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54_1966 AT

54. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 Abs. 2

und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 18. März 1966, G 24/65, G 2/66-10,

die Bestimmungen des § 1,8 Abs. 2 Z. 2 erster

Satz und des § 19 Abs. 2 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962, BGBl.

Nr. 289, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Vorschriften treten

nicht wieder in Kraft.

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