54. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Güterbeförderungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/
1952, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Nach § 6 wird der folgende § 6 a eingefügt
„Ausübung der Konzession.
§ 6 a. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau — in Angelegenheiten von
Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr
als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort
des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
— kann nach Maßgabe des Standes
der Entwicklung des Straßengüterverkehrs mit
Kraftfahrzeugen mit Verordnung die Ausübung
der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung binden,
daß der Konzessionsinhaber (in den Fällen des
§ 3 oder § 56 der Gewerbeordnung der Stellvertreter)
den Nachweis einer mit Erfolg abgelegten
Prüfung erbracht hat.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau — in Angelegenheiten von Güterbeförderungen
in Entfernungen von mehr als
65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort
des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
— kann nach Maßgabe des Standes der
Entwicklung des Straßengüterverkehrs mit Kraftfahrzeugen
mit Verordnung auch nur die Ausübung
der gewerbsmäßigen Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen, für die Tarife festgelegt
worden sind (§ 10) oder für die sonst
besondere einschlägige rechtliche und technische
Kenntnisse erforderlich sind, an die Voraussetzung
der Erbringung des Nachweises nach
Abs. 1 binden.
(3) Die Prüfung hat den Nachweis der jeweils
erforderlichen Kenntnisse, insbesondere über den
Frachtvertrag, die Frachtpapiere, den inländischen
und den internationalen Verkehr, die Abfassung
eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen
und die geltenden Handelsbräuche, zu erbringen.
(4) Die Prüfung nach Abs. 1 ist bei der nach
dem Standort des Gewerbes in Betracht kommenden
zuständigen Fachgruppe für das Lastfuhrwerksgewerbe
abzulegen.
(5) Die Prüfung ist auf Grund einer Prüfungsordnung
abzuhalten, die Bestimmungen über die
Prüfungsgegenstände (Abs. 3), den Prüfungsvorgang
im einzelnen und über eine angemessene
Prüfungstaxe zu enthalten hat. Die Prüfungsordnung
ist vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe
zu erlassen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau. Sie ist zu
genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes entspricht.
(6) Die Prüfungsordnung ist im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung' kundzumachen und tritt mit
dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(7) Unternehmer, die innerhalb der letzten zwei
Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 27. Feber 1963, BGBl. Nr. 54, tatsächlich
Beförderungen der im Abs. 1 oder 2 angeführten
Art ausgeübt haben, sind vom Erfordernis der
Ablegung der Prüfung befreit. Im übrigen finden
die Bestimmungen des § 23 a der Gewerbeordnung
sinngemäß Anwendung."
2. Nach § 9 wird der folgende Abschnitt IV
eingefügt
„Abschnitt IV.
Tarife und Statistik.
§ 10. (1) Der Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe
kann im übertragenen Wirkungsbereich
durch Beschluß für die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
über die Grenze oder über Entfernungen von
mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom
Standort des Gewerbes (der Zweigniederlassung),
verbindliche Tarife — in der Regel Mindest- und
Höchsttarife (Tarifbänder) — festlegen.
(2) Die Tarife haben alle zur Bestimmung des
Beförderungsentgeltes (der Entgelte für die Beförderung
und für Nebenleistungeri) notwendigen
Angaben und alle anderen für den Beförderungsvertrag
maßgebenden Beförderungsbedingungen
zu enthalten sowie einen angemessenen
Gewinn zu berücksichtigen.
§ 11. (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der
Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft. Dieses Einvernehmen
entfällt in Angelegenheiten von Güterbeförderungen
in Entfernungen von 65 km oder
weniger, gerechnet in der Luftlinie vom Standort
des Gewerbes. Die Tarife sind zu genehmigen,
wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechen und volkswirtschaftliche
Rücksichten nicht entgegenstehen.
(2) Die Tarife sind im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung' kundzumachen und treten frühestens
vier Wochen nach dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
§ 12. Dem Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe
obliegt nach Erteilung der Genehmigung
der Tarife gemäß § 11 Abs. 1 ihre Kundmachung.
Er hat die Erfüllung der sich aus
diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen
ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer
zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.
§ 13. Die Güterbeförderungsunternehmer
haben dem Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung
der Einhaltung der Tarife notwendig
sind.
§ 14. (1) Zur statistischen Erfassung der Art
und des Umfanges der Güterbeförderungen
haben die Güterbeförderungsunternehmer Aufzeichnung
zu führen und auf Aufforderung des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes die
für eine statistische Auswertung erforderlichen
Angaben zu machen.
(2) Die Werkverkehr betreibenden Unternehmen
haben auf Aufforderung des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes die für eine
statistische Auswertung der Art und des Umfanges
des Werkverkehrs erforderlichen Angaben
zu machen.
§ 15. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau — in Angelegenheiten von Güterbeförderungen
in Entfernungen von mehr als
65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort
des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
— bestimmt nach Maßgabe des Standes
der Entwicklung des Straßengüterverkehrs
mit Kraftfahrzeugen mit Verordnung die Aufzeichnungen,
die die Güterbeförderungsunternehmer
über Güterbeförderungen zu führen
haben (einschließlich der nach § 14 erforderlichen
Aufzeichnungen), ferner die Dokumente,
die jede Sendung begleiten müssen, und schließlich
die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen."
3. Abschnitt IV erhält die Bezeichnung „Abschnitt
V."
4. § 10 erhält die Bezeichnung § 16 und hat
zu lauten
„§ 16. (1) Übertretungen der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sind nach den Strafbestimmungen
der Gewerbeordnung zu ahnden.
(2) Der Höchstbetrag der Geldstrafen, die
wegen "Übertretungen der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu verhängen sind, beträgt jedoch
30.000 S."
5. Abschnitt V erhält die Bezeichnung „Abschnitt
VI."
6. Die §§ 11, 12, 13 und 14 erhalten die Bezeichnung
17, 18, 19 und 20.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach
dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
betraut. Dieses Einvernehmen entfällt in
Angelegenheiten von Güterbeförderungen in
Entfernungen von 65 km oder weniger, gerechnet
in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes.