54. Bundesgesetz: Wasserrechtsnovelle 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Wasserrechtsgesetz, BGBl. II Nr. 316/1934,
in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945,
StGBl. Nr. 113, der Wasserrechtsnovelle 1947,
BGBl. Nr. 144, und des Bundesgesetzes vom
7. November 1956, BGBl. Nr. 221, wird abgeändert
wie folgt
1. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Wasserrechtsbehörde kann — auch
abgesehen von den im § 15 geregelten Fällen —
über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche
Anordnungen treffen, durch die das
öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauches
durch andere gewahrt oder die
Grenzen des Gemeingebrauches näher bezeichnet
werden."
2. § 8 Abs. 5 entfällt.
3. Im § 9 Abs. 1 entfallen die Worte „insbesondere
auch die Einbringung von festen
Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen".
4. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Benutzung des Grundwassers.
(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung
des Grundwassers für den notwendigen Haus- und
Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der
Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur
durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke
erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen
Verhältnis zum eigenen Grund steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung
oder Benutzung des Grundwassers und zu den
damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen
in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung
oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen
die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der
Bewilligung nach Abs. 2.
(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung
nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen
Maß verändert, daß rechtmäßig geübte
Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt
werden, hat die Wasserrechtsbehörde
auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der
Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in
Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher
Wasserbenutzung möglichste Deckung
findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende
Kraft, wenn sich die Parteien in anderer
Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden
Verhältnisse wesentlich ändern."
5. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Maß der Wasserbenutzung.
(1) Das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) hat
sich nach dem Bedarf des Bewerbers und nach
dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das
mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand,
beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine
natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung
steht.
(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage
Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden
Wassernutzung, so hat als Regel zu
gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß
auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden
Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die
Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.
(3) Keinesfalls darf das nach Abs. 1 zu bestimmende
Maß so weit gehen, daß Gemeinden oder
Ortschaften das für die Abwendung von Feuersgefahren,
für sonstige öffentliche Zwecke oder
für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes
ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen
wird. Das gleiche gilt sinngemäß für den Wasserbedarf
einzelner Ansiedlungen.
(4) Das Maß der Wasserbenutzung kann in
der Bewilligung auch in der Weise beschränkt
werden, daß ein Teil des jeweiligen natürlichen
Zuflusses der Verfügung der Wasserrechtsbehörde
für Wasserversorgungs- und Bewässerungszwecke
vorbehalten bleibt."
6. § 14 hat zu lauten
„§ 14. Verkehrssicherung.
Bei Wasserbauten aller Art ist dem Bewilligungswerber
die Herstellung der zum Schutz
der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen
Vorkehrungen sowie der zur Aufrechterhaltung
der bisherigen, zur Vermeidung
wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen
Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe
und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung
solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung
von Grundstücken oder auf andere
geeignete Weise entbehrlich öder abgegolten
wird."
7. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Widerstreit zwischen geplanten
Wasserbenutzungen.
(1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 91)
um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit,
so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen
Interesse (§ 87) besser dient.
(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten
Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung
oder mit Bedingungen verbunden
werden, die — ohne seine zweckmäßige Ausführung
auszuschließen — eine entsprechende Berücksichtigung
anderer Vorhaben ermöglichen.
(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine
Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser,
unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse
der Wasserversorgung, nach Rücksichten
der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch
regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen,
daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche
so weit als möglich und zweckmäßig
befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind
vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen,
welche die bessere Erreichung des angestrebten
Zweckes oder eine geringere Rückwirkung
auf Dritte erwarten lassen."
8. Im § 19 Abs. 1 sind die Worte „durch Bescheid
des Landeshauptmannes" durch die Worte
„durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde" zu
ersetzen.
9. § 21 hat zu entfallen.
10. Im § 22 Abs. 1 sind die Worte „bei Einbringungen
von festen Stoffen, Flüssigkeiten
oder Gasen" durch die Worte „bei Wasserversorgungsanlagen"
zu ersetzen.
11. § 23 hat zu lauten
„§ 23. Persönliche oder dingliche
Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
(1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen
ist die Bewilligung auf die Person des
Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen
Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter
der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage
oder Liegenschaft, mit der diese Rechte
verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind
kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder
Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte
verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten
der Wasserbuchbehörde zur Eintragung
in das Wasserbuch (§ 107) anzuzeigen.
(3) Vor Ausführung der bewilligten Anlagen
kann die Bewilligung zur Benutzung öffentlicher
Gewässer, den Fall der Erbfolge ausgenommen,
nur mit Genehmigung der zur Bewilligung
zuständigen Wasserrechtsbehörde an
andere übertragen werden."
12. § 27 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Soweit nach den Abs. 1 bis 4 für Schäden
durch Gewässerverunreinigung (§ 30 a Abs. 2)
zu haften ist, wird vermutet, daß sie von denjenigen
verursacht worden sind, die örtlich und
nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung)
in Betracht kommen; diese Vermutung
wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit
der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen
haften zur ungeteilten Hand, wenn sie den
Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit
zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur
für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen
sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so
haften mehrere Personen zu gleicher. Teilen."
13. Im § 27 entfällt Abs. 6; der bisherige
Abs. 7 erhält die Bezeichnung 6.
14. Der Dritte Abschnitt hat zu lauten
„DRITTER ABSCHNITT.
Von der Reinhaltung und dem Schutz der
Gewässer.
§ 30 a. Ziel und Begriff der Reinhaltung.
(1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers
sind im Rahmen des öffentlichen Interesses
und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Mensch
und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser
als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum
Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken
benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare
Schädigungen vermieden werden können.
(2) Unter Reinhaltung der Gewässer wird in
diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen
Beschaffenheit des Wassers in physikalischer,
chemischer und biologischer Hinsicht
(Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung
dieser Beschaffenheit und jede Minderung
des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
§ 30 b. Allgemeine Sorge für die
Reinhaltung.
Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder
Unterlassungen eine Verunreinigung von Gewässern
herbeiführen können, hat die im Interesse
der Reinhaltung erforderliche Sorgfalt im
Sinne des § 1297 ABGB. anzuwenden; unter den
Voraussetzungen des § 1299 ABGB. ist die in
dieser Gesetzesstelle geforderte erhöhte Sorgfaltspflicht
zu vertreten.
§ 30 c. Bewilligungspflichtige
Maßnahmen.
(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar
oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 a
Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher
Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige
Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8)
sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles
nicht als Beeinträchtigung.
(2) Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen
insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem,
flüssigem oder gasförmigem Zustand in
Gewässer (Einbringungen) mit den dafür
erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch joniå
sierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß
durch Eindringen (Versickern) von Stoffen
in den Boden das Grundwasser verunreinigt
wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder
städtischen Abwässern durch Verrieselung
oder Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder
Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne
Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung
geplante Errichtung oder Änderung von
Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer
oder Verwertung fremder Abwässer.
(4) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage
mit Zustimmung ihres Eigentümers
vornimmt, bedarf für den Anschluß in der
Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das
Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich,
daß seine wasserrechtliche Bewilligung
zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten
noch die Wirksamkeit vorhandener
Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird.
(5) Wenn Bauvorhaben, die nach anderen Vorschriften
einer Genehmigung oder Bewilligung
bedürfen, auch eine bewilligungspflichtige Einwirkung
auf Gewässer mit sich bringen, ist um
die wasserrechtliche Bewilligung dafür spätestens
zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen
Vorschriften einzuholende Genehmigung
oder Bewilligung anzusuchen. Handelt es sich
hiebei um gewerbliche Betriebsanlagen, so ist das
Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung über
die zur Genehmigung dieser Betriebsanlage zuständige
Behörde einzubringen.
(6) Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen,
die nach Abs. 1 bis 3 bewilligt werden, gelten
als Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen)
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Genehmigungen oder Bewilligungen nach
anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von
der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz
zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen
und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen
Maßnahmen durchzuführen.
§ 30 d. Reinhaltungspflicht.
(1) Wer zur Einwirkung auf die Beschaffenheit
von Gewässern berechtigt ist, hat die ihm obliegenden
Reinhaltungsverpflichtungen durchzuführen.
Wer eine solche Bewilligung anstrebt, hat
im Sinne der §§ 12, 30 a und 30 b die zur Reinhaltung
der Gewässer und zur Vermeidung von
Schäden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen;
in der Bewilligung ist auf die technischen und
wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere
auch auf das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers
oder Bodens, entsprechend Bedacht zu
nehmen.
(2) Waren die zur Reinhaltung getroffenen
Vorkehrungen unzulänglich oder reichen sie im
Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche
Entwicklung nicht mehr aus, so sind sie
— unbeschadet des verliehenen Rechtes — vom
Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang und
gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen
anzupassen. Liegt ein genehmigter Sanierungsplan
(§ 76 c) vor, dürfen die Vorschreibungen darüber
nicht hinausgehen.
(3) Für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken
kann der Landeshauptmann (§ 83 a
Abs. 3), für die Donau und für Grenzgewässer
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Umstände und der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse
durch Verordnung jene Wassergüte
durch charakteristische Grenzwerte näher bezeichnen,
die von einem in der Verordnung zu
bestimmenden Zeitpunkt an durch künstliche
Einwirkungen nicht unterschritten werden darf.
(4) Soweit notwendig, kann dem Wasserberechtigten
(§ 30 c) durch Bescheid die Bestellung
einer für die Abwasserreinigung verantwortlichen
Person, ferner die Duldung, Durchführung
oder Vorlage von zweckdienlichen Untersuchungen,
Messungen und Beobachtungen über
die aus dem Betrieb anfallenden Abwässer oder
Stoffe, die das Gewässer verunreinigen können,
aufgetragen werden.
§ 31. Schutz von Wasserversorgungsanlagen.
(1) Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen
gegen Verunreinigung (§ 30 a Abs. 2) oder gegen
eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann
die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige
Wasserrechtsbehörde — zum Schutz von nicht
bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen
die Bezirksverwaltungsbehörde — durch Bescheid
besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung
oder sonstige Benutzung von Grundstücken
und Gewässern treffen, die Errichtung
bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende
Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus
kann — nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
— auch der Betrieb bestehender
Anlagen und Unternehmungen im notwendigen
Ausmaß eingeschränkt werden.
(2) Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen,
deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes
oder des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft (§§ 82 und 83)
fällt, kann die Wasserrechtsbehörde durch Verordnung
bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden
Teil des Einzugsgebietes (Grundwasserschongebiet,
Schongewässer) Maßnahmen,
die auf die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage
des Wasservorkommens einzuwirken vermögen,
vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde
anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen
Bewilligung bedürfen. Hiebei ist es
auch zulässig, die wasserrechtliche Bewilligung zu
baulichen Eingriffen jeder Art, zu Lagerungen
oder zur Verwendung einzelner, die Beschaffenheit
des Gewässers gefährdender Stoffe an die
Wahrung bestimmter wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte
zu binden.
(3) Anzeigepflichtige Maßnahmen (Abs. 2) sind,
soweit es zum Schutze der Wasserversorgung notwendig
ist und den von der Behörde mitgeteilten
Bedenken nicht Rechnung getragen wird, binnen
zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige von
der Wasserrechtsbehörde zu untersagen. Eine
nach Abs. 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung
darf nur so weit erteilt werden, als eine
Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer
Voraussicht vermieden werden kann.
(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen
seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf
die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie
es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht,
ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu
entschädigen (§ 99).
(5) Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind
die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen
im Grundbuch ersichtlich zu
machen.
(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine
Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand
eines behördlichen Verfahrens bilden,
hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen
oder die in Betracht kommende
Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172.
§ 31 a. Sicherung der künftigen
Wasserversorgung.
Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes
können, wenn das zu schützende
Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich
ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung
der Interessen gleichfalls Anordnungen
im Sinne des § 31 erlassen werden. Einschränkungen
fremder Rechte sind jedoch nur so weit zulässig,
als eine nach § 31 Abs. 4 gebührende
Entschädigungsleistung gesichert ist.
§ 32. Anschlußzwang bei öffentlichen
Wasserversorgungsanlagen.
(1) Zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen
öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens
kann ein Anschlußzwang vorgesehen,
ferner die Einschränkung der Errichtung eigener
Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung
dann verfügt werden, wenn und insoweit die
Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit
gefährden oder die Errichtung neuer
Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung
in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen
könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der
Landesgesetzgebung überlassen.
(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher
Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nicht
vorgesehen werden.
§ 33. Schutz von Heilquellen und
Heilmooren.
Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener
Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung
ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit
finden die Bestimmungen des § 31 sinngemäß
Anwendung."
15. Nach § 33 wird die Überschrift „Vierter
Abschnitt. Von der Abwehr und Pflege
der Gewässer." eingefügt.
16. § 34 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Soweit bei den Gemeinden Abdrucke der
Katastralmappen erliegen, die mit der Katastralmappe
beim zuständigen Vermessungsamt übereinstimmen,
sind auf Anordnung des Landeshauptmannes
vom Amt der Landesregierung
die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete
(Abs. 1) für zwanzig- bis dreißigjährige Hochwässer
ersichtlich zu machen. Bis dahin sind
als Hochwasserabflußgebiete jene Flächen anzusehen,
die erfahrungsgemäß häufig überflutet
werden."
17. § 36 hat zu lauten
„§ 36. Entwässerungsanlagen.
(1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen
Bewilligung, sofern es sich um eine
zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha
handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der
Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder
fremder Rechte zu befürchten ist.
(2) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften
des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene
des § 30 sinngemäß Anwendung."
18. § 37 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten
einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so
auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt
werden und eine Beeinträchtigung fremder
Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des
§ 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung."
19. Im § 39 Abs. 1 zweiter Satz sind die
Worte „Insoweit es sich nicht um zur Schiff- oder
Floßfahrt benutzte Gewässerstrecken" durch
die Worte „Insoweit es sich nicht um vom Bund
betreute Gewässer (§§ 5 und 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 34/1948)" zu ersetzen.
20. § 44 hat zu lauten
„§ 44. Wirtschaftsbeschränkungen
im Bereich von Gewässern.
(1) Bei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten,
dürfen an den Ufern und innerhalb der
Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes,
§ 34 Abs. 3) keine Ablagerungen
vorgenommen werden, die Wasserverheerungen
erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des
Wassers wesentlich beeinträchtigen können. Dasselbe
gilt für die Ablagerung von Abfallstoffen
in aufgelassenen Brunnen oder in Sand- und
Schottergruben.
(2) Überdies kann die Wasserrechtsbehörde, soweit
dies zur Instand- und Reinhaltung von Gewässern
sowie zur Vermeidung von Wasserschäden
für bestimmte Gewässerstrecken oder
Grundwasserbereiche notwendig ist, durch Verordnung
untersagen oder regeln
a) die Ausübung der Viehweide auf den Uferböschungen
und Dämmen sowie im Bereich
der Uferpflanzungen,
b) jede die Lockerung und den Abbruch des
Erdreiches fördernde Art der Bodenbenutzung,
c) die Ablagerung von Kehricht und anderen
die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigenden
Stoffen an den Ufern und in
Überschwemmungsgebieten,
d) die Verwendung näher zu bezeichnender
Stoffe zur Düngung oder Schädlingsbekämpfung.
(3) Weitergehende Anordnungen der gemäß
§ 123 Abs. 1 Z. 5 aufrechterhaltenen Gesetze
bleiben unberührt."
21. § 45 hat zu entfallen.
22. Nach § 46 ist folgender Abschnitt einzufügen
„FÜNFTER ABSCHNITT.
Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen.
§ 46 a. Instandhaltung.
(1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen
anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten
ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der
dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne,
Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen
in dem der Bewilligung entsprechenden
Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist,
derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine
Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder
Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten
die Instandhaltung der Gewässerstrecken
im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen
(Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die
Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen
zu beheben. Bestehen bereits Schutzoder
Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten
die Mehrkosten ihrer Instandhaltung
zu tragen.
(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte
verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden
Kosten mangels gütlicher Übereinkunft
durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu
regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis
der bewilligten Wassernutzungen zu dienen,
wobei jedoch auf frühere Regelungen
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art
sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich
die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung
der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so
hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine
neue Entscheidung zu treffen.
(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden,
so obliegen die Verpflichtungen nach
Abs. 1 und 2 denjenigen Personen, denen die
Anlage zum Vorteil gereicht, und zwar mangels
anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des
tatsächlichen Nutzens.
(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den
Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen
Verpflichteten.
(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung
dienen, finden die vorstehenden
Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der
Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese
mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit
zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden
notwendig ist, die durch den Verfall der
Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung
der Anlage fremdes Eigentum gegen
Wassergefahren geschützt, findet § 38 Abs. 2
sinngemäß Anwendung.
(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im
Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung
von Anlagen, deren Errichtung
oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt
wurde.
(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung
von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und
durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit
von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die
wasserrechtliche Bewilligung nach § 30 c einzuholen.
§ 46 b. Beitragsleistung zu fremden
Wasseranlagen.
Wasserberechtigte, die außer dem Fall einer
Mitbenutzung (§ 19) aus dem Bestand oder Betrieb
einer fremden Wasserbenutzungsanlage
einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen
ziehen, können auf Antrag des Eigentümers dieser
Anlage durch Bescheid des Landeshauptmannes
verhalten werden, einen angemessenen
Beitrag zu den Kosten der Erhaltung einschließlich
der Aufsicht und Wartung zu leisten.
§ 46 c. Anpassung an die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse.
(1) Läßt sich eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher
Verhältnisse dadurch erzielen,
daß Wasserbenutzungen oder der Betrieb von
Wasserbenutzungsanlagen aufeinander abgestimmt
werden, kann die Wasserrechtsbehörde
auf Antrag eines Wasserberechtigten oder Bewilligungswerbers
eine die berührten Rechte
nicht wesentlich beeinträchtigende, den Berechtigten
zumutbare Änderung der Benutzung oder
des Betriebes gegen angemessene Entschädigung
(§ 99) verfügen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen und
Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen
fremder Wasserbenutzungsanlagen
vorgeschrieben werden.
(3) Wasserberechtigte, deren Wasserbedarf für
Verbrauchszwecke fremde Trink- oder Nutzwasserversorgungen
erschwert, können, soweit es
ihnen billigerweise zuzumuten ist, zu Einsparungen
ihres Wasserbezuges durch Rücknahme von
Brauchwässern in den Wasserkreislauf des Betriebes,
durch sonstige Rückgewinnung u. dgl. verhalten
werden.
§ 46 d. Wasserwirtschaftliche
Rahmenpläne,
(1) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind
generelle Planungen, welche die für die Entwicklung
der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse
eines bestimmten Gebietes anzustrebende
wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster
Abstimmung der verschiedenen Interessen mit
den nötigen Erläuterungen darstellen und deren
Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen
anerkannt ist (Abs. 4).
(2) Wer an der Verwirklichung eines wasserwirtschaftlichen
Rahmenplanes interessiert ist,
kann dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft einen Entwurf hiefür mit dem
Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf
muß fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest
die erforderlichen hydrologischen und
sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt
eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung
mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser,
der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes,
der Wasserkraftnutzung und der
Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des
wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.
(3) Soweit sich die Darstellung der anzustrebenden
wasserwirtschaftlichen Ordnung im Zuge
eines wasserrechtlichen Verfahrens als notwendig
erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für
einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem
Bewilligungswerber durch Bescheid aufgetragen
werden.
(4) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat die vorgelegten Entwürfe
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 86 zu prüfen und festzustellen, ob
die dargestellte wasserwirtschaftliche Ordnung
(Abs. 1) im öffentlichen Interesse (§ 87) gelegen
und daher anzustreben ist.
§ 46 e. Wasserwirtschaftliche
Rahmenverfügungen.
(1) Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung
eines Gebietes oder die Durchführung eines
anerkannten Rahmenplanes (§ 46 d Abs. 4) erfordert,
kann das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht
kommenden Interessen und nach Anhörung
der beteiligten Bundesländer für bestimmte
Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell-
oder Grundwassergebiete — unbeschadet bestehender
Rechte — durch Verordnung wasserwirtschaftliche
Rahmenverfügungen treffen.
(2) Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen
können zum Gegenstand haben
a) die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche
Zwecke;
b) Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;
c) Gesichtspunkte für die Handhabung der
§§ 8, 9, 10, 15, 29 bis 34 und 94;
d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes;
e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen
bestimmter Beteiligter als rechtliche
Interessen.
(3) Ausnahmen von wasserwirtschaftlichen
Rahmenverfügungen sind im Einzelfall durch
Bescheid des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft zuzulassen, wenn die volkswirtschaftlichen
Verhältnisse es erfordern und der
Zweck der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung
nicht beeinträchtigt wird.
§ 46 f. Wasserwirtschaftliche
Planung.
(1) Der Landeshauptmann hat ein geeignetes
Organ mit der Zusammenfassung aller wasserwirtschaftlichen
Planungsfragen im Lande zu
betrauen; dieses überwacht auch die Einhaltung
der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen.
Alle Stellen und Unternehmungen, die Wasseranlagen
im Lande projektieren, haben ihm ihre
Bauvorhaben schon vor Ausarbeitung des Entwurfes
anzuzeigen.
(2) Die Wasserrechtsbehörde hat von jedem
Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen
Bewilligung oder um Erstreckung von Fristen
und von jeder Anzeige nach § 29 sowie von
der Notwendigkeit, Vorkehrungen wegen Erlöschens
eines Wasserbenutzungsrechtes zu treffen,
das nach Abs. 1 betraute Organ zu verständigen;
findet eine mündliche Verhandlung statt,
hat die Verständigung spätestens zugleich mit der
Anberaumung der Verhandlung zu erfolgen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Wasserrechtsbehörde
— im Zweifel nach Anhörung des
gemäß Abs. 1 betrauten Organs — im Bescheid
ausdrücklich festzustellen, ob ein Widerspruch
mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung
vorliegt. Ein Bescheid, der sich über einen
Widerspruch hinwegsetzt, kann innerhalb von
sechs Jahren nach Eintreten der Rechtskraft als
nichtig erklärt werden.
§ 46 g. Vorübergehende Eingriffe
in den Wasserhaushalt.
(1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt,
wie zum Beispiel Pumpversuche oder
wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche
in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung
der Wasserrechtsbehörde, wenn eine
Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine
Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten
ist.
(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen
gelten, einschließlich der Bestimmungen
über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.
§ 46 h. Gewässerkundliche Einrichtungen.
(1) Wer neben den staatlichen gewässerkundlichen
Einrichtungen selbst solche Einrichtungen
aufstellen, verwenden, abändern oder entfernen
will, hat diese Absicht, sofern sie nicht einer
wasserrechtlichen Bewilligung nach § 34 unterliegt,
dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(2) Für gewässerkundliche Einrichtungen können
nach den Bestimmungen des Sechsten Abschnittes
dieses Bundesgesetzes Zwangsrechte eingeräumt
werden.
(3) Als gewässerkundliche Einrichtungen gelten
alle Meßgeräte und Einrichtungen, die der ständigen
Beobachtung von Niederschlägen, Verdunstung
und Temperatur, von Wasserständen
und Abflußvorgängen in stehenden und fließenden
Gewässern, von Geschiebe- und Schwebstoffführung,
Eisbildung und Gewässerbeschaffenheit
sowie der sie beeinflussenden oder durch sie ausgelösten
Nebenerscheinungen dienen.
(4) Die Aufstellung, Ausstattung, Wartung und
Verwendung gewässerkundlicher Einrichtungen,
die Art der Beobachtung sowie die Bearbeitung
und Mitteilung von Beobachtungsergebnissen hat
in einer Weise zu erfolgen, daß außer dem jeweils
im einzelnen beabsichtigten Zweck auch eine allgemeine
Auswertungsmöglichkeit und Vergleichbarkeit
gegeben ist. Hierüber kann das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft durch
Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die
auch die Anbringung von Hochwassermarken
und die Meldung von Schäden an gewässerkundlichen
Einrichtungen regeln können.
§ 46 i. Förderung der Gewässerkunde.
(1) Die Wasserberechtigten sind auf Verlangen
des Landeshauptmannes in zumutbarem Umfang
zu gewässerkundlichen Beobachtungen und Messungen
oder zur Aufstellung, Instandhaltung
und Bedienung gewässerkundlicher Einrichtungen
sowie zur Bekanntgabe von Beobachtungs- und
Meßergebnissen verpflichtet. Auch kann die
Verpflichtung zur Erstattung oder Weitergabe
von Hochwassernachrichten auferlegt werden.
(2) Ebenso können die Wasserberechtigten
durch Bescheid verhalten werden, Beobachtungen,
Messungen und sonstige Maßnahmen zu
dulden und zu unterstützen, die zur Förderung
der Gewässerkunde auf ihren Grundstücken und
Anlagen ausgeführt werden.
(3) Soweit den Wasserberechtigten aus Verfügungen
gemäß Abs. 2 besondere Aufwendungen
oder Nachteile erwachsen, finden die Bestimmungen
des § 59 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(4) Die Wasserberechtigten haben den behördlichen
Organen Einsicht in vorhandenes gewässerkundliches
Material zu gewähren. Dieses Material
darf nur dann veröffentlicht oder von
Dritten verwendet werden, wenn die Wasserberechtigten
keine begründeten Einwendungen
dagegen geltend machen.
§ 46 k. Wasserwirtschaftskataster.
(1) Als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse im Bundesgebiet
ist, nach Fluß- und Sachgebieten gegliedert, ein
Wasserwirtschaftskataster zu führen. Er hat unter
Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen
und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende
Angaben über die gewässerkundlichen
Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden
klimatischen und geologischen Verhältnisse,
über Grundwasserhaushalt, Ent- und Bewässerungen,
die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
den Gütezustand der Gewässer,
die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen,
Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen
zu enthalten.
(2) Durch die Darstellung im Wasserwirtschsftskataster
werden weder Pflichten noch
Rechte begründet.
(3) Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster
einzusehen, Abschriften zu nehmen
oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu
erwerben.
(4) Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters
obliegt den Bundesministerien für Land- und
Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau,
die durch gemeinsame Verordnung die Einrichtung
des Katasters, die Aufteilung der Arbeitsgebiete
und die Eingliederung der bereits
vorliegenden Bände des Wasserkraftkatasters
unter dem Gesichtspunkt der wasserwirtschaftlichen
Erfordernisse, einer zweckmäßigen und
einfachen Verwaltungsarbeit sowie einer einheitlichen
Gliederung und Ausstattung näher zu
regeln haben."
23. Der bisherige Vierte Abschnitt erhält die
Bezeichnung „Sechster Abschnitt".
24. § 49 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Erfordert die Projektierung oder Ausführung
von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen
auf fremdem Grund und will
der Grundeigentümer deren Vornahme nicht
gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmers
die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung
der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten;
sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung
dieser Arbeiten eine angemessene Frist
festzusetzen."
25. Im § 50 lit. b ist nach dem Wort „Wasser"
das Wort „reingehalten," einzufügen.
26. Im § 57 Abs. 2 sind die Worte „beim Landeshauptmann"
durch die Worte „bei der Wasserrechtsbehörde"
zu ersetzen.
27. Im § 58 ist das Wort „Wasserrechtsbehörde"
durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde"
zu ersetzen.
28. Der bisherige Fünfte Abschnitt hat zu
entfallen; an seine Stelle treten als Siebenter und
Achter Abschnitt folgende Bestimmungen
„SIEBENTER ABSCHNITT.
Von den Wassergenossenschaften.
§ 60. Zweck der Wassergenossenschaften.
(1) Zweck einer Wassergenossenschaft kann
sein
a) der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken
gegen Wasserschäden, die Regulierung
des Laufes oder die Regelung des
Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers,
Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen,
die Instandhaltung von Ufern und
Gerinnen einschließlich der Räumung;
b) die Versorgung mit Trink-, Nutz- und
Löschwasser einschließlich der notwendigen
Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
c) die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung
des Grundwasserhaushaltes;
d) die Beseitigung und Reinigung von Abwässern
sowie die Reinhaltung von Gewässern;
e) die Errichtung, Benutzung und Erhaltung
gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung
der Wasserkraft dienender Anlagen;
f) die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen
oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen
anderer;
g) die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen
an Gewässern, soweit solche durch
Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich
werden;
h) die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht
über Gewässer und Wasseranlagen oder die
Beitragsleistung hiezu.
(2) Die Beschränkung auf einzelne der genannten
Zwecke oder die Vereinigung verschiedener
Zwecke ist zulässig.
(3) Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen können auch mit
ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte
Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen
die Durchführung landwirtschaftlicher
Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern
die Verwertung oder Beseitigung von
Abfallstoffen, zusätzlicher Genossenschaftszweck
sein.
§ 61. Einteilung und Bildung der
Wassergenossenschaften.
(1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet
a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung
der daran Beteiligten (freiwillige
Genossenschaft),
b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses
der Beteiligten und gleichzeitige
Beiziehung der widerstrebenden Minderheit
(Genossenschaft mit Beitrittszwang,
§ 62),
c) durch Bescheid des Landeshauptmannes
(Zwangsgenossenschaft, § 63).
(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung
der Satzungen in sich. Mit der
Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides
erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit
als Körperschaft des öffentlichen
Rechtes.
(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft
sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt
durch die Bildung einer Wassergenossenschaft
keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen
oder im Eigentum von Wasseranlagen
ein.
§ 62. Genossenschaften mit Beitrittszwang.
(1) Wenn über Zweck, Umfang und Art der
Ausführung eines Unternehmens (§ 60) keine
Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt,
das Unternehmen aber von einer Mehrheit der
Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem
Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung
auf Liegenschaften oder. Anlagen einer widerstrebenden
Minderheit technisch und wirtschaftlich
nicht zweckmäßig ausführen läßt, so hat die
Wasserrechtsbehörde die widerstrebenden Beteiligten
auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid
zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft
beizutreten.
(2) Beteiligte, denen aus der Teilnahme am
genossenschaftlichen Unternehmen kein Nutzen
erwächst, können zum Beitritt nur insoweit verhalten
werden, als sie durch unmittelbare oder
mittelbare Änderung der Abflußverhältnisse
oder der Bodengestaltung, durch Verunreinigung
von Gewässern oder durch sonstige Eingriffe in
den Wasserhaushalt das genossenschaftliche Unternehmen
mitveranlaßt haben.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat nach Ermittlung
aller für die Bildung der Genossenschaft
maßgebenden Umstände zunächst den Umfang
des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen,
welche Liegenschaften oder Anlagen und
in welchem Ausmaß bei Bildung der Genossenschaft
als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist
das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen
abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer
sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist
den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
(4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges
erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstab
für die Verteilung der Kosten (§ 65) zu berechnen.
(5) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche
Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse
nicht vorhanden, so daß ein Zwang
gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so
hat sich die behördliche Entscheidung auf den
Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt
Verweigernden hiezu nicht verhalten werden
können.
§ 63. Zwangsgenossenschaften.
(1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend
geboten ist, können Wassergenossenschaften
zwangsweise gebildet werden
a) aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften
zu den in § 60 Abs. 1 lit. a
und h genannten Zwecken,
b) aus den Eigentümern von Wasseranlagen,
durch die Gewässer benutzt oder nachteilig
beeinflußt werden, zu den in § 60 Abs. 1
lit. d und g genannten Zwecken,
c) aus den in § 40 Abs. 1 genannten Personen
zwecks Übernahme, Aufteilung und
Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages
(§ 60 Abs. 1 lit. f).
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck und
Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen
und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen
(§ 64 Abs. 2).
§ 64. Satzungen.
(1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der
Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den
Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich
mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern
einer Genossenschaft mit Beitrittszwang
vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden
Minderheit zu beschließen.
(2) Satzungen von Zwangsgenossenschaften
sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft
innerhalb der eingeräumten Frist (§ 63 Abs. 2)
vorgelegt werden und genehmigt werden können,
durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu
enthalten über
a) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der
Genossenschaft,
b) die Mitgliedschaft und die Rechte und
Pflichten der Mitglieder,
c) die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder
entfallenden Stimmen und die Art
der Ausübung des Stimmrechtes,
d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung
der Kosten, über die Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung,
die Funktionsdauer und den
Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
f) die Vertretung der Genossenschaft nach
außen und die Fertigung von Urkunden,
durch die rechtliche Verpflichtungen der
Genossenschaft begründet werden,
g) jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer
eine Beschlußfassung nur mit besonderer
Mehrheit erfolgen kann,
h) den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung,
i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern
oder zwischen ihnen und der Genossenschaft
aus dem Genossenschaftsverhältnis
entstandenen Streitigkeiten,
k) die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung
ihrer Verbindlichkeiten und die
Liquidierung ihres Vermögens.
(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche
oder sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie
gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses
die stärkere Heranziehung bestimmter
Gruppen von Mitgliedern zu besonderen
Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.
(5) Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes
für die Aufteilung der Kosten (§ 65) bedürfen
wenigstens der Zweidrittelmehrheit der
Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach
Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde
wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet
Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
§ 65. Aufteilung der Herstellungs-,
Erhaltungs- und Betriebskosten.
(1) Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr
im voraus einen Voranschlag als Grundlage
für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben
aufzustellen.
(2) Soweit die Kosten, die der Genossenschaft
aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen,
nicht anderweitig gedeckt werden können, sind
sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere
Übereinkommen festgesetzten Maßstab
auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu
bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-,
Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben.
(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die
Kosten zu berechnen
a) für Ent- und Bewässerungen nach dem
Ausmaß der einbezogenen Grundflächen,
b) für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser
nach dem Wasserverbrauch,
c) für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis
der bewilligten Nutzung,
d) für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern
nach Menge und Art der Einbringung,
für die Reinhaltung von Gewässern
nach Grad und Wirkung der verursachten
Gewässerverunreinigung,
e) in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis
des zu erlangenden Vorteiles oder zu
beseitigenden Nachteiles.
(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und
besondere Vorteile, welche die Genossenschaft
einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie
ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft
durch einzelne Mitglieder erwachsen,
entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Ist der den einzelnen Liegenschaften und
Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete
Nachteil) erheblich verschieden, so können sie
in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung
eingeteilt werden.
(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke
(§ 60 Abs. 2) weder in den Satzungen eine Bestimmung
enthalten noch ein besonderes Übereinkommen
getroffen ist, hat die Wasserrechtsbehörde
den Maßstab für die Aufteilung der
Kosten so festzusetzen, daß die verschiedenartigen
Interessen in billiger Weise berücksichtigt
werden.
(7) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes
bestimmen; richtet sich das Stimmenverhältnis
der Mitglieder nach dem Maßstab für die
Aufteilung der Kosten.
(8) Die anläßlich der Bildung einer Wassergenossenschaft
einzelnen Mitgliedern erwachsenen
Kosten sind von der Genossenschaft in dem als
notwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.
§ 66. Wahl der Genossenschaftsorgane.
(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten
haben die Mitglieder aus
ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen
Stimmen (§ 65 Abs. 7) einen Ausschuß
zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens
20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige
Vertretung im Ausschuß einzuräumen.
(2) Der Ausschuß hat aus seiner Mitte durch
einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit
den Obmann und dessen Stellvertreter
zu wählen.
(3) Besteht die Genossenschaft aus weniger als
20 Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschusses
ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses
und des Obmannes in sich vereinigt, mit
einem Stellvertreter gewählt werden. In diesem
Falle können Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung
einem eigenen Vorsitzenden
übertragen werden.
(4) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche
Mehrheit, so entscheidet eine engere
Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche
die meisten Stimmen erhalten haben, und bei
Stimmengleichheit das Los.
(5) Die Namen der Gewählten und der für die
Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der
Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
§ 67. Genossenschaftliche
Verpflichtungen als Grundlast.
Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften
oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied
der Genossenschaft und ist zu den aus diesem
Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet.
Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat
bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang
vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar
nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu
entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung
erlischt erst mit der ordnungsmäßigen
Ausscheidung der belasteten Liegenschaft
oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit
deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften
und Anlagen haften für die vor ihrer
Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.
§ 68. Nachträgliche Einbeziehung.
(1) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft
und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten)
können Liegenschaften oder Anlagen
auch nachträglich einbezogen werden.
(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit
der Zweck der Genossenschaft nicht geändert
wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen
Unternehmens befindliche Liegenschaften
und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers
oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen,
wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile
und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen
Nachteile erwachsen können.
(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den
neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen
Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen
sowie die vorherige Entrichtung der ihr
durch den Anschluß etwa verursachten besonderen
Kosten zu verlangen.
§ 69. Ausscheiden.
(1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können
im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern
(Berechtigten) und der Genossenschaft
wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften
ist die vorherige Zustimmung der
Behörde erforderlich.
(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne
Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen
ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden,
wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des
erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme
am genossenschaftlichen Unternehmen
kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der
Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender
Nachteil entsteht.
(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen
der Genossenschaft verbunden, die etwa durch
sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der
Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen
Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch
geeignete Maßnahmen den früheren Zustand
nach Möglichkeit wiederherzustellen.
(4) War die Mitgliedschaft des ausscheidenden
Eigentümers erzwungen, so kann er von der Genossenschaft
die Rückerstattung der geleisteten
Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden
entbehrlich gewordenen, auf seinem
Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie
der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft
oder Anlage nachteilig sind.
(5) Auf Antrag der Genossenschaft kann die
Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften
oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme
der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen,
ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern
stehen die im vorhergehenden Absatz
bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft
zu.
(G) Soweit nicht die vorherige Zustimmung der
Behörde nach Abs. 1 erforderlich ist, sind beabsichtigte
Ausscheidungen von Liegenschaften oder
Anlagen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen,
damit diese gegebenenfalls die Erfüllung wasserrechtlicher
Verpflichtungen, die Interessen der
Genossenschaftsgläubiger und im Falle der Förderung
aus öffentlichen Mitteln die öffentlichen
Interessen wahrnehmen kann.
§ 70. Auflösung der Genossenschaft.
(1) Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft
oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang
ist von der Wasserrechtsbehörde nach
Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber
Dritten auszusprechen, wenn
a) die Genossenschaftsversammlung mit der
für Satzungsänderungen erforderlichen
Mehrheit (§ 64 Abs. 5) die Auflösung beschließt
oder
b) der Weiterbestand der Genossenschaft im
Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse
keine besonderen Vorteile mehr erwarten
läßt.
(2) Die Auflösung einer Zwangsgenossenschaft
ist von der Wasserrechtsbehörde unter der Voraussetzung
des Abs. 1 lit. b zu verfügen.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat die Interessen
der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft
obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen
entsprechend wahrzunehmen und
die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(4) Wurde das Genossenschaftsunternehmen
aus Mitteln des Bundes oder Landes gefördert,
so bedarf ein Auflösungsbeschluß nach Abs. 1
lit. a auch der Zustimmung der betreffenden Gebietskörperschaft.
§ 71. Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.
Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 65)
sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, einzutreiben.
§ 72. Aufsicht; Maßnahmen gegen
säumige Genossenschaften.
(1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften
obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde,
die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis
und den Verpflichtungen der
Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu
entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 64
Abs. 3 lit. i beigelegt werden.
(2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben,
insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung
ihrer Anlagen, vernachlässigt, kann verhalten
werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche
zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft
diesem Auftrag nicht nach, so kann die
Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung
das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der
säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
(3) Unterläßt es die Genossenschaft, für die
Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
gegen Dritte oder der zur Erfüllung
ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen
Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung
der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern
unter sinngemäßer Anwendung
des § 65 durch Bescheid aufgetragen werden.
(4) Wenn und solange Maßnahmen nach den
Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße
Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten,
kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid
einen geeigneten Sachwalter bestellen und
ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des
Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers
auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
§ 73. Beitragsleistungen von
Nichtmitgliedern.
(1) Eigentümer von Liegenschaften oder von
Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft
nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen
einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag
der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten,
einen angemessenen Kostenbeitrag zu
leisten. § 65 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer
und Wasserberechtigten sind auf ihr
Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen,
soweit dies nach den Satzungen möglich ist.
ACHTER ABSCHNITT.
Von den Wasserverbänden.
§ 74. Zweck und Umfang.
(1) Zu den in § 60 genannten Zwecken können
an Stelle von Wassergenossenschaften, wenn sich
die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich
mehrerer Gemeinden erstrecken, aus den beteiligten
Gebietskörperschaften, Wassergenossenschaften
und den zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege
(Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichteten
Wasserverbände als Körperschaften
öffentlichen Rechtes gebildet werden.
(2) Als Mitglied eines Wasserverbandes, der die
Reinigung oder Beseitigung von Abwässern oder
die Reinhaltung von Gewässern einschließlich der
erforderlichen Aufsicht zum Gegenstand hat (§ 60
Abs. 1 lit. d, Reinhaltungsverband), kommt in
Betracht, wer die Beschaffenheit von Gewässern
nicht bloß geringfügig beeinträchtigt (§ 30 c
Abs. 1). Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften
auf Grund eines anderen Titels ist nicht
ausgeschlossen.
(3) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind
Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher
Verkehrswege Verpflichtete und Betriebsinhaber,
sofern sie aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen
einen wesentlichen Nutzen ziehen oder
die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige
wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen
vermögen, von der Wasserrechtsbehörde
zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht
öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Soweit im folgenden nichts anderes verfügt
wird, sind die Bestimmungen über Wassergenossenschaften
auch auf Wasserverbände sinngemäß
anzuwenden.
§ 75. Bildung von Wasserverbänden.
(1) Ein Wasserverband wird gebildet
a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung
der daran Beteiligten (freiwilliger
Wasserverband), wobei der Anerkennungsbescheid
die Genehmigung der Satzungen
in sich schließt;
b) durch Verordnung (Abs. 2) oder Bescheid
(Abs. 3), wobei die Bestimmungen der
§§ 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden
sind (Zwangsverband).
(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes durch
Verordnung ist nur für die in § 60 Abs. 1
lit. a, d und h genannten Zwecke und
nur dann zulässig, wenn es im öffentlichen
Interesse geboten und eine andere befriedigende
Regelung in angemessener Frist nicht zu
erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen
kann ein freiwilliger Wasserverband unter Änderung
seines Umfanges oder seiner Aufgaben
in einen Zwangsverband umgebildet werden.
(3) Die Bildung eines Zwangsverbandes durch
Bescheid ist nur für Zwecke der Wasserversorgung
(§ 60 Abs. 1 lit. b) und nur
dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung
von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder
zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen
notwendig und unvermeidlich ist.
(4) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit
der Stimmen aller Mitglieder (§ 77
Abs. 2) eine über Abs. 2 oder 3 hinausgehende
Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.
§ 76. Allgemeine Verbandsaufgaben.
(1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung
der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung
der hiefür nötigen Mittel einschließlich
der Bildung entsprechender Rücklagen.
(2) Die Wasserverbände haben der Behörde
(5 79 Abs. 1) jährlich einen Bericht über ihre
Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über
den Zustand der Anlagen und das Maß der Erfüllung
ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist
über die für das kommende Jahr vorgesehenen
Maßnahmen zu berichten.
(3) Besonderes Augenmerk ist der ordentlichen
Erhaltung aller dem Verbandszweck dienenden
Anlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind dafür
besondere Organe, wie Wasserwarte oder
Klärwärter, zu bestellen.
§ 76 a. Dachverbände.
(1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer
Aufgaben können sich Wassergenossenschaften
und Wasserverbände unter Wahrung ihrer
Rechtspersönlichkeit mit wasserrechtlicher Genehmigung
der vereinbarten Satzungen zu einem
Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls
einen Wasserverband darstellt.
(2) Einem Dachverband obliegt insbesondere
a) die Beratung und Unterstützung der Mitglieder
in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen
Fragen,
b) die Mitwirkung bei der Vergebung von
Aufträgen oder bei der Durchführung von
Bau- und Instandhaltungsarbeiten,
c) die Beschaffung oder Gewährung von Krediten
an die Mitglieder und die Übernahme
der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung,
Haftung als Mitschuldner),
d) die Besorgung buchhalterischer Arbeiten
für die Mitglieder einschließlich Beitragserrechnung,
Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
e) die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen
nach außen,
f) die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
g) die Anregung und Vorbereitung der Errichtung
neuer Wassergenossenschaften oder
Wasserverbände.
§ 76 b. Besondere Aufgaben von
Reinhaltungsverbänden.
Reinhaltungsverbänden (§ 74 Abs. 2) obliegt
es insbesondere,
a) einen Sanierungsplan (§ 76 c) zur Verbesserung
der bestehenden Gewässerbeschaffenheit
aufzustellen und die erforderlichen
baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen
selbst oder durch Auftrag an die
in Betracht kommenden Verbandsmitglieder
zu bewirken,.
b) neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich
soweit als möglich hintanzuhalten,
c) den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen
sowie die Gewässerbeschaffenheit
im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen
zu überprüfen,
d) eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden
Abwässer und Stoffe sowie technologische
Studien zur Abwasserreinigung
im Verbandsbereich zu fördern und die
Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung
der Gewässer zu unterstützen.
§ 76 c. Sanierungsplan.
(1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit
im Verbandsbereich (Sanierungsplan)
hat in den wesentlichen Grundzügen
Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden
Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan
für ihre Ausführung derart festzulegen, daß
unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit
des Verbandes eine Verringerung und wirksame
Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener
Frist die Reinhaltung der Gewässer im
Verbandsbereich erzielt wird.
(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes
ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert
sind, insbesondere also den Gemeinden sowie
den sonst in Betracht kommenden öffentlichen
Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Sodann
ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der
Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
Unberücksichtigt gebliebene Einwendungen
sind bei der Beratung in der Mitgliederversammlung
besonders zu prüfen.
(3) Der vom Verband beschlossene Sanierungsplan
ist der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß
der Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungen
und der Niederschrift über die Beschlußfassung
zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung
keine Bedenken entgegenstehen, hat die
Wasserrechtsbehörde den Sanierungsplan in den
für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern
ehestens kundzumachen. Andernfalls ist der
Sanierungsplan dem Verband zur Aufklärung
oder Abänderung innerhalb angemessener Frist
zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn der Sanierungsplan dem Gesetz, den
Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.
(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan
ändern, hat er nach den Abs. 2 und 3
vorzugehen. Aus den in Abs. 3 genannten Versagungsgründen
kann die Behörde eine Abänderung
des Sanierungsplanes verlangen.
(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten
gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan
erwachsen, gilt dies als Erfüllung
der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden
Verpflichtungen, sofern es auch sonst im
Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche
Sorgfalt (§ 30 b) beobachtet und in zumutbarem
Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige
Maßnahmen trifft.
§ 77. Verbandsorgane.
(1) Verbandsorgane sind die Mitgliederversammlung,
der Vorstand und die Schlichtungsstelle.
Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes
und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen
zu bestimmen.
(2) In der Mitgliederversammlung haben alle
Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Die Zahl
der auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen
entspricht der Zahl seiner Beitragsanteile: soweit
diese jedoch ein Drittel sämtlicher Beitragsanteile
übersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung der
Stimmenzahl außer Betracht. Der Mitgliederversammlung
obliegt insbesondere die Beschlußfassung
über die Satzungen und den Jahresvoranschlag
sowie die Wahl des Vorstandes und
der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden
auch die Beschlußfassung über
den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines
Beschlusses oder einer Wahl erforderliche
Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend;
falls diese darüber nichts besagen, genügt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung
der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe
der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Richtlinien. Er hat
auch die Einstufung der Verbandsmitglieder nach
dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten
(§ 65) vorzunehmen und die jährlichen Mitgliedsbeiträge
vorzuschreiben; die Einstufung ist
längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der
Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen
zu beredinender Stimmenmehrheit.
(4) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel
der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr
Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im
Vorstand einzuräumen. Besteht der Vorstand aus
mehr als drei Mitgliedern, so ist ein Obmann
zu wählen, der den Verband nach außen vertritt
und dem auch die Besorgung laufender Geschäfte
übertragen werden kann.
(5) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten
aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen
oder in bestimmten Fällen (§ 80 Abs. 2)
zu entscheiden. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle
brauchen dem Verband nicht anzugehören,
dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein. Eine
vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung
der Wasserrechtsbehörde zulässig. Die Voraussetzungen
für die Bestellung als Mitglied der
Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft
sind unter Bedachtnahme auf persönliche
Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen
festzulegen.
§ 78. Allgemeine Befugnisse von
Wasserverbänden.
(1) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen
Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich
ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern
in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen,
Arbeiten übertragen und die Unterstützung
des Verbandszweckes durch innerbetriebliche
Maßnahmen verlangen. Unter den
gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung
wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern
selbst übernehmen und an ihrer Stelle die
entsprechenden Anlagen errichten.
(2) Wird von den Befugnissen nach Abs. 1
Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der
Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung
auf die laufenden Beitragsverpflichtungen
vorzunehmen (§ 77 Abs. 3).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband
auf Verlangen über alle Tatsachen und
Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die
für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für
die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus
der Mitgliedschaft notwendig sind.
(4) Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen
beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des
Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem
Verband spätestens mit dem Einschreiten um
behördliche Bewilligung die Projektsunterlagen
vorzulegen.
(5) Die Wahrung des Verbandszweckes stellt
ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar.
§ 78 a. Übertragung besonderer
Aufgaben.
(1) Ein Wasserverband kann durch Verordnung
berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht
über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder
über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen
wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen
kann. Die zur Erfüllung der übertragenen
Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten
sind dem Verband von jedermann zu gewähren.
(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwere
Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder
Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend
in den Betrieben seiner Mitglieder
Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb
treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden
Schadenersatzansprüchen oder zu den
durch die Vermeidung der Schädigung gewahrten
öffentlichen Interessen und fremden Rechten
stehen.
(3) Sofern der Verband nicht schon gemäß
Abs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung
dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden
in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren,
außer bei Gefahr im Verzuge, vorerst
eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.
§ 79. Aufsicht über Vasserverbände.
(1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände
übt der Landeshauptmann aus, in dessen
Bereich der Verband seinen Sitz hat. Erstreckt
sich ein Wasserverband über zwei oder
mehrere Länder, so gilt § 83 a Abs. 1 sinngemäß.
(2) Die Aufsichtsbehörde (Abs. 1) hat dafür
zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen
nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben
erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden
Berichte und Unterlagen über deren
Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern,
Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen
sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter
entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen
sowie die Teilnahme daran verlangen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und
Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz-
oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen
Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben
und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf
Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen
wurden, rückgängig gemacht werden. Sie
kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben
nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener
Frist das Erforderliche zu veranlassen.
Kommt der Verband diesem Auftrag nicht nach,
so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle
des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder
auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.
(4) Wenn und solange die Befugnisse nach
Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße
Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung
seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere
wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung
der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten
oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen
Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die
Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten
Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle
Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt
und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt.
Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst
rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit
hinzuwirken.
§ 80. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes
sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung
ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden
Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb
ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten.
Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden aus dem Verband weiter. Für
Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
ergeben, haften die betreffenden
Personen und der Verband als Gesamtschuldner
nach den Bestimmungen des
30. Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches.
(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen
(Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
einschließlich von Wahlen können
die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei
Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle
(§ 77 Abs. 5) schriftlich anrufen; diese hat
eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn
dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen.
Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft
(§ 74), des Stimmrechtes und Wahlvorganges
(§ 77 Abs. 2), der Einstufung und Beitragsvorschreibung
(§ 77 Abs. 3), der Erteilung von
Aufträgen u. dgl. (§ 78) handelt, sowie in den
Fällen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schlichtspruches
ist die Berufung an den Landeshauptmann
zulässig; in allen anderen Fällen ist eine
Berufung unzulässig.
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich (§ 78 a)
handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt
bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund
der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied
anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und
Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung unmittelbar
an den Landeshauptmann zulässig.
(4) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle
und im übertragenen Wirkungsbereich finden
die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 sinngemäß Anwendung.
(5) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen
und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden
einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz."
29. Der bisherige Sechste Abschnitt erhält die
Bezeichnung „Neunter Abschnitt".
30. Im § 81 haben die Absätze 1 bis 3 zu
lauten
„(1) Wasserrechtsbehörden sind die Bezirksverwaltungsbehörde,
der Landeshauptmann und das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
Sofern in diesem Bundesgesetz keine anderweitigen
Bestimmungen getroffen sind, sowie
in allen Strafsachen, ist in erster Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere
auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer
ein öffentliches oder ein Privatgewässer
ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein
Privatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt.
(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde
ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde
auch bei Bergbaubetrieben gegeben,
wenn auf die Beschaffenheit fremder Gewässer
oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer
eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb
des Werksbereiches um Wasseranlagen oder um
erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes
handelt."
31. § 82 hat zu lauten
„§ 82. Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht
§ 83 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zugewiesen sind, ferner für Grenzgewässer
sowie für jene Gewässer, die im Anhang A
jeweils unter lit. a verzeichnet sind;
b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als
200 PS Höchstleistung;
c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die
höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser
oder Quellen 90 Minutenliter,
aus anderen Gewässern 300 Minutenliter
übersteigt, sowie für Einwirkungen
auf die Beschaffenheit von Gewässern, die
nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen
Haus- und Hofbetrieben oder
kleingewerblichen Betrieben stammen;
d) allgemein für Angelegenheiten der Wasserversorgung
und der Abwasserbeseitigung
eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes
von mehr als 1000 Einwohnern;
e) für Angelegenheiten der Heilquellen und
Heilmoore;
f) für Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen,
wenn die in Betracht kommende
Fläche mehr als 100 ha beträgt;
g) für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern
(§ 48);
h) für die Angelegenheiten der Wasserverbände
und der Zwangsgenossenschaften
einschließlich ihrer Anlagen sowie für die
Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften,
wenn für ihre Anlagen der
Landeshauptmann zuständig ist;
i) für Anlagen, die einer Genehmigung auch
nach anderen Vorschriften bedürfen, wenn
hienach der Landeshauptmann oder ein
Bundesministerium zur Entscheidung in
erster Instanz berufen ist;
k) für Anlagen, bei denen eine mit der allgemeinen
Verwaltung betraute, sonst nach
§ 81 zuständige Ortsgemeinde als Unternehmer
auftritt oder als Partei beteiligt
ist.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt
nicht aus, daß Verfügungen nach den §§ 8
Abs. 4, 15 Abs. 2 bis 8, 43, 44 und 46 von
der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen
werden, als der Landeshauptmann keine
Anordnung erlassen hat."
32. § 83 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht
(§ 119 b) in erster Instanz zuständig
a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zugewiesen sind;
b) für ortsfeste Anlagen zur Ausnützung der
Wasserkräfte der Donau;
c) für Sperrenbauwerke, deren Höhe über
Gründungssohle bei Dämmen 15 m, bei
Ausführung in anderer Bauweise 40 m
übersteigt oder durch die eine Wassermenge
von mehr als 5 Millionen m³ künstlich
zurückgehalten wird, sowie für die
mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden
Anlagen;
d) für Angelegenheiten, die Grenzgewässer
betreffen und zwischenstaatliche Verhandlungen
oder Abkommen erfordern;
e) für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes
von mehr als 400.000
Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;
f) für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
von Kernenergie- und Beschleunigungsanlagen;
g) für die Bildung von Zwangsverbänden
(§ 75), die sich über zwei oder mehrere
Länder erstrecken."
33. Im § 83 entfallen die Abs. 3 und 4; der
bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung 3.
34. Nach § 83 wird folgender § 83 a eingefügt
„§ 83 a. Besondere Bestimmungen
über die Zuständigkeit.
(1) Erstrecken sich bestehende oder angestrebte
Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder
geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder
Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich
mehrerer Behörden und einigen sich
diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame
Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde
im Einvernehmen mit den sonst beteiligten
Behörden das Verfahren durchzuführen und
die Entscheidung zu fällen hat.
(2) Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere
Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender
Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften
oder Wasserverbände, für die
sachlich verschiedene Behörden zuständig wären,
ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die
Behörde der höheren Instanz zuständig. Dasselbe
gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung
über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit
stattfindet.
(3) Ist in einer Sache das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann
in erster Instanz zuständig, so können
sie mit der Durchführung des Verfahrens
ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde
betrauen und diese auch ermächtigen, bei im
wesentlichen anstandslosem Ergebnis in ihrem
Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs-
und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt."
35. Im § 84 Abs. 1 ist die Aufzählung der
Parteien wie folgt zu ergänzen
„f) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft
oder eines Wasserverbandes
herangezogen werden sollen;
g) im Verfahren über die Auflösung von
Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden
die in § 70 Abs. 3 und 4 genannten
Personen und Stellen;
h) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen
durch eine wasserwirtschaftliche
Rahmenverfügung als rechtliche Interessen
anerkannt wurden."
36. Im § 85 Abs. 1 hat lit. h wie folgt zu
lauten
„h) bei Trinkwasserversorgungsanlagen Gutachten
über die hygienische Eignung des
Wassers sowie über erforderliche Schutzmaßnahmen
(Schutzgebiet), bei allen Wasserversorgungsanlagen
die Angabe über die
Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
ferner bei Einbringungen in Gewässer
(§ 30 c Abs. 2) Angaben über
Menge, Beschaffenheit und Art des Anfalles,
über die Beschaffenheit der Vorflut
und die zur Reinhaltung des Gewässers
vorgesehenen Maßnahmen;".
37. § 86 lit. d hat zu lauten
„d) ob und inwieweit beabsichtigte Wasserversorgungsanlagen
für den angestrebten
Zweck geeignet sind und die vorgesehenen
Schutzmaßnahmen ausreichen (§ 85 Abs. 1
lit. h), ferner ob und wie für die einwandfreie
Beseitigung der anfallenden Abwässer
und Abfallstoffe vorgesorgt wird."
38. § 90 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Einer mündlichen Verhandlung über Angelegenheiten,
bei denen auch Fragen der Hygiene
zu beurteilen sind, ist ein ärztlicher Amtssachverständiger
beizuziehen."
39. § 91 hat zu lauten
„§ 91. Widerstreitverfahren.
(1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende
Entwürfe (§ 85) gestützte Bewerbungen
um wasserrechtliche Bewilligung vor und gebührt
keiner offenkundig der Vorzug, so ist das
Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung
im Sinne der §§ 86 und 88 vorerst auf
die Frage des Vorzuges zu beschränken.
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung
gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1),
sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch
vor Abschluß der mündlichen Verhandlung
erster Instanz — wenn jedoch das Verfahren
gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges
beschränkt war, noch vor Abschluß der
mündlichen Verhandlung hierüber — bei der
Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.
(3) Als Bewerbung (Ansuchen) im Sinne der
Abs. 1 und 2 gilt auch ein Bauvorhaben, das
als bevorzugter Wasserbau erklärt ist (§ 83
Abs. 2). Soweit die für die Beurteilung des
Widerstreites erforderlichen Unterlagen noch
nicht vorliegen, genügt es in diesem Falle, wenn
sie im Widerstreitverfahren beigebracht werden."
40. § 94 hat zu lauten
„§ 94. Fristen.
(1) Zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage
sind angemessene Fristen für den Baubeginn
und die Bauvollendung, bei Wasserbenutzungsanlagen
unter Hinweis auf die Rechtsfolgen
des § 28 Abs. 1 lit. f, kalendermäßig
zu bestimmen. Erforderlichenfalls können Teilfristen
für wesentliche Anlageteile festgesetzt
werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren
notwendig werden, sind von
Amts wegen vorzunehmen.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen
Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor
ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige
Anhörung der Parteien oder die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung ist nicht
erforderlich.
(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von
Baufristen bedarf, wenn hiebei ein Gesamtausmaß
von zehn Jahren überschritten werden soll,
der Zustimmung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft. Wird die Einholung
der Zustimmung versäumt, so kann das Bundesministerium
jederzeit aus wasserwirtschaftlichen
Gründen das Ausmaß der Frist auf zehn
Jahre herabsetzen.
(4) Bei Erklärung eines Bauvorhabens als bevorzugter
Wasserbau (§ 83 Abs. 2) sind auch
Fristen für die Einreichung eines verhandlungsreifen
Entwurfes und für die Erwirkung der
Bewilligung festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen
Gründen verlängert werden können. Durch
den fruchtlosen Ablauf dieser oder der in Abs. 1
bezeichneten Fristen tritt die Erklärung als bevorzugter
Wasserbau außer Kraft.
(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1
und 3 bezeichneten Fristen oder der nach § 22
Abs. 2 und 3 festzusetzenden Dauer unterlassen,
so kann der Bescheid jederzeit entsprechend
ergänzt werden.
(6) Den Baubeginn und die Bauvollendung der
ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile
(Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde
anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über
die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem
Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung
kann aber erforderlichenfalls auch an
die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem
Betriebe erst nach Durchführung der behördlichen
Überprüfung (§ 102) begonnen werden
darf."
41. Die §§ 100 a, 100 b und 100 c haben zu
entfallen.
42. Im § 102 hat die Überschrift „Überprüfung
der Ausführung von Wasseranlagen." zu
lauten; Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Nach Rechtskraft des Überprüfungsbescheides
kann das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft die Erklärung als
bevorzugter Wasserbau (§ 83 Abs. 2) durch Bescheid
einschränken oder aufheben, sofern nicht
schon in einem früheren Zeitpunkt wesentliche
Voraussetzungen für diese Erklärung weggefallen
sind."
43. Die §§ 102 a und 103 haben zu entfallen.
44. § 104 hat zu lauten
„§ 104. Einstweilige Verfügungen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei
Gefahr im Verzuge — zur Wahrung öffentlicher
Interessen von Amts wegen, zum Schutze
Dritter auf deren Antrag — die erforderlichen
einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach
§ 82 oder § 83 zuständige Wasserrechtsbehörde
kann solche einstweilige Verfügungen abändern
oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während
der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens
auch der Berufungsbehörde zu, selbst dann,
wenn gegen die einstweilige Verfügung keine
Berufung erhoben wurde.
(2) Ist die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten
strittig, so kann die zuständige Wasserrechtsbehörde
auf Antrag einer Partei eine
einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung des
Rechtsstreites treffen.
(s) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann bei besonderer Dringlichkeit
die Inangriffnahme eines als bevorzugter
Wasserbau erklärten und bewilligten Bauvorhabens
sowie notwendige Eingriffe in fremde
Rechte schon vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens
gestatten.
(4) Soweit es zwischenstaatliche Rücksichten
erfordern, kann das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung der
beteiligten Landesregierung die nach der Sachlage
erforderlichen vorläufigen wasserrechtlichen
Regelungen durch einstweilige Verfügung treffen.
(5) Mangels einer ausdrücklichen Befristung
treten einstweilige Verfügungen mit Ablauf
eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an
gerechnet, außer Wirksamkeit.
(6) Die im Interesse einer Partei zu treffende
einstweilige Verfügung kann von der Leistung
einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht
werden. Eine solche Sicherstellung kann
auch nachträglich aufgetragen werden.
(7) Mit einer einstweiligen Verfügung kann
auch die Vornahme von Ermittlungen und die
vorläufige Aufbringung der Durchführungskosten
angeordnet werden.
(8) Erweist sich eine auf Antrag einer Partei
getroffene Verfügung als ungerechtfertigt, so
hat der Antragsteller dem Betroffenen die verursachten
vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen.
Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem
Verlust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten
der einstweiligen Verfügung bei der Wasserrechtsbehörde
geltend zu machen."
45. § 105 hat zu entfallen.
46. Im § 107 Abs. 1 sind die Worte „Rechte
zur Einbringung von festen Stoffen, Flüssigkeiten
oder Gasen in Gewässer" durch die Worte
„Redite zur Einwirkung auf die Beschaffenheit
von Gewässern" zu ersetzen.
47. § 109 hat zu entfallen.
48. Vor § 110 hat die Bezeichnung „Siebenter
Abschnitt. Sondervorschriften, betreffend Eisenbahnen,
Schiff- und Floßfahrt, Luftfahrt und
Bundesstraßen." zu entfallen.
49. § 110 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Insoweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs
durch Maßnahmen nach §§ 31,
31 a oder 33 berührt werden, hat sich die Wasserrechtsbehörde
des vorherigen Einverständnisses
der Eisenbahnbehörde zu versichern oder die
Angelegenheit dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft vorzulegen. In gleicher
Weise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen,
wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Wassergenossenschaft
oder in einen Wasserverband
nach §§ 62, 63 oder 75 zwangsweise einbezogen
werden soll."
50. § 118 hat zu lauten
„§ 118. Wasserbenutzung für
Zwecke der Luftfahrt.
(1) Die Benutzung von Gewässern für Zwecke
der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze,
Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen,
unterliegt unbeschadet der Bestimmungen
des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,
auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Ist sonach eine wasserrechtliche Bewilligung
neben einer nach dem Luftfahrtgesetz zu erteilenden
Bewilligung erforderlich, so haben die
zur Erteilung dieser Bewilligungen zuständigen
Behörden vor Erlassung ihres Bescheides das Einvernehmen
herzustellen oder die Angelegenheit
den zuständigen Bundesministerien vorzulegen."
51. Nach § 119 ist folgender Abschnitt einzufügen
„ZEHNTER ABSCHNITT.
Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen.
§ 119a. Umfang der Aufsicht.
Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen
(Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf
a) die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie
der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen
(§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen
(Gewässerpolizei);
b) den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete
einschließlich der nach
§§ 34, 36 und 37 bewilligten Anlagen und
der zum öffentlichen Wassergut gehörenden
Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
c) die Reinhaltung der Gewässer einschließlich
der nach § 30 c bewilligten Anlagen
(Gewässergüteaufsicht) ;
d) den Schutz des Grundwassers, insbesondere
in Grundwasserschongebieten, bei
Heilquellen, Sand- und Schottergruben
oder Abraumhalden.
§ 119 b. Zuständigkeit für die Aufsicht.
(1) Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich
der in den §§ 82 und 83 angeführten
Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann,
sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den
Fällen des § 78 a ist jedoch für die ihm übertragenen
Aufsichtsaufgaben der Wasserverband
zuständig.
(2) Im Bedarfsfall kann die Aufsicht von den
Oberbehörden auch unmittelbar ausgeübt werden.
(3) Die Einrichtung des Aufsichtsdienstes obliegt
dem Landeshauptmann, dem das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft hiefür
hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer
und der Wildbäche Weisungen zu erteilen hat.
Soweit solche Gewässer vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau wasserbaulich betreut
werden, sind die Weisungen im Einvernehmen
mit diesem Bundesministerium zu erteilen.
(4) Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden
bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen
werden; die ihnen in Wildbachgebieten
nach besonderen Vorschriften (§ 123 Z. 5 und 6)
obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
(5) In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde
die im Interesse der öffentlichen Sicherheit
notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu
treffen und hierüber der Wasserrechtsbehörde
zu berichten.
§ 119 c. Aufsichtsorgane.
(1) Für die Gewässeraufsicht sind besondere
Aufsichtsorgane zu bestellen; die hiebei bereits
tätigen Organe sind nach Tunlichkeit heranzuziehen.
Im Einvernehmen mit der Sicherheitsbehörde
können auch Organe des allgemeinen
Sicherheitsdienstes herangezogen werden.
(2) Den in Abs. 1 genannten Organen sind
nach Bestätigung durch den Landeshauptmann
die Aufsichtsorgane jener Wasserverbände und
Wassergenossenschaften gleichzuachten, zu deren
Aufgaben die regelmäßige Aufsicht über Gewässer
und Wasseranlagen gehört.
(3) Aufsichtsorgane können nur Personen sein,
die
a) österreichische Staatsbürger sind,
b) die erforderliche körperliche Eignung und
Vertrauenswürdigkeit besitzen,
c) die erforderlichen praktischen Kenntnisse
nachweisen können sowie mit den Rechten
und Pflichten einer öffentlichen Wache
und mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben
der Gewässeraufsicht vertraut sind.
(4) Mangel an Vertrauenswürdigkeit wird insbesondere
bei Personen angenommen, die wegen
eines Verbrechens, eines gegen die Sicherheit des
Lebens, die körperliche Sicherheit oder die
öffentliche Sittlichkeit verstoßenden oder aus
Gewinnsucht begangenen Vergehens oder sonst
vom Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen
Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden
sind, solange die Strafe nicht getilgt ist.
(5) Die Aufsichtsorgane sind zu vereidigen
sowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu
versehen. Sie genießen bei Ausübung ihres Dienstes
den besonderen Schutz, den das Strafgesetz
obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres
Amtes oder Dienstes einräumt. Besonders geschulte
Aufsichtsorgane können zu Strafverfügungen
gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz
1950, BGBl. Nr. 172, ermächtigt werden. Das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
hat die näheren Vorschriften über den
Umfang der erforderlichen Kenntnisse, die Bestätigung
und Vereidigung, den Dienstausweis
und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu
erlassen.
§ 119 d. Durchführung der Aufsichtstätigkeit.
(1) Von Besichtigungen und Erhebungen, bei
der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten
werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen
— dringende Fälle ausgenommen — vorher
zu verständigen. Allfällige Beanstandungen
sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die
Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.
(2) Die Übereinstimmung einer Wasseranlage
mit der erteilten Bewilligung und ihr Betriebs- und
Erhaltungszustand können im Bedarfsfall
jederzeit überprüft werden.
(3) Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der
notwendigen Messungen und Untersuchungen
sowie der Entnahme von Wasserproben finden
die Bestimmungen des § 59 sinngemäß Anwendung.
(4) Bei Durchführung der Aufsicht nach § 119 a
lit. b einschließlich der Überwachung von Sand-
und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die
für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige
Stelle heranzuziehen. Für die unverzügliche
Behebung kleinerer Schäden und die Entfernung
von Abflußhindernissen ist — gegebenenfalls im
Sinne des § 43 — Sorge zu tragen.
§ 119 e. Besondere Aufsichtsbestimmungen
für Wasserversorgungs-
und Abwasseranlagen.
(1) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich
der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten
auf seine Kosten durch Sachverständige
oder geeignete Anstalten und Unternehmungen
hygienisch und technisch überprüfen zu
lassen.
(2) Ebenso haben die im Sinne des § 30 c Wasserberechtigten
das Maß ihrer Einwirkung auf
ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die
Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen
auf ihre Kosten überprüfen zu
lassen.
(3) Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 haben
in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu
erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht
unter Bedachtnahme auf besondere Umstände
kürzere Zeitabstände vorschreibt.
(4) Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis
der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde
einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung
sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig
unrichtige Befunde verfaßt, haftet
— unbeschadet der Verantwortlichkeit des
Wasserberechtigten — für die dem ordnungswidrigen
Zustand entspringenden Schäden.
§ 119 f. Gewässerbeschau.
(1) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung,
zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger
Überschwemmungen sind wenigstens alle fünf
Jahre einer Beschau zu unterziehen. Die Beschau
hat der Landeshauptmann durchzuführen
oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht
kommende Dienststellen, Wasserverbände oder
Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine
Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag
eines Beteiligten durchgeführt werden.
(2) Von der Beschau sind die Gemeinden, sonst
beteiligten Dienststellen, Wasserverbände und
Wassergenossenschaften sowie die Wasser- und
Fischereiberechtigten rechtzeitig zu verständigen.
(3) Die Beschau ist so durchzuführen, daß sie
den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers
und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz-
und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und
sonstigen Wasseranlagen, einschließlich der in
§ 34 erwähnten, sowie über die Reinhaltung des
Gewässers vermittelt. Das Ergebnis ist in einer
Niederschrift festzuhalten.
§ 119 g. Verwertung der Ergebnisse;
Kosten.
(1) Die mit der Durchführung der Aufsicht
betrauten Organe und Dienststellen haben über
ihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu berichten
und unaufschiebbare Vorkehrungen oder
Maßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr im
Verzuge selbst zu treffen.
(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde
die Behebung festgestellter Mißstände
zu veranlassen und die Gemeinden sowie
sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen.
Bei öffentlichen Gewässern sind die
Ergebnisse der Überprüfung auch der für die
bauliche Betreuung zuständigen Dienststelle zu
übermitteln.
(3) Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grund
eines Ansuchens oder durch Verschulden eines
Beteiligten verursacht werden (§ 76 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950),
kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübung
der Aufsicht über Zustand und Güte der Ge-
wässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind,
die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen,
denen diese Maßnahmen erheblich zum
Vorteil gereichen, zu einem angemessenen Beitrag
verhalten.
(4) Werden jedoch die sonst von der Wasserrechtsbehörde
zu erfüllenden Aufsichtsaufgaben
teilweise durch Wasserverbände, Wassergenossenschaften
oder deren Mitglieder ausgeübt oder
durch Vorlage von Überprüfungsbefunden
(§ 119 e) erleichtert, dürfen die im betreffenden
Aufgabenbereich tätigen Verbände, Genossenschaften
und Wasserberechtigten zu Beiträgen
nach Abs. 3 nur im Falle grober Vernachlässigung
ihrer Pflichten herangezogen werden."
52. Der bisherige Achte Abschnitt erhält die
Bezeichnung „Elfter Abschnitt".
53. Im § 120 Abs. 1 sind nach dem Wort
„Wasseranlagen" die Worte „sowie von gewässerkundlichen
Einrichtungen (§ 46 h)" einzufügen.
54. § 121 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht
ist derjenige, der die Bestimmungen
dieses Gesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche
Interesse es erfordert oder der Betroffene
es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu
verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen
zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten
nachzuholen,
b) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten
Mißstände zu beheben,
c) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter
gewässerkundlicher Einrichtungen
zu sorgen."
55. Der bisherige Neunte Abschnitt erhält die
Bezeichnung „Zwölfter Abschnitt".
56. § 122 hat zu lauten
„§ 122. Aufhebung älterer Vorschriften.
(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Gesetzes
treten alle bisher geltenden wasserrechtlichen
Vorschriften außer Kraft. Gleichzeitig verlieren
in anderen Vorschriften enthaltene Bestimmungen,
die mit diesem Bundesgesetz in
Widerspruch stehen, ihre Anwendbarkeit auf dem
Gebiete des Wasserrechtes.
(2) Die bisher erlassenen Gesetze, in denen
für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung,
der Wildbachverbauung oder der Entwässerung
die Bildung von Konkurrenzen oder
die Festsetzung von Beitragspflichten ausgesprochen
ist, werden mit 1. Mai 1959 aufgehoben;
zugleich werden die durch die erwähnten Gesetze
gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände.
Wurde keine förmliche Konkurrenz gebildet, so
wird der jeweilige Kreis von Beitragspflichtigen
eine Wassergenossenschaft im Sinne dieses
Bundesgesetzes. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung
der Kosten im Sinne des § 64 Abs. 3
lit. d ist in solchen Fällen die am 31. Dezember
1958 geltende Regelung. Sind nicht mehr als
zwei Erhaltungspflichtige vorhanden, geht die
Erhaltungslast unmittelbar auf sie über.
(3) Der Landeshauptmann kann im Bedarfsfalle
den am 31. Dezember 1958 gültigen Kostenverteilungsmaßstab
in den für amtliche Verlautbarungen
bestimmten Blättern kundmachen."
57. § 123 hat zu lauten
„§ 123. Aufrechterhaltung wasserrechtlicher
Vorschriften.
(1) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht
berührt
1. der erste Satz des § 6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom
27. Jänner 1920, LGBl. Nr. 28;
2. das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1937,
BGBl. Nr. 420, über den Salzburger Almkanal;
3. das Bundesgesetz vom 2. März 1938, BGBl.
Nr. 57,. wirksam für das Land Oberösterreich,
betreffend die Seeklaus-Ordnung für den Traunsee;
4. die Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927,
BGBl. Nr. 371, über die Beendigung der Tätigkeit
der Donauregulierungskommission, die Aufteilung
des Donauregulierungsfonds und die
künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten,
und BGBl. Nr. 372 in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934, BGBl. II
Nr. 95, über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz;
5. die Landesgesetze für Kärnten vom 28. Juli
1911, LGBl. Nr. 30/1912, für Oberösterreich
vom 21. Februar 1924, LGBl. Nr. 36, mit Ausnahme
des § 6, für Salzburg vom 7. August 1895,
LGBl. Nr. 28, und für Vorarlberg vom 8. April
1912, LGBl. Nr. 48/1914, alle betreffend einige
forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen;
6. die Landesgesetze für Oberösterreich vom
2. Juli 1907, LGBl. Nr. 20, über die Organisation
der Erhaltung von Flußregulierungen und Wildbachverbauungen
und für Vorarlberg, LGBl.
Nr. 68/1923 (Allgemeines Wasserbautengesetz).
(2) In den Angelegenheiten, in denen die
Landesgesetzgebung nach § 32 (Art. 10 Abs. 2
B.-VG.) ermächtigt ist, nähere Ausführungsbestimmungen
zu erlassen, gelten die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder
als Ausführungsgesetze weiter."
58. § 124 hat zu lauten
„§ 124. Bestehende Wassergenossenschaften
und Wasserverbände.
(1) Sofern die Satzungen der nach den bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen gebildeten
Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit
diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind
binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten
entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr
zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung
vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und
erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen
von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß
auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften
nach § 122 Abs. 2 Anwendung.
(3) Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen
Benutzung, Abwehr oder Pflege
der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften
im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen
sind, steht es frei, durch entsprechende
Änderung ihrer Satzungen sich den Bestimmungen
des Siebenten oder Achten Abschnittes
zu unterwerfen."
59. § 125 hat zu lauten
„§ 125. Fortbestand älterer Rechte.
(1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die
nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung
nicht bedurften, nach den Bestimmungen
des Zweiten oder Dritten Abschnittes
dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig
wären, können auch weiterhin ohne Einholung
einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand
dieser Berechtigungen ist jedoch davon
abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch,
sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist
beantragt wird.
(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen
Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer
sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen
Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung
und Erlöschen richten sich nach diesem
Bundesgesetz.
(3) Einwirkungen auf die Beschaffenheit von
Gewässern, die auf einer behördlichen Bewilligung
aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945 beruhen,
das bewilligte Ausmaß der Einwirkung aber überschritten
haben, sind nach dem Stande vom
30. Juni 1958 von der Wasserrechtsbehörde mit
Bescheid als zulässig anzuerkennen, wenn sie
binnen Jahresfrist in vollem Umfang bei ihr angemeldet
werden, keine schwerwiegenden öffentlichen
Interessen entgegenstehen, die in Aussicht
genommenen Sanierungsmaßnahmen (§ 30 d
Abs. 2) befriedigend dargestellt werden und den
durch die Gewässerverunreinigung Betroffenen
eine angemessene Entschädigung (§ 99) geleistet
wird."
60. Der Anhang A zum Wasserrechtsgesetz
hat zu lauten:"
Anhang A zum Wasserrechtsgesetz.
Verzeichnis der Gewässer zu § 2 Abs. 1 lit. a
und zu § 82 Abs. 1 lit. a.
1. Im Burgenland
a) die Leitha, der Neusiedler See, die Raab;
b) die Lafnitz, die Strem.
2. In Kärnten
a) die Drau, die Gail, die Gurk von der Metnitz
an, der Wörther See;
b) die Möll, die Lieser vom unteren Lanischsee
an, der Millstätter See mit dem Millstätter
Seebach, der Weißensee, der Ossiacher
See mit dem Ossiacher Seebach, die Gailitz,
die Kappler Vellach vom Ebriacher Graben
an, die Glan vom Wimitzbach an, die Lavant
vom Sommeraubach an.
3. In Niederösterreich
a) die Donau, die Enns, die Traisen von der
Unrechttraisen an, die March, die Thaya
von der Vereinigung der Deutschen und der
Mährischen Thaya an, die Leitha, die
Schwarza vom Auebach an;
b) die Ybbs vom Lunzer Seebach an, die Erlauf
vom Mitterbach an, die Melk von der
Mank an, die Pielach vom Grünsbach an,
die Gölsen vom Halbach an, der Kamp von
der Zwettl an, die Schwechat vom Helenenwehr
an, die Triesting vom Further Bach
an, die Fischa, die Piesting von der Steinapiesting
an.
4. In Oberösterreich
a) die Donau, der Inn, die Salzach, die Traun
mit dem Traunsee, der Attersee, die Ager,
die Vöckla, die Enns;
b) die Mattig, die Mühlheimer Ache (auch Pollinger
oder Altbach genannt) vom Reintaler
Bach an, die Antiesen vom Marienkirchner
Bach an, die Pram vom Raabbach an, die
Große Mühl, die Alm von ihrem Austritt
aus dem Almsee an, die Krems vom Ottsdorfer
Bach an, die Gusen von der Vereinigung
der Großen und der Kleinen Gusen
an, die Steyr von der Teichl an, die Aist
von der Vereinigung der Wald- und der
Feidaist an, die Naarn.
5. In Salzburg
a) die Salzach von der Krimmler Ache an, die
Gasteiner Ache vom Anlaufbach an, die
Saalach vom Spielbergbach an;
b) die Krimmler Ache vom Windbach an, die
Felber Ache vom Hintersee an, die Stubache
vom Tauernmoosbach an, die Kapruner
Ache vom Griesbach an, die Fuscher Ache
vom Bockenaybach an, die Rauriser Ache
(auch Hüttwinkelache genannt) vom Ritterkarbach
an, die Großarier Ache vom Schöderbach
an, die Lammer vom Weißenbach
an, die Mur vom Rotgüldenbach an.
6. In Steiermark
a) die Enns, die Raab von der Rabnitz an, die
Mur, die Mürz vom Eichhorntalbach an;
b) die Palten vom Triebenbach an, der Erzbach
vom Leopoldsteiner Seebach an, die
Salza vom Terzbach an, die Lafnitz vom
Haselbach an, die Feistritz vom Weißenbach
an, die Pöls vom Pusterwaldbach an, die
Liesing vom Sulzbach an, der Vordernberger
Bach vom Kalberggraben an, der Thörlbach
von der Vereinigung des Ilgen- und
Stübmingbaches an, die Kainach vom Gradenbach
an, die Sulm von der Vereinigung
der Schwarzen und der Weißen Sulm an.
7. In Tirol
a) der Lech, der Inn, die Drau;
b) der Faggenbach vom Kaiserbach an, die
Sanna, die Trisanna vom Jambach an, die
Rosanna vom Pflunbach an, der Pitzbach
vom Taschachbach an, die Ötztaler Ache
von der Vereinigung der Venter und der
Gurgler Ache an, die Sill vom Schmirnbach
an, der Rutzbach vom Greybach an, der
Ziller vom Zemmbach an, die Brandenberger
Ache, die Brixentaler Ache von der
Windauer Ache an, die Großache (auch
Jochberger, Kitzbühler und Kössener Ache
genannt) vom Auracher Wildbach an, die
Isel vom Tauernbach an.
8. In Vorarlberg
a) der Rhein, die Ill von der Alfenz an, der
Bodensee;
b) die Alfenz vom Albonabach an, die Frutz
vom Garnitzenbach an, die Dornbirner
Ache vom Kugelbach an, die Bregenzer
Ache vom Gräsalper Bach an.
9. In Wien
die Donau, die Wien."
Artikel II.
Das Gesetz vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117,
betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung
von Gebirgswässern, wird abgeändert wie
folgt
1. § 1 hat zu lauten
„Das Gebiet, auf das sich die Vorkehrungen
zur tunlichst unschädlichen Ableitung eines bestimmten
Gebirgswassers oder zur Verhinderung
der Entstehung oder eines schädlichen Abganges
bestimmter Lawinen erstrecken, heißt Arbeitsfeld
(Perimeter, Verbauungsgebiet) und hat nebst
den Gerinnen oder Lawinenstrichen jene Parzellen
des Sammelbeckens zu umfassen, deren Bewuchs
oder Bodenzustand eine Vorsorge hinsichtlich
der Ansammlung oder des Abflusses des Wassers
oder hinsichtlich der Entstehung oder des
Abganges von Lawinen erfordert; das Gebiet ist
hiernach fallweise in dem in diesem Gesetz vorgeschriebenen
Verfahren näher festzustellen.
Bei der Anordnung und Durchführung der erwähnten
Vorkehrungen finden die Vorschriften
des Wasserrechtsgesetzes und des Forstgesetzes insofern
Anwendung, als nicht in diesem Gesetz
selbst eine abweichende Bestimmung enthalten
ist."
2. § 2 hat zu lauten
„Innerhalb des Arbeitsfeldes können alle jene
Bauten und Vorkehrungen angeordnet werden,
die nach den obwaltenden Verhältnissen zur
Sicherung der tunlichst unschädlichen Ableitung
des Gebirgswassers und zur Sicherung gegen die
Entstehung und den Abgang von Lawinen oder
zur Minderung ihrer Wirkung erforderlich sind,
wie insbesondere im Gerinne die Herstellung von
Ausschalungen, Grundschwellen, Wehren, Sperren
und Leitwerken, in den anderen Teilen des
Arbeitsfeldes die Befestigung des Bodens durch
Entwässerungsanlagen, Flechtzäune, Berasung, Begrünung
oder Aufforstung, die Herstellung von
Stütz-, Brems-, Ablenk-, Auffang- oder Windverbauungen
gegen Lawinen und die Ausschließung
oder Anordnung bestimmter Arten der Benutzung
der Wälder, Bergwiesen, Weiden und
anderer Grundstücke sowie auch der Bringung
der Produkte."
3. In § 9 haben die Worte „zur tunlichst unschädlichen
Ableitung der Gebirgswässer" zu entfallen.
4. Die §§ 12 bis 17 haben zu entfallen.
5. § 19 Abs. 2 hat zu lauten
„Die fernere Aufsicht über die Instandhaltung
des durch die baulichen und forstlich-biologischen
Vorkehrungen geschaffenen Zustandes obliegt
unbeschadet der sonstigen Vorschriften über die
Gewässeraufsicht der zuständigen Sektion der
Wildbach- und Lawinenverbauung."
6. Die §§ 20 bis 25 haben zu entfallen.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1959
in Kraft; gleichzeitig verlieren die §§ 2 bis 7 der
Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144, ihre
Wirksamkeit.
Artikel IV.
(1) War am Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes eine Angelegenheit in erster Instanz
entschieden, so ist sie auch im Berufungsverfahren
nach den bisher geltenden Vorschriften
zu beurteilen und zu entscheiden.
(2) Auf andere anhängige Verfahren finden die
neuen Bestimmungen Anwendung; tritt hiebei
ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten
die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen
als von der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten
Bundesministerien betraut.