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54. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.

Nr. 130/1948, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 26/1951, BGBl. Nr. 228/1951, BGBl.

Nr. 106/1952, BGBl. Nr. 116/1953, BGBl.

Nr. 117/1953, BGBl. Nr. 154/1954, BGBl.

Nr. 156/1955, BGBl. Nr. 154/1958 und BGBl.

Nr. 153/1966, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Im § 15 Abs. 2 lit. a hat der erste Halbsatz

zu lauten

„a) in der Bewilligung von Darlehen für die

Wiederherstellung beschädigter Wohnhäuser

oder zerstörter Wohnungen (Geschäftsräume),

an denen Altmietrechte gemäß

§ 20 dieses Bundesgesetzes bestehen oder

die zur Unterbringung eines Altmieters

dienen, der seine frühere Wohnung nicht

erhalten hat, es sei denn, daß er bereits

Mieter (Inhaber) einer Wohnung oder

eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

ist, die unter Berücksichtigung

der allgemeinen Wohnungsverhältnisse seinem

Familienstand oder seinen beruflichen

oder persönlichen Verhältnissen und denen

der zu seinem Hausstand gehörigen Personen

entspricht, wobei diese Bestimmungen

sinngemäß auch für den Hauseigentümer

hinsichtlich der von ihm im Zeitpunkt

der Kriegseinwirkung benützten

Wohnung anzuwenden sind, bis zur vollen

Höhe und zerstörter Wohnhäuser bis zu

90 v. H. der erforderlichen Kosten unter

Beachtung der im § 17 dieses Bundesgesetzes

festgelegten Einschränkungen;"

2. Dem § 15 Abs. 2 ist die lit. d anzufügen

„d) in jenen Fällen, in denen eine Darlehensgewährung

nur bis zu 90 v. H. der für die

Wiederherstellung erforderlichen Kosten

zulässig ist, sind mindestens 10 v. H. der

Kosten vom Fondshilfewerber durch Leistung

von Eigenmitteln aufzubringen."

3. Im § 15 Abs. 4 hat der vorletzte Satz zu

lauten

„Soweit Abs. 5 nicht anders bestimmt, beträgt

die Rückzahlungsdauer, sofern über das Ansuchen

um Fondshilfe gemäß § 18 Abs. 1 noch vor

dem 1. September 1952 entschieden wurde,

100 Jahre, die Jahresrate dementsprechend

1 v. H. der Darlehenssumme, sofern über das

Ansuchen vor dem 1. Jänner 1967 entschieden

wurde, 75 Jahre, die Jahresrate dementsprechend

1 v. H. der Darlehenssumme, andernfalls beträgt

die Rückzahlungsdauer 50 Jahre, die Jahresrate

dementsprechend 2 v. H. der Darlehenssumme."

4. § 15 Abs. 11 lit. a hat zu lauten

„a) einem Prozentsatz der Kosten, die für die

Wiederherstellung dieses Mietobjektes aufgewendet

werden. Zu den Kosten der

Wiederherstellung zählen auch die nachgewiesenen

Zinsen für Fremdkapital bis zu

einer Höhe von 3 1/2 v. H. über der von

der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten

Bankrate. Allfällige vom Fonds gewährte

Zinsenzuschüsse sind zu berücksichtigen.

Vom Vermieter für die Wiederherstellung

aufgewendete Eigenmittel können

mit 4. v. H. verzinst werden;"

5. § 15 Abs. 12 hat zu lauten

„Der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile

nach Abs. 11 lit. a und b beträgt bei einer

Rückzahlungsdauer des Fondsdarlehens (Abs. 4

und 5) von 100 Jahren 1 v. H., bei einer solchen

von 75 Jahren 1 v. H., bei einer solchen

von 50 Jahren 2 v. H., bei einer solchen von

15 Jahren 6 2/3 v. H. und bei einer solchen von

10 Jahren 10 v. H. Bei Fremdkapital richtet

sich der Prozentsatz nach der Laufzeit des Darlehens.

Bei Eigenmitteln beträgt der Prozentsatz

5 v. H. der aufgewendeten Mittel."

6. § 19 hat zu lauten

„§ 19. (1) Durch den Bescheid, mit dem die

Fondshilfe bewilligt wird, erwirbt der Bewerber

einen Anspruch auf Abschluß eines diesem Bundesgesetz

entsprechenden Vertrages. Der Bescheid

tritt mit Abschluß dieses Vertrages außer Wirksamkeit.

(2) Der Fonds hat, solange ein Vertrag gemäß

Abs. 1 nicht abgeschlossen ist, den Bewilligungsbescheid

zu widerrufen, andernfalls das Darlehen

unter Beachtung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist

zur Rückzahlung zu kündigen, wenn

a) der Bewerber durch sein Verschulden mit

den Wiederherstellungsarbeiten nicht

binnen drei Monaten nach Verständigung

von der Bewilligung begonnen, sie nicht

gehörig fortgesetzt oder nicht zeitgerecht

beendet hat, oder

b) der Bewerber bei der Durchführung der

Wiederherstellungsarbeiten in wesentlichen

Punkten eigenmächtig von dem der Bewilligung

zugrunde gelegten Bauvorhaben

abweicht, oder

c) der Bewerber eine Handlung setzt, die auf

Grund der §§ 24 und 25 dieses Bundesgesetzes

mit Strafe bedroht ist, oder

d) das Darlehen erschlichen ist, oder

e) an einer Wohnung Wohnungseigentum begründet

wurde und die Wohnung nicht zur

Befriedigung des Wohnbedürfnisses des

Wohnungseigentümers, seines nahen Angehörigen

im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 10 des

Mietengesetzes oder seines Dienstnehmers

regelmäßig verwendet wird, es sei denn,

daß der Wohnungseigentümer wegen nachgewiesener

Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken

oder aus zwingenden beruflichen

Gründen abwesend ist, oder

f) an einem Geschäftsraum Wohnungseigentum

begründet wurde und der Geschäftsraum

weder vom Wohnungseigentümer

noch von einem nahen Angehörigen im

Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 10 des Mietengesetzes

zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher

Betätigung verwendet wird, es

sei denn, daß der Wohnungseigentümer

sein im Geschäftsraum betriebenes Unternehmen

verpachtet hat.

(3) Ist an einer Wohnung (Geschäftsraum) vor

dem 1. Feber 1967 Wohnungseigentum begründet

worden, so darf die Kündigung nach Abs. 2

lit. e und f nicht vor dem 1. Jänner 1968 ausgesprochen

werden. In den Fällen des Abs. 2 lit. e

und f ist die Kündigung nur hinsichtlich des auf

die betreffende Wohnung (Geschäftsraum) entfallenden

Darlehensteilbeträges zulässig und nur

der Eigentümer dieser Wohnung (Geschäftsraum)

zur Rückzahlung des gekündigten Darlehensteilbetrages

verpflichtet.

(4) Über den Anspruch des Bewerbers auf die

Fondshilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung

oder Verpfändung noch auf irgendeine

andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in

Exekution gezogen werden. Ausnahmsweise

kann in den Fällen des § 15 Abs. 3 mit schriftlicher

Zustimmung des Fonds über den Anspruch

des Bewerbers auf die Fondshilfe durch Abtretung

verfügt werden.

(5) Im Falle der Zwangsversteigerung einer

Liegenschaft sind pfandrechtlich sichergestellte

Forderungen des Fonds aus Darlehen nach § 15,

soweit sie in der Verteilungsmasse (§ 215 EO.)

Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen,

andernfalls vom Ersteher ohne Anrechnung

auf das Meistbot zu übernehmen."

7. Dem § 31 Abs. 2 ist als zweiter Satz anzufügen

„Diese Zustimmung darf nur erteilt werden,

wenn der Bewerber um das Wohnungseigentum

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder

als Volksdeutscher, das ist eine Person deutscher

Sprachzugehörigkeit, die staatenlos ist oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, gilt, es sei

denn, daß es sich bei dem Bewerber um das Wohnungseigentum

um einen Altmieter im Sinne des

§ 20 dieses Bundesgesetzes handelt oder um Personen,

die Anspruch auf einen Opferfürsorgeausweis

haben."

8. § 31 a hat zu lauten

„§ 31 a. Das an einer mit Fondshilfe wiederhergestellten

Wohnung (einem Geschäftsraum)

begründete Wohnungseigentum darf innerhalb

eines Zeitraumes von sechs Jahren, falls das Wohnungseigentum

nach dem 31. Jänner 1967 begründet

wurde, innerhalb eines Zeitraumes von

zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung

nur mit Zustimmung des Fonds weiterveräußert

werden; das Veräußerungsverbot ist

auf Antrag des Fonds zu seinen Gunsten im

Grundbuch einzuverleiben."

Artikel II

Die Bestimmungen der Abs. 11 und 12 des

§ 15 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der

bisherigen Fassung finden in den Fällen weiterhin

Anwendung, in denen über das Ansuchen

um Fondshilfe gemäß § 18 Abs. 1 des Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetzes vor dem 1. Feber 1967 entschieden

wurde.

Artikel III

Mit der Vollziehung des Art. I Z. 4 bis 6

und 8 dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Bauten und Technik, mit

den übrigen Bestimmungen des Art. I das Bundesministerium

für Bauten und Technik, mit der

Vollziehung des Art. II das Bundesministerium

für Justiz betraut.

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