54. Verordnung: Umlegung der Ortsdurchfahrtsstrecken einiger Bundesstraßen in der Stadtgemeinde Linz und Auflassung hiedurch entbehrlich gewordener Straßenteile als Bundesstraße
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
1. Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Passauer
Bundesstraße in der Stadtgemeinde Linz wird
auf die Straßenstrecke „Neue Welt—Bindermichl
—Ostbrücke—Hafen—Donaulände" umgelegt
und die bisherige Ortsdurchfahrtsstrecke
„Neue Welt—Wiener Reichsstraße—Landstraße—
Donaulände" als Bundesstraße aufgelassen.
2. Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Prager Bundesstraße
in der Stadtgemeinde Linz wird auf
die Straßenstrecke „Donaulände—neue Donaubrücke
—Urfahr—Katzbach" umgelegt und die
bisherige Ortsdurchfahrtsstrecke „Donaulände—
Nibelungenbrücke — Hinsenkammplatz — Heilham
—Katzbach" als Bundesstraße aufgelassen.
3. Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Leonfelder
Bundesstraße in der Stadtgemeinde Linz wird auf
die Straßenstrecke „von Heilham bis Harbach"
umgelegt und die bisherige Ortsdurchfahrtsstrecke
„von der Friedenskirche in Urfahr bis
Harbach" als Bundesstraße aufgelassen.
4. Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Kremstal
Bundesstraße in der Stadtgemeinde Linz wird auf
die Straßenstrecke „Unionstraße bei Westbrücke
zum Bindermichl" umgelegt und die bisherige
Ortsdurchfahrtsstrecke „Unionstraße bei Westbrücke
zur Wiener Reichsstraße" als Bundesstraße
aufgelassen.
5. Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Krumauer
Bundesstraße in der Stadtgemeinde Linz wird
um die Straßenstrecke „von der Einmündung in
die Prager Straße nach deren bisherigem Verlauf
in Linz/Urfahr (Nibelungenbrücke) über Hinsenkammplatz
zur Prager Straße nach deren neuem
Verlauf in Linz/Urfahr (Heilham)" erweitert.
Diese Verordnung tritt am 30. Tage nach ihrer
Kundmachung in Kraft.