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54_1968 AT

54. Verordnung: Umlegung der Ortsdurchfahrtsstrecken einiger Bundesstraßen in der Stadtgemeinde Linz und Auflassung hiedurch entbehrlich gewordener Straßenteile als Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Umlegung der Ortsdurchfahrtsstrecken einiger Bundesstraßen in der Stadtgemeinde Linz und Auflassung hiedurch entbehrlich gewordener Straßenteile als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

1. Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Passauer

Bundesstraße in der Stadtgemeinde Linz wird

auf die Straßenstrecke „Neue Welt—Bindermichl

—Ostbrücke—Hafen—Donaulände" umgelegt

und die bisherige Ortsdurchfahrtsstrecke

„Neue Welt—Wiener Reichsstraße—Landstraße—

Donaulände" als Bundesstraße aufgelassen.

2. Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Prager Bundesstraße

in der Stadtgemeinde Linz wird auf

die Straßenstrecke „Donaulände—neue Donaubrücke

—Urfahr—Katzbach" umgelegt und die

bisherige Ortsdurchfahrtsstrecke „Donaulände—

Nibelungenbrücke — Hinsenkammplatz — Heilham

—Katzbach" als Bundesstraße aufgelassen.

3. Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Leonfelder

Bundesstraße in der Stadtgemeinde Linz wird auf

die Straßenstrecke „von Heilham bis Harbach"

umgelegt und die bisherige Ortsdurchfahrtsstrecke

„von der Friedenskirche in Urfahr bis

Harbach" als Bundesstraße aufgelassen.

4. Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Kremstal

Bundesstraße in der Stadtgemeinde Linz wird auf

die Straßenstrecke „Unionstraße bei Westbrücke

zum Bindermichl" umgelegt und die bisherige

Ortsdurchfahrtsstrecke „Unionstraße bei Westbrücke

zur Wiener Reichsstraße" als Bundesstraße

aufgelassen.

5. Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Krumauer

Bundesstraße in der Stadtgemeinde Linz wird

um die Straßenstrecke „von der Einmündung in

die Prager Straße nach deren bisherigem Verlauf

in Linz/Urfahr (Nibelungenbrücke) über Hinsenkammplatz

zur Prager Straße nach deren neuem

Verlauf in Linz/Urfahr (Heilham)" erweitert.

Diese Verordnung tritt am 30. Tage nach ihrer

Kundmachung in Kraft.

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