54. Verordnung: Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener Neustadt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Landesverteidigung verordnet
§ 1. Festlegung des Erprobungsbereiches
Wiener Neustadt.
(1) Der Erprobungsbereich Wiener Neustadt
wird nach den Bestimmungen der folgenden
Abs. 2 bis 4 festgelegt und umfaßt die Teilbereiche
A und B der Anlage I mit Ausnahme
des Bereiches C der Anlage I beziehungsweise
der Anlage II.
(2) Nach unten wird der Erprobungsbereich
Wiener Neustadt durch die Erdoberfläche begrenzt.
(3) Seitlich wird der Erprobungsbereich Wiener
Neustadt durch lotrechte Flächen begrenzt, die
durch die Verbindungslinien nachstehender Orte
verlaufen
a) für den Teilbereich A
aa) nach außen: Klingfurth — Schwarzau
— Neusiedl am Steinfelde — Piesting
— Matzendorf — Obereggendorf
— Steinbrunn — Klingfurth,
bb) nach innen: ÖBB-Haltestelle Wöllersdorfer
Straße der Südbahnlinie —
Gasthaus Scheibenreif an der Landeshauptstraße
von Wiener Neustadt
nach Weikersdorf — Haltestelle
Katzelsdorf der Bahnlinie von Wiener
Neustadt nach Loipersbach/Schattendorf
— Brücke der Pottendorfer
Linie über den Wiener-Neustädter
Kanal —. ÖBB-Haltestelle Wöllersdorfer
Straße,
b) für den Teilbereich B
Steinbrunn .— Trausdorf — Mattersburg
— Sieggraben — Groß Warasdorf —
Steinberg — Oberschützen — Pinkafeld —
Friedberg — Klingfurth — Steinbrunn.
(4) Nach oben wird der Erprobungsbereich
Wiener Neustadt im Teilbereich A durch eine
horizontale Fläche in 1500 m Höhe über dem
mittleren Meeresspiegel und im Teilbereich B
durch eine horizontale Fläche in 6100 m Höhe
über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.
§ 2. Zweck des Erprobungsbereiches.
(1) Der Erprobungsbereich Wiener Neustadt
dient der Verwendung von Zivilflugzeugen im
Fluge, um deren Betriebsverhalten bei verschiedenen
Flugzuständen festzustellen, wenn sie
a) in Österreich für die beabsichtigte Verwendungsart
nicht zugelassen sind oder
deren ausländische Zulassung nicht gemäß
§ 18 des Luftfahrtgesetzes anerkannt ist
beziehungsweise nicht gemäß § 12 Abs. 1
lit. c des Luftfahrtgesetzes als anerkannt
gilt,
b) in Österreich bereits zugelassen waren oder
ihre ausländische Zulassung in Österreich
anerkannt war oder als anerkannt galt,
jedoch an ihnen wesentliche Änderungen
des Bauzustandes oder solche Änderungen
vorgenommen wurden, die Änderungen
des Betriebsverhaltens herbeiführen können.
(2) Der Erprobungsbereich Wiener Neustadt
dient außerdem der Feststellung des Betriebsverhaltens
von in Zivilflugzeugen eingebauten
Geräten und Anlagen im Fluge, welche die Verkehrssicherheit
beeinträchtigen könnten.
§ 3. Erprobungsbewilligung.
(1) Die in § 2 bezeichneten Flüge (Erprobungsflüge)
sind nur mit Bewilligung des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt (Erprobungsbewilligung) zulässig,
soweit nicht § 8 etwas anderes bestimmt.
(2) Erprobungsbewilligungen gelten für die
zur Durchführung des bewilligten Erprobungsprogrammes
(§ 6 lit. d) erforderlichen Erprobungsflüge.
Sie dürfen jedoch höchstens auf die
Dauer von drei Monaten erteilt werden.
§ 4. Antrag auf Erteilung der
Erprobungsbewilligung.
(1) Die Erteilung der Erprobungsbewilligung
ist vom Flugzeughalter zu beantragen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
a) den Namen und den Wohnsitz des Flugzeughalters,
b) den Namen der für die gesamte Durchführung
der Erprobung verantwortlichen
Person (Erprobungsleiter),
c) die Namen der Piloten, welche die Erprobungsflüge
durchführen sollen (Erprobungspiloten),
d) den Namen des Herstellers, die Baumusterbezeichnung,
das Baujahr, die Werknummer
und den Nachweis des Staatszugehörigkeits-
und Eintragungszeichens
des zu erprobenden Zivilflugzeuges,
e) Angabe des Zweckes der Erprobungsflüge,
f) den Nachweis, daß das zu erprobende
Zivilflugzeug in gesetzlich vorgeschriebener
Weise haftpflichtversichert ist, und
g) ein Flugprogramm, nach dem die Erprobung
durchgeführt werden soll (Erprobungsprogramm).
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß
für die Erprobung von in Zivilflugzeugen
eingebauten Geräten und Anlagen, deren
Betriebsverhalten im Fluge festgestellt werden
soll (§ 2 Abs. 2).
§ 5. Voraussetzungen der Erprobungsbewilligung.
Die Erprobungsbewilligung gemäß § 3 ist zu
erteilen, wenn
a) der Pilot, der die Erprobungsflüge durchführen
soll, einen Berufspilotenschein und
eine Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
besitzt und nachweist, daß er
über die für die Erprobung erforderlichen
technischen Kenntnisse und Erfahrungen
verfügt (Erprobungspilot). Die erforderliche
Erfahrung kann als gegeben angenommen
werden, wenn der Erprobungspilot
mindestens fünf verschiedene Flugzeugtypen
als verantwortlicher Pilot geflogen
hat. Mindestens eine der fünf Flugzeugtypen
muß der Type, die erprobt
werden soll, hinsichtlich ihrer Grundkonstruktion,
wie insbesondere Fluggewicht
und Motorenanzahl, im wesentlichen entsprechen.
Mit Zivilflugzeugen jener Typen,
die dem zu erprobenden beziehungsweise
für die Erprobung verwendeten Zivilflugzeug
entsprechen, muß der Erprobungspilot
innerhalb der letzten zwölf Monate
vor der Antragstellung Flüge in der Dauer
von mindestens 25 Stunden als verantwortlicher
Pilot ausgeführt haben;
b) das zu erprobende beziehungsweise für die
Erprobung verwendete Zivilluftfahrzeug
in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise
haftpflichtversichert ist;
c) die Flugfähigkeit des zu erprobenden beziehungsweise
für die Erprobung verwendeten
Zivilflugzeuges bei Flügen im Rahmen
des beantragten Erprobungsprogrammes
(§ 4 Abs. 2 lit. g beziehungsweise § 4
Abs. 3) auf Grund von Versuchen am
Boden und von behördlichen Prüfungen
angenommen werden kann.
§ 6. Bescheid über die Erprobungsbewilligung.
Der Bescheid über die Erprobungsbewilligung
hat zu bestimmen
a) den Namen des Erprobungsleiters (§ 4
Abs. 2 lit. b beziehungsweise § 4 Abs. 3),
b) den Namen des beziehungsweise der Erprobungspiloten
(§ 5 lit. a),
c) die genaue Bezeichnung des zu erprobenden
Zivilflugzeuges beziehungsweise der zu
erprobenden eingebauten Geräte oder Anlagen,
d) das Erprobungsprogramm (§ 4 Abs. 2 lit. g
beziehungsweise § 4 Abs. 3),
e) Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit
Rücksicht auf die Bestimmungen des § 7
und insbesondere unter Bedachtnahme auf
den Zweck der Erprobung und auf die
Verkehrssicherheit erforderlich sind,
f) die Frist, für die unter Bedachtnahme auf
die Verkehrssicherheit und die Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 die Erprobungsbewilligung
erteilt wird.
§ 7. Durchführung von bewilligten
Erprobungsflügen.
(1) Erprobungsflüge gemäß § 3 sind nur als
Sichtflüge bei Tag unter Beachtung des bewilligten
Erprobungsprogrammes und auf Grund
eines nachweisbaren Flugauftrages des Erprobungsleiters
(§ 4 Abs. 2 lit. b beziehungsweise
§ 4 Abs. 3) vom oder nach dem Werksflugplatz
der ehemaligen Wiener Neustädter Flugzeugwerke
zulässig. Solche Flüge haben außerdem
zur Voraussetzung, daß eine Fernmeldeverbindung
zur Bezirkskontrollstelle (§ 95 Abs. 3 der
Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959) vorhanden
ist. Im Flugauftrag sind die während des
Erprobungsfluges durchzuführenden Aufgaben
anzugeben.
(2) Nach Einrichtung der Militärflugleitung
Wiener Neustadt hat der verantwortliche Pilot
vor jedem Erprobungsflug die Zustimmung
dieser Militärflugleitung einzuholen. Diese Zustimmung
ist zu erteilen, wenn die Sicherheit
des Luftverkehrs gewährleistet ist.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Luftverkehrsregeln,
BGBl. Nr. 198/1959, hat der
verantwortliche Pilot, soweit nicht Abs. 4 etwas
anderes bestimmt, der Bezirkskontrollstelle und
nach Einrichtung der Militärflugleitung Wiener
Neustadt auch dieser zu melden,
a) vor Beginn jedes Erprobungsfluges
aa) die beabsichtigte Flughöhe und den
Teilbereich (§ 1), in dem er den Erprobungsflug
durchzuführen beabsichtigt,
und
bb) allfällige weitere von der Flugverkehrskontrollstelle
im Interesse der
Sicherheit des Luftverkehrs geforderte
Angaben,
b) die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
(4) Führt ein verantwortlicher Pilot an einem
Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so kann
die Bezirkskontrollstelle zulassen, daß die gemäß
Abs. 3 erforderlichen Meldungen nur vor Beginn
des ersten und nach Beendigung des letzten
Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden,
wenn hiedurch die Sicherheit des Luftverkehrs
nicht gefährdet wird.
(5) Die Mitnahme von Personen bei Erprobungsflügen
ist nur insoweit zulässig, als deren
unmittelbare Wahrnehmungen oder deren
Tätigkeit an Bord des Zivilflugzeuges für die
Erprobung erforderlich sind. Werden in dem zu
erprobenden beziehungsweise für die Erprobung
verwendeten Zivilflugzeug auf dem zweiten
Führersitz nicht zur Führung von Zivilflugzeugen
berechtigte Personen befördert, so hat
der verantwortliche Pilot dafür Sorge zu tragen,
daß die Doppelsteuerung vor Antritt des Fluges
ausgebaut oder funktionsunfähig gemacht wird.
Alle mitgeführten Lasten müssen so befestigt
sein, daß sich ihre Lage während des Fluges nicht
verändern kann.
(6) An Bord des zu erprobenden beziehungsweise
für die Erprobung verwendeten Zivilflugzeuges
sind mitzuführen
a) die Erprobungsbewilligung,
b) für alle Insassen lufttüchtige und gebrauchsfertige
Rettungsfallschirme,
c) das der Zahl der Insassen entsprechende
Sanitätsmaterial, und
d) soweit es für die Durchführung eines Erprobungsfluges
erforderlich ist, ein Sprechfunkgerät,
das die Sprechfunkverbindung
mit dem Erprobungsleiter oder einer von
ihm beauftragten Person gewährleistet.
Das zu erprobende beziehungsweise für die
Erprobung verwendete Zivilflugzeug muß mit
ausreichenden Notausstiegen und vierteiligen
Anschnallgurten versehen sein.
(7) Beim Abflug und bei der Landung sowie
während des Erprobungsfluges darf der Bereich
innerhalb der in § 1 Abs. 3 lit. a, bb festgelegten
Begrenzung (Bereich C der Anlage II) nicht
überflogen werden. Der durch die Verbindungslinien
der Orte Piesting — Matzendorf — Obereggendorf
— Steinbrunn — Brücke der Pottendorfer
Linie über den Wiener-Neustädter
Kanal — ÖBB-Haltestelle Wöllersdorfer Straße
der Südbahnlinie — Piesting begrenzte Bereich
des Teilbereiches A (Anlage I) darf nur für das
An- und Abflugverfahren benützt werden.
(8) Die den Zweck der Erprobung betreffenden
Wahrnehmungen sind in geeigneter Weise festzuhalten.
§ 8. Bewilligungsfreie Erprobungsflüge.
(1) Keiner Erprobungsbewilligung (§ 3) bedürfen
Erprobungsflüge mit Zivilflugzeugen,
a) die Nachbauten eines Musters darstellen,
das bereits anläßlich einer in Österreich
durchgeführten Musterprüfung vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt als zum Nachbau
in Österreich geeignet befunden wurde,
oder
b) deren Muster vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
auf Grund einer ausländischen
Musterprüfung als lufttüchtig festgestellt
wurde und die in Österreich aus den dem
Muster entsprechenden Einzelbauteilen zusammengebaut
wurden, oder
c) deren Muster vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
auf Grund einer in- oder ausländischen
Musterprüfung als lufttüchtig
festgestellt wurde und
aa) die in Österreich überholt (Abs. 2) oder
wieder instand gesetzt (Abs. 3) wurden,
oder
bb) an denen betriebswichtige Bestandteile
in Österreich ausgewechselt (Abs. 4)
wurden.
(2) Überholung eines Zivilflugzeuges im Sinne
dieser Verordnung ist die Erneuerung und Ausbesserung
aller durch Verschleiß und Alterung
abgenützten Teile von Flugwerk, Triebwerk
oder Ausrüstung eines Zivilflugzeuges zu den
vorn Flugzeugherstellerwerk oder vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt auf Grund der Betriebserfahrungen
festgelegten Terminen.
(3) Instandsetzung eines Zivilflugzeuges im
Sinne dieser Verordnung sind alle Arbeiten am
Flugwerk, am Triebwerk oder an der Ausrüstung,
die der Behebung von Schäden dienen,
welche die Betriebssicherheit des Zivilflugzeuges
beeinträchtigen.
(4) Auswechslung im Sinne dieser Verordnung
ist der Ersatz eines betriebswichtigen Bestandteiles
eines Zivilflugzeuges durch einen gleichartigen
und gleichwertigen Bestandteil.
§ 9. Voraussetzungen für bewilligungsfreie
Erprobungsflüge.
(1) Die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flüge sind
zulässig, wenn
a) der Pilot den in § 5 lit. a angeführten
Voraussetzungen entspricht oder einen
Pilotenschein mit einer Kunstflugberechtigung
besitzt, die ihn berechtigen, zugelassene
Zivilflugzeuge der dem verwendeten
Zivilflugzeug entsprechenden Gewichtsklasse
oder Type im Fluge zu führen. Ein
solcher Pilot muß außerdem innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Antragstellung
Motorflüge von insgesamt wenigstens
100 Stunden Dauer ausgeführt haben. Davon
müssen Flüge von insgesamt wenigstens
25 Stunden Dauer mit einem Zivilflugzeug
des gleichen Baumusters in den
letzten 24 Monaten vor der Antragstellung
als verantwortlicher Pilot ausgeführt worden
sein;
b) das verwendete Zivilflugzeug in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise haftpflichtversichert
ist;
c) die in § 8 angeführten Arbeiten (Nachbau,
Zusammenbau, Überholung, Instandsetzung
oder Auswechslung) ordnungsgemäß
vorgenommen wurden, so daß eine Beeinträchtigung
der Verkehrssicherheit während
dieser Flüge nicht zu erwarten ist,
und
d) die Flugfähigkeit des verwendeten Zivilflugzeuges
für die in Aussicht genommene
Verwendungsart auf Grund von Versuchen
am Boden und von behördlichen Prüfungen
angenommen werden kann.
(2) Die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flüge sind
nur als Sichtflüge bei Tag vom oder nach dem
Werksflugplatz der ehemaligen Wiener Neustädter
Flugzeugwerke und nur dann zulässig,
wenn eine Fernmeldeverbindung zur Bezirkskontrollstelle
vorhanden ist.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2, 3, 4, 5,
7 und 8 gelten sinngemäß.
§ 10. Außerkrafttreten.
Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft.