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54_1960 AT

54. Verordnung: Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener Neustadt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener Neustadt.

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Landesverteidigung verordnet

§ 1. Festlegung des Erprobungsbereiches

Wiener Neustadt.

(1) Der Erprobungsbereich Wiener Neustadt

wird nach den Bestimmungen der folgenden

Abs. 2 bis 4 festgelegt und umfaßt die Teilbereiche

A und B der Anlage I mit Ausnahme

des Bereiches C der Anlage I beziehungsweise

der Anlage II.

(2) Nach unten wird der Erprobungsbereich

Wiener Neustadt durch die Erdoberfläche begrenzt.

(3) Seitlich wird der Erprobungsbereich Wiener

Neustadt durch lotrechte Flächen begrenzt, die

durch die Verbindungslinien nachstehender Orte

verlaufen

a) für den Teilbereich A

aa) nach außen: Klingfurth — Schwarzau

— Neusiedl am Steinfelde — Piesting

— Matzendorf — Obereggendorf

— Steinbrunn — Klingfurth,

bb) nach innen: ÖBB-Haltestelle Wöllersdorfer

Straße der Südbahnlinie —

Gasthaus Scheibenreif an der Landeshauptstraße

von Wiener Neustadt

nach Weikersdorf — Haltestelle

Katzelsdorf der Bahnlinie von Wiener

Neustadt nach Loipersbach/Schattendorf

— Brücke der Pottendorfer

Linie über den Wiener-Neustädter

Kanal —. ÖBB-Haltestelle Wöllersdorfer

Straße,

b) für den Teilbereich B

Steinbrunn .— Trausdorf — Mattersburg

— Sieggraben — Groß Warasdorf —

Steinberg — Oberschützen — Pinkafeld —

Friedberg — Klingfurth — Steinbrunn.

(4) Nach oben wird der Erprobungsbereich

Wiener Neustadt im Teilbereich A durch eine

horizontale Fläche in 1500 m Höhe über dem

mittleren Meeresspiegel und im Teilbereich B

durch eine horizontale Fläche in 6100 m Höhe

über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.

§ 2. Zweck des Erprobungsbereiches.

(1) Der Erprobungsbereich Wiener Neustadt

dient der Verwendung von Zivilflugzeugen im

Fluge, um deren Betriebsverhalten bei verschiedenen

Flugzuständen festzustellen, wenn sie

a) in Österreich für die beabsichtigte Verwendungsart

nicht zugelassen sind oder

deren ausländische Zulassung nicht gemäß

§ 18 des Luftfahrtgesetzes anerkannt ist

beziehungsweise nicht gemäß § 12 Abs. 1

lit. c des Luftfahrtgesetzes als anerkannt

gilt,

b) in Österreich bereits zugelassen waren oder

ihre ausländische Zulassung in Österreich

anerkannt war oder als anerkannt galt,

jedoch an ihnen wesentliche Änderungen

des Bauzustandes oder solche Änderungen

vorgenommen wurden, die Änderungen

des Betriebsverhaltens herbeiführen können.

(2) Der Erprobungsbereich Wiener Neustadt

dient außerdem der Feststellung des Betriebsverhaltens

von in Zivilflugzeugen eingebauten

Geräten und Anlagen im Fluge, welche die Verkehrssicherheit

beeinträchtigen könnten.

§ 3. Erprobungsbewilligung.

(1) Die in § 2 bezeichneten Flüge (Erprobungsflüge)

sind nur mit Bewilligung des Bundesamtes

für Zivilluftfahrt (Erprobungsbewilligung) zulässig,

soweit nicht § 8 etwas anderes bestimmt.

(2) Erprobungsbewilligungen gelten für die

zur Durchführung des bewilligten Erprobungsprogrammes

(§ 6 lit. d) erforderlichen Erprobungsflüge.

Sie dürfen jedoch höchstens auf die

Dauer von drei Monaten erteilt werden.

§ 4. Antrag auf Erteilung der

Erprobungsbewilligung.

(1) Die Erteilung der Erprobungsbewilligung

ist vom Flugzeughalter zu beantragen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten

a) den Namen und den Wohnsitz des Flugzeughalters,

b) den Namen der für die gesamte Durchführung

der Erprobung verantwortlichen

Person (Erprobungsleiter),

c) die Namen der Piloten, welche die Erprobungsflüge

durchführen sollen (Erprobungspiloten),

d) den Namen des Herstellers, die Baumusterbezeichnung,

das Baujahr, die Werknummer

und den Nachweis des Staatszugehörigkeits-

und Eintragungszeichens

des zu erprobenden Zivilflugzeuges,

e) Angabe des Zweckes der Erprobungsflüge,

f) den Nachweis, daß das zu erprobende

Zivilflugzeug in gesetzlich vorgeschriebener

Weise haftpflichtversichert ist, und

g) ein Flugprogramm, nach dem die Erprobung

durchgeführt werden soll (Erprobungsprogramm).

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß

für die Erprobung von in Zivilflugzeugen

eingebauten Geräten und Anlagen, deren

Betriebsverhalten im Fluge festgestellt werden

soll (§ 2 Abs. 2).

§ 5. Voraussetzungen der Erprobungsbewilligung.

Die Erprobungsbewilligung gemäß § 3 ist zu

erteilen, wenn

a) der Pilot, der die Erprobungsflüge durchführen

soll, einen Berufspilotenschein und

eine Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten

besitzt und nachweist, daß er

über die für die Erprobung erforderlichen

technischen Kenntnisse und Erfahrungen

verfügt (Erprobungspilot). Die erforderliche

Erfahrung kann als gegeben angenommen

werden, wenn der Erprobungspilot

mindestens fünf verschiedene Flugzeugtypen

als verantwortlicher Pilot geflogen

hat. Mindestens eine der fünf Flugzeugtypen

muß der Type, die erprobt

werden soll, hinsichtlich ihrer Grundkonstruktion,

wie insbesondere Fluggewicht

und Motorenanzahl, im wesentlichen entsprechen.

Mit Zivilflugzeugen jener Typen,

die dem zu erprobenden beziehungsweise

für die Erprobung verwendeten Zivilflugzeug

entsprechen, muß der Erprobungspilot

innerhalb der letzten zwölf Monate

vor der Antragstellung Flüge in der Dauer

von mindestens 25 Stunden als verantwortlicher

Pilot ausgeführt haben;

b) das zu erprobende beziehungsweise für die

Erprobung verwendete Zivilluftfahrzeug

in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise

haftpflichtversichert ist;

c) die Flugfähigkeit des zu erprobenden beziehungsweise

für die Erprobung verwendeten

Zivilflugzeuges bei Flügen im Rahmen

des beantragten Erprobungsprogrammes

(§ 4 Abs. 2 lit. g beziehungsweise § 4

Abs. 3) auf Grund von Versuchen am

Boden und von behördlichen Prüfungen

angenommen werden kann.

§ 6. Bescheid über die Erprobungsbewilligung.

Der Bescheid über die Erprobungsbewilligung

hat zu bestimmen

a) den Namen des Erprobungsleiters (§ 4

Abs. 2 lit. b beziehungsweise § 4 Abs. 3),

b) den Namen des beziehungsweise der Erprobungspiloten

(§ 5 lit. a),

c) die genaue Bezeichnung des zu erprobenden

Zivilflugzeuges beziehungsweise der zu

erprobenden eingebauten Geräte oder Anlagen,

d) das Erprobungsprogramm (§ 4 Abs. 2 lit. g

beziehungsweise § 4 Abs. 3),

e) Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit

Rücksicht auf die Bestimmungen des § 7

und insbesondere unter Bedachtnahme auf

den Zweck der Erprobung und auf die

Verkehrssicherheit erforderlich sind,

f) die Frist, für die unter Bedachtnahme auf

die Verkehrssicherheit und die Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 die Erprobungsbewilligung

erteilt wird.

§ 7. Durchführung von bewilligten

Erprobungsflügen.

(1) Erprobungsflüge gemäß § 3 sind nur als

Sichtflüge bei Tag unter Beachtung des bewilligten

Erprobungsprogrammes und auf Grund

eines nachweisbaren Flugauftrages des Erprobungsleiters

(§ 4 Abs. 2 lit. b beziehungsweise

§ 4 Abs. 3) vom oder nach dem Werksflugplatz

der ehemaligen Wiener Neustädter Flugzeugwerke

zulässig. Solche Flüge haben außerdem

zur Voraussetzung, daß eine Fernmeldeverbindung

zur Bezirkskontrollstelle (§ 95 Abs. 3 der

Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959) vorhanden

ist. Im Flugauftrag sind die während des

Erprobungsfluges durchzuführenden Aufgaben

anzugeben.

(2) Nach Einrichtung der Militärflugleitung

Wiener Neustadt hat der verantwortliche Pilot

vor jedem Erprobungsflug die Zustimmung

dieser Militärflugleitung einzuholen. Diese Zustimmung

ist zu erteilen, wenn die Sicherheit

des Luftverkehrs gewährleistet ist.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Luftverkehrsregeln,

BGBl. Nr. 198/1959, hat der

verantwortliche Pilot, soweit nicht Abs. 4 etwas

anderes bestimmt, der Bezirkskontrollstelle und

nach Einrichtung der Militärflugleitung Wiener

Neustadt auch dieser zu melden,

a) vor Beginn jedes Erprobungsfluges

aa) die beabsichtigte Flughöhe und den

Teilbereich (§ 1), in dem er den Erprobungsflug

durchzuführen beabsichtigt,

und

bb) allfällige weitere von der Flugverkehrskontrollstelle

im Interesse der

Sicherheit des Luftverkehrs geforderte

Angaben,

b) die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(4) Führt ein verantwortlicher Pilot an einem

Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so kann

die Bezirkskontrollstelle zulassen, daß die gemäß

Abs. 3 erforderlichen Meldungen nur vor Beginn

des ersten und nach Beendigung des letzten

Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden,

wenn hiedurch die Sicherheit des Luftverkehrs

nicht gefährdet wird.

(5) Die Mitnahme von Personen bei Erprobungsflügen

ist nur insoweit zulässig, als deren

unmittelbare Wahrnehmungen oder deren

Tätigkeit an Bord des Zivilflugzeuges für die

Erprobung erforderlich sind. Werden in dem zu

erprobenden beziehungsweise für die Erprobung

verwendeten Zivilflugzeug auf dem zweiten

Führersitz nicht zur Führung von Zivilflugzeugen

berechtigte Personen befördert, so hat

der verantwortliche Pilot dafür Sorge zu tragen,

daß die Doppelsteuerung vor Antritt des Fluges

ausgebaut oder funktionsunfähig gemacht wird.

Alle mitgeführten Lasten müssen so befestigt

sein, daß sich ihre Lage während des Fluges nicht

verändern kann.

(6) An Bord des zu erprobenden beziehungsweise

für die Erprobung verwendeten Zivilflugzeuges

sind mitzuführen

a) die Erprobungsbewilligung,

b) für alle Insassen lufttüchtige und gebrauchsfertige

Rettungsfallschirme,

c) das der Zahl der Insassen entsprechende

Sanitätsmaterial, und

d) soweit es für die Durchführung eines Erprobungsfluges

erforderlich ist, ein Sprechfunkgerät,

das die Sprechfunkverbindung

mit dem Erprobungsleiter oder einer von

ihm beauftragten Person gewährleistet.

Das zu erprobende beziehungsweise für die

Erprobung verwendete Zivilflugzeug muß mit

ausreichenden Notausstiegen und vierteiligen

Anschnallgurten versehen sein.

(7) Beim Abflug und bei der Landung sowie

während des Erprobungsfluges darf der Bereich

innerhalb der in § 1 Abs. 3 lit. a, bb festgelegten

Begrenzung (Bereich C der Anlage II) nicht

überflogen werden. Der durch die Verbindungslinien

der Orte Piesting — Matzendorf — Obereggendorf

— Steinbrunn — Brücke der Pottendorfer

Linie über den Wiener-Neustädter

Kanal — ÖBB-Haltestelle Wöllersdorfer Straße

der Südbahnlinie — Piesting begrenzte Bereich

des Teilbereiches A (Anlage I) darf nur für das

An- und Abflugverfahren benützt werden.

(8) Die den Zweck der Erprobung betreffenden

Wahrnehmungen sind in geeigneter Weise festzuhalten.

§ 8. Bewilligungsfreie Erprobungsflüge.

(1) Keiner Erprobungsbewilligung (§ 3) bedürfen

Erprobungsflüge mit Zivilflugzeugen,

a) die Nachbauten eines Musters darstellen,

das bereits anläßlich einer in Österreich

durchgeführten Musterprüfung vom Bundesamt

für Zivilluftfahrt als zum Nachbau

in Österreich geeignet befunden wurde,

oder

b) deren Muster vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

auf Grund einer ausländischen

Musterprüfung als lufttüchtig festgestellt

wurde und die in Österreich aus den dem

Muster entsprechenden Einzelbauteilen zusammengebaut

wurden, oder

c) deren Muster vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

auf Grund einer in- oder ausländischen

Musterprüfung als lufttüchtig

festgestellt wurde und

aa) die in Österreich überholt (Abs. 2) oder

wieder instand gesetzt (Abs. 3) wurden,

oder

bb) an denen betriebswichtige Bestandteile

in Österreich ausgewechselt (Abs. 4)

wurden.

(2) Überholung eines Zivilflugzeuges im Sinne

dieser Verordnung ist die Erneuerung und Ausbesserung

aller durch Verschleiß und Alterung

abgenützten Teile von Flugwerk, Triebwerk

oder Ausrüstung eines Zivilflugzeuges zu den

vorn Flugzeugherstellerwerk oder vom Bundesamt

für Zivilluftfahrt auf Grund der Betriebserfahrungen

festgelegten Terminen.

(3) Instandsetzung eines Zivilflugzeuges im

Sinne dieser Verordnung sind alle Arbeiten am

Flugwerk, am Triebwerk oder an der Ausrüstung,

die der Behebung von Schäden dienen,

welche die Betriebssicherheit des Zivilflugzeuges

beeinträchtigen.

(4) Auswechslung im Sinne dieser Verordnung

ist der Ersatz eines betriebswichtigen Bestandteiles

eines Zivilflugzeuges durch einen gleichartigen

und gleichwertigen Bestandteil.

§ 9. Voraussetzungen für bewilligungsfreie

Erprobungsflüge.

(1) Die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flüge sind

zulässig, wenn

a) der Pilot den in § 5 lit. a angeführten

Voraussetzungen entspricht oder einen

Pilotenschein mit einer Kunstflugberechtigung

besitzt, die ihn berechtigen, zugelassene

Zivilflugzeuge der dem verwendeten

Zivilflugzeug entsprechenden Gewichtsklasse

oder Type im Fluge zu führen. Ein

solcher Pilot muß außerdem innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Antragstellung

Motorflüge von insgesamt wenigstens

100 Stunden Dauer ausgeführt haben. Davon

müssen Flüge von insgesamt wenigstens

25 Stunden Dauer mit einem Zivilflugzeug

des gleichen Baumusters in den

letzten 24 Monaten vor der Antragstellung

als verantwortlicher Pilot ausgeführt worden

sein;

b) das verwendete Zivilflugzeug in der gesetzlich

vorgeschriebenen Weise haftpflichtversichert

ist;

c) die in § 8 angeführten Arbeiten (Nachbau,

Zusammenbau, Überholung, Instandsetzung

oder Auswechslung) ordnungsgemäß

vorgenommen wurden, so daß eine Beeinträchtigung

der Verkehrssicherheit während

dieser Flüge nicht zu erwarten ist,

und

d) die Flugfähigkeit des verwendeten Zivilflugzeuges

für die in Aussicht genommene

Verwendungsart auf Grund von Versuchen

am Boden und von behördlichen Prüfungen

angenommen werden kann.

(2) Die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flüge sind

nur als Sichtflüge bei Tag vom oder nach dem

Werksflugplatz der ehemaligen Wiener Neustädter

Flugzeugwerke und nur dann zulässig,

wenn eine Fernmeldeverbindung zur Bezirkskontrollstelle

vorhanden ist.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2, 3, 4, 5,

7 und 8 gelten sinngemäß.

§ 10. Außerkrafttreten.

Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach ihrem

Inkrafttreten außer Kraft.

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