54. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1969, BGBl.
Nr. 56, wird wie folgt geändert
1. § 1 erhält folgende Fassung
„§ 1. Zur Erleichterung der Finanzierung von
Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen
wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
namens des Bundes gegenüber Kreditunternehmungen,
Versicherungsunternehmungen und
dem ERP-Fonds Bürgschaften (Nachbürgschaften)
für Ausfallsbürgschaften (Vorbürgschaften)
zu übernehmen, die die Entwicklungs- und Erneuerungsfonds
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) für
von diesen Kreditgebern an folgende Kreditnehmer,
und zwar
a) an inländische private oder verstaatlichte
industrielle oder gewerbliche Produktions- oder
Forschungsunternehmungen,
b) an Unternehmungen und Einrichtungen
der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft
und
c) an Unternehmungen und Einrichtungen
der inländischen Verkehrswirtschaft
gewährte Darlehen und Kredite (im folgenden
Kredite genannt) in Schillingwährung übernimmt.
Für der Anschaffung von Kraftfahrzeugen
dienende Darlehen und Kredite sind jedoch
Bürgschaften nach diesem Bundesgesetz nicht zulässig."
2. § 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Nachbürgschaften einschließlich der Zinsen und
Kosten (Gesamthaftungssumme) für Kreditnehmer
gemäß § 1 lit. a und c 2000 Millionen
Schilling und gemäß § 1 lit. b 500 Millionen
Schilling nicht übersteigt;"
3. § 3 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Höhe des gewährten Kredites (Kreditsumme)
im Einzelfall bei Kreditnehmern gemäß
§ 1 lit. a und c den Betrag von 2•5 Millionen;
Schilling und gemäß § 1 lit. b den Betrag von
1 Million Schilling nicht unterschreitet;"
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt an dem seiner
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.