54. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.
Nr. 130/1948, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 26/1951, BGBl. Nr. 228/1951, BGBl.
Nr. 106/1952, BGBl. Nr. 116/1953, BGBl.
Nr. 117/1953, BGBl. Nr. 154/1954, BGBl.
Nr. 156/1955, BGBl. Nr. 154/1958 und BGBl.
Nr. 153/1966, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Im § 15 Abs. 2 lit. a hat der erste Halbsatz
zu lauten
„a) in der Bewilligung von Darlehen für die
Wiederherstellung beschädigter Wohnhäuser
oder zerstörter Wohnungen (Geschäftsräume),
an denen Altmietrechte gemäß
§ 20 dieses Bundesgesetzes bestehen oder
die zur Unterbringung eines Altmieters
dienen, der seine frühere Wohnung nicht
erhalten hat, es sei denn, daß er bereits
Mieter (Inhaber) einer Wohnung oder
eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
ist, die unter Berücksichtigung
der allgemeinen Wohnungsverhältnisse seinem
Familienstand oder seinen beruflichen
oder persönlichen Verhältnissen und denen
der zu seinem Hausstand gehörigen Personen
entspricht, wobei diese Bestimmungen
sinngemäß auch für den Hauseigentümer
hinsichtlich der von ihm im Zeitpunkt
der Kriegseinwirkung benützten
Wohnung anzuwenden sind, bis zur vollen
Höhe und zerstörter Wohnhäuser bis zu
90 v. H. der erforderlichen Kosten unter
Beachtung der im § 17 dieses Bundesgesetzes
festgelegten Einschränkungen;"
2. Dem § 15 Abs. 2 ist die lit. d anzufügen
„d) in jenen Fällen, in denen eine Darlehensgewährung
nur bis zu 90 v. H. der für die
Wiederherstellung erforderlichen Kosten
zulässig ist, sind mindestens 10 v. H. der
Kosten vom Fondshilfewerber durch Leistung
von Eigenmitteln aufzubringen."
3. Im § 15 Abs. 4 hat der vorletzte Satz zu
lauten
„Soweit Abs. 5 nicht anders bestimmt, beträgt
die Rückzahlungsdauer, sofern über das Ansuchen
um Fondshilfe gemäß § 18 Abs. 1 noch vor
dem 1. September 1952 entschieden wurde,
100 Jahre, die Jahresrate dementsprechend
1 v. H. der Darlehenssumme, sofern über das
Ansuchen vor dem 1. Jänner 1967 entschieden
wurde, 75 Jahre, die Jahresrate dementsprechend
1 v. H. der Darlehenssumme, andernfalls beträgt
die Rückzahlungsdauer 50 Jahre, die Jahresrate
dementsprechend 2 v. H. der Darlehenssumme."
4. § 15 Abs. 11 lit. a hat zu lauten
„a) einem Prozentsatz der Kosten, die für die
Wiederherstellung dieses Mietobjektes aufgewendet
werden. Zu den Kosten der
Wiederherstellung zählen auch die nachgewiesenen
Zinsen für Fremdkapital bis zu
einer Höhe von 3 1/2 v. H. über der von
der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten
Bankrate. Allfällige vom Fonds gewährte
Zinsenzuschüsse sind zu berücksichtigen.
Vom Vermieter für die Wiederherstellung
aufgewendete Eigenmittel können
mit 4. v. H. verzinst werden;"
5. § 15 Abs. 12 hat zu lauten
„Der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile
nach Abs. 11 lit. a und b beträgt bei einer
Rückzahlungsdauer des Fondsdarlehens (Abs. 4
und 5) von 100 Jahren 1 v. H., bei einer solchen
von 75 Jahren 1 v. H., bei einer solchen
von 50 Jahren 2 v. H., bei einer solchen von
15 Jahren 6 2/3 v. H. und bei einer solchen von
10 Jahren 10 v. H. Bei Fremdkapital richtet
sich der Prozentsatz nach der Laufzeit des Darlehens.
Bei Eigenmitteln beträgt der Prozentsatz
5 v. H. der aufgewendeten Mittel."
6. § 19 hat zu lauten
„§ 19. (1) Durch den Bescheid, mit dem die
Fondshilfe bewilligt wird, erwirbt der Bewerber
einen Anspruch auf Abschluß eines diesem Bundesgesetz
entsprechenden Vertrages. Der Bescheid
tritt mit Abschluß dieses Vertrages außer Wirksamkeit.
(2) Der Fonds hat, solange ein Vertrag gemäß
Abs. 1 nicht abgeschlossen ist, den Bewilligungsbescheid
zu widerrufen, andernfalls das Darlehen
unter Beachtung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
zur Rückzahlung zu kündigen, wenn
a) der Bewerber durch sein Verschulden mit
den Wiederherstellungsarbeiten nicht
binnen drei Monaten nach Verständigung
von der Bewilligung begonnen, sie nicht
gehörig fortgesetzt oder nicht zeitgerecht
beendet hat, oder
b) der Bewerber bei der Durchführung der
Wiederherstellungsarbeiten in wesentlichen
Punkten eigenmächtig von dem der Bewilligung
zugrunde gelegten Bauvorhaben
abweicht, oder
c) der Bewerber eine Handlung setzt, die auf
Grund der §§ 24 und 25 dieses Bundesgesetzes
mit Strafe bedroht ist, oder
d) das Darlehen erschlichen ist, oder
e) an einer Wohnung Wohnungseigentum begründet
wurde und die Wohnung nicht zur
Befriedigung des Wohnbedürfnisses des
Wohnungseigentümers, seines nahen Angehörigen
im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 10 des
Mietengesetzes oder seines Dienstnehmers
regelmäßig verwendet wird, es sei denn,
daß der Wohnungseigentümer wegen nachgewiesener
Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken
oder aus zwingenden beruflichen
Gründen abwesend ist, oder
f) an einem Geschäftsraum Wohnungseigentum
begründet wurde und der Geschäftsraum
weder vom Wohnungseigentümer
noch von einem nahen Angehörigen im
Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 10 des Mietengesetzes
zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher
Betätigung verwendet wird, es
sei denn, daß der Wohnungseigentümer
sein im Geschäftsraum betriebenes Unternehmen
verpachtet hat.
(3) Ist an einer Wohnung (Geschäftsraum) vor
dem 1. Feber 1967 Wohnungseigentum begründet
worden, so darf die Kündigung nach Abs. 2
lit. e und f nicht vor dem 1. Jänner 1968 ausgesprochen
werden. In den Fällen des Abs. 2 lit. e
und f ist die Kündigung nur hinsichtlich des auf
die betreffende Wohnung (Geschäftsraum) entfallenden
Darlehensteilbeträges zulässig und nur
der Eigentümer dieser Wohnung (Geschäftsraum)
zur Rückzahlung des gekündigten Darlehensteilbetrages
verpflichtet.
(4) Über den Anspruch des Bewerbers auf die
Fondshilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung
oder Verpfändung noch auf irgendeine
andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in
Exekution gezogen werden. Ausnahmsweise
kann in den Fällen des § 15 Abs. 3 mit schriftlicher
Zustimmung des Fonds über den Anspruch
des Bewerbers auf die Fondshilfe durch Abtretung
verfügt werden.
(5) Im Falle der Zwangsversteigerung einer
Liegenschaft sind pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen des Fonds aus Darlehen nach § 15,
soweit sie in der Verteilungsmasse (§ 215 EO.)
Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen,
andernfalls vom Ersteher ohne Anrechnung
auf das Meistbot zu übernehmen."
7. Dem § 31 Abs. 2 ist als zweiter Satz anzufügen
„Diese Zustimmung darf nur erteilt werden,
wenn der Bewerber um das Wohnungseigentum
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
als Volksdeutscher, das ist eine Person deutscher
Sprachzugehörigkeit, die staatenlos ist oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, gilt, es sei
denn, daß es sich bei dem Bewerber um das Wohnungseigentum
um einen Altmieter im Sinne des
§ 20 dieses Bundesgesetzes handelt oder um Personen,
die Anspruch auf einen Opferfürsorgeausweis
haben."
8. § 31 a hat zu lauten
„§ 31 a. Das an einer mit Fondshilfe wiederhergestellten
Wohnung (einem Geschäftsraum)
begründete Wohnungseigentum darf innerhalb
eines Zeitraumes von sechs Jahren, falls das Wohnungseigentum
nach dem 31. Jänner 1967 begründet
wurde, innerhalb eines Zeitraumes von
zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung
nur mit Zustimmung des Fonds weiterveräußert
werden; das Veräußerungsverbot ist
auf Antrag des Fonds zu seinen Gunsten im
Grundbuch einzuverleiben."
Artikel II
Die Bestimmungen der Abs. 11 und 12 des
§ 15 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der
bisherigen Fassung finden in den Fällen weiterhin
Anwendung, in denen über das Ansuchen
um Fondshilfe gemäß § 18 Abs. 1 des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes vor dem 1. Feber 1967 entschieden
wurde.
Artikel III
Mit der Vollziehung des Art. I Z. 4 bis 6
und 8 dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bauten und Technik, mit
den übrigen Bestimmungen des Art. I das Bundesministerium
für Bauten und Technik, mit der
Vollziehung des Art. II das Bundesministerium
für Justiz betraut.