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54. Bundesgesetz: Kunsthochschul-Organisationsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Bundesgesetz: Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Charakter und Aufgaben

der Kunsthochschulen

(1) Die in § 6 genannten Kunsthochschulen

(im folgenden kurz als „Hochschulen" bezeichnet)

sind gleich den wissenschaftlichen Hochschulen

Anstalten des Bundes. Die Hochschulen,

ihre Abteilungen und ihre Institute haben

Rechtspersönlichkeit, soweit sie Angelegenheiten

besorgen, auf die die Bestimmungen des § 22

Abs. 1 lit. k, m, n, o und p oder § 28 lit. o

oder § 35 Abs. 8 lit. d dieses Bundesgesetzes

anzuwenden sind.

(2) Sie dienen der Pflege und der Erschließung

der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem

Zusammenhange auch der Forschung und wissenschaftlichen

Lehre.

(3) Ziele der Kunstlehre sind insbesondere die

Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten bis zur

höchsten Stufe, die Heranbildung des hochqualifizierten

künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen

und künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchses,

die künstlerische, die künstlerisch-pädagogische

und die künstlerisch-wissenschaftliche

Berufsvorbildung sowie in diesem Zusammenhange

auch die Vermittlung einer umfassenden

Bildung. Diese Ziele sind zu verfolgen durch

Unterweisung und durch Auswertung der Ergebnisse

der Erschließung der Künste und der

Forschung.

(4) Diese Ziele können im Zusammenwirken

mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer

Hochschulen verfolgt werden.

§ 2. Verwaltung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen führen die ihnen übertragenen

Angelegenheiten der Verwaltung zum

Teil in einem staatlichen, zum Teil in einem

autonomen Wirkungsbereich.

(2) Im staatlichen Wirkungsbereich sind die

Organe der Hochschulen an die Weisungen des

Bundesministers für Unterricht gebunden.

(3) Im autonomen Wirkungsbereich werden

die Hochschulen, zwar gebunden an die Rechtsvorschriften,

aber frei von Weisungen, auf Grund

eigener Willensbildung ihrer Organe tätig.

§ 3. Abgrenzung der Wirkungsbereiche

(1) Der autonome Wirkungsbereich umfaßt die

in den §§, 22 Abs. 1, 28 und 29 Abs. 4 und 5

dieses Bundesgesetzes bezeichneten Angelegenheiten

der Verwaltung.

(2) Alle übrigen Angelegenheiten der Verwaltung

gehören zum staatlichen Wirkungsbereich

der Hochschulen.

§ 4. Verfahrensrechtliche

Bestimmungen

(1) In den Angelegenheiten des staatlichen

Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 2)

endet der administrative Instanzenzug, soweit

nicht durch Bundesgesetz anders bestimmt wird,

beim Bundesminister für Unterricht.

(2) In den Angelegenheiten des autonomen

Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 1)

endet der administrative Instanzenzug bei der

gesetzlich berufenen obersten akademischen Behörde.

(3) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 5 des

AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, hat für die Mitglieder

der Gesamtkollegien an den Hochschulen (§ 20

Abs. 1 dieses Bundesgesetzes) keine Geltung.

(4) Der § 29 des AVG. 1950 kann im Verfahren

vor den akademischen Behörden auf die

Studierenden auch darin angewendet werden,

wenn deren Wohnung der akademischen Behörde

bekannt oder ein Vertreter bestellt ist.

(5) Für Amtshandlungen der akademischen

Behörde sind keine Verwaltungsabgaben gemäß

§ 78 des AVG. 1950 zu entrichten.

§ 5. Aufsichtsrecht des Bundesministers

für Unterricht

(1) Der Rektor ist verpflichtet, dem Bundesminister

für Unterricht ohne besondere Aufforderung

je eine Ausfertigung aller Verhandlungsschriften

der akademischen Behörden vorzulegen.

(2) Der Rektor ist verpflichtet, die Akten der

Hochschule über die vom Bundesminister für

Unterricht bezeichneten Gegenstände diesem vorzulegen.

(3) Der Rektor ist verpflichtet, dem Bundesminister

für Unterricht die von diesem gewünschten

Auskünfte zu erteilen und vom Bundesminister

für Unterricht angeordnete Erhebungen

anzustellen.

(4) Der Bundesminister für Unterricht hat die

Vollziehung von Beschlüssen der akademischen

Behörden, die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes seiner Genehmigung nicht bedürfen,

in Ausübung des Aufsichtsrechtes einzustellen,

wenn sie mit bestehenden Rechtsvorschriften

im Widerspruch stehen. Die zuständigen

akademischen Behörden haben in einem

solchen Falle den diesen Vorschriften entsprechenden

Rechtszustand mit den ihnen rechtlich

zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

§ 6. Bestehende Hochschulen

Es bestehen folgende Hochschulen

a) die Hochschule für angewandte Kunst in

Wien (bisher „Akademie für angewandte

Kunst in Wien");

b) die Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Wien (bisher „Akademie für

Musik und darstellende Kunst in Wien");

c) die Hochschule für Musik und darstellende

Kunst „Mozarteum" in Salzburg (bisher

„Akademie für Musik und darstellende

Kunst ,Mozarteum' in Salzburg");

d) die Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Graz (bisher „Akademie für

Musik und darstellende Kunst in Graz").

§ 7. Abteilungen

(1) Die Einteilung der Hochschulen in Abteilungen

ist in den für die einzelnen Hochschulen

durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden

besonderen Organisationsvorschriften näher zu

regeln.

(2) Die Abteilungen bestehen aus der

Zusammenfassung fachlich oder studienmäßig

verwandter Studieneinrichtungen eines gegliederten

künstlerischen Bereiches in seinem ganzen

Umfange.

II. ABSCHNITT

Personal der Hochschulen

§ 8. Personal

Das Personal der Hochschulen besteht aus

a) den Lehrern,

b) dem sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen

Personal und

c) dem nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen

Personal.

§ 9. Lehrer

(1) Lehrer an den Hochschulen sind

1. Hochschulprofessoren. Diese sind mit der

Pflege und Erschließung der Künste, Kunstlehre,

Forschung und wissenschaftlichen Lehre

(§ 1 Abs. 2) in einem künstlerischen oder

wissenschaftlichen Fach in seinem ganzen

Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet

eines solchen Faches betraut. Die im

Dienst- und Besoldungsrecht vorgesehene

Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche

Hochschulprofessoren bleibt unberührt.

2. Bundeslehrer und Vertragslehrer. Diese sind

mit Lehraufgaben in künstlerischen oder

wissenschaftlichen Fächern betraut.

3. Hochschulassistenten. Diese sind mit der

Unterstützung der Leiter von Klassen (§ 33)

und Instituten (§ 35) bei der Erfüllung der

ihnen übertragenen Aufgaben betraut.

4. Lehrbeauftragte. Diese sind mit der Abhaltung

bestimmter Lehrveranstaltungen

künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakters

auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit oder mit der Abhaltung einzelner Vorträge

betraut; durch die Erteilung eines

Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

5. Gastprofessoren. Diese können auf bestimmte

Zeit zur Abhaltung bestimmter

Lehrveranstaltungen eingeladen werden;

durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis

begründet.

(2) Emeritierte Hochschulprofessoren können

sei Vorliegen besonderer Erfordernisse des Unterrichtes

und nach Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten

zur Fortsetzung ihrer Lehrtätigkeit in

ihrem bisherigen Fache herangezogen werden.

§ 10. Besetzung freier Dienstposten

von Hochschulprofessoren

(1) Freie Dienstposten von Hochschulprofessoren

(§ 9 Abs. 1 Z. 1) sind vom zuständigen

Abteilungskollegium auszuschreiben. Die Ausschreibung

hat jedenfalls in der „Wiener Zeitung"

und darüber hinaus in in- und ausländischen

Zeitschriften zu erfolgen.

(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1

können durch gemeinsamen Beschluß des Gesamtkollegiums

und des zuständigen Abteilungskollegiums

(erweitertes Gesamtkollegium) Personen

bestimmt werden, deren Eignung für den

freien Dienstposten eines Hochschulprofessors im

Zuge eines Berufungsverfahrens (§ 11) festzustellen

ist. Für einen solchen Beschluß gilt § 21

Abs. 5.

§ 11. Berufungsverfahren

(1) Das erweiterte Gesamtkollegium hat im

Falle des § 10 Abs. 1 die Eignung sämtlicher

Bewerber, im Falle des § 10 Abs. 2 die Eignung

der von ihm bestimmten Personen im Zuge eines

Berufungsverfahrens festzustellen.

(2) Das Berufungsverfahren gliedert sich in

drei Abschnitte

a) Prüfung im allgemeinen. In dieser Hinsicht

ist zu fordern

1. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses

einer höheren Schule,

2. Nachweis über die Absolvierung eines

in- oder ausländischen Hochschulstudiums,

3. einwandfreies Vorleben,

4. volle Geschäftsfähigkeit.

Wenn das Berufungsverfahren der Besetzung

eines freien Dienstpostens eines

Hochschulprofessors für ein künstlerisches

Fach oder für ein selbständiges Teilgebiet

eines solchen Faches dient, so tritt

an Stelle des in Z. 1 genannten Nachweises

der Nachweis der Ablegung der

Kunsthochschul-Reifeprüfung; ferner

können die in Z. 1 und 2 genannten

Nachweise durch gleichwertige Nachweise

ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit

hat das zuständige Abteilungskollegium

zu entscheiden.

b) Begutachtung der bisher erbrachten künstlerischen

oder wissenschaftlichen Leistungen.

c) Sofern der Bewerber bzw. der zu Berufende

nicht über einschlägige pädagogische Erfahrung

verfügt, die Prüfung seiner pädagogischen

Eignung; diese Prüfung erfolgt je

nach der Art des zu vertretenden Faches

aa) auf Grund mehrerer Lehrveranstaltungen

oder

bb) auf Grund einer Lehrtätigkeit an der

Hochschule durch mindestens ein oder

höchstens zwei Semester. Für die Dauer

dieser Lehrtätigkeit ist dem Bewerber

bzw. dem zu Berufenden ein Lehrauftrag

(§ 9 Abs. 1 Z. 4) zu erteilen.

(3) Auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens

hat das erweiterte Gesamtkollegium

an den Bundesminister für Unterricht einen Vorschlag

für die Besetzung des freien Dienstpostens

zu erstatten, der in der Regel drei Personen

zu enthalten hat (Ternavorschlag); Ausnahmen

sind zu begründen. Im Ternavorschlag ist jedenfalls

eine Reihung der vorgeschlagenen Personen

anzugeben.

(4) Der Bundesminister für Unterricht hat

unverzüglich Berufungsverhandlungen einzuleiten

und dabei grundsätzlich die im Ternavorschlag

angegebene Reihung zu beachten; Abweichungen

von dieser Reihung sind nur zulässig, wenn die

Überprüfung des Ternavorschlages ergibt, daß

eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen

die in Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen

entgegen den Ergebnissen der vom erweiterten

Gesamtkollegium vorgenommenen Prüfung nicht

erbringen. Solche Abweichungen sind dem erweiterten

Gesamtkollegium gegenüber schriftlich zu

begründen.

(5) In den Berufungsverhandlungen ist festzustellen,

unter welchen Bedingungen die vorgeschlagenen

Personen bereit sind, eine Berufung

anzunehmen.

§ 12. Bestellung anderer Lehrer

(1) Bei der Bestellung anderer als der in § 9

Abs. 1 Z. 1 genannten Lehrer und bei der

Erteilung von Lehraufträgen sind die Bestimmungen

der §§ 10 und 11 nach Maßgabe der

in den folgenden Absätzen genannten Einschränkungen

sinngemäß anzuwenden; an die Stelle des

erweiterten Gesamtkollegiums tritt jeweils das

zuständige Abteilungskollegium.

(2) Freie Dienstposten von Bundeslehrern und

Vertragslehrern sind vom zuständigen Abteilungskollegium

auszuschreiben. Dies gilt sinngemäß

auch für die Erteilung von Lehraufträgen;

doch kann im Falle dringenden Bedarfes an der

Bestellung eines Lehrbeauftragten von der Ausschreibung;

Abstand genommen und die Bestellung

durch Beschluß des zuständigen Abteilungskollegiums

eingeleitet werden.

(3) Freie Dienstposten von Hochschulassistenten

sind ebenfalls vom zuständigen

Abteilungskollegium auszuschreiben; doch obliegt

es den in § 9 Abs. 1 Z. 3 genannten Leitern von

Klassen und Instituten jene Bewerber zu bestimmen,

deren Eignung unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 11 festzustellen

ist.

(4) § 11 Abs. 2 lit. a gilt mit der Maßgabe,

daß hinsichtlich der Anstellungserfordernisse für

Bundeslehrer, Vertragslehrer und Hochschulassistenten

die allgemeinen und besonderen Vorschriften

des Dienst- und Besoldungsrechtes

anzuwenden sind.

(5) Für die Berufung von Gastprofessoren sind

die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2

lit. a Z. 3 und 4 und lit. b sinngemäß anzuwenden.

(6) § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe sinngemäß

anzuwenden, daß der an den Bundesminister

für Unterricht zu erstattende Vorschlag nur eine

Person zu enthalten hat; solche Vorschläge sind

im Wege über den Rektor zu erstatten.

§ 13. Sonstiges künstlerisches

und wissenschaftliches Personal

(1) Neben den Lehrern werden als künstlerisches

und wissenschaftliches Personal Beamte

und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen

Dienstes und verwandter Dienstzweige sowie

wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

verwendet. Auf das Dienstverhältnis und die

Besoldung dieses Personals sind die allgemeinen

und besonderen Vorschriften des Dienst- und

Besoldungsrechtes anzuwenden; auf das Dienstverhältnis

und die Besoldung der wissenschaftlichen

und künstlerischen Hilfskräfte sind diese

Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 3 und 4

anzuwenden.

(2) Dieses Personal untersteht unmittelbar dem

Leiter der Studieneinrichtung, der es zur Dienstleistung

zugeteilt ist. Weitere Vorgesetzte sind

der Abteilungsleiter, der Rektor und der Bundesminister

für Unterricht.

(3) Als künstlerische und wissenschaftliche

Hilfskräfte können Studierende höherer Semester

zur Unterstützung von Hochschulprofessoren bei

der Erfüllung ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben

und unter ihrer Aufsicht verwendet

werden.

(4) Freie Dienstposten künstlerischer und

wissenschaftlicher Hilfskräfte sind auszuschreiben;

den in Abs. 3 genannten Hochschulprofessoren

obliegt es, einen der Bewerber auszuwählen

und dem Abteilungskollegium zu nominieren.

(5) Die Bestellung von künstlerischen und

wissenschaftlichen Hilfskräften kann vom Bundesminister

für Unterricht im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen durch Verordnung den Abteilungskollegien

übertragen werden, sofern dies im

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis gelegen ist und das

betreffende Abteilungskollegium nach seiner

personellen Besetzung zur Durchführung solcher

Bestellungen geeignet ist.

§ 14. Nichtkünstlerisches und

nichtwissenschaftliches Personal

(1) Die von den Hochschulen als nichtkünstlerisches

und nichtwissenschaftliches Personal verwendeten

Beamten und Vertragsbediensteten

unterstehen unmittelbar dem Leiter der Studieneinrichtung,

der sie zur Dienstleistung zugeteilt

sind; weitere Vorgesetzte sind der Rektor und

der Bundesminister für Unterricht. Die dem

Rektorat und der Quästur zur Dienstleistung

zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten

unterstehen unmittelbar dem Rektor; weiterer

Vorgesetzter ist der Bundesminister für Unterricht.

(2) Die Bestellung von Vertragsbediensteten

des nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen

Personals kann vom Bundesminister für

Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen

durch Verordnung dem Rektor übertragen werden,

sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist und das Rektorat nach seiner personellen

Besetzung zur Durchführung dieser Bestellungen

geeignet ist.

III. ABSCHNITT

Akademische Behörden

§ 15. Allgemeine Bestimmungen

Akademische Behörden sind

a) der Rektor,

b) das Gesamtkollegium,

c) die Abteilungsleiter,

d) die Abteilungskollegien und

e) der Hochschulkonvent.

§ 16. Der Rektor

(1) Der Rektor ist Leiter der Hochschule. Ihm

obliegt die Vertretung der Hochschule nach außen,

die Koordination der Studieneinrichtungen der

Hochschule und die Wahrung der Einhaltung

der für die Hochschule geltenden Bestimmungen.

(2) Er kann einzelne seiner Amtspflichten

seinem Stellvertreter (§ 19) zur Erledigung

unter seiner Verantwortung übertragen. Er

kann Angelegenheiten der Verwaltung im staatlichen

Wirkungsbereiche (§ 3 Abs. 2) dem

Rektoratsdirektor (§ 30 Abs. 2) zur selbständigen

Erledigung unter Wahrung seiner Dienstaufsicht

übertragen.

(3) Der Rektor hat für die Aufrechterhaltung

der Ordnung auf dem Boden der Hochschule

zu sorgen.

(4) Außer den in den disziplinarrechtlichen

Vorschriften festgesetzten Befugnissen steht dem

Rektor das Redit zu, Studierenden bis zum

rechtskräftigen Abschluß des einzuleitenden Disziplinarverfahrens,

längstens jedoch für die

Dauer von zwei Studienmonaten, und hochschulfremden

Personen, die die Ordnung auf dem

Boden der Hochschule gestört haben oder gefährden,

die Anwesenheit bei Lehrveranstaltungen

und Prüfungen oder das Betreten des Hochschulbodens

zu verbieten und die zur Durchführung

des Verbotes notwendigen Weisungen

zu erteilen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient

sich der Rektor zunächst des ihm unterstellten

Personals.

§ 17. Wahl des Rektors

(1) Die Wahl des Rektors ist spätestens im

zweiten Monat des letzten Studienjahres der

Funktionsperiode des jeweiligen Rektors vom

Gesamtkollegium vorzunehmen.

(2) Die Wahl ist vom abtretenden Rektor zu

leiten. Sie erfolgt persönlich, schriftlich und geheim;

Mitglieder des Gesamtkollegiums, die an

der persönlichen Teilnahme verhindert sind,

können sich an der Wahl durch Einsendung

eines Stimmzettels an den abtretenden Rektor

beteiligen.

(3) Es sind nur Hochschulprofessoren wählbar.

(4) Gewählt ist der Hochschulprofessor, der

mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen

erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine

absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so hat

ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bleibt auch

dieser ergebnislos, so ist in einer Stichwahl

zwischen jenen Kandidaten zu entscheiden, die

im zweiten Wahlgang die beiden höchsten

Stimmenzahlen erhalten haben.

(5) Es kann auch der Stellvertreter des Rektors

(§ 19) für eine unmittelbar an seine Funktionsperiode

anschließende Funktionsperiode zum

Rektor gewählt werden, doch bedarf ein solcher

Beschluß einer Mehrheit von mindestens drei

Vierteln der Mitglieder des Gesamtkollegiums.

§ 18. Funktionsperiode und Lehrverpflichtung

des Rektors

(1) Der Rektor ist auf die Dauer von vier

Studienjahren zu wählen; einmalige Wiederwahl

ist zulässig.

(2) Durch Beschluß des Gesamtkollegiums (§ 21

Abs. 4) kann der Rektor, wenn er seine Amtspflichten

gröblich verletzt oder vernachlässigt

oder nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten

zu erfüllen, während seiner Amtsperiode,

frühestens jedoch nach Ablauf eines

Funktionsjahres, von seinem Amte enthoben

werden. Die Funktionsperiode endet jedenfalls

mit der Emeritierung des Rektors.

(3) In dem in Abs. 2 genannten Falle sowie

im Falle der dauernden Verhinderung des Rektors

ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

(4) Für die Zeit der Amtsperiode des Rektors

ist durch entsprechende Maßnahmen die Fortführung

der Lehr- und Forschungstätigkeit in

der von ihm geleiteten Studieneinrichtung sowie

die Fortsetzung seiner eigenen künstlerischen

oder wissenschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten;

dabei ist auf die Besonderheit seines

Faches Rücksicht zu nehmen. Wenn es die

ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Amtspflichten

erfordert, ist insbesondere eine Einschränkung

der Lehr- und Forschungstätigkeit

des Rektors in der von ihm geleiteten Studieneinrichtung

von ihm im Einvernehmen mit dem

Gesamtkollegium festzusetzen. In diesem Falle

hat das Gesamtkollegium auf Grund der Vorschläge

des zuständigen Abteilungskollegiums geeignete

personelle Maßnahmen soweit als möglich

im Rahmen des autonomen Wirkungsbereiches

zu beschließen, sonst zu beantragen.

§ 19. Der Stellvertreter des

Rektors

(1) Der Rektor hat dem Gesamtkollegium

spätestens zwei Monate nach seinem Amtsantritt

Vorschläge für die Wahl seines Stellvertreters

zu erstatten. Es können nur Hochschulprofessoren

vorgeschlagen werden.

(2) Die Wahl des Stellvertreters des Rektors

ist spätestens am Ende des Semesters, in dem

der Rektor sein Amt angetreten hat, vom

Gesamtkollegium auf Grund der Vorschläge des

Rektors (Abs. 1) vorzunehmen; § 17 Abs. 2 und 4

sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Amtszeit des Stellvertreters beginnt

mit dem Anfange des auf den Amtsantritt des

Rektors folgenden Semesters und dauert zwei

Jahre, längstens aber bis zum Ende des Semesters,

in dem der neue Rektor sein Amt angetreten

hat. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Amtszeit des Stellvertreters kann, falls

bei Vakanz der Funktion des Rektors durch

längere Zeit als ein Semester ein Rektor nicht

gewählt worden ist, um höchstens zwei Semester,

längstens aber bis zum Ende jenes Semesters,

in dem der neue Rektor sein Amt angetreten

hat, durch Beschluß des Gesamtkollegiums verlängert

werden; die Einberufung des Gesamtkollegiums

erfolgt durch den Stellvertreter des

Rektors.

(5) Der Stellvertreter des Rektors vertritt

diesen im Falle der Verhinderung im vollen

Umfange und unterstützt ihn laufend bei der

Ausübung seiner Amtsgeschäfte.

(6) § 18 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 20. Das Gesamtkollegium

(1) Dem Gesamtkollegium gehören mit Sitz

und Stimme an

1. der Rektor als Vorsitzender,

2. sein Stellvertreter,

3. die Abteilungsleiter,

4. die Vertreter der Leiter von nicht einer

Abteilung angegliederten Instituten (§ 35

Abs. 2), sofern solche Institute an der Hochschule

bestehen,

5. zwei Vertreter der im § 9 Abs. 1 Z. 2 bis 4

genannten Lehrer,

6. zwei Vertreter der an der Hochschule

inskribierten Studierenden.

(2) An den Beratungen des Gesamtkollegiums

nimmt ferner der Rektoratsdirektor (§ 30 Abs. 2)

ohne Stimmrecht teil.

(3) Besteht an einer Hochschule ein Institut,

das nicht einer Abteilung angegliedert ist, so

gehört der Leiter dieses Institutes dem Gesamtkollegium

an; bestehen an einer Hochschule zwei

solche Institute, so gehören die Leiter dieser

Institute dem Gesamtkollegium an. Andernfalls

sind von den Leitern solcher Institute aus ihrem

Kreise zwei Vertreter sowie die erforderliche

Zahl von Ersatzmännern für die Dauer von zwei

Jahren zu wählen. § 17 Abs. 2 und 4 sind mit

der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene

zwei Institutsleiter gewählt sind, die die meisten

der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom

Rektor zu ziehen ist.

(4) Die in § 9 Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten

Lehrer haben ihre Vertreter sowie die erforderliche

Zahl von Ersatzmännern auf die Dauer

von zwei Jahren zu wählen. § 17 Abs. 2 und 4

sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß jene zwei Lehrer gewählt sind, die die

meisten der abgegebenen Stimmen erhalten

haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los,

das vom Rektor zu ziehen ist.

(5) Die Vertreter der Studierenden sowie die

erforderliche Zahl von Ersatzmännern sind auf

die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen

Vertretung der an der Hochschule inskribierten

Studierenden von dieser in das Gesamtkollegium

zu entsenden. Es können nur ordentliche Studierende

österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet

werden, die seit mindestens einem Jahr

an der Hochschule inskribiert sind.

(6) Bei Verhinderung eines nach den Abs. 3

und 4 gewählten oder nach Abs. 5 entsendeten

Vertreters hat diesen der für ihn gewählte bzw.

entsendete Ersatzmann zu vertreten. Bei dauernder

Verhinderung sowie nach Ablauf der

Funktionsperiode ist unverzüglich eine Neuwahl

{Neuentsendung) durchzuführen.

§ 21. Geschäftsführung des

Gesamtkollegiums

(1) Das Gesamtkollegium ist zu seinen Sitzungen

vom Rektor einzuberufen; es sind mindestens

drei Sitzungen in jedem Studienjahr

durchzuführen.

(2) Zu einem Beschluß des Gesamtkollegiums

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder erforderlich. Unter Bedachtnahme

auf die Abs. 3, 4 und 5 ist ein dem Gesamtkollegium

vorgelegter Antrag angenommen, wenn

mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden

Mitglieder für den Antrag gestimmt hat.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors

den Ausschlag.

(3) Ein Antrag auf Einberufung des Hochschulkonvents

(§ 29 Abs. 3 lit. a) ist angenommen,

wenn mindestens zwei Drittel der in der Sitzung

anwesenden Mitglieder des Gesamtkollegiums

für den Antrag gestimmt haben.

(4) Ein Antrag auf Wahl des Stellvertreters

des Rektors zum Rektor (§ 17 Abs. 5) und ein

Antrag auf Enthebung des Rektors von seinem

Amte vor Ablauf seiner Funktionsperiode (§ 18

Abs. 2) ist angenommen, wenn mindestens drei

Viertel der in der Sitzung anwesenden Mitglieder

des Gesamtkollegiums für den Antrag gestimmt

haben.

(5) Anträge gemäß § 10 Abs. 2 und Anträge

betreffend die Beschränkung oder Auflassung von

Studieneinrichtungen (§ 22 Abs. 4) sind vom

Gesamtkollegium gemeinsam mit dem zuständigen

Abteilungskollegium zu beraten (erweitertes

Gesamtkollegium); das gleiche gilt für die

Durchführung des Berufungsverfahrens (§ 11).

Anträge gemäß § 10 Abs. 2 und Anträge betreffend

die Beschränkung oder Auflassung von

Studieneinrichtungen sind angenommen, wenn

mindestens zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden

Mitglieder des erweiterten Gesamtkollegiums

für den Antrag gestimmt haben; Anträge

im Berufungsverfahren sind angenommen,

wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung

anwesenden Mitglieder des erweiterten Gesamtkollegiums

für den Antrag gestimmt hat.

(6) Steht die Durchführung eines Beschlusses

des Gesamtkollegiums nach Auffassung des Rektors

im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften,

so hat der Rektor die Durchführung dieses

Beschlusses zunächst auszusetzen und dem

Bundesminister für Unterricht zu berichten, der

die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu

treffen hat.

(7) Jedes Mitglied des Gesamtkollegiums (des

erweiterten Gesamtkollegiums) hat die Pflicht,

an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung

hat es dem Rektor die Gründe für sein

Fernbleiben rechtzeitig bekanntzugeben.

(8) Über jede Sitzung des Gesamtkollegiums

ist ein Protokoll zu verfassen; § 5 Abs. 1 ist

anzuwenden.

(9) Das Gesamtkollegium (das erweiterte

Gesamtkollegium) kann aus seiner Mitte ständige

und nichtständige Kommissionen bilden, denen

es die Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung

einzelner Angelegenheiten übertragen kann.

Auch die Entscheidung einzelner Angelegenheiten

kann einer Kommission übertragen werden. Die

Bestimmungen der Abs. 2 erster Satz, 7, 8 und 11

gelten sinngemäß.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 8 und 9

gelten sinngemäß auch für Kommissionen, die

von zwei oder mehreren Hochschulen zur Vorberatung,

Begutachtung oder Bearbeitung

gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt werden.

(11) Das Gesamtkollegium kann zu einzelnen

Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen

und Sachverständige beiziehen. Diese

Personen haben nur beratende Funktion.

(12) Das Gesamtkollegium hat mit Dreiviertelmehrheit

eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Die Geschäftsordnung hat insbesondere festzulegen,

zu welchem Zeitpunkt Sitzungen des

Gesamtkollegiums stattzufinden haben, bis zu

welchem Zeitpunkte und von wem Anträge zur

Tagesordnung einzubringen sind, ferner für

welche Angelegenheiten und mit welchen Vollmachten

ständige Kommissionen (Abs. 9) eingesetzt

werden und schließlich, in welchen

Angelegenheiten jedenfalls ein Beschluß des

Gesamtkollegiums notwendig ist. Die Geschäftsordnung

bedarf der Bestätigung durch den

Bundesminister für Unterricht; die Bestätigung

darf nur verweigert werden, wenn die Geschäftsordnung

gesetzwidrige Bestimmungen enthält.

(13) Der Schriftverkehr des Gesamtkollegiums

mit dem Bundesminister für Unterricht ist über

den Rektor zu leiten.

(14) Alle die Studierenden betreffenden Beschlüsse

des Gesamtkollegiums sind durch

Anschlag an der Amtstafel des Rektorates rechtswirksam

kundzumachen; Beschlüsse, die der Bestätigung

durch den Bundesminister für Unterricht

bedürfen, sind erst nach Eintreffen dieser

Bestätigung im Rektorat kundzumachen. An

Hochschulen, die in mehreren Gebäuden untergebracht

sind, ist dafür zu sorgen, daß in allen

Gebäuden in geeigneter Weise auf den Anschlag

an der Amtstafel des Rektorates hingewiesen

wird.

§ 22. Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums

(1) Der autonome Wirkungsbereich des

Gesamtkollegiums umfaßt

a) die Stellung von Anträgen betreffend das

Budget und den Dienstpostenplan der

Hochschule;

b) die Stellung von Anträgen betreffend die

Verleihung von Auszeichnungen oder

Berufstiteln durch den Bundespräsidenten;

c) alle Studienangelegenheiten der Hochschule,

soweit nicht in diesem Bundesgesetz

und in den Studienvorschriften anders

bestimmt wird;

d) die Verleihung akademischer Grade, die

Nostrifizierung ausländischer akademischer

Grade und die Erneuerung akademischer

Grade;

e) die Stellung von Anträgen betreffend die

Gestaltung von gesetzlichen Vorschriften

und Verordnungen, soweit diese für die

Hochschule maßgebend sind;

f) die Stellung von Anträgen betreffend die

Erweiterung des Arbeitsbereiches der Hochschule

durch Studieneinrichtungen sowie die

Stellung von Anträgen betreffend die Umgrenzung

von Studieneinrichtungen; soweit

es sich dabei um Institute handelt, die

einer Abteilung angegliedert sind, hat die

Beschlußfassung auf Grund von Anträgen

des zuständigen Abteilungskollegiums und

im Einvernehmen mit demselben zu erfolgen;

g) die Stellung von Anträgen betreffend die

Aufnahme des nichtwissenschaftlichen und

nichtkünstlerischen Personals;

h) nach Maßgabe des § 35 Abs. 8 und 9 die

Bestimmung von grundsätzlichen Richtlinien

für die Erlassung von Institutsordnungen

sämtlicher Institute der Hochschule

sowie die Bestätigung der Institutsordnungen

der einzelnen Institute;

i) die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Studien-

und Zulassungsbedingungen von Kursen

und Lehrgängen;

j) die Verfügung über die der Hochschule

gewidmeten Räumlichkeiten, insbesondere

deren Zuweisung an die Abteilungen;

k) die Vergabe von Räumlichkeiten der Hochschule

an hochschulfremde Institutionen für

eine Mehrzahl von Veranstaltungen;

1) die Verleihung von akademischen Ehrentiteln

der Hochschule (§ 39);

m) die Erstattung von Gutachten namens der

Hochschule über Gegenstände, die zu den

der Hochschule anvertrauten Lehr- und

Forschungsgebieten gehören;

n) den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte

unter Lebenden, die die Hochschule

begünstigen, namens der Hochschule,

ferner die Beschlußfassung über die Annahme

oder die Ausschlagung von Erbschaften

und Vermächtnissen;

o) die Verwendung des durch Beschlüsse

gemäß lit. n gewonnenen Vermögens nach

Maßgabe des Willens des Spenders oder

Erblassers;

p) den Beitritt zu Vereinen, deren Zielsetzung

die Interessen der Hochschule fördert;

q) die Wahl des Rektors;

r) die Wahl des Stellvertreters des Rektors;

s) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

des Gesamtkollegiums;

t) die Behandlung der Beschlüsse der Abteilungskollegien,

soweit dies vorgeschrieben

ist und nicht schon auf Grund anderer

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu

erfolgen hat;

u) die Entgegennahme der Berichte des Rektors

über die Zuteilung und Verwendung

der der Hochschule zugewiesenen Mittel;

y) die Behandlung aller übrigen durch dieses

Bundesgesetz dem Gesamtkollegium zugewiesenen

Angelegenheiten.

(2) Beschlüsse des Gesamtkollegiums betreffend

die in Abs. 1 lit. h und n aufgezählten

Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung des

Bundesministers für Unterricht. Für die Genehmigung

von Beschlüssen gemäß Abs. 1 lit. h sind

die näheren Bestimmungen des § 35 Abs. 9 maßgebend;

die Genehmigung von Beschlüssen gemäß

Abs. 1 lit. n darf nur verweigert werden, wenn

die Hochschule durch den Abschluß des betreffenden

Rechtsgeschäftes oder durch die Annahme

der betreffenden Erbschaft oder des betreffenden

Vermächtnisses nicht begünstigt würde.

(3) Das Gesamtkollegium kann Angelegenheiten

der Verwaltung, die zu seinem autonomen

Wirkungsbereich gehören (Abs. 1) dem Rektoratsdirektor

(§ 30 Abs. 2) zur selbständigen

Erledigung übertragen.

(4) Dem erweiterten Gesamtkollegium obliegt

die Beratung und Beschlußfassung über Anträge

gemäß § 10 Abs. 2, die Stellung von Anträgen

betreffend die Beschränkung oder Auflassung von

Studieneinrichtungen und die Durchführung des

Berufungsverfahrens (§ 11).

§ 23. Die Abteilungsleiter

(1) Für jede Abteilung ist nach den Bestimmungen

der Abs. 2 bis 5 ein Abteilungsleiter zu

wählen.

(2) Der Abteilungsleiter ist spätestens im

zweiten Monat des letzten Semesters der Amtszeit

des jeweiligen Abteilungsleiters aus dem

Kreise der Hochschulprofessoren der Abteilung

durch ein Wahlkollegium zu wählen.

(3) Dem Wahlkollegium gehören mit Sitz und

Stimme sämtliche Lehrer der Abteilung sowie die

von der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule

inskribierten Studierenden in das Wahlkollegium

entsendeten Studierenden an. Es können

nur ordentliche Studierende österreichischer

Staatsbürgerschaft entsendet werden, die seit

mindestens einem Jahr an der Abteilung inskribiert

sind; es sind Studierende aus allen an der

Abteilung bestehenden Studieneinrichtungen zu

entsenden. Die Zahl der dem Wahlkollegium

angehörenden Studierenden beträgt die Hälfte

der Zahl der Lehrer der Abteilung; ist die Zahl

der Lehrer eine ungerade, so ist sie auf die

nächsthöhere gerade Zahl aufzurunden.

(4) Die Einberufung des Wahlkollegiums und

die Leitung der Wahl obliegen dem Rektor; § 21

Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) § 17 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Dem Abteilungsleiter obliegt die Durchführung

der Beschlüsse des Abteilungskollegiums

und die Vertretung der Abteilung im Gesamtkollegium

sowie die Koordination der Studieneinrichtungen

innerhalb der Abteilung.

§ 24. Funktionsperiode und Lehrverpflichtung

des Abteilungsleiters

(1) Die Amtszeit des Abteilungsleiters dauert

zwei Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Im Falle der dauernden Verhinderung des

Abteilungsleiters hat der Rektor unverzüglich

das Wahlkollegium zwecks Neuwahl einzuberufen.

(3) § 18 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 25. Der Stellvertreter des

Abteilungsleiters

Für jeden Abteilungsleiter ist vom Abteilungskollegium

aus dem Kreise der Hochschulprofessoren

der Abteilung ein Stellvertreter zu

wählen; § 19 Abs. 2 bis 5 sind mit der

Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jeweils an

die Stelle des Gesamtkollegiums das Abteilungskollegium

und an die Stelle des Rektors der

Abteilungsleiter zu treten hat.

§ 26. Die Abteilungskollegien

(1) Dem Abteilungskollegium gehören mit Sitz

und Stimme an

1. Der Abteilungsleiter als Vorsitzender;

2. die Vertreter jener Lehrer der Abteilung,

welche mit der Pflege und Erschließung der

Künste, mit der Kunstlehre, Forschung und

wissenschaftlichen Lehre eines künstlerisches

oder wissenschaftlichen Faches in seinem

ganzen Umfange oder in einem selbständigen

Teilgebiet eines solchen Faches innerhalb

der Abteilung betraut sind;

3. die Vertreter der übrigen Lehrer der Abteilung;

4. die Vertreter der an der Abteilung inskribierten

Studierenden.

(2) Der Rektor ist zu jeder Sitzung des

Abteilungskollegiums unter Bekanntgabe der

Tagesordnung rechtzeitig zu laden; nimmt er an

der Sitzung teil, so gehört er dem Abteilungskollegium

mit Sitz und Stimme an.

(3) Der Stellvertreter des Abteilungsleiters hat

an den Sitzungen des Abteilungskollegiums teilzunehmen;

er hat jedoch nur dann das Stimmrecht,

wenn er als Vorsitzender den Abteilungsleiter

vertritt oder wenn er gemäß Abs. 1 Z. 2

dem Abteilungskollegium angehört.

(4) Sind an einer Abteilung außer dem Abteilungsleiter

nicht mehr als zwei der im Abs. 1

Z. 2 genannten Lehrer tätig, so gehören diese

dem Abteilungskollegium an. Andernfalls sind

Vertreter dieser Lehrer sowie die erforderliche

Zahl von Ersatzmännern für die Dauer von zwei

Jahren zu wählen. Die Anzahl der Vertreter

beträgt in der Regel zwei, sie erhöht sich aber

auf drei, wenn an der Abteilung außer dem

Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter mehr

als fünf der in Abs. 1 Z. 2 genannten Lehrer

tätig sind.

(5) Die Vertreter der übrigen Lehrer (Abs. 1

Z. 3) sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern

sind auf die Dauer von zwei Jahren

zu wählen. Die Anzahl von Vertretern beträgt

in der Regel zwei, sind aber an einer Abteilung

weniger als 21 solcher Lehrer tätig, so ist nur ein

Vertreter zu wählen.

(6) Die Wahl von Vertretern nach den Abs. 4

und 5 ist unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 4 vorzunehmen,

wobei an die Stelle des Rektors der

Abteilungsleiter tritt.

(7) Die Vertreter der an der Abteilung inskribierten

Studierenden sowie die erforderliche Zahl

von Ersatzmännern sind auf die Dauer der

Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung

der an der Hochschule inskribierten Studierenden

von dieser in das Abteilungskollegium zu entsenden.

Es können nur ordentliche Studierende

österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet werden,

die seit mindestens einem Jahr an der Abteilung

inskribiert sind. In der Regel sind zwei

Studierende zu entsenden; sind jedoch an einer

Abteilung weniger als 31 Studierende inskribiert,

so ist nur ein Vertreter zu entsenden.

§ 27. Geschäftsführung der

Abteilungskollegien

(1) Die Sitzungen des Abteilungskollegiums

sind vom Abteilungsleiter einzuberufen; in jedem

Semester sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten.

(2) Für die Geschäftsführung der Abteilungskollegien

sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2

erster und zweiter Satz, 7, 9, 11, 13 und 14 sinngemäß

anzuwenden.

(3) § 21 Abs. 8 ist mit der Maßgabe sinngemäß

anzuwenden, daß eine vollständige Abschrift des

Protokolls dem Rektor vorzulegen ist.

(4) Kommissionen im Sinne des § 21 Abs. 10

können von mehreren Abteilungen zur Vorberatung,

Begutachtung oder Bearbeitung

gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt werden.

(5) Das Gesamtkollegium hat mit Dreiviertelmehrheit

eine Geschäftsordnung für sämtliche

Abteilungskollegien der Hochschule zu beschließen;

§ 21 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Das Gesamtkollegium kann die Empfehlung

beschließen., daß bestimmte Angelegenheiten von

den Abteilungskollegien in ihrer jeweils nächsten

Sitzung zu erörtern sind; einer solchen Empfehlung

ist von jedem Abteilungskollegium zu entsprechen.

§ 28. Wirkungsbereich der

Abteilungskollegien

Der autonome Wirkungsbereich jedes Abteilungskollegiums

umfaßt

a) die Vorsorge für die Vollständigkeit der

Lehrveranstaltungen im gesamten Bereiche

der Abteilung;

b) die Koordinierung und die Wahrung der

Interessen aller der Abteilung zugehörenden

Studieneinrichtungen;

c) die Erstellung der Studien- und Lehrpläne

im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen,

soweit in diesen nicht anders

bestimmt wird;

d) die Festsetzung der Lehrveranstaltungen, so

daß jeder Studierende alle pflichtgemäß zu

besuchenden Lehrveranstaltungen innerhalb

der vorgeschriebenen Studienzeit absolvieren

kann;

e) die Einbringung von Anträgen an das

Gesamtkollegium auf Verleihung akademischer

Grade und auf Nostrifizierung ausländischer

akademischer Grade;

f) die Einbringung von Anträgen betreffend

die Errichtung, Benennung, Beschränkung,

Umgrenzung und Auflassung von Studieneinrichtungen

der Abteilung an das Gesamtkollegium;

g) die Erstattung von Vorschlägen an das

Gesamtkollegium für die Erlassung von

Institutsordnungen für die der Abteilung

angegliederten Institute;

h) die Einbringung von Anträgen an das

Gesamtkollegium betreffend die Einrichtung

von Kursen und Lehrgängen (§ 38)

sowie die Vorbereitung und die Durchführung

von Kursen und Lehrgängen;

i) die Ausschreibung freier Dienstposten der

Abteilung nach den Bestimmungen der

§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 3 und 13

Abs. 4;

j) die Erstattung von Vorschlägen an den

Bundesminister für Unterricht für die Bestellung

anderer Lehrer (§ 12);

k) die Bestellung von künstlerischen und

wissenschaftlichen Hilfskräften unter den in

§ 13 Abs. 5 genannten Voraussetzungen;

1) die Einbringung von Anträgen an das

Gesamtkollegium betreffend die Verleihung

von Auszeichnungen oder Berufstiteln

durch den Bundespräsidenten und betreffend

die Verleihung von akademischen

Ehrentiteln der Hochschule;

m) die Erstattung von Vorschlägen für die

Gestaltung des Budgets der Hochschule an

das Gesamtkollegium und von Vorschlägen

für die sachgerechte Zuteilung und Verwendung

der der Hochschule zugewiesenen

Mittel an den Rektor;

n) die Verfügung über die der Abteilung

zugewiesenen Räumlichkeiten;

o) die Erstattung von Gutachten, die in den

Arbeitsbereich der Abteilung fallen, namens

der Abteilung;

p) die Behandlung aller übrigen durch dieses

Bundesgesetz den Abteilungskollegien zugewiesenen

Angelegenheiten.

§ 29. Der Hochschulkonvent

(1) Der Hochschulkonvent besteht aus je der

gleichen Zahl

a) von Hochschulprofessoren der Hochschule,

b) von anderen Lehrern der Hochschule und

c) von ordentlichen Studierenden österreichischer

Staatsbürgerschaft, die seit mindestens

einem Jahr an der Hochschule inskribiert

sind.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Hochschulkonvents

und ihre Bestellung sind in den für die einzelnen

Hochschulen durch einfache Bundesgesetze

zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften

zu regeln.

(3) Die Einberufung des Hochschulkonvents

erfolgt durch den Rektor unter Bekanntgabe

der Tagesordnung. Der Rektor hat den Konvent

innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,

a) wenn dies das Gesamtkollegium beschließt

(§ 21 Abs. 3);

b) wenn dies von mehr als der Hälfte der

Zahl

aa) der an der Hochschule tätigen Lehrer

oder

bb) der an der Hochschule inskribierten

Studierenden verlangt wird.

(4) Dem Hochschulkonvent obliegt die Erstattung

von Empfehlungen an das Gesamtkollegium.

(5) Insbesondere kann der Hochschulkonvent

mit einfacher Mehrheit die Empfehlung beschließen,

daß bestimmte Angelegenheiten vom

Gesamtkollegium in seiner nächsten Sitzung

erörtert werden sollen; einer solchen Empfehlung

ist vom Gesamtkollegium zu entsprechen.

IV. ABSCHNITT

Dienststellen der Hochschulen

§ 30. Rektorat

(1) Die Amtsgeschäfte der obersten akademischen

Behörde besorgt an jeder Hochschule das

Rektorat unter der Leitung des Rektors. Dem

Rektorat obliegt auch die organisatorische

Durchführung der Veranstaltungen (§ 36).

(2) Jedem Rektorat ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter

beizugeben. Der Leiter der

Rektoratskanzlei führt die Bezeichnung „Rektoratsdirektor".

§ 31. Quästur

Die Zahlungsgeschäfte besorgt an jeder Hochschule

eine Quästur unter der Leitung des

Rektors.

V. ABSCHNITT

Studieneinrichtungen

§ 32. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Pflege und die Erschließung der Künste

und die Kunstlehre sowie die Forschung und die

wissenschaftliche Lehre erfolgen in

a) Klassen,

b) ergänzenden Lehrveranstaltungen,

c) Instituten,

d) Veranstaltungen und

e) Kursen und Lehrgängen.

(2) Die Errichtung, Benennung und Auflassung

von Klassen und Instituten obliegt dem Bundesminister

für Unterricht, der das Gesamtkollegium

anzuhören hat.

§ 33. Klassen

(1) Die Klassen umfassen die Unterweisung

a) eines Faches in seinem ganzen Umfange,

b) eines selbständigen Teilgebietes eines

Faches.

(2) Die Errichtung mehrerer Klassen des gleichen

Faches ist zulässig.

(3) In den Klassen obliegt die Pflege der

Künste, die Unterweisung in den Künsten und

die Auswertung der Erschließung der Künste

dem für dieses Fach und für die Leitung der

Klasse ernannten Hochschulprofessor.

(4) Die nähere Bezeichnung der Klassen als

„Meisterschulen", „Meisterklassen" und dergleichen

ist in den für die einzelnen Hochschulen

durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden

besonderen Organisationsvorschriften zu regeln.

(5) Wenn die Zielsetzung von Studieneinrichtungen

nur durch die Zusammenfassung von

mehreren Fächern (Abs. 1) erreicht werden kann,

so ist vom Abteilungskollegium ein Lehrer der

Abteilung (§ 9 Abs. 1 Z. 1 und 2) mit der

Aufgabe zu betrauen, die Kunstlehre in den

einzelnen Fächern zu koordinieren sowie erforderlichenfalls

das Einvernehmen mit anderen

Studieneinrichtungen der Hochschule herzustellen.

§ 34. Ergänzende Lehrveranstaltungen

Nach Maßgabe der Studienvorschriften sind

Lehrveranstaltungen einzurichten, die die Pflege

der Künste, die Unterweisung in den Künsten

und die Auswertung der Erschließung der Künste

durch Unterweisung in nichtselbständigen künstlerischen,

pädagogischen oder wissenschaftlichen

Fächern oder in Teilgebieten solcher Fächer sowie

durch künstlerische Übung ergänzen.

§ 35. Institute

(1) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind

erforderlichenfalls Institute zu errichten.

(2) Anläßlich der Errichtung ist durch das

Gesamtkollegium zu bestimmen, ob das betreffende

Institut einer Abteilung anzugliedern ist

oder nicht. Bei der Bestellung der anderen Lehrer

(§ 12) und der künstlerischen und wissenschaftlichen

Hilfskräfte der Institute, die nicht einer

Abteilung angegliedert sind, obliegt die Ausschreibung

abweichend von den Bestimmungen

der §§ 12 und 13 dem Gesamtkollegium.

(3) Aufgaben im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

a) die Durchführung der wissenschaftlichen

Forschung, soweit sie Aufgabe der Hochschule

ist,

b) die Erschließung der Künste und die Kunstlehre,

soweit sie nicht in den Klassen erfolgt.

(4) Soweit wie möglich sind von den Instituten

die ergänzenden Lehrveranstaltungen (§ 34)

durchzuführen.

(5) Zu den Aufgaben der Institute zählen insbesondere

auch die Erstattung von Gutachten,

die Herausgabe von Publikationen sowie die

Herstellung von Kontakten zu ähnlichen Einrichtungen

außerhalb der Hochschule.

(6) Die Leiter der Institute sind vom Gesamtkollegium,

die Leiter jener Institute, die einer

Abteilung angegliedert sind, jedoch vom zuständigen

Abteilungskollegium aus dem Kreise der

an der Hochschule tätigen Hochschulprofessoren

zu bestellen.

(7) Das Gesamtkollegium hat den Aufgabenbereich

der Institute anläßlich ihrer Errichtung

zu bestimmen. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches

entscheidet der Institutsleiter selbständig

über die im einzelnen zu verfolgenden Ziele und

die hiefür zu treffenden Maßnahmen. Dem

Institutsleiter obliegt auch die Organisation des

Institutsbetriebes und die Überwachung der Einhaltung

der Bestimmungen der Institutsordnung

(Abs. 8). Er ist dem Gesamtkollegium für die

sinngemäße Verwendung der dem Institut zur

Verfügung gestellten Einrichtungen und finanziellen

Zuwendungen verantwortlich; Abs. 6 ist

sinngemäß anzuwenden.

(8) Vom Institutsleiter ist unter Bedachtnahme

auf die dem Institut vom Gesamtkollegium übertragenen

Aufgaben und auf die zweckmäßige und

kostensparende Erfüllung dieser Aufgaben eine

Institutsordnung zu erlassen, durch die insbesondere

zu bestimmen sind

a) der Kreis jener Personen, die zur Tätigkeit

im Rahmen des Institutes zugelassen werden

(Mitglieder);

b) die Bedingungen, unter denen eine Benützung

der materiellen "Einrichtungen des

Institutes gestattet ist;

c) unter Berücksichtigung des für die Ausstattung

und für den Betrieb des Institutes

erforderlichen Aufwandes die Höhe der

Taxen, die für die Benützung von Einrichtungen

des Institutes zu entrichten sind;

d) falls ein Institut im Zusammenwirken mit

außerhalb der Hochschule stehenden physischen

oder juristischen Personen tätig wird

und in diesem Zusammenhange Rechtsgeschäfte

abschließt, die Aufteilung der

sich aus solchen Rechtsgeschäften ergebenden

Rechte und Pflichten der Mitglieder

des Institutes, vor allem über die Aufteilung

der materiellen Erträgnisse auf die

Mitglieder des Institutes.

(9) Die Institutsordnung bedarf der Bestätigung

des Gesamtkollegiums und, soweit sie Regelungen

der im Abs. 8 lit. c und d genannten

Art betrifft, auch durch den Bundesminister für

Unterricht. Die Bestätigung darf nur verweigert

werden, wenn die Institutsordnung gesetzwidrige

Bestimmungen enthält oder wenn sie nicht geeignet

ist, die zweckmäßige und kostensparende

Erfüllung der dem Institut vom Gesamtkollegium

übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.

(10) Rechtsgeschäfte im Sinne des Abs. 8 lit. d

sind vom Institutsleiter abzuschließen.

§ 36. Veranstaltungen

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben

der Hochschule notwendig ist, können auf Grund

eines vom Gesamtkollegium für jedes Studienjahr

zu beschließenden Planes Veranstaltungen (Aufführungen,

Ausstellungen, Tagungen, Wettbewerbe,

Vorträge und dergleichen) durchgeführt

werden.

(2) Solche Veranstaltungen sind insbesondere

dann durchzuführen, wenn dies

a) der praktischen Einführung der Studierenden

in die Ausübung des künstlerischen

Berufes oder

b) der Förderung der Erfüllung der Aufgaben

der Hochschule durch Kontakte mit in- und

ausländischen Hochschulen, anderen Institutionen,

Künstlern und Wissenschaftlern

dient.

(3) Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 können

auch durchgeführt werden, wenn dies dem

öffentlichen Erweis der künstlerischen, künstlerisch-

wissenschaftlichen und wissenschaftlichen

Leistungen der Hochschule oder der akademischen

Repräsentation dient.

(4) Veranstaltungen können öffentlich oder

nur für das Personal und für die Studierenden

der Hochschule, am Sitz der Hochschule oder

außerhalb desselben durchgeführt werden.

(5) Zur Erreichung der in den Abs. 1 bis 3

genannten Ziele können auch Publikationen

herausgegeben werden.

§ 37. Bibliothek und Sammlungen

(1) An jeder Hochschule ist eine Bibliothek

einzurichten, die als Bibliothek der betreffenden

Hochschule zu bezeichnen ist. Soweit dies zur

Erfüllung der Aufgaben der Hochschule notwendig

ist, können außerdem Sammlungen eingerichtet

werden.

(2) Zum Leiter der Bibliothek ist ein Beamter

oder Vertragsbediensteter des Bibliotheksdienstes

nach Anhörung des Gesamtkollegiums vom

Bundesminister für Unterricht zu bestellen. Er

untersteht unmittelbar dem Bundesminister für

Unterricht.

(3) Der Leiter der Bibliothek hat für. die

Bereitstellung der für die Erfüllung der Aufgaben

der Hochschule notwendigen Literatur und für

die ordnungsgemäße und sachgerechte Katalogisierung

der an der Hochschule vorhandenen

Literatur zu sorgen. Ihm obliegt nach Maßgabe

der Anforderungen der einzelnen Studieneinrichtungen

der Hochschule die Vorsorge für

den Erwerb der notwendigen Literatur. Er hat

nach Ablauf jedes Studienjahres dem Gesamtkollegium

über die Erwerbungen, den Zustand

und die Benützung der Bibliothek zu berichten.

(4) Der Leiter der Bibliothek hat eine Bibliotheksordnung

zu erlassen, die der Bestätigung

durch das Gesamtkollegium bedarf; § 35 Abs. 8

und 9 sind sinngemäß anzuwenden. Er hat bei

der Erlassung der Bibliotheksordnung darauf

Bedacht zu nehmen, daß die Bibliothek sowohl

der Entlehnung von Literatur außer Haus im

erforderlichen Ausmaß an Mitglieder der Hochschule

als auch der Benützung von Literatur in

den Räumen der Bibliothek zu dienen hat.

§ 38. Kurse und Lehrgänge

(1) Nach Maßgabe der Studienvorschriften

können Kurse und Lehrgänge eingerichtet

werden. Kurse sind Veranstaltungen, die nach

einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig

oder unregelmäßig durchgeführt werden; Lehrgänge

sind Veranstaltungen, die nach einem festen

Unterrichtsplan und nach einem festen Stundenplan

durchgeführt werden.

(2) Kurse und Lehrgänge dienen

a) der Vorbereitung auf das Hochschulstudium

(Vorbereitungskurse und -lehrgänge),

b) der ergänzenden Ausbildung in bestimmten

Fachgebieten neben oder nach einem Hochschulstudium

(Fortbildungskurse oder

-lehrgänge),

c) soweit dies nicht durch Klassen und Institute

besorgt wird, der Weiterbildung des

künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen

und künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchses

und von bereits einen künstlerischen

Beruf ausübenden Personen durch

Vertiefung der Kenntnisse und Vermittlung

der jeweils neuesten Ergebnisse auf

bestimmten Gebieten der Kunst (Kurse und

Lehrgänge für höhere Studien),

d) einer Kunstausbildung in beschränktem

Umfange, vorwiegend durch Vermittlung

praktischer Kenntnisse (allgemeine Kurse

und Lehrgänge).

VI. ABSCHNITT

Akademische Ehrentitel

§ 39. Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um die von der Hochschule

vertretenen künstlerischen, wissenschaftlichen

oder anderen kulturellen Ziele besondere

Verdienste erworben haben, kann vom Gesamtkollegium

der Titel eines Ehrenmitgliedes der

Hochschule verliehen werden.

(2) Beschlüsse betreffend die Verleihung des

Titels eines Ehrenmitgliedes der Hochschule bedürfen

der Genehmigung durch den Bundesminister

für Unterricht. Die Genehmigung ist zu

verweigern, wenn der Auszuzeichnende die in

§ 11 Abs. 2 lit. a Z. 3 und 4 genannten Voraussetzungen

nicht erfüllt.

(3) Die Ehrenmitglieder erhalten ein Diplom.

Ihre Namen werden in einem Ehrenbuch der

Hochschule verzeichnet. Sie haben das Recht, an

allen akademischen Feierlichkeiten im Gefolge

der akademischen Funktionäre teilzunehmen.

VII. ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 40. Strafbestimmungen

(1) Die den Hochschulen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes eigentümlichen

Titel und Bezeichnungen sind nach Maßgabe der

Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die in Abs. 1 erwähnten Titel und

Bezeichnungen, sei es, daß sie allein, sei es, daß

sie in Zusammensetzungen gebraucht werden,

unberechtigt führt, begeht, sofern die Tat nicht

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird mit Geld bis zu S 30.000'— oder mit

Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

§ 41. Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August

1970 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle

den Gegenstand dieses Bundesgesetzes regelnden

Bestimmungen außer Kraft, insbesondere folgende

1. Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 61/1953, BGBl. Nr. 177/1954, BGBl.

Nr. 160/1958, BGBl. Nr. 268/1961, BGBl.

Nr. 190/1962, BGBl. Nr. 117/1963, BGBl.

Nr. 317/1963, BGBl. Nr. 158/1964, BGBl.

Nr. 139/1965, BGBl. Nr. 114/1966, BGBl.

Nr. 241/1967 und BGBl. Nr. 261/1968.

2. Organisationsstatut der Akademie für Musik

und darstellende Kunst in Wien, BGBl.

Nr. 240/1949, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 2/1956 und BGBl.

Nr. 84/1966.

3. Organisationsstatut der Akademie für angewandte

Kunst in Wien, BGBl. Nr. 241/1949,

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 17/1956.

4. Organisationsstatut der Akademie für Musik

und darstellende Kunst „Mozarteum" in

Salzburg, BGBl. Nr. 3/1956.

5. Organisationsstatut der Akademie für Musik

und darstellende Kunst in Graz, BGBl.

Nr. 262/1964.

(3) Die Wahl der Abteilungsleiter (§ 23 Abs. 1

bis 5) ist an jeder Hochschule unverzüglich nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens

aber bis zum 30. November 1970 vorzunehmen.

Abweichend von der Bestimmung des

§ 23 Abs. 4 obliegt jedoch die Einberufung des

Wahlkollegiums und die Leitung dieser Wahl dem

bisherigen Leiter (§ 2 des Kunstakademiegesetzes).

(4) Ebenso sind auch die im § 20 Abs. 3 und 4

vorgesehenen Wahlen unverzüglich, längstens

aber bis zum 30. November 1970 durchzuführen;

Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Gesamtkollegium jeder Hochschule ist

nach der Wahl sämtlicher Abteilungsleiter sowie

nach der Wahl der in § 20 Abs. 1 Z. 4 und 5

genannten Vertreter und nach Namhaftmachung

der Vertreter der Studierenden gemäß § 20 Abs. 5

unverzüglich, längstens aber bis zum 31. Dezember

1970 zur Wahl des Rektors einzuberufen;

Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die in den §§ 25 und 26 Abs. 4 und 5

vorgesehenen Wahlen sind unverzüglich nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens

aber bis zum 31. Dezember 1970 durchzuführen;

bis zu diesem Zeitpunkt hat auch die Namhaftmachung

der Vertreter der Studierenden gemäß

§ 26 Abs. 7 zu erfolgen.

(7) Bis zur Wahl des Rektors sind die in § 16

genannten Obliegenheiten des Rektors vom bisherigen

Leiter (§ 2 des Kunstakademiegesetzes)

wahrzunehmen.

§ 42. Schlußbestimmung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht betraut.

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