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54_1971 AT

54. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1969, BGBl.

Nr. 56, wird wie folgt geändert

1. § 1 erhält folgende Fassung

„§ 1. Zur Erleichterung der Finanzierung von

Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

namens des Bundes gegenüber Kreditunternehmungen,

Versicherungsunternehmungen und

dem ERP-Fonds Bürgschaften (Nachbürgschaften)

für Ausfallsbürgschaften (Vorbürgschaften)

zu übernehmen, die die Entwicklungs- und Erneuerungsfonds

Gesellschaft mit beschränkter

Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) für

von diesen Kreditgebern an folgende Kreditnehmer,

und zwar

a) an inländische private oder verstaatlichte

industrielle oder gewerbliche Produktions- oder

Forschungsunternehmungen,

b) an Unternehmungen und Einrichtungen

der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft

und

c) an Unternehmungen und Einrichtungen

der inländischen Verkehrswirtschaft

gewährte Darlehen und Kredite (im folgenden

Kredite genannt) in Schillingwährung übernimmt.

Für der Anschaffung von Kraftfahrzeugen

dienende Darlehen und Kredite sind jedoch

Bürgschaften nach diesem Bundesgesetz nicht zulässig."

2. § 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Nachbürgschaften einschließlich der Zinsen und

Kosten (Gesamthaftungssumme) für Kreditnehmer

gemäß § 1 lit. a und c 2000 Millionen

Schilling und gemäß § 1 lit. b 500 Millionen

Schilling nicht übersteigt;"

3. § 3 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Höhe des gewährten Kredites (Kreditsumme)

im Einzelfall bei Kreditnehmern gemäß

§ 1 lit. a und c den Betrag von 2•5 Millionen;

Schilling und gemäß § 1 lit. b den Betrag von

1 Million Schilling nicht unterschreitet;"

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt an dem seiner

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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