Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
54_1965 AT

54. Verordnung: Änderung der Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Änderung der Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 54 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet

Artikel I

Die Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. Jänner 1960, BGB],

Nr. 28 (Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung), wird wie folgt geändert

1. In Punkt 7. (Kurztarif) der Vorbemerkungen haben in der zweiten Zeile an Stelle der Worte

„bis zu 2 Wochen" die Worte „bis zu 17 Tagen" zu treten.

2. Nach Punkt 14 (Polizzenklauseln) der Vorbemerkungen ist folgender Punkt 15 neu einzufügen

„15. Versicherungen mit Schadenersatzbeitrag

Auf Versicherungsverträge für Kraftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung

von Gütern (auch bei Spediteuren) verwendet werden (Abschnitt IV, D des Tarifes), bei

denen die Leistung eines Schadenersatzbeitrages vereinbart worden ist oder vereinbart

wird, findet der nachstehende Tarif mit der Maßgabe Anwendung, daß auf die Prämien

des Tarifes ein Nachlaß von 20 v. H. zu gewähren ist."

3. Der Abschnitt „Prämiensätze" erhält folgende Fassung

Prämiensätze

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1965 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →