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54_1963 AT

54. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Güterbeförderungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Güterbeförderungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/

1952, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Nach § 6 wird der folgende § 6 a eingefügt

„Ausübung der Konzession.

§ 6 a. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau — in Angelegenheiten von

Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr

als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort

des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

— kann nach Maßgabe des Standes

der Entwicklung des Straßengüterverkehrs mit

Kraftfahrzeugen mit Verordnung die Ausübung

der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit

Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung binden,

daß der Konzessionsinhaber (in den Fällen des

§ 3 oder § 56 der Gewerbeordnung der Stellvertreter)

den Nachweis einer mit Erfolg abgelegten

Prüfung erbracht hat.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau — in Angelegenheiten von Güterbeförderungen

in Entfernungen von mehr als

65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort

des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

— kann nach Maßgabe des Standes der

Entwicklung des Straßengüterverkehrs mit Kraftfahrzeugen

mit Verordnung auch nur die Ausübung

der gewerbsmäßigen Beförderung von

Gütern mit Kraftfahrzeugen, für die Tarife festgelegt

worden sind (§ 10) oder für die sonst

besondere einschlägige rechtliche und technische

Kenntnisse erforderlich sind, an die Voraussetzung

der Erbringung des Nachweises nach

Abs. 1 binden.

(3) Die Prüfung hat den Nachweis der jeweils

erforderlichen Kenntnisse, insbesondere über den

Frachtvertrag, die Frachtpapiere, den inländischen

und den internationalen Verkehr, die Abfassung

eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen

und die geltenden Handelsbräuche, zu erbringen.

(4) Die Prüfung nach Abs. 1 ist bei der nach

dem Standort des Gewerbes in Betracht kommenden

zuständigen Fachgruppe für das Lastfuhrwerksgewerbe

abzulegen.

(5) Die Prüfung ist auf Grund einer Prüfungsordnung

abzuhalten, die Bestimmungen über die

Prüfungsgegenstände (Abs. 3), den Prüfungsvorgang

im einzelnen und über eine angemessene

Prüfungstaxe zu enthalten hat. Die Prüfungsordnung

ist vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe

zu erlassen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit

der Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau. Sie ist zu

genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes entspricht.

(6) Die Prüfungsordnung ist im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung' kundzumachen und tritt mit

dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(7) Unternehmer, die innerhalb der letzten zwei

Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

vom 27. Feber 1963, BGBl. Nr. 54, tatsächlich

Beförderungen der im Abs. 1 oder 2 angeführten

Art ausgeübt haben, sind vom Erfordernis der

Ablegung der Prüfung befreit. Im übrigen finden

die Bestimmungen des § 23 a der Gewerbeordnung

sinngemäß Anwendung."

2. Nach § 9 wird der folgende Abschnitt IV

eingefügt

„Abschnitt IV.

Tarife und Statistik.

§ 10. (1) Der Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe

kann im übertragenen Wirkungsbereich

durch Beschluß für die gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

über die Grenze oder über Entfernungen von

mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom

Standort des Gewerbes (der Zweigniederlassung),

verbindliche Tarife — in der Regel Mindest- und

Höchsttarife (Tarifbänder) — festlegen.

(2) Die Tarife haben alle zur Bestimmung des

Beförderungsentgeltes (der Entgelte für die Beförderung

und für Nebenleistungeri) notwendigen

Angaben und alle anderen für den Beförderungsvertrag

maßgebenden Beförderungsbedingungen

zu enthalten sowie einen angemessenen

Gewinn zu berücksichtigen.

§ 11. (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der

Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft. Dieses Einvernehmen

entfällt in Angelegenheiten von Güterbeförderungen

in Entfernungen von 65 km oder

weniger, gerechnet in der Luftlinie vom Standort

des Gewerbes. Die Tarife sind zu genehmigen,

wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

entsprechen und volkswirtschaftliche

Rücksichten nicht entgegenstehen.

(2) Die Tarife sind im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung' kundzumachen und treten frühestens

vier Wochen nach dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

§ 12. Dem Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe

obliegt nach Erteilung der Genehmigung

der Tarife gemäß § 11 Abs. 1 ihre Kundmachung.

Er hat die Erfüllung der sich aus

diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen

ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer

zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.

§ 13. Die Güterbeförderungsunternehmer

haben dem Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe

alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung

der Einhaltung der Tarife notwendig

sind.

§ 14. (1) Zur statistischen Erfassung der Art

und des Umfanges der Güterbeförderungen

haben die Güterbeförderungsunternehmer Aufzeichnung

zu führen und auf Aufforderung des

Österreichischen Statistischen Zentralamtes die

für eine statistische Auswertung erforderlichen

Angaben zu machen.

(2) Die Werkverkehr betreibenden Unternehmen

haben auf Aufforderung des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes die für eine

statistische Auswertung der Art und des Umfanges

des Werkverkehrs erforderlichen Angaben

zu machen.

§ 15. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau — in Angelegenheiten von Güterbeförderungen

in Entfernungen von mehr als

65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort

des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

— bestimmt nach Maßgabe des Standes

der Entwicklung des Straßengüterverkehrs

mit Kraftfahrzeugen mit Verordnung die Aufzeichnungen,

die die Güterbeförderungsunternehmer

über Güterbeförderungen zu führen

haben (einschließlich der nach § 14 erforderlichen

Aufzeichnungen), ferner die Dokumente,

die jede Sendung begleiten müssen, und schließlich

die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen."

3. Abschnitt IV erhält die Bezeichnung „Abschnitt

V."

4. § 10 erhält die Bezeichnung § 16 und hat

zu lauten

„§ 16. (1) Übertretungen der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sind nach den Strafbestimmungen

der Gewerbeordnung zu ahnden.

(2) Der Höchstbetrag der Geldstrafen, die

wegen "Übertretungen der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zu verhängen sind, beträgt jedoch

30.000 S."

5. Abschnitt V erhält die Bezeichnung „Abschnitt

VI."

6. Die §§ 11, 12, 13 und 14 erhalten die Bezeichnung

17, 18, 19 und 20.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach

dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

betraut. Dieses Einvernehmen entfällt in

Angelegenheiten von Güterbeförderungen in

Entfernungen von 65 km oder weniger, gerechnet

in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes.

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