54. Verordnung: Änderung der Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet
Artikel I
Die Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. Jänner 1960, BGB],
Nr. 28 (Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung), wird wie folgt geändert
1. In Punkt 7. (Kurztarif) der Vorbemerkungen haben in der zweiten Zeile an Stelle der Worte
„bis zu 2 Wochen" die Worte „bis zu 17 Tagen" zu treten.
2. Nach Punkt 14 (Polizzenklauseln) der Vorbemerkungen ist folgender Punkt 15 neu einzufügen
„15. Versicherungen mit Schadenersatzbeitrag
Auf Versicherungsverträge für Kraftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung
von Gütern (auch bei Spediteuren) verwendet werden (Abschnitt IV, D des Tarifes), bei
denen die Leistung eines Schadenersatzbeitrages vereinbart worden ist oder vereinbart
wird, findet der nachstehende Tarif mit der Maßgabe Anwendung, daß auf die Prämien
des Tarifes ein Nachlaß von 20 v. H. zu gewähren ist."
3. Der Abschnitt „Prämiensätze" erhält folgende Fassung
Prämiensätze
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1965 in Kraft.