54. Bundesgesetz: Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Charakter und Aufgaben
der Kunsthochschulen
(1) Die in § 6 genannten Kunsthochschulen
(im folgenden kurz als „Hochschulen" bezeichnet)
sind gleich den wissenschaftlichen Hochschulen
Anstalten des Bundes. Die Hochschulen,
ihre Abteilungen und ihre Institute haben
Rechtspersönlichkeit, soweit sie Angelegenheiten
besorgen, auf die die Bestimmungen des § 22
Abs. 1 lit. k, m, n, o und p oder § 28 lit. o
oder § 35 Abs. 8 lit. d dieses Bundesgesetzes
anzuwenden sind.
(2) Sie dienen der Pflege und der Erschließung
der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem
Zusammenhange auch der Forschung und wissenschaftlichen
Lehre.
(3) Ziele der Kunstlehre sind insbesondere die
Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten bis zur
höchsten Stufe, die Heranbildung des hochqualifizierten
künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen
und künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchses,
die künstlerische, die künstlerisch-pädagogische
und die künstlerisch-wissenschaftliche
Berufsvorbildung sowie in diesem Zusammenhange
auch die Vermittlung einer umfassenden
Bildung. Diese Ziele sind zu verfolgen durch
Unterweisung und durch Auswertung der Ergebnisse
der Erschließung der Künste und der
Forschung.
(4) Diese Ziele können im Zusammenwirken
mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer
Hochschulen verfolgt werden.
§ 2. Verwaltung der Hochschulen
(1) Die Hochschulen führen die ihnen übertragenen
Angelegenheiten der Verwaltung zum
Teil in einem staatlichen, zum Teil in einem
autonomen Wirkungsbereich.
(2) Im staatlichen Wirkungsbereich sind die
Organe der Hochschulen an die Weisungen des
Bundesministers für Unterricht gebunden.
(3) Im autonomen Wirkungsbereich werden
die Hochschulen, zwar gebunden an die Rechtsvorschriften,
aber frei von Weisungen, auf Grund
eigener Willensbildung ihrer Organe tätig.
§ 3. Abgrenzung der Wirkungsbereiche
(1) Der autonome Wirkungsbereich umfaßt die
in den §§, 22 Abs. 1, 28 und 29 Abs. 4 und 5
dieses Bundesgesetzes bezeichneten Angelegenheiten
der Verwaltung.
(2) Alle übrigen Angelegenheiten der Verwaltung
gehören zum staatlichen Wirkungsbereich
der Hochschulen.
§ 4. Verfahrensrechtliche
Bestimmungen
(1) In den Angelegenheiten des staatlichen
Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 2)
endet der administrative Instanzenzug, soweit
nicht durch Bundesgesetz anders bestimmt wird,
beim Bundesminister für Unterricht.
(2) In den Angelegenheiten des autonomen
Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 1)
endet der administrative Instanzenzug bei der
gesetzlich berufenen obersten akademischen Behörde.
(3) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 5 des
AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, hat für die Mitglieder
der Gesamtkollegien an den Hochschulen (§ 20
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes) keine Geltung.
(4) Der § 29 des AVG. 1950 kann im Verfahren
vor den akademischen Behörden auf die
Studierenden auch darin angewendet werden,
wenn deren Wohnung der akademischen Behörde
bekannt oder ein Vertreter bestellt ist.
(5) Für Amtshandlungen der akademischen
Behörde sind keine Verwaltungsabgaben gemäß
§ 78 des AVG. 1950 zu entrichten.
§ 5. Aufsichtsrecht des Bundesministers
für Unterricht
(1) Der Rektor ist verpflichtet, dem Bundesminister
für Unterricht ohne besondere Aufforderung
je eine Ausfertigung aller Verhandlungsschriften
der akademischen Behörden vorzulegen.
(2) Der Rektor ist verpflichtet, die Akten der
Hochschule über die vom Bundesminister für
Unterricht bezeichneten Gegenstände diesem vorzulegen.
(3) Der Rektor ist verpflichtet, dem Bundesminister
für Unterricht die von diesem gewünschten
Auskünfte zu erteilen und vom Bundesminister
für Unterricht angeordnete Erhebungen
anzustellen.
(4) Der Bundesminister für Unterricht hat die
Vollziehung von Beschlüssen der akademischen
Behörden, die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes seiner Genehmigung nicht bedürfen,
in Ausübung des Aufsichtsrechtes einzustellen,
wenn sie mit bestehenden Rechtsvorschriften
im Widerspruch stehen. Die zuständigen
akademischen Behörden haben in einem
solchen Falle den diesen Vorschriften entsprechenden
Rechtszustand mit den ihnen rechtlich
zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
§ 6. Bestehende Hochschulen
Es bestehen folgende Hochschulen
a) die Hochschule für angewandte Kunst in
Wien (bisher „Akademie für angewandte
Kunst in Wien");
b) die Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Wien (bisher „Akademie für
Musik und darstellende Kunst in Wien");
c) die Hochschule für Musik und darstellende
Kunst „Mozarteum" in Salzburg (bisher
„Akademie für Musik und darstellende
Kunst ,Mozarteum' in Salzburg");
d) die Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Graz (bisher „Akademie für
Musik und darstellende Kunst in Graz").
§ 7. Abteilungen
(1) Die Einteilung der Hochschulen in Abteilungen
ist in den für die einzelnen Hochschulen
durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden
besonderen Organisationsvorschriften näher zu
regeln.
(2) Die Abteilungen bestehen aus der
Zusammenfassung fachlich oder studienmäßig
verwandter Studieneinrichtungen eines gegliederten
künstlerischen Bereiches in seinem ganzen
Umfange.
II. ABSCHNITT
Personal der Hochschulen
§ 8. Personal
Das Personal der Hochschulen besteht aus
a) den Lehrern,
b) dem sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen
Personal und
c) dem nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen
Personal.
§ 9. Lehrer
(1) Lehrer an den Hochschulen sind
1. Hochschulprofessoren. Diese sind mit der
Pflege und Erschließung der Künste, Kunstlehre,
Forschung und wissenschaftlichen Lehre
(§ 1 Abs. 2) in einem künstlerischen oder
wissenschaftlichen Fach in seinem ganzen
Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet
eines solchen Faches betraut. Die im
Dienst- und Besoldungsrecht vorgesehene
Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche
Hochschulprofessoren bleibt unberührt.
2. Bundeslehrer und Vertragslehrer. Diese sind
mit Lehraufgaben in künstlerischen oder
wissenschaftlichen Fächern betraut.
3. Hochschulassistenten. Diese sind mit der
Unterstützung der Leiter von Klassen (§ 33)
und Instituten (§ 35) bei der Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben betraut.
4. Lehrbeauftragte. Diese sind mit der Abhaltung
bestimmter Lehrveranstaltungen
künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakters
auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit oder mit der Abhaltung einzelner Vorträge
betraut; durch die Erteilung eines
Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
5. Gastprofessoren. Diese können auf bestimmte
Zeit zur Abhaltung bestimmter
Lehrveranstaltungen eingeladen werden;
durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis
begründet.
(2) Emeritierte Hochschulprofessoren können
sei Vorliegen besonderer Erfordernisse des Unterrichtes
und nach Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten
zur Fortsetzung ihrer Lehrtätigkeit in
ihrem bisherigen Fache herangezogen werden.
§ 10. Besetzung freier Dienstposten
von Hochschulprofessoren
(1) Freie Dienstposten von Hochschulprofessoren
(§ 9 Abs. 1 Z. 1) sind vom zuständigen
Abteilungskollegium auszuschreiben. Die Ausschreibung
hat jedenfalls in der „Wiener Zeitung"
und darüber hinaus in in- und ausländischen
Zeitschriften zu erfolgen.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1
können durch gemeinsamen Beschluß des Gesamtkollegiums
und des zuständigen Abteilungskollegiums
(erweitertes Gesamtkollegium) Personen
bestimmt werden, deren Eignung für den
freien Dienstposten eines Hochschulprofessors im
Zuge eines Berufungsverfahrens (§ 11) festzustellen
ist. Für einen solchen Beschluß gilt § 21
Abs. 5.
§ 11. Berufungsverfahren
(1) Das erweiterte Gesamtkollegium hat im
Falle des § 10 Abs. 1 die Eignung sämtlicher
Bewerber, im Falle des § 10 Abs. 2 die Eignung
der von ihm bestimmten Personen im Zuge eines
Berufungsverfahrens festzustellen.
(2) Das Berufungsverfahren gliedert sich in
drei Abschnitte
a) Prüfung im allgemeinen. In dieser Hinsicht
ist zu fordern
1. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses
einer höheren Schule,
2. Nachweis über die Absolvierung eines
in- oder ausländischen Hochschulstudiums,
3. einwandfreies Vorleben,
4. volle Geschäftsfähigkeit.
Wenn das Berufungsverfahren der Besetzung
eines freien Dienstpostens eines
Hochschulprofessors für ein künstlerisches
Fach oder für ein selbständiges Teilgebiet
eines solchen Faches dient, so tritt
an Stelle des in Z. 1 genannten Nachweises
der Nachweis der Ablegung der
Kunsthochschul-Reifeprüfung; ferner
können die in Z. 1 und 2 genannten
Nachweise durch gleichwertige Nachweise
ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit
hat das zuständige Abteilungskollegium
zu entscheiden.
b) Begutachtung der bisher erbrachten künstlerischen
oder wissenschaftlichen Leistungen.
c) Sofern der Bewerber bzw. der zu Berufende
nicht über einschlägige pädagogische Erfahrung
verfügt, die Prüfung seiner pädagogischen
Eignung; diese Prüfung erfolgt je
nach der Art des zu vertretenden Faches
aa) auf Grund mehrerer Lehrveranstaltungen
oder
bb) auf Grund einer Lehrtätigkeit an der
Hochschule durch mindestens ein oder
höchstens zwei Semester. Für die Dauer
dieser Lehrtätigkeit ist dem Bewerber
bzw. dem zu Berufenden ein Lehrauftrag
(§ 9 Abs. 1 Z. 4) zu erteilen.
(3) Auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens
hat das erweiterte Gesamtkollegium
an den Bundesminister für Unterricht einen Vorschlag
für die Besetzung des freien Dienstpostens
zu erstatten, der in der Regel drei Personen
zu enthalten hat (Ternavorschlag); Ausnahmen
sind zu begründen. Im Ternavorschlag ist jedenfalls
eine Reihung der vorgeschlagenen Personen
anzugeben.
(4) Der Bundesminister für Unterricht hat
unverzüglich Berufungsverhandlungen einzuleiten
und dabei grundsätzlich die im Ternavorschlag
angegebene Reihung zu beachten; Abweichungen
von dieser Reihung sind nur zulässig, wenn die
Überprüfung des Ternavorschlages ergibt, daß
eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen
die in Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen
entgegen den Ergebnissen der vom erweiterten
Gesamtkollegium vorgenommenen Prüfung nicht
erbringen. Solche Abweichungen sind dem erweiterten
Gesamtkollegium gegenüber schriftlich zu
begründen.
(5) In den Berufungsverhandlungen ist festzustellen,
unter welchen Bedingungen die vorgeschlagenen
Personen bereit sind, eine Berufung
anzunehmen.
§ 12. Bestellung anderer Lehrer
(1) Bei der Bestellung anderer als der in § 9
Abs. 1 Z. 1 genannten Lehrer und bei der
Erteilung von Lehraufträgen sind die Bestimmungen
der §§ 10 und 11 nach Maßgabe der
in den folgenden Absätzen genannten Einschränkungen
sinngemäß anzuwenden; an die Stelle des
erweiterten Gesamtkollegiums tritt jeweils das
zuständige Abteilungskollegium.
(2) Freie Dienstposten von Bundeslehrern und
Vertragslehrern sind vom zuständigen Abteilungskollegium
auszuschreiben. Dies gilt sinngemäß
auch für die Erteilung von Lehraufträgen;
doch kann im Falle dringenden Bedarfes an der
Bestellung eines Lehrbeauftragten von der Ausschreibung;
Abstand genommen und die Bestellung
durch Beschluß des zuständigen Abteilungskollegiums
eingeleitet werden.
(3) Freie Dienstposten von Hochschulassistenten
sind ebenfalls vom zuständigen
Abteilungskollegium auszuschreiben; doch obliegt
es den in § 9 Abs. 1 Z. 3 genannten Leitern von
Klassen und Instituten jene Bewerber zu bestimmen,
deren Eignung unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 11 festzustellen
ist.
(4) § 11 Abs. 2 lit. a gilt mit der Maßgabe,
daß hinsichtlich der Anstellungserfordernisse für
Bundeslehrer, Vertragslehrer und Hochschulassistenten
die allgemeinen und besonderen Vorschriften
des Dienst- und Besoldungsrechtes
anzuwenden sind.
(5) Für die Berufung von Gastprofessoren sind
die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2
lit. a Z. 3 und 4 und lit. b sinngemäß anzuwenden.
(6) § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, daß der an den Bundesminister
für Unterricht zu erstattende Vorschlag nur eine
Person zu enthalten hat; solche Vorschläge sind
im Wege über den Rektor zu erstatten.
§ 13. Sonstiges künstlerisches
und wissenschaftliches Personal
(1) Neben den Lehrern werden als künstlerisches
und wissenschaftliches Personal Beamte
und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen
Dienstes und verwandter Dienstzweige sowie
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
verwendet. Auf das Dienstverhältnis und die
Besoldung dieses Personals sind die allgemeinen
und besonderen Vorschriften des Dienst- und
Besoldungsrechtes anzuwenden; auf das Dienstverhältnis
und die Besoldung der wissenschaftlichen
und künstlerischen Hilfskräfte sind diese
Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 3 und 4
anzuwenden.
(2) Dieses Personal untersteht unmittelbar dem
Leiter der Studieneinrichtung, der es zur Dienstleistung
zugeteilt ist. Weitere Vorgesetzte sind
der Abteilungsleiter, der Rektor und der Bundesminister
für Unterricht.
(3) Als künstlerische und wissenschaftliche
Hilfskräfte können Studierende höherer Semester
zur Unterstützung von Hochschulprofessoren bei
der Erfüllung ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben
und unter ihrer Aufsicht verwendet
werden.
(4) Freie Dienstposten künstlerischer und
wissenschaftlicher Hilfskräfte sind auszuschreiben;
den in Abs. 3 genannten Hochschulprofessoren
obliegt es, einen der Bewerber auszuwählen
und dem Abteilungskollegium zu nominieren.
(5) Die Bestellung von künstlerischen und
wissenschaftlichen Hilfskräften kann vom Bundesminister
für Unterricht im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung den Abteilungskollegien
übertragen werden, sofern dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis gelegen ist und das
betreffende Abteilungskollegium nach seiner
personellen Besetzung zur Durchführung solcher
Bestellungen geeignet ist.
§ 14. Nichtkünstlerisches und
nichtwissenschaftliches Personal
(1) Die von den Hochschulen als nichtkünstlerisches
und nichtwissenschaftliches Personal verwendeten
Beamten und Vertragsbediensteten
unterstehen unmittelbar dem Leiter der Studieneinrichtung,
der sie zur Dienstleistung zugeteilt
sind; weitere Vorgesetzte sind der Rektor und
der Bundesminister für Unterricht. Die dem
Rektorat und der Quästur zur Dienstleistung
zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten
unterstehen unmittelbar dem Rektor; weiterer
Vorgesetzter ist der Bundesminister für Unterricht.
(2) Die Bestellung von Vertragsbediensteten
des nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen
Personals kann vom Bundesminister für
Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung dem Rektor übertragen werden,
sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist und das Rektorat nach seiner personellen
Besetzung zur Durchführung dieser Bestellungen
geeignet ist.
III. ABSCHNITT
Akademische Behörden
§ 15. Allgemeine Bestimmungen
Akademische Behörden sind
a) der Rektor,
b) das Gesamtkollegium,
c) die Abteilungsleiter,
d) die Abteilungskollegien und
e) der Hochschulkonvent.
§ 16. Der Rektor
(1) Der Rektor ist Leiter der Hochschule. Ihm
obliegt die Vertretung der Hochschule nach außen,
die Koordination der Studieneinrichtungen der
Hochschule und die Wahrung der Einhaltung
der für die Hochschule geltenden Bestimmungen.
(2) Er kann einzelne seiner Amtspflichten
seinem Stellvertreter (§ 19) zur Erledigung
unter seiner Verantwortung übertragen. Er
kann Angelegenheiten der Verwaltung im staatlichen
Wirkungsbereiche (§ 3 Abs. 2) dem
Rektoratsdirektor (§ 30 Abs. 2) zur selbständigen
Erledigung unter Wahrung seiner Dienstaufsicht
übertragen.
(3) Der Rektor hat für die Aufrechterhaltung
der Ordnung auf dem Boden der Hochschule
zu sorgen.
(4) Außer den in den disziplinarrechtlichen
Vorschriften festgesetzten Befugnissen steht dem
Rektor das Redit zu, Studierenden bis zum
rechtskräftigen Abschluß des einzuleitenden Disziplinarverfahrens,
längstens jedoch für die
Dauer von zwei Studienmonaten, und hochschulfremden
Personen, die die Ordnung auf dem
Boden der Hochschule gestört haben oder gefährden,
die Anwesenheit bei Lehrveranstaltungen
und Prüfungen oder das Betreten des Hochschulbodens
zu verbieten und die zur Durchführung
des Verbotes notwendigen Weisungen
zu erteilen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient
sich der Rektor zunächst des ihm unterstellten
Personals.
§ 17. Wahl des Rektors
(1) Die Wahl des Rektors ist spätestens im
zweiten Monat des letzten Studienjahres der
Funktionsperiode des jeweiligen Rektors vom
Gesamtkollegium vorzunehmen.
(2) Die Wahl ist vom abtretenden Rektor zu
leiten. Sie erfolgt persönlich, schriftlich und geheim;
Mitglieder des Gesamtkollegiums, die an
der persönlichen Teilnahme verhindert sind,
können sich an der Wahl durch Einsendung
eines Stimmzettels an den abtretenden Rektor
beteiligen.
(3) Es sind nur Hochschulprofessoren wählbar.
(4) Gewählt ist der Hochschulprofessor, der
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine
absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so hat
ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bleibt auch
dieser ergebnislos, so ist in einer Stichwahl
zwischen jenen Kandidaten zu entscheiden, die
im zweiten Wahlgang die beiden höchsten
Stimmenzahlen erhalten haben.
(5) Es kann auch der Stellvertreter des Rektors
(§ 19) für eine unmittelbar an seine Funktionsperiode
anschließende Funktionsperiode zum
Rektor gewählt werden, doch bedarf ein solcher
Beschluß einer Mehrheit von mindestens drei
Vierteln der Mitglieder des Gesamtkollegiums.
§ 18. Funktionsperiode und Lehrverpflichtung
des Rektors
(1) Der Rektor ist auf die Dauer von vier
Studienjahren zu wählen; einmalige Wiederwahl
ist zulässig.
(2) Durch Beschluß des Gesamtkollegiums (§ 21
Abs. 4) kann der Rektor, wenn er seine Amtspflichten
gröblich verletzt oder vernachlässigt
oder nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten
zu erfüllen, während seiner Amtsperiode,
frühestens jedoch nach Ablauf eines
Funktionsjahres, von seinem Amte enthoben
werden. Die Funktionsperiode endet jedenfalls
mit der Emeritierung des Rektors.
(3) In dem in Abs. 2 genannten Falle sowie
im Falle der dauernden Verhinderung des Rektors
ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
(4) Für die Zeit der Amtsperiode des Rektors
ist durch entsprechende Maßnahmen die Fortführung
der Lehr- und Forschungstätigkeit in
der von ihm geleiteten Studieneinrichtung sowie
die Fortsetzung seiner eigenen künstlerischen
oder wissenschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten;
dabei ist auf die Besonderheit seines
Faches Rücksicht zu nehmen. Wenn es die
ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Amtspflichten
erfordert, ist insbesondere eine Einschränkung
der Lehr- und Forschungstätigkeit
des Rektors in der von ihm geleiteten Studieneinrichtung
von ihm im Einvernehmen mit dem
Gesamtkollegium festzusetzen. In diesem Falle
hat das Gesamtkollegium auf Grund der Vorschläge
des zuständigen Abteilungskollegiums geeignete
personelle Maßnahmen soweit als möglich
im Rahmen des autonomen Wirkungsbereiches
zu beschließen, sonst zu beantragen.
§ 19. Der Stellvertreter des
Rektors
(1) Der Rektor hat dem Gesamtkollegium
spätestens zwei Monate nach seinem Amtsantritt
Vorschläge für die Wahl seines Stellvertreters
zu erstatten. Es können nur Hochschulprofessoren
vorgeschlagen werden.
(2) Die Wahl des Stellvertreters des Rektors
ist spätestens am Ende des Semesters, in dem
der Rektor sein Amt angetreten hat, vom
Gesamtkollegium auf Grund der Vorschläge des
Rektors (Abs. 1) vorzunehmen; § 17 Abs. 2 und 4
sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Amtszeit des Stellvertreters beginnt
mit dem Anfange des auf den Amtsantritt des
Rektors folgenden Semesters und dauert zwei
Jahre, längstens aber bis zum Ende des Semesters,
in dem der neue Rektor sein Amt angetreten
hat. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Amtszeit des Stellvertreters kann, falls
bei Vakanz der Funktion des Rektors durch
längere Zeit als ein Semester ein Rektor nicht
gewählt worden ist, um höchstens zwei Semester,
längstens aber bis zum Ende jenes Semesters,
in dem der neue Rektor sein Amt angetreten
hat, durch Beschluß des Gesamtkollegiums verlängert
werden; die Einberufung des Gesamtkollegiums
erfolgt durch den Stellvertreter des
Rektors.
(5) Der Stellvertreter des Rektors vertritt
diesen im Falle der Verhinderung im vollen
Umfange und unterstützt ihn laufend bei der
Ausübung seiner Amtsgeschäfte.
(6) § 18 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 20. Das Gesamtkollegium
(1) Dem Gesamtkollegium gehören mit Sitz
und Stimme an
1. der Rektor als Vorsitzender,
2. sein Stellvertreter,
3. die Abteilungsleiter,
4. die Vertreter der Leiter von nicht einer
Abteilung angegliederten Instituten (§ 35
Abs. 2), sofern solche Institute an der Hochschule
bestehen,
5. zwei Vertreter der im § 9 Abs. 1 Z. 2 bis 4
genannten Lehrer,
6. zwei Vertreter der an der Hochschule
inskribierten Studierenden.
(2) An den Beratungen des Gesamtkollegiums
nimmt ferner der Rektoratsdirektor (§ 30 Abs. 2)
ohne Stimmrecht teil.
(3) Besteht an einer Hochschule ein Institut,
das nicht einer Abteilung angegliedert ist, so
gehört der Leiter dieses Institutes dem Gesamtkollegium
an; bestehen an einer Hochschule zwei
solche Institute, so gehören die Leiter dieser
Institute dem Gesamtkollegium an. Andernfalls
sind von den Leitern solcher Institute aus ihrem
Kreise zwei Vertreter sowie die erforderliche
Zahl von Ersatzmännern für die Dauer von zwei
Jahren zu wählen. § 17 Abs. 2 und 4 sind mit
der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene
zwei Institutsleiter gewählt sind, die die meisten
der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom
Rektor zu ziehen ist.
(4) Die in § 9 Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten
Lehrer haben ihre Vertreter sowie die erforderliche
Zahl von Ersatzmännern auf die Dauer
von zwei Jahren zu wählen. § 17 Abs. 2 und 4
sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß jene zwei Lehrer gewählt sind, die die
meisten der abgegebenen Stimmen erhalten
haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los,
das vom Rektor zu ziehen ist.
(5) Die Vertreter der Studierenden sowie die
erforderliche Zahl von Ersatzmännern sind auf
die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen
Vertretung der an der Hochschule inskribierten
Studierenden von dieser in das Gesamtkollegium
zu entsenden. Es können nur ordentliche Studierende
österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet
werden, die seit mindestens einem Jahr
an der Hochschule inskribiert sind.
(6) Bei Verhinderung eines nach den Abs. 3
und 4 gewählten oder nach Abs. 5 entsendeten
Vertreters hat diesen der für ihn gewählte bzw.
entsendete Ersatzmann zu vertreten. Bei dauernder
Verhinderung sowie nach Ablauf der
Funktionsperiode ist unverzüglich eine Neuwahl
{Neuentsendung) durchzuführen.
§ 21. Geschäftsführung des
Gesamtkollegiums
(1) Das Gesamtkollegium ist zu seinen Sitzungen
vom Rektor einzuberufen; es sind mindestens
drei Sitzungen in jedem Studienjahr
durchzuführen.
(2) Zu einem Beschluß des Gesamtkollegiums
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder erforderlich. Unter Bedachtnahme
auf die Abs. 3, 4 und 5 ist ein dem Gesamtkollegium
vorgelegter Antrag angenommen, wenn
mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden
Mitglieder für den Antrag gestimmt hat.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors
den Ausschlag.
(3) Ein Antrag auf Einberufung des Hochschulkonvents
(§ 29 Abs. 3 lit. a) ist angenommen,
wenn mindestens zwei Drittel der in der Sitzung
anwesenden Mitglieder des Gesamtkollegiums
für den Antrag gestimmt haben.
(4) Ein Antrag auf Wahl des Stellvertreters
des Rektors zum Rektor (§ 17 Abs. 5) und ein
Antrag auf Enthebung des Rektors von seinem
Amte vor Ablauf seiner Funktionsperiode (§ 18
Abs. 2) ist angenommen, wenn mindestens drei
Viertel der in der Sitzung anwesenden Mitglieder
des Gesamtkollegiums für den Antrag gestimmt
haben.
(5) Anträge gemäß § 10 Abs. 2 und Anträge
betreffend die Beschränkung oder Auflassung von
Studieneinrichtungen (§ 22 Abs. 4) sind vom
Gesamtkollegium gemeinsam mit dem zuständigen
Abteilungskollegium zu beraten (erweitertes
Gesamtkollegium); das gleiche gilt für die
Durchführung des Berufungsverfahrens (§ 11).
Anträge gemäß § 10 Abs. 2 und Anträge betreffend
die Beschränkung oder Auflassung von
Studieneinrichtungen sind angenommen, wenn
mindestens zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden
Mitglieder des erweiterten Gesamtkollegiums
für den Antrag gestimmt haben; Anträge
im Berufungsverfahren sind angenommen,
wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung
anwesenden Mitglieder des erweiterten Gesamtkollegiums
für den Antrag gestimmt hat.
(6) Steht die Durchführung eines Beschlusses
des Gesamtkollegiums nach Auffassung des Rektors
im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften,
so hat der Rektor die Durchführung dieses
Beschlusses zunächst auszusetzen und dem
Bundesminister für Unterricht zu berichten, der
die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu
treffen hat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtkollegiums (des
erweiterten Gesamtkollegiums) hat die Pflicht,
an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung
hat es dem Rektor die Gründe für sein
Fernbleiben rechtzeitig bekanntzugeben.
(8) Über jede Sitzung des Gesamtkollegiums
ist ein Protokoll zu verfassen; § 5 Abs. 1 ist
anzuwenden.
(9) Das Gesamtkollegium (das erweiterte
Gesamtkollegium) kann aus seiner Mitte ständige
und nichtständige Kommissionen bilden, denen
es die Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung
einzelner Angelegenheiten übertragen kann.
Auch die Entscheidung einzelner Angelegenheiten
kann einer Kommission übertragen werden. Die
Bestimmungen der Abs. 2 erster Satz, 7, 8 und 11
gelten sinngemäß.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 8 und 9
gelten sinngemäß auch für Kommissionen, die
von zwei oder mehreren Hochschulen zur Vorberatung,
Begutachtung oder Bearbeitung
gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt werden.
(11) Das Gesamtkollegium kann zu einzelnen
Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen
und Sachverständige beiziehen. Diese
Personen haben nur beratende Funktion.
(12) Das Gesamtkollegium hat mit Dreiviertelmehrheit
eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Die Geschäftsordnung hat insbesondere festzulegen,
zu welchem Zeitpunkt Sitzungen des
Gesamtkollegiums stattzufinden haben, bis zu
welchem Zeitpunkte und von wem Anträge zur
Tagesordnung einzubringen sind, ferner für
welche Angelegenheiten und mit welchen Vollmachten
ständige Kommissionen (Abs. 9) eingesetzt
werden und schließlich, in welchen
Angelegenheiten jedenfalls ein Beschluß des
Gesamtkollegiums notwendig ist. Die Geschäftsordnung
bedarf der Bestätigung durch den
Bundesminister für Unterricht; die Bestätigung
darf nur verweigert werden, wenn die Geschäftsordnung
gesetzwidrige Bestimmungen enthält.
(13) Der Schriftverkehr des Gesamtkollegiums
mit dem Bundesminister für Unterricht ist über
den Rektor zu leiten.
(14) Alle die Studierenden betreffenden Beschlüsse
des Gesamtkollegiums sind durch
Anschlag an der Amtstafel des Rektorates rechtswirksam
kundzumachen; Beschlüsse, die der Bestätigung
durch den Bundesminister für Unterricht
bedürfen, sind erst nach Eintreffen dieser
Bestätigung im Rektorat kundzumachen. An
Hochschulen, die in mehreren Gebäuden untergebracht
sind, ist dafür zu sorgen, daß in allen
Gebäuden in geeigneter Weise auf den Anschlag
an der Amtstafel des Rektorates hingewiesen
wird.
§ 22. Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums
(1) Der autonome Wirkungsbereich des
Gesamtkollegiums umfaßt
a) die Stellung von Anträgen betreffend das
Budget und den Dienstpostenplan der
Hochschule;
b) die Stellung von Anträgen betreffend die
Verleihung von Auszeichnungen oder
Berufstiteln durch den Bundespräsidenten;
c) alle Studienangelegenheiten der Hochschule,
soweit nicht in diesem Bundesgesetz
und in den Studienvorschriften anders
bestimmt wird;
d) die Verleihung akademischer Grade, die
Nostrifizierung ausländischer akademischer
Grade und die Erneuerung akademischer
Grade;
e) die Stellung von Anträgen betreffend die
Gestaltung von gesetzlichen Vorschriften
und Verordnungen, soweit diese für die
Hochschule maßgebend sind;
f) die Stellung von Anträgen betreffend die
Erweiterung des Arbeitsbereiches der Hochschule
durch Studieneinrichtungen sowie die
Stellung von Anträgen betreffend die Umgrenzung
von Studieneinrichtungen; soweit
es sich dabei um Institute handelt, die
einer Abteilung angegliedert sind, hat die
Beschlußfassung auf Grund von Anträgen
des zuständigen Abteilungskollegiums und
im Einvernehmen mit demselben zu erfolgen;
g) die Stellung von Anträgen betreffend die
Aufnahme des nichtwissenschaftlichen und
nichtkünstlerischen Personals;
h) nach Maßgabe des § 35 Abs. 8 und 9 die
Bestimmung von grundsätzlichen Richtlinien
für die Erlassung von Institutsordnungen
sämtlicher Institute der Hochschule
sowie die Bestätigung der Institutsordnungen
der einzelnen Institute;
i) die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Studien-
und Zulassungsbedingungen von Kursen
und Lehrgängen;
j) die Verfügung über die der Hochschule
gewidmeten Räumlichkeiten, insbesondere
deren Zuweisung an die Abteilungen;
k) die Vergabe von Räumlichkeiten der Hochschule
an hochschulfremde Institutionen für
eine Mehrzahl von Veranstaltungen;
1) die Verleihung von akademischen Ehrentiteln
der Hochschule (§ 39);
m) die Erstattung von Gutachten namens der
Hochschule über Gegenstände, die zu den
der Hochschule anvertrauten Lehr- und
Forschungsgebieten gehören;
n) den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, die die Hochschule
begünstigen, namens der Hochschule,
ferner die Beschlußfassung über die Annahme
oder die Ausschlagung von Erbschaften
und Vermächtnissen;
o) die Verwendung des durch Beschlüsse
gemäß lit. n gewonnenen Vermögens nach
Maßgabe des Willens des Spenders oder
Erblassers;
p) den Beitritt zu Vereinen, deren Zielsetzung
die Interessen der Hochschule fördert;
q) die Wahl des Rektors;
r) die Wahl des Stellvertreters des Rektors;
s) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
des Gesamtkollegiums;
t) die Behandlung der Beschlüsse der Abteilungskollegien,
soweit dies vorgeschrieben
ist und nicht schon auf Grund anderer
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
erfolgen hat;
u) die Entgegennahme der Berichte des Rektors
über die Zuteilung und Verwendung
der der Hochschule zugewiesenen Mittel;
y) die Behandlung aller übrigen durch dieses
Bundesgesetz dem Gesamtkollegium zugewiesenen
Angelegenheiten.
(2) Beschlüsse des Gesamtkollegiums betreffend
die in Abs. 1 lit. h und n aufgezählten
Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung des
Bundesministers für Unterricht. Für die Genehmigung
von Beschlüssen gemäß Abs. 1 lit. h sind
die näheren Bestimmungen des § 35 Abs. 9 maßgebend;
die Genehmigung von Beschlüssen gemäß
Abs. 1 lit. n darf nur verweigert werden, wenn
die Hochschule durch den Abschluß des betreffenden
Rechtsgeschäftes oder durch die Annahme
der betreffenden Erbschaft oder des betreffenden
Vermächtnisses nicht begünstigt würde.
(3) Das Gesamtkollegium kann Angelegenheiten
der Verwaltung, die zu seinem autonomen
Wirkungsbereich gehören (Abs. 1) dem Rektoratsdirektor
(§ 30 Abs. 2) zur selbständigen
Erledigung übertragen.
(4) Dem erweiterten Gesamtkollegium obliegt
die Beratung und Beschlußfassung über Anträge
gemäß § 10 Abs. 2, die Stellung von Anträgen
betreffend die Beschränkung oder Auflassung von
Studieneinrichtungen und die Durchführung des
Berufungsverfahrens (§ 11).
§ 23. Die Abteilungsleiter
(1) Für jede Abteilung ist nach den Bestimmungen
der Abs. 2 bis 5 ein Abteilungsleiter zu
wählen.
(2) Der Abteilungsleiter ist spätestens im
zweiten Monat des letzten Semesters der Amtszeit
des jeweiligen Abteilungsleiters aus dem
Kreise der Hochschulprofessoren der Abteilung
durch ein Wahlkollegium zu wählen.
(3) Dem Wahlkollegium gehören mit Sitz und
Stimme sämtliche Lehrer der Abteilung sowie die
von der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule
inskribierten Studierenden in das Wahlkollegium
entsendeten Studierenden an. Es können
nur ordentliche Studierende österreichischer
Staatsbürgerschaft entsendet werden, die seit
mindestens einem Jahr an der Abteilung inskribiert
sind; es sind Studierende aus allen an der
Abteilung bestehenden Studieneinrichtungen zu
entsenden. Die Zahl der dem Wahlkollegium
angehörenden Studierenden beträgt die Hälfte
der Zahl der Lehrer der Abteilung; ist die Zahl
der Lehrer eine ungerade, so ist sie auf die
nächsthöhere gerade Zahl aufzurunden.
(4) Die Einberufung des Wahlkollegiums und
die Leitung der Wahl obliegen dem Rektor; § 21
Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) § 17 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Dem Abteilungsleiter obliegt die Durchführung
der Beschlüsse des Abteilungskollegiums
und die Vertretung der Abteilung im Gesamtkollegium
sowie die Koordination der Studieneinrichtungen
innerhalb der Abteilung.
§ 24. Funktionsperiode und Lehrverpflichtung
des Abteilungsleiters
(1) Die Amtszeit des Abteilungsleiters dauert
zwei Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Im Falle der dauernden Verhinderung des
Abteilungsleiters hat der Rektor unverzüglich
das Wahlkollegium zwecks Neuwahl einzuberufen.
(3) § 18 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 25. Der Stellvertreter des
Abteilungsleiters
Für jeden Abteilungsleiter ist vom Abteilungskollegium
aus dem Kreise der Hochschulprofessoren
der Abteilung ein Stellvertreter zu
wählen; § 19 Abs. 2 bis 5 sind mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jeweils an
die Stelle des Gesamtkollegiums das Abteilungskollegium
und an die Stelle des Rektors der
Abteilungsleiter zu treten hat.
§ 26. Die Abteilungskollegien
(1) Dem Abteilungskollegium gehören mit Sitz
und Stimme an
1. Der Abteilungsleiter als Vorsitzender;
2. die Vertreter jener Lehrer der Abteilung,
welche mit der Pflege und Erschließung der
Künste, mit der Kunstlehre, Forschung und
wissenschaftlichen Lehre eines künstlerisches
oder wissenschaftlichen Faches in seinem
ganzen Umfange oder in einem selbständigen
Teilgebiet eines solchen Faches innerhalb
der Abteilung betraut sind;
3. die Vertreter der übrigen Lehrer der Abteilung;
4. die Vertreter der an der Abteilung inskribierten
Studierenden.
(2) Der Rektor ist zu jeder Sitzung des
Abteilungskollegiums unter Bekanntgabe der
Tagesordnung rechtzeitig zu laden; nimmt er an
der Sitzung teil, so gehört er dem Abteilungskollegium
mit Sitz und Stimme an.
(3) Der Stellvertreter des Abteilungsleiters hat
an den Sitzungen des Abteilungskollegiums teilzunehmen;
er hat jedoch nur dann das Stimmrecht,
wenn er als Vorsitzender den Abteilungsleiter
vertritt oder wenn er gemäß Abs. 1 Z. 2
dem Abteilungskollegium angehört.
(4) Sind an einer Abteilung außer dem Abteilungsleiter
nicht mehr als zwei der im Abs. 1
Z. 2 genannten Lehrer tätig, so gehören diese
dem Abteilungskollegium an. Andernfalls sind
Vertreter dieser Lehrer sowie die erforderliche
Zahl von Ersatzmännern für die Dauer von zwei
Jahren zu wählen. Die Anzahl der Vertreter
beträgt in der Regel zwei, sie erhöht sich aber
auf drei, wenn an der Abteilung außer dem
Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter mehr
als fünf der in Abs. 1 Z. 2 genannten Lehrer
tätig sind.
(5) Die Vertreter der übrigen Lehrer (Abs. 1
Z. 3) sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern
sind auf die Dauer von zwei Jahren
zu wählen. Die Anzahl von Vertretern beträgt
in der Regel zwei, sind aber an einer Abteilung
weniger als 21 solcher Lehrer tätig, so ist nur ein
Vertreter zu wählen.
(6) Die Wahl von Vertretern nach den Abs. 4
und 5 ist unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 4 vorzunehmen,
wobei an die Stelle des Rektors der
Abteilungsleiter tritt.
(7) Die Vertreter der an der Abteilung inskribierten
Studierenden sowie die erforderliche Zahl
von Ersatzmännern sind auf die Dauer der
Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung
der an der Hochschule inskribierten Studierenden
von dieser in das Abteilungskollegium zu entsenden.
Es können nur ordentliche Studierende
österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet werden,
die seit mindestens einem Jahr an der Abteilung
inskribiert sind. In der Regel sind zwei
Studierende zu entsenden; sind jedoch an einer
Abteilung weniger als 31 Studierende inskribiert,
so ist nur ein Vertreter zu entsenden.
§ 27. Geschäftsführung der
Abteilungskollegien
(1) Die Sitzungen des Abteilungskollegiums
sind vom Abteilungsleiter einzuberufen; in jedem
Semester sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten.
(2) Für die Geschäftsführung der Abteilungskollegien
sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2
erster und zweiter Satz, 7, 9, 11, 13 und 14 sinngemäß
anzuwenden.
(3) § 21 Abs. 8 ist mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, daß eine vollständige Abschrift des
Protokolls dem Rektor vorzulegen ist.
(4) Kommissionen im Sinne des § 21 Abs. 10
können von mehreren Abteilungen zur Vorberatung,
Begutachtung oder Bearbeitung
gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt werden.
(5) Das Gesamtkollegium hat mit Dreiviertelmehrheit
eine Geschäftsordnung für sämtliche
Abteilungskollegien der Hochschule zu beschließen;
§ 21 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Gesamtkollegium kann die Empfehlung
beschließen., daß bestimmte Angelegenheiten von
den Abteilungskollegien in ihrer jeweils nächsten
Sitzung zu erörtern sind; einer solchen Empfehlung
ist von jedem Abteilungskollegium zu entsprechen.
§ 28. Wirkungsbereich der
Abteilungskollegien
Der autonome Wirkungsbereich jedes Abteilungskollegiums
umfaßt
a) die Vorsorge für die Vollständigkeit der
Lehrveranstaltungen im gesamten Bereiche
der Abteilung;
b) die Koordinierung und die Wahrung der
Interessen aller der Abteilung zugehörenden
Studieneinrichtungen;
c) die Erstellung der Studien- und Lehrpläne
im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen,
soweit in diesen nicht anders
bestimmt wird;
d) die Festsetzung der Lehrveranstaltungen, so
daß jeder Studierende alle pflichtgemäß zu
besuchenden Lehrveranstaltungen innerhalb
der vorgeschriebenen Studienzeit absolvieren
kann;
e) die Einbringung von Anträgen an das
Gesamtkollegium auf Verleihung akademischer
Grade und auf Nostrifizierung ausländischer
akademischer Grade;
f) die Einbringung von Anträgen betreffend
die Errichtung, Benennung, Beschränkung,
Umgrenzung und Auflassung von Studieneinrichtungen
der Abteilung an das Gesamtkollegium;
g) die Erstattung von Vorschlägen an das
Gesamtkollegium für die Erlassung von
Institutsordnungen für die der Abteilung
angegliederten Institute;
h) die Einbringung von Anträgen an das
Gesamtkollegium betreffend die Einrichtung
von Kursen und Lehrgängen (§ 38)
sowie die Vorbereitung und die Durchführung
von Kursen und Lehrgängen;
i) die Ausschreibung freier Dienstposten der
Abteilung nach den Bestimmungen der
§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 3 und 13
Abs. 4;
j) die Erstattung von Vorschlägen an den
Bundesminister für Unterricht für die Bestellung
anderer Lehrer (§ 12);
k) die Bestellung von künstlerischen und
wissenschaftlichen Hilfskräften unter den in
§ 13 Abs. 5 genannten Voraussetzungen;
1) die Einbringung von Anträgen an das
Gesamtkollegium betreffend die Verleihung
von Auszeichnungen oder Berufstiteln
durch den Bundespräsidenten und betreffend
die Verleihung von akademischen
Ehrentiteln der Hochschule;
m) die Erstattung von Vorschlägen für die
Gestaltung des Budgets der Hochschule an
das Gesamtkollegium und von Vorschlägen
für die sachgerechte Zuteilung und Verwendung
der der Hochschule zugewiesenen
Mittel an den Rektor;
n) die Verfügung über die der Abteilung
zugewiesenen Räumlichkeiten;
o) die Erstattung von Gutachten, die in den
Arbeitsbereich der Abteilung fallen, namens
der Abteilung;
p) die Behandlung aller übrigen durch dieses
Bundesgesetz den Abteilungskollegien zugewiesenen
Angelegenheiten.
§ 29. Der Hochschulkonvent
(1) Der Hochschulkonvent besteht aus je der
gleichen Zahl
a) von Hochschulprofessoren der Hochschule,
b) von anderen Lehrern der Hochschule und
c) von ordentlichen Studierenden österreichischer
Staatsbürgerschaft, die seit mindestens
einem Jahr an der Hochschule inskribiert
sind.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Hochschulkonvents
und ihre Bestellung sind in den für die einzelnen
Hochschulen durch einfache Bundesgesetze
zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften
zu regeln.
(3) Die Einberufung des Hochschulkonvents
erfolgt durch den Rektor unter Bekanntgabe
der Tagesordnung. Der Rektor hat den Konvent
innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,
a) wenn dies das Gesamtkollegium beschließt
(§ 21 Abs. 3);
b) wenn dies von mehr als der Hälfte der
Zahl
aa) der an der Hochschule tätigen Lehrer
oder
bb) der an der Hochschule inskribierten
Studierenden verlangt wird.
(4) Dem Hochschulkonvent obliegt die Erstattung
von Empfehlungen an das Gesamtkollegium.
(5) Insbesondere kann der Hochschulkonvent
mit einfacher Mehrheit die Empfehlung beschließen,
daß bestimmte Angelegenheiten vom
Gesamtkollegium in seiner nächsten Sitzung
erörtert werden sollen; einer solchen Empfehlung
ist vom Gesamtkollegium zu entsprechen.
IV. ABSCHNITT
Dienststellen der Hochschulen
§ 30. Rektorat
(1) Die Amtsgeschäfte der obersten akademischen
Behörde besorgt an jeder Hochschule das
Rektorat unter der Leitung des Rektors. Dem
Rektorat obliegt auch die organisatorische
Durchführung der Veranstaltungen (§ 36).
(2) Jedem Rektorat ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter
beizugeben. Der Leiter der
Rektoratskanzlei führt die Bezeichnung „Rektoratsdirektor".
§ 31. Quästur
Die Zahlungsgeschäfte besorgt an jeder Hochschule
eine Quästur unter der Leitung des
Rektors.
V. ABSCHNITT
Studieneinrichtungen
§ 32. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Pflege und die Erschließung der Künste
und die Kunstlehre sowie die Forschung und die
wissenschaftliche Lehre erfolgen in
a) Klassen,
b) ergänzenden Lehrveranstaltungen,
c) Instituten,
d) Veranstaltungen und
e) Kursen und Lehrgängen.
(2) Die Errichtung, Benennung und Auflassung
von Klassen und Instituten obliegt dem Bundesminister
für Unterricht, der das Gesamtkollegium
anzuhören hat.
§ 33. Klassen
(1) Die Klassen umfassen die Unterweisung
a) eines Faches in seinem ganzen Umfange,
b) eines selbständigen Teilgebietes eines
Faches.
(2) Die Errichtung mehrerer Klassen des gleichen
Faches ist zulässig.
(3) In den Klassen obliegt die Pflege der
Künste, die Unterweisung in den Künsten und
die Auswertung der Erschließung der Künste
dem für dieses Fach und für die Leitung der
Klasse ernannten Hochschulprofessor.
(4) Die nähere Bezeichnung der Klassen als
„Meisterschulen", „Meisterklassen" und dergleichen
ist in den für die einzelnen Hochschulen
durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden
besonderen Organisationsvorschriften zu regeln.
(5) Wenn die Zielsetzung von Studieneinrichtungen
nur durch die Zusammenfassung von
mehreren Fächern (Abs. 1) erreicht werden kann,
so ist vom Abteilungskollegium ein Lehrer der
Abteilung (§ 9 Abs. 1 Z. 1 und 2) mit der
Aufgabe zu betrauen, die Kunstlehre in den
einzelnen Fächern zu koordinieren sowie erforderlichenfalls
das Einvernehmen mit anderen
Studieneinrichtungen der Hochschule herzustellen.
§ 34. Ergänzende Lehrveranstaltungen
Nach Maßgabe der Studienvorschriften sind
Lehrveranstaltungen einzurichten, die die Pflege
der Künste, die Unterweisung in den Künsten
und die Auswertung der Erschließung der Künste
durch Unterweisung in nichtselbständigen künstlerischen,
pädagogischen oder wissenschaftlichen
Fächern oder in Teilgebieten solcher Fächer sowie
durch künstlerische Übung ergänzen.
§ 35. Institute
(1) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind
erforderlichenfalls Institute zu errichten.
(2) Anläßlich der Errichtung ist durch das
Gesamtkollegium zu bestimmen, ob das betreffende
Institut einer Abteilung anzugliedern ist
oder nicht. Bei der Bestellung der anderen Lehrer
(§ 12) und der künstlerischen und wissenschaftlichen
Hilfskräfte der Institute, die nicht einer
Abteilung angegliedert sind, obliegt die Ausschreibung
abweichend von den Bestimmungen
der §§ 12 und 13 dem Gesamtkollegium.
(3) Aufgaben im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
a) die Durchführung der wissenschaftlichen
Forschung, soweit sie Aufgabe der Hochschule
ist,
b) die Erschließung der Künste und die Kunstlehre,
soweit sie nicht in den Klassen erfolgt.
(4) Soweit wie möglich sind von den Instituten
die ergänzenden Lehrveranstaltungen (§ 34)
durchzuführen.
(5) Zu den Aufgaben der Institute zählen insbesondere
auch die Erstattung von Gutachten,
die Herausgabe von Publikationen sowie die
Herstellung von Kontakten zu ähnlichen Einrichtungen
außerhalb der Hochschule.
(6) Die Leiter der Institute sind vom Gesamtkollegium,
die Leiter jener Institute, die einer
Abteilung angegliedert sind, jedoch vom zuständigen
Abteilungskollegium aus dem Kreise der
an der Hochschule tätigen Hochschulprofessoren
zu bestellen.
(7) Das Gesamtkollegium hat den Aufgabenbereich
der Institute anläßlich ihrer Errichtung
zu bestimmen. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches
entscheidet der Institutsleiter selbständig
über die im einzelnen zu verfolgenden Ziele und
die hiefür zu treffenden Maßnahmen. Dem
Institutsleiter obliegt auch die Organisation des
Institutsbetriebes und die Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen der Institutsordnung
(Abs. 8). Er ist dem Gesamtkollegium für die
sinngemäße Verwendung der dem Institut zur
Verfügung gestellten Einrichtungen und finanziellen
Zuwendungen verantwortlich; Abs. 6 ist
sinngemäß anzuwenden.
(8) Vom Institutsleiter ist unter Bedachtnahme
auf die dem Institut vom Gesamtkollegium übertragenen
Aufgaben und auf die zweckmäßige und
kostensparende Erfüllung dieser Aufgaben eine
Institutsordnung zu erlassen, durch die insbesondere
zu bestimmen sind
a) der Kreis jener Personen, die zur Tätigkeit
im Rahmen des Institutes zugelassen werden
(Mitglieder);
b) die Bedingungen, unter denen eine Benützung
der materiellen "Einrichtungen des
Institutes gestattet ist;
c) unter Berücksichtigung des für die Ausstattung
und für den Betrieb des Institutes
erforderlichen Aufwandes die Höhe der
Taxen, die für die Benützung von Einrichtungen
des Institutes zu entrichten sind;
d) falls ein Institut im Zusammenwirken mit
außerhalb der Hochschule stehenden physischen
oder juristischen Personen tätig wird
und in diesem Zusammenhange Rechtsgeschäfte
abschließt, die Aufteilung der
sich aus solchen Rechtsgeschäften ergebenden
Rechte und Pflichten der Mitglieder
des Institutes, vor allem über die Aufteilung
der materiellen Erträgnisse auf die
Mitglieder des Institutes.
(9) Die Institutsordnung bedarf der Bestätigung
des Gesamtkollegiums und, soweit sie Regelungen
der im Abs. 8 lit. c und d genannten
Art betrifft, auch durch den Bundesminister für
Unterricht. Die Bestätigung darf nur verweigert
werden, wenn die Institutsordnung gesetzwidrige
Bestimmungen enthält oder wenn sie nicht geeignet
ist, die zweckmäßige und kostensparende
Erfüllung der dem Institut vom Gesamtkollegium
übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.
(10) Rechtsgeschäfte im Sinne des Abs. 8 lit. d
sind vom Institutsleiter abzuschließen.
§ 36. Veranstaltungen
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
der Hochschule notwendig ist, können auf Grund
eines vom Gesamtkollegium für jedes Studienjahr
zu beschließenden Planes Veranstaltungen (Aufführungen,
Ausstellungen, Tagungen, Wettbewerbe,
Vorträge und dergleichen) durchgeführt
werden.
(2) Solche Veranstaltungen sind insbesondere
dann durchzuführen, wenn dies
a) der praktischen Einführung der Studierenden
in die Ausübung des künstlerischen
Berufes oder
b) der Förderung der Erfüllung der Aufgaben
der Hochschule durch Kontakte mit in- und
ausländischen Hochschulen, anderen Institutionen,
Künstlern und Wissenschaftlern
dient.
(3) Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 können
auch durchgeführt werden, wenn dies dem
öffentlichen Erweis der künstlerischen, künstlerisch-
wissenschaftlichen und wissenschaftlichen
Leistungen der Hochschule oder der akademischen
Repräsentation dient.
(4) Veranstaltungen können öffentlich oder
nur für das Personal und für die Studierenden
der Hochschule, am Sitz der Hochschule oder
außerhalb desselben durchgeführt werden.
(5) Zur Erreichung der in den Abs. 1 bis 3
genannten Ziele können auch Publikationen
herausgegeben werden.
§ 37. Bibliothek und Sammlungen
(1) An jeder Hochschule ist eine Bibliothek
einzurichten, die als Bibliothek der betreffenden
Hochschule zu bezeichnen ist. Soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben der Hochschule notwendig
ist, können außerdem Sammlungen eingerichtet
werden.
(2) Zum Leiter der Bibliothek ist ein Beamter
oder Vertragsbediensteter des Bibliotheksdienstes
nach Anhörung des Gesamtkollegiums vom
Bundesminister für Unterricht zu bestellen. Er
untersteht unmittelbar dem Bundesminister für
Unterricht.
(3) Der Leiter der Bibliothek hat für. die
Bereitstellung der für die Erfüllung der Aufgaben
der Hochschule notwendigen Literatur und für
die ordnungsgemäße und sachgerechte Katalogisierung
der an der Hochschule vorhandenen
Literatur zu sorgen. Ihm obliegt nach Maßgabe
der Anforderungen der einzelnen Studieneinrichtungen
der Hochschule die Vorsorge für
den Erwerb der notwendigen Literatur. Er hat
nach Ablauf jedes Studienjahres dem Gesamtkollegium
über die Erwerbungen, den Zustand
und die Benützung der Bibliothek zu berichten.
(4) Der Leiter der Bibliothek hat eine Bibliotheksordnung
zu erlassen, die der Bestätigung
durch das Gesamtkollegium bedarf; § 35 Abs. 8
und 9 sind sinngemäß anzuwenden. Er hat bei
der Erlassung der Bibliotheksordnung darauf
Bedacht zu nehmen, daß die Bibliothek sowohl
der Entlehnung von Literatur außer Haus im
erforderlichen Ausmaß an Mitglieder der Hochschule
als auch der Benützung von Literatur in
den Räumen der Bibliothek zu dienen hat.
§ 38. Kurse und Lehrgänge
(1) Nach Maßgabe der Studienvorschriften
können Kurse und Lehrgänge eingerichtet
werden. Kurse sind Veranstaltungen, die nach
einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig
oder unregelmäßig durchgeführt werden; Lehrgänge
sind Veranstaltungen, die nach einem festen
Unterrichtsplan und nach einem festen Stundenplan
durchgeführt werden.
(2) Kurse und Lehrgänge dienen
a) der Vorbereitung auf das Hochschulstudium
(Vorbereitungskurse und -lehrgänge),
b) der ergänzenden Ausbildung in bestimmten
Fachgebieten neben oder nach einem Hochschulstudium
(Fortbildungskurse oder
-lehrgänge),
c) soweit dies nicht durch Klassen und Institute
besorgt wird, der Weiterbildung des
künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen
und künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchses
und von bereits einen künstlerischen
Beruf ausübenden Personen durch
Vertiefung der Kenntnisse und Vermittlung
der jeweils neuesten Ergebnisse auf
bestimmten Gebieten der Kunst (Kurse und
Lehrgänge für höhere Studien),
d) einer Kunstausbildung in beschränktem
Umfange, vorwiegend durch Vermittlung
praktischer Kenntnisse (allgemeine Kurse
und Lehrgänge).
VI. ABSCHNITT
Akademische Ehrentitel
§ 39. Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um die von der Hochschule
vertretenen künstlerischen, wissenschaftlichen
oder anderen kulturellen Ziele besondere
Verdienste erworben haben, kann vom Gesamtkollegium
der Titel eines Ehrenmitgliedes der
Hochschule verliehen werden.
(2) Beschlüsse betreffend die Verleihung des
Titels eines Ehrenmitgliedes der Hochschule bedürfen
der Genehmigung durch den Bundesminister
für Unterricht. Die Genehmigung ist zu
verweigern, wenn der Auszuzeichnende die in
§ 11 Abs. 2 lit. a Z. 3 und 4 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt.
(3) Die Ehrenmitglieder erhalten ein Diplom.
Ihre Namen werden in einem Ehrenbuch der
Hochschule verzeichnet. Sie haben das Recht, an
allen akademischen Feierlichkeiten im Gefolge
der akademischen Funktionäre teilzunehmen.
VII. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 40. Strafbestimmungen
(1) Die den Hochschulen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes eigentümlichen
Titel und Bezeichnungen sind nach Maßgabe der
Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.
(2) Wer die in Abs. 1 erwähnten Titel und
Bezeichnungen, sei es, daß sie allein, sei es, daß
sie in Zusammensetzungen gebraucht werden,
unberechtigt führt, begeht, sofern die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird mit Geld bis zu S 30.000'— oder mit
Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
§ 41. Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August
1970 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle
den Gegenstand dieses Bundesgesetzes regelnden
Bestimmungen außer Kraft, insbesondere folgende
1. Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 61/1953, BGBl. Nr. 177/1954, BGBl.
Nr. 160/1958, BGBl. Nr. 268/1961, BGBl.
Nr. 190/1962, BGBl. Nr. 117/1963, BGBl.
Nr. 317/1963, BGBl. Nr. 158/1964, BGBl.
Nr. 139/1965, BGBl. Nr. 114/1966, BGBl.
Nr. 241/1967 und BGBl. Nr. 261/1968.
2. Organisationsstatut der Akademie für Musik
und darstellende Kunst in Wien, BGBl.
Nr. 240/1949, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 2/1956 und BGBl.
Nr. 84/1966.
3. Organisationsstatut der Akademie für angewandte
Kunst in Wien, BGBl. Nr. 241/1949,
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 17/1956.
4. Organisationsstatut der Akademie für Musik
und darstellende Kunst „Mozarteum" in
Salzburg, BGBl. Nr. 3/1956.
5. Organisationsstatut der Akademie für Musik
und darstellende Kunst in Graz, BGBl.
Nr. 262/1964.
(3) Die Wahl der Abteilungsleiter (§ 23 Abs. 1
bis 5) ist an jeder Hochschule unverzüglich nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens
aber bis zum 30. November 1970 vorzunehmen.
Abweichend von der Bestimmung des
§ 23 Abs. 4 obliegt jedoch die Einberufung des
Wahlkollegiums und die Leitung dieser Wahl dem
bisherigen Leiter (§ 2 des Kunstakademiegesetzes).
(4) Ebenso sind auch die im § 20 Abs. 3 und 4
vorgesehenen Wahlen unverzüglich, längstens
aber bis zum 30. November 1970 durchzuführen;
Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Gesamtkollegium jeder Hochschule ist
nach der Wahl sämtlicher Abteilungsleiter sowie
nach der Wahl der in § 20 Abs. 1 Z. 4 und 5
genannten Vertreter und nach Namhaftmachung
der Vertreter der Studierenden gemäß § 20 Abs. 5
unverzüglich, längstens aber bis zum 31. Dezember
1970 zur Wahl des Rektors einzuberufen;
Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die in den §§ 25 und 26 Abs. 4 und 5
vorgesehenen Wahlen sind unverzüglich nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens
aber bis zum 31. Dezember 1970 durchzuführen;
bis zu diesem Zeitpunkt hat auch die Namhaftmachung
der Vertreter der Studierenden gemäß
§ 26 Abs. 7 zu erfolgen.
(7) Bis zur Wahl des Rektors sind die in § 16
genannten Obliegenheiten des Rektors vom bisherigen
Leiter (§ 2 des Kunstakademiegesetzes)
wahrzunehmen.
§ 42. Schlußbestimmung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht betraut.