten, dessen Geltung

bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf

das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt worden war.

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