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54. Bundesgesetz: Wasserrechtsnovelle 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Bundesgesetz: Wasserrechtsnovelle 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Wasserrechtsgesetz, BGBl. II Nr. 316/1934,

in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945,

StGBl. Nr. 113, der Wasserrechtsnovelle 1947,

BGBl. Nr. 144, und des Bundesgesetzes vom

7. November 1956, BGBl. Nr. 221, wird abgeändert

wie folgt

1. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Wasserrechtsbehörde kann — auch

abgesehen von den im § 15 geregelten Fällen —

über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche

Anordnungen treffen, durch die das

öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauches

durch andere gewahrt oder die

Grenzen des Gemeingebrauches näher bezeichnet

werden."

2. § 8 Abs. 5 entfällt.

3. Im § 9 Abs. 1 entfallen die Worte „insbesondere

auch die Einbringung von festen

Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen".

4. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Benutzung des Grundwassers.

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung

des Grundwassers für den notwendigen Haus- und

Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der

Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur

durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke

erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen

Verhältnis zum eigenen Grund steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung

oder Benutzung des Grundwassers und zu den

damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen

in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung

oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen

die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

erforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der

Bewilligung nach Abs. 2.

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung

nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen

Maß verändert, daß rechtmäßig geübte

Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt

werden, hat die Wasserrechtsbehörde

auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der

Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in

Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher

Wasserbenutzung möglichste Deckung

findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende

Kraft, wenn sich die Parteien in anderer

Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden

Verhältnisse wesentlich ändern."

5. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Maß der Wasserbenutzung.

(1) Das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) hat

sich nach dem Bedarf des Bewerbers und nach

dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das

mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand,

beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine

natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung

steht.

(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage

Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden

Wassernutzung, so hat als Regel zu

gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß

auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden

Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die

Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.

(3) Keinesfalls darf das nach Abs. 1 zu bestimmende

Maß so weit gehen, daß Gemeinden oder

Ortschaften das für die Abwendung von Feuersgefahren,

für sonstige öffentliche Zwecke oder

für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes

ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen

wird. Das gleiche gilt sinngemäß für den Wasserbedarf

einzelner Ansiedlungen.

(4) Das Maß der Wasserbenutzung kann in

der Bewilligung auch in der Weise beschränkt

werden, daß ein Teil des jeweiligen natürlichen

Zuflusses der Verfügung der Wasserrechtsbehörde

für Wasserversorgungs- und Bewässerungszwecke

vorbehalten bleibt."

6. § 14 hat zu lauten

„§ 14. Verkehrssicherung.

Bei Wasserbauten aller Art ist dem Bewilligungswerber

die Herstellung der zum Schutz

der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen

Vorkehrungen sowie der zur Aufrechterhaltung

der bisherigen, zur Vermeidung

wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen

Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe

und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung

solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung

von Grundstücken oder auf andere

geeignete Weise entbehrlich öder abgegolten

wird."

7. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Widerstreit zwischen geplanten

Wasserbenutzungen.

(1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 91)

um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit,

so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen

Interesse (§ 87) besser dient.

(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten

Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung

oder mit Bedingungen verbunden

werden, die — ohne seine zweckmäßige Ausführung

auszuschließen — eine entsprechende Berücksichtigung

anderer Vorhaben ermöglichen.

(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine

Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser,

unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse

der Wasserversorgung, nach Rücksichten

der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch

regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen,

daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche

so weit als möglich und zweckmäßig

befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind

vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen,

welche die bessere Erreichung des angestrebten

Zweckes oder eine geringere Rückwirkung

auf Dritte erwarten lassen."

8. Im § 19 Abs. 1 sind die Worte „durch Bescheid

des Landeshauptmannes" durch die Worte

„durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde" zu

ersetzen.

9. § 21 hat zu entfallen.

10. Im § 22 Abs. 1 sind die Worte „bei Einbringungen

von festen Stoffen, Flüssigkeiten

oder Gasen" durch die Worte „bei Wasserversorgungsanlagen"

zu ersetzen.

11. § 23 hat zu lauten

„§ 23. Persönliche oder dingliche

Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

(1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen

ist die Bewilligung auf die Person des

Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen

Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter

der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage

oder Liegenschaft, mit der diese Rechte

verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind

kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder

Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte

verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten

der Wasserbuchbehörde zur Eintragung

in das Wasserbuch (§ 107) anzuzeigen.

(3) Vor Ausführung der bewilligten Anlagen

kann die Bewilligung zur Benutzung öffentlicher

Gewässer, den Fall der Erbfolge ausgenommen,

nur mit Genehmigung der zur Bewilligung

zuständigen Wasserrechtsbehörde an

andere übertragen werden."

12. § 27 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Soweit nach den Abs. 1 bis 4 für Schäden

durch Gewässerverunreinigung (§ 30 a Abs. 2)

zu haften ist, wird vermutet, daß sie von denjenigen

verursacht worden sind, die örtlich und

nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung)

in Betracht kommen; diese Vermutung

wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit

der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen

haften zur ungeteilten Hand, wenn sie den

Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit

zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur

für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen

sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so

haften mehrere Personen zu gleicher. Teilen."

13. Im § 27 entfällt Abs. 6; der bisherige

Abs. 7 erhält die Bezeichnung 6.

14. Der Dritte Abschnitt hat zu lauten

„DRITTER ABSCHNITT.

Von der Reinhaltung und dem Schutz der

Gewässer.

§ 30 a. Ziel und Begriff der Reinhaltung.

(1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers

sind im Rahmen des öffentlichen Interesses

und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Mensch

und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser

als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum

Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken

benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen

des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare

Schädigungen vermieden werden können.

(2) Unter Reinhaltung der Gewässer wird in

diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen

Beschaffenheit des Wassers in physikalischer,

chemischer und biologischer Hinsicht

(Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung

dieser Beschaffenheit und jede Minderung

des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

§ 30 b. Allgemeine Sorge für die

Reinhaltung.

Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder

Unterlassungen eine Verunreinigung von Gewässern

herbeiführen können, hat die im Interesse

der Reinhaltung erforderliche Sorgfalt im

Sinne des § 1297 ABGB. anzuwenden; unter den

Voraussetzungen des § 1299 ABGB. ist die in

dieser Gesetzesstelle geforderte erhöhte Sorgfaltspflicht

zu vertreten.

§ 30 c. Bewilligungspflichtige

Maßnahmen.

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar

oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 a

Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher

Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige

Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8)

sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche

Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles

nicht als Beeinträchtigung.

(2) Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen

insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem,

flüssigem oder gasförmigem Zustand in

Gewässer (Einbringungen) mit den dafür

erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch joniå

sierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß

durch Eindringen (Versickern) von Stoffen

in den Boden das Grundwasser verunreinigt

wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder

städtischen Abwässern durch Verrieselung

oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder

Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne

Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung

geplante Errichtung oder Änderung von

Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer

oder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage

mit Zustimmung ihres Eigentümers

vornimmt, bedarf für den Anschluß in der

Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das

Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich,

daß seine wasserrechtliche Bewilligung

zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten

noch die Wirksamkeit vorhandener

Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird.

(5) Wenn Bauvorhaben, die nach anderen Vorschriften

einer Genehmigung oder Bewilligung

bedürfen, auch eine bewilligungspflichtige Einwirkung

auf Gewässer mit sich bringen, ist um

die wasserrechtliche Bewilligung dafür spätestens

zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen

Vorschriften einzuholende Genehmigung

oder Bewilligung anzusuchen. Handelt es sich

hiebei um gewerbliche Betriebsanlagen, so ist das

Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung über

die zur Genehmigung dieser Betriebsanlage zuständige

Behörde einzubringen.

(6) Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen,

die nach Abs. 1 bis 3 bewilligt werden, gelten

als Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen)

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(7) Genehmigungen oder Bewilligungen nach

anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von

der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz

zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen

und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen

Maßnahmen durchzuführen.

§ 30 d. Reinhaltungspflicht.

(1) Wer zur Einwirkung auf die Beschaffenheit

von Gewässern berechtigt ist, hat die ihm obliegenden

Reinhaltungsverpflichtungen durchzuführen.

Wer eine solche Bewilligung anstrebt, hat

im Sinne der §§ 12, 30 a und 30 b die zur Reinhaltung

der Gewässer und zur Vermeidung von

Schäden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen;

in der Bewilligung ist auf die technischen und

wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere

auch auf das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers

oder Bodens, entsprechend Bedacht zu

nehmen.

(2) Waren die zur Reinhaltung getroffenen

Vorkehrungen unzulänglich oder reichen sie im

Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche

Entwicklung nicht mehr aus, so sind sie

— unbeschadet des verliehenen Rechtes — vom

Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang und

gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen

anzupassen. Liegt ein genehmigter Sanierungsplan

(§ 76 c) vor, dürfen die Vorschreibungen darüber

nicht hinausgehen.

(3) Für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken

kann der Landeshauptmann (§ 83 a

Abs. 3), für die Donau und für Grenzgewässer

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

unter Berücksichtigung der tatsächlichen

Umstände und der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse

durch Verordnung jene Wassergüte

durch charakteristische Grenzwerte näher bezeichnen,

die von einem in der Verordnung zu

bestimmenden Zeitpunkt an durch künstliche

Einwirkungen nicht unterschritten werden darf.

(4) Soweit notwendig, kann dem Wasserberechtigten

(§ 30 c) durch Bescheid die Bestellung

einer für die Abwasserreinigung verantwortlichen

Person, ferner die Duldung, Durchführung

oder Vorlage von zweckdienlichen Untersuchungen,

Messungen und Beobachtungen über

die aus dem Betrieb anfallenden Abwässer oder

Stoffe, die das Gewässer verunreinigen können,

aufgetragen werden.

§ 31. Schutz von Wasserversorgungsanlagen.

(1) Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen

gegen Verunreinigung (§ 30 a Abs. 2) oder gegen

eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann

die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige

Wasserrechtsbehörde — zum Schutz von nicht

bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen

die Bezirksverwaltungsbehörde — durch Bescheid

besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung

oder sonstige Benutzung von Grundstücken

und Gewässern treffen, die Errichtung

bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende

Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus

kann — nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

— auch der Betrieb bestehender

Anlagen und Unternehmungen im notwendigen

Ausmaß eingeschränkt werden.

(2) Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen,

deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes

oder des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft (§§ 82 und 83)

fällt, kann die Wasserrechtsbehörde durch Verordnung

bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden

Teil des Einzugsgebietes (Grundwasserschongebiet,

Schongewässer) Maßnahmen,

die auf die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage

des Wasservorkommens einzuwirken vermögen,

vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde

anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen

Bewilligung bedürfen. Hiebei ist es

auch zulässig, die wasserrechtliche Bewilligung zu

baulichen Eingriffen jeder Art, zu Lagerungen

oder zur Verwendung einzelner, die Beschaffenheit

des Gewässers gefährdender Stoffe an die

Wahrung bestimmter wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte

zu binden.

(3) Anzeigepflichtige Maßnahmen (Abs. 2) sind,

soweit es zum Schutze der Wasserversorgung notwendig

ist und den von der Behörde mitgeteilten

Bedenken nicht Rechnung getragen wird, binnen

zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige von

der Wasserrechtsbehörde zu untersagen. Eine

nach Abs. 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung

darf nur so weit erteilt werden, als eine

Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer

Voraussicht vermieden werden kann.

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen

seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf

die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie

es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht,

ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu

entschädigen (§ 99).

(5) Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind

die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen

im Grundbuch ersichtlich zu

machen.

(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine

Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden

Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand

eines behördlichen Verfahrens bilden,

hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen

oder die in Betracht kommende

Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172.

§ 31 a. Sicherung der künftigen

Wasserversorgung.

Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes

können, wenn das zu schützende

Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich

ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung

der Interessen gleichfalls Anordnungen

im Sinne des § 31 erlassen werden. Einschränkungen

fremder Rechte sind jedoch nur so weit zulässig,

als eine nach § 31 Abs. 4 gebührende

Entschädigungsleistung gesichert ist.

§ 32. Anschlußzwang bei öffentlichen

Wasserversorgungsanlagen.

(1) Zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen

öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens

kann ein Anschlußzwang vorgesehen,

ferner die Einschränkung der Errichtung eigener

Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung

dann verfügt werden, wenn und insoweit die

Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit

gefährden oder die Errichtung neuer

Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung

in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen

könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der

Landesgesetzgebung überlassen.

(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher

Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nicht

vorgesehen werden.

§ 33. Schutz von Heilquellen und

Heilmooren.

Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener

Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung

ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit

finden die Bestimmungen des § 31 sinngemäß

Anwendung."

15. Nach § 33 wird die Überschrift „Vierter

Abschnitt. Von der Abwehr und Pflege

der Gewässer." eingefügt.

16. § 34 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Soweit bei den Gemeinden Abdrucke der

Katastralmappen erliegen, die mit der Katastralmappe

beim zuständigen Vermessungsamt übereinstimmen,

sind auf Anordnung des Landeshauptmannes

vom Amt der Landesregierung

die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete

(Abs. 1) für zwanzig- bis dreißigjährige Hochwässer

ersichtlich zu machen. Bis dahin sind

als Hochwasserabflußgebiete jene Flächen anzusehen,

die erfahrungsgemäß häufig überflutet

werden."

17. § 36 hat zu lauten

„§ 36. Entwässerungsanlagen.

(1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen

Bewilligung, sofern es sich um eine

zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha

handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der

Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder

fremder Rechte zu befürchten ist.

(2) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften

des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene

des § 30 sinngemäß Anwendung."

18. § 37 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten

einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so

auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt

werden und eine Beeinträchtigung fremder

Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des

§ 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung."

19. Im § 39 Abs. 1 zweiter Satz sind die

Worte „Insoweit es sich nicht um zur Schiff- oder

Floßfahrt benutzte Gewässerstrecken" durch

die Worte „Insoweit es sich nicht um vom Bund

betreute Gewässer (§§ 5 und 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 34/1948)" zu ersetzen.

20. § 44 hat zu lauten

„§ 44. Wirtschaftsbeschränkungen

im Bereich von Gewässern.

(1) Bei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten,

dürfen an den Ufern und innerhalb der

Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes,

§ 34 Abs. 3) keine Ablagerungen

vorgenommen werden, die Wasserverheerungen

erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des

Wassers wesentlich beeinträchtigen können. Dasselbe

gilt für die Ablagerung von Abfallstoffen

in aufgelassenen Brunnen oder in Sand- und

Schottergruben.

(2) Überdies kann die Wasserrechtsbehörde, soweit

dies zur Instand- und Reinhaltung von Gewässern

sowie zur Vermeidung von Wasserschäden

für bestimmte Gewässerstrecken oder

Grundwasserbereiche notwendig ist, durch Verordnung

untersagen oder regeln

a) die Ausübung der Viehweide auf den Uferböschungen

und Dämmen sowie im Bereich

der Uferpflanzungen,

b) jede die Lockerung und den Abbruch des

Erdreiches fördernde Art der Bodenbenutzung,

c) die Ablagerung von Kehricht und anderen

die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigenden

Stoffen an den Ufern und in

Überschwemmungsgebieten,

d) die Verwendung näher zu bezeichnender

Stoffe zur Düngung oder Schädlingsbekämpfung.

(3) Weitergehende Anordnungen der gemäß

§ 123 Abs. 1 Z. 5 aufrechterhaltenen Gesetze

bleiben unberührt."

21. § 45 hat zu entfallen.

22. Nach § 46 ist folgender Abschnitt einzufügen

„FÜNFTER ABSCHNITT.

Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen.

§ 46 a. Instandhaltung.

(1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen

anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten

ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der

dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne,

Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen

in dem der Bewilligung entsprechenden

Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist,

derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine

Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder

Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten

die Instandhaltung der Gewässerstrecken

im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen

(Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die

Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen

zu beheben. Bestehen bereits Schutzoder

Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten

die Mehrkosten ihrer Instandhaltung

zu tragen.

(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte

verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden

Kosten mangels gütlicher Übereinkunft

durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu

regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis

der bewilligten Wassernutzungen zu dienen,

wobei jedoch auf frühere Regelungen

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art

sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich

die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung

der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so

hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine

neue Entscheidung zu treffen.

(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden,

so obliegen die Verpflichtungen nach

Abs. 1 und 2 denjenigen Personen, denen die

Anlage zum Vorteil gereicht, und zwar mangels

anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des

tatsächlichen Nutzens.

(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den

Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen

Verpflichteten.

(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung

dienen, finden die vorstehenden

Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der

Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese

mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit

zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden

notwendig ist, die durch den Verfall der

Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung

der Anlage fremdes Eigentum gegen

Wassergefahren geschützt, findet § 38 Abs. 2

sinngemäß Anwendung.

(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im

Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung

von Anlagen, deren Errichtung

oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt

wurde.

(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung

von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und

durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit

von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die

wasserrechtliche Bewilligung nach § 30 c einzuholen.

§ 46 b. Beitragsleistung zu fremden

Wasseranlagen.

Wasserberechtigte, die außer dem Fall einer

Mitbenutzung (§ 19) aus dem Bestand oder Betrieb

einer fremden Wasserbenutzungsanlage

einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen

ziehen, können auf Antrag des Eigentümers dieser

Anlage durch Bescheid des Landeshauptmannes

verhalten werden, einen angemessenen

Beitrag zu den Kosten der Erhaltung einschließlich

der Aufsicht und Wartung zu leisten.

§ 46 c. Anpassung an die wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse.

(1) Läßt sich eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher

Verhältnisse dadurch erzielen,

daß Wasserbenutzungen oder der Betrieb von

Wasserbenutzungsanlagen aufeinander abgestimmt

werden, kann die Wasserrechtsbehörde

auf Antrag eines Wasserberechtigten oder Bewilligungswerbers

eine die berührten Rechte

nicht wesentlich beeinträchtigende, den Berechtigten

zumutbare Änderung der Benutzung oder

des Betriebes gegen angemessene Entschädigung

(§ 99) verfügen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen und

Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen

fremder Wasserbenutzungsanlagen

vorgeschrieben werden.

(3) Wasserberechtigte, deren Wasserbedarf für

Verbrauchszwecke fremde Trink- oder Nutzwasserversorgungen

erschwert, können, soweit es

ihnen billigerweise zuzumuten ist, zu Einsparungen

ihres Wasserbezuges durch Rücknahme von

Brauchwässern in den Wasserkreislauf des Betriebes,

durch sonstige Rückgewinnung u. dgl. verhalten

werden.

§ 46 d. Wasserwirtschaftliche

Rahmenpläne,

(1) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind

generelle Planungen, welche die für die Entwicklung

der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse

eines bestimmten Gebietes anzustrebende

wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster

Abstimmung der verschiedenen Interessen mit

den nötigen Erläuterungen darstellen und deren

Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen

anerkannt ist (Abs. 4).

(2) Wer an der Verwirklichung eines wasserwirtschaftlichen

Rahmenplanes interessiert ist,

kann dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft einen Entwurf hiefür mit dem

Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf

muß fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest

die erforderlichen hydrologischen und

sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt

eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung

mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser,

der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes,

der Wasserkraftnutzung und der

Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des

wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.

(3) Soweit sich die Darstellung der anzustrebenden

wasserwirtschaftlichen Ordnung im Zuge

eines wasserrechtlichen Verfahrens als notwendig

erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für

einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem

Bewilligungswerber durch Bescheid aufgetragen

werden.

(4) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat die vorgelegten Entwürfe

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 86 zu prüfen und festzustellen, ob

die dargestellte wasserwirtschaftliche Ordnung

(Abs. 1) im öffentlichen Interesse (§ 87) gelegen

und daher anzustreben ist.

§ 46 e. Wasserwirtschaftliche

Rahmenverfügungen.

(1) Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung

eines Gebietes oder die Durchführung eines

anerkannten Rahmenplanes (§ 46 d Abs. 4) erfordert,

kann das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht

kommenden Interessen und nach Anhörung

der beteiligten Bundesländer für bestimmte

Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell-

oder Grundwassergebiete — unbeschadet bestehender

Rechte — durch Verordnung wasserwirtschaftliche

Rahmenverfügungen treffen.

(2) Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen

können zum Gegenstand haben

a) die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche

Zwecke;

b) Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;

c) Gesichtspunkte für die Handhabung der

§§ 8, 9, 10, 15, 29 bis 34 und 94;

d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes;

e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen

bestimmter Beteiligter als rechtliche

Interessen.

(3) Ausnahmen von wasserwirtschaftlichen

Rahmenverfügungen sind im Einzelfall durch

Bescheid des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft zuzulassen, wenn die volkswirtschaftlichen

Verhältnisse es erfordern und der

Zweck der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung

nicht beeinträchtigt wird.

§ 46 f. Wasserwirtschaftliche

Planung.

(1) Der Landeshauptmann hat ein geeignetes

Organ mit der Zusammenfassung aller wasserwirtschaftlichen

Planungsfragen im Lande zu

betrauen; dieses überwacht auch die Einhaltung

der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen.

Alle Stellen und Unternehmungen, die Wasseranlagen

im Lande projektieren, haben ihm ihre

Bauvorhaben schon vor Ausarbeitung des Entwurfes

anzuzeigen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde hat von jedem

Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen

Bewilligung oder um Erstreckung von Fristen

und von jeder Anzeige nach § 29 sowie von

der Notwendigkeit, Vorkehrungen wegen Erlöschens

eines Wasserbenutzungsrechtes zu treffen,

das nach Abs. 1 betraute Organ zu verständigen;

findet eine mündliche Verhandlung statt,

hat die Verständigung spätestens zugleich mit der

Anberaumung der Verhandlung zu erfolgen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Wasserrechtsbehörde

— im Zweifel nach Anhörung des

gemäß Abs. 1 betrauten Organs — im Bescheid

ausdrücklich festzustellen, ob ein Widerspruch

mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung

vorliegt. Ein Bescheid, der sich über einen

Widerspruch hinwegsetzt, kann innerhalb von

sechs Jahren nach Eintreten der Rechtskraft als

nichtig erklärt werden.

§ 46 g. Vorübergehende Eingriffe

in den Wasserhaushalt.

(1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt,

wie zum Beispiel Pumpversuche oder

wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche

in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung

der Wasserrechtsbehörde, wenn eine

Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine

Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten

ist.

(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen

gelten, einschließlich der Bestimmungen

über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

§ 46 h. Gewässerkundliche Einrichtungen.

(1) Wer neben den staatlichen gewässerkundlichen

Einrichtungen selbst solche Einrichtungen

aufstellen, verwenden, abändern oder entfernen

will, hat diese Absicht, sofern sie nicht einer

wasserrechtlichen Bewilligung nach § 34 unterliegt,

dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(2) Für gewässerkundliche Einrichtungen können

nach den Bestimmungen des Sechsten Abschnittes

dieses Bundesgesetzes Zwangsrechte eingeräumt

werden.

(3) Als gewässerkundliche Einrichtungen gelten

alle Meßgeräte und Einrichtungen, die der ständigen

Beobachtung von Niederschlägen, Verdunstung

und Temperatur, von Wasserständen

und Abflußvorgängen in stehenden und fließenden

Gewässern, von Geschiebe- und Schwebstoffführung,

Eisbildung und Gewässerbeschaffenheit

sowie der sie beeinflussenden oder durch sie ausgelösten

Nebenerscheinungen dienen.

(4) Die Aufstellung, Ausstattung, Wartung und

Verwendung gewässerkundlicher Einrichtungen,

die Art der Beobachtung sowie die Bearbeitung

und Mitteilung von Beobachtungsergebnissen hat

in einer Weise zu erfolgen, daß außer dem jeweils

im einzelnen beabsichtigten Zweck auch eine allgemeine

Auswertungsmöglichkeit und Vergleichbarkeit

gegeben ist. Hierüber kann das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft durch

Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die

auch die Anbringung von Hochwassermarken

und die Meldung von Schäden an gewässerkundlichen

Einrichtungen regeln können.

§ 46 i. Förderung der Gewässerkunde.

(1) Die Wasserberechtigten sind auf Verlangen

des Landeshauptmannes in zumutbarem Umfang

zu gewässerkundlichen Beobachtungen und Messungen

oder zur Aufstellung, Instandhaltung

und Bedienung gewässerkundlicher Einrichtungen

sowie zur Bekanntgabe von Beobachtungs- und

Meßergebnissen verpflichtet. Auch kann die

Verpflichtung zur Erstattung oder Weitergabe

von Hochwassernachrichten auferlegt werden.

(2) Ebenso können die Wasserberechtigten

durch Bescheid verhalten werden, Beobachtungen,

Messungen und sonstige Maßnahmen zu

dulden und zu unterstützen, die zur Förderung

der Gewässerkunde auf ihren Grundstücken und

Anlagen ausgeführt werden.

(3) Soweit den Wasserberechtigten aus Verfügungen

gemäß Abs. 2 besondere Aufwendungen

oder Nachteile erwachsen, finden die Bestimmungen

des § 59 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Wasserberechtigten haben den behördlichen

Organen Einsicht in vorhandenes gewässerkundliches

Material zu gewähren. Dieses Material

darf nur dann veröffentlicht oder von

Dritten verwendet werden, wenn die Wasserberechtigten

keine begründeten Einwendungen

dagegen geltend machen.

§ 46 k. Wasserwirtschaftskataster.

(1) Als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse im Bundesgebiet

ist, nach Fluß- und Sachgebieten gegliedert, ein

Wasserwirtschaftskataster zu führen. Er hat unter

Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen

und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende

Angaben über die gewässerkundlichen

Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden

klimatischen und geologischen Verhältnisse,

über Grundwasserhaushalt, Ent- und Bewässerungen,

die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,

den Gütezustand der Gewässer,

die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen,

Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen

zu enthalten.

(2) Durch die Darstellung im Wasserwirtschsftskataster

werden weder Pflichten noch

Rechte begründet.

(3) Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster

einzusehen, Abschriften zu nehmen

oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu

erwerben.

(4) Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters

obliegt den Bundesministerien für Land- und

Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau,

die durch gemeinsame Verordnung die Einrichtung

des Katasters, die Aufteilung der Arbeitsgebiete

und die Eingliederung der bereits

vorliegenden Bände des Wasserkraftkatasters

unter dem Gesichtspunkt der wasserwirtschaftlichen

Erfordernisse, einer zweckmäßigen und

einfachen Verwaltungsarbeit sowie einer einheitlichen

Gliederung und Ausstattung näher zu

regeln haben."

23. Der bisherige Vierte Abschnitt erhält die

Bezeichnung „Sechster Abschnitt".

24. § 49 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Erfordert die Projektierung oder Ausführung

von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen

auf fremdem Grund und will

der Grundeigentümer deren Vornahme nicht

gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmers

die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung

der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten;

sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung

dieser Arbeiten eine angemessene Frist

festzusetzen."

25. Im § 50 lit. b ist nach dem Wort „Wasser"

das Wort „reingehalten," einzufügen.

26. Im § 57 Abs. 2 sind die Worte „beim Landeshauptmann"

durch die Worte „bei der Wasserrechtsbehörde"

zu ersetzen.

27. Im § 58 ist das Wort „Wasserrechtsbehörde"

durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde"

zu ersetzen.

28. Der bisherige Fünfte Abschnitt hat zu

entfallen; an seine Stelle treten als Siebenter und

Achter Abschnitt folgende Bestimmungen

„SIEBENTER ABSCHNITT.

Von den Wassergenossenschaften.

§ 60. Zweck der Wassergenossenschaften.

(1) Zweck einer Wassergenossenschaft kann

sein

a) der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken

gegen Wasserschäden, die Regulierung

des Laufes oder die Regelung des

Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers,

Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen,

die Instandhaltung von Ufern und

Gerinnen einschließlich der Räumung;

b) die Versorgung mit Trink-, Nutz- und

Löschwasser einschließlich der notwendigen

Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;

c) die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung

des Grundwasserhaushaltes;

d) die Beseitigung und Reinigung von Abwässern

sowie die Reinhaltung von Gewässern;

e) die Errichtung, Benutzung und Erhaltung

gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung

der Wasserkraft dienender Anlagen;

f) die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen

oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen

anderer;

g) die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen

an Gewässern, soweit solche durch

Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich

werden;

h) die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht

über Gewässer und Wasseranlagen oder die

Beitragsleistung hiezu.

(2) Die Beschränkung auf einzelne der genannten

Zwecke oder die Vereinigung verschiedener

Zwecke ist zulässig.

(3) Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen

Maßnahmen können auch mit

ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte

Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen

die Durchführung landwirtschaftlicher

Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern

die Verwertung oder Beseitigung von

Abfallstoffen, zusätzlicher Genossenschaftszweck

sein.

§ 61. Einteilung und Bildung der

Wassergenossenschaften.

(1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet

a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung

der daran Beteiligten (freiwillige

Genossenschaft),

b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses

der Beteiligten und gleichzeitige

Beiziehung der widerstrebenden Minderheit

(Genossenschaft mit Beitrittszwang,

§ 62),

c) durch Bescheid des Landeshauptmannes

(Zwangsgenossenschaft, § 63).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung

der Satzungen in sich. Mit der

Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides

erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit

als Körperschaft des öffentlichen

Rechtes.

(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft

sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt

durch die Bildung einer Wassergenossenschaft

keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen

oder im Eigentum von Wasseranlagen

ein.

§ 62. Genossenschaften mit Beitrittszwang.

(1) Wenn über Zweck, Umfang und Art der

Ausführung eines Unternehmens (§ 60) keine

Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt,

das Unternehmen aber von einer Mehrheit der

Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem

Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung

auf Liegenschaften oder. Anlagen einer widerstrebenden

Minderheit technisch und wirtschaftlich

nicht zweckmäßig ausführen läßt, so hat die

Wasserrechtsbehörde die widerstrebenden Beteiligten

auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid

zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft

beizutreten.

(2) Beteiligte, denen aus der Teilnahme am

genossenschaftlichen Unternehmen kein Nutzen

erwächst, können zum Beitritt nur insoweit verhalten

werden, als sie durch unmittelbare oder

mittelbare Änderung der Abflußverhältnisse

oder der Bodengestaltung, durch Verunreinigung

von Gewässern oder durch sonstige Eingriffe in

den Wasserhaushalt das genossenschaftliche Unternehmen

mitveranlaßt haben.

(3) Die Wasserrechtsbehörde hat nach Ermittlung

aller für die Bildung der Genossenschaft

maßgebenden Umstände zunächst den Umfang

des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen,

welche Liegenschaften oder Anlagen und

in welchem Ausmaß bei Bildung der Genossenschaft

als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist

das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen

abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer

sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist

den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.

(4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges

erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstab

für die Verteilung der Kosten (§ 65) zu berechnen.

(5) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche

Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse

nicht vorhanden, so daß ein Zwang

gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so

hat sich die behördliche Entscheidung auf den

Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt

Verweigernden hiezu nicht verhalten werden

können.

§ 63. Zwangsgenossenschaften.

(1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend

geboten ist, können Wassergenossenschaften

zwangsweise gebildet werden

a) aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften

zu den in § 60 Abs. 1 lit. a

und h genannten Zwecken,

b) aus den Eigentümern von Wasseranlagen,

durch die Gewässer benutzt oder nachteilig

beeinflußt werden, zu den in § 60 Abs. 1

lit. d und g genannten Zwecken,

c) aus den in § 40 Abs. 1 genannten Personen

zwecks Übernahme, Aufteilung und

Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages

(§ 60 Abs. 1 lit. f).

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck und

Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen

und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen

(§ 64 Abs. 2).

§ 64. Satzungen.

(1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der

Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den

Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich

mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern

einer Genossenschaft mit Beitrittszwang

vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden

Minderheit zu beschließen.

(2) Satzungen von Zwangsgenossenschaften

sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft

innerhalb der eingeräumten Frist (§ 63 Abs. 2)

vorgelegt werden und genehmigt werden können,

durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu

enthalten über

a) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der

Genossenschaft,

b) die Mitgliedschaft und die Rechte und

Pflichten der Mitglieder,

c) die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder

entfallenden Stimmen und die Art

der Ausübung des Stimmrechtes,

d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung

der Kosten, über die Festsetzung

der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,

e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung,

die Funktionsdauer und den

Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,

f) die Vertretung der Genossenschaft nach

außen und die Fertigung von Urkunden,

durch die rechtliche Verpflichtungen der

Genossenschaft begründet werden,

g) jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer

eine Beschlußfassung nur mit besonderer

Mehrheit erfolgen kann,

h) den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung,

i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern

oder zwischen ihnen und der Genossenschaft

aus dem Genossenschaftsverhältnis

entstandenen Streitigkeiten,

k) die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung

ihrer Verbindlichkeiten und die

Liquidierung ihres Vermögens.

(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche

oder sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie

gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses

die stärkere Heranziehung bestimmter

Gruppen von Mitgliedern zu besonderen

Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.

(5) Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes

für die Aufteilung der Kosten (§ 65) bedürfen

wenigstens der Zweidrittelmehrheit der

Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach

Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde

wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet

Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

§ 65. Aufteilung der Herstellungs-,

Erhaltungs- und Betriebskosten.

(1) Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr

im voraus einen Voranschlag als Grundlage

für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben

aufzustellen.

(2) Soweit die Kosten, die der Genossenschaft

aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen,

nicht anderweitig gedeckt werden können, sind

sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere

Übereinkommen festgesetzten Maßstab

auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu

bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-,

Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben.

(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die

Kosten zu berechnen

a) für Ent- und Bewässerungen nach dem

Ausmaß der einbezogenen Grundflächen,

b) für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser

nach dem Wasserverbrauch,

c) für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis

der bewilligten Nutzung,

d) für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern

nach Menge und Art der Einbringung,

für die Reinhaltung von Gewässern

nach Grad und Wirkung der verursachten

Gewässerverunreinigung,

e) in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis

des zu erlangenden Vorteiles oder zu

beseitigenden Nachteiles.

(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und

besondere Vorteile, welche die Genossenschaft

einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie

ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft

durch einzelne Mitglieder erwachsen,

entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Ist der den einzelnen Liegenschaften und

Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete

Nachteil) erheblich verschieden, so können sie

in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung

eingeteilt werden.

(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke

(§ 60 Abs. 2) weder in den Satzungen eine Bestimmung

enthalten noch ein besonderes Übereinkommen

getroffen ist, hat die Wasserrechtsbehörde

den Maßstab für die Aufteilung der

Kosten so festzusetzen, daß die verschiedenartigen

Interessen in billiger Weise berücksichtigt

werden.

(7) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes

bestimmen; richtet sich das Stimmenverhältnis

der Mitglieder nach dem Maßstab für die

Aufteilung der Kosten.

(8) Die anläßlich der Bildung einer Wassergenossenschaft

einzelnen Mitgliedern erwachsenen

Kosten sind von der Genossenschaft in dem als

notwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.

§ 66. Wahl der Genossenschaftsorgane.

(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten

haben die Mitglieder aus

ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen

Stimmen (§ 65 Abs. 7) einen Ausschuß

zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens

20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige

Vertretung im Ausschuß einzuräumen.

(2) Der Ausschuß hat aus seiner Mitte durch

einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit

den Obmann und dessen Stellvertreter

zu wählen.

(3) Besteht die Genossenschaft aus weniger als

20 Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschusses

ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses

und des Obmannes in sich vereinigt, mit

einem Stellvertreter gewählt werden. In diesem

Falle können Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung

einem eigenen Vorsitzenden

übertragen werden.

(4) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche

Mehrheit, so entscheidet eine engere

Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche

die meisten Stimmen erhalten haben, und bei

Stimmengleichheit das Los.

(5) Die Namen der Gewählten und der für die

Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der

Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde anzuzeigen.

§ 67. Genossenschaftliche

Verpflichtungen als Grundlast.

Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften

oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied

der Genossenschaft und ist zu den aus diesem

Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet.

Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat

bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang

vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar

nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu

entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen

Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung

erlischt erst mit der ordnungsmäßigen

Ausscheidung der belasteten Liegenschaft

oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit

deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften

und Anlagen haften für die vor ihrer

Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

§ 68. Nachträgliche Einbeziehung.

(1) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft

und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten)

können Liegenschaften oder Anlagen

auch nachträglich einbezogen werden.

(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit

der Zweck der Genossenschaft nicht geändert

wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen

Unternehmens befindliche Liegenschaften

und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers

oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen,

wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile

und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen

Nachteile erwachsen können.

(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den

neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen

Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen

sowie die vorherige Entrichtung der ihr

durch den Anschluß etwa verursachten besonderen

Kosten zu verlangen.

§ 69. Ausscheiden.

(1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können

im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern

(Berechtigten) und der Genossenschaft

wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften

ist die vorherige Zustimmung der

Behörde erforderlich.

(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne

Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen

ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden,

wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des

erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme

am genossenschaftlichen Unternehmen

kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der

Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender

Nachteil entsteht.

(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen

der Genossenschaft verbunden, die etwa durch

sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der

Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen

Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch

geeignete Maßnahmen den früheren Zustand

nach Möglichkeit wiederherzustellen.

(4) War die Mitgliedschaft des ausscheidenden

Eigentümers erzwungen, so kann er von der Genossenschaft

die Rückerstattung der geleisteten

Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden

entbehrlich gewordenen, auf seinem

Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie

der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft

oder Anlage nachteilig sind.

(5) Auf Antrag der Genossenschaft kann die

Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen

nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften

oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme

der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen,

ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern

stehen die im vorhergehenden Absatz

bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft

zu.

(G) Soweit nicht die vorherige Zustimmung der

Behörde nach Abs. 1 erforderlich ist, sind beabsichtigte

Ausscheidungen von Liegenschaften oder

Anlagen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen,

damit diese gegebenenfalls die Erfüllung wasserrechtlicher

Verpflichtungen, die Interessen der

Genossenschaftsgläubiger und im Falle der Förderung

aus öffentlichen Mitteln die öffentlichen

Interessen wahrnehmen kann.

§ 70. Auflösung der Genossenschaft.

(1) Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft

oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang

ist von der Wasserrechtsbehörde nach

Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber

Dritten auszusprechen, wenn

a) die Genossenschaftsversammlung mit der

für Satzungsänderungen erforderlichen

Mehrheit (§ 64 Abs. 5) die Auflösung beschließt

oder

b) der Weiterbestand der Genossenschaft im

Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse

keine besonderen Vorteile mehr erwarten

läßt.

(2) Die Auflösung einer Zwangsgenossenschaft

ist von der Wasserrechtsbehörde unter der Voraussetzung

des Abs. 1 lit. b zu verfügen.

(3) Die Wasserrechtsbehörde hat die Interessen

der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft

obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen

entsprechend wahrzunehmen und

die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(4) Wurde das Genossenschaftsunternehmen

aus Mitteln des Bundes oder Landes gefördert,

so bedarf ein Auflösungsbeschluß nach Abs. 1

lit. a auch der Zustimmung der betreffenden Gebietskörperschaft.

§ 71. Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.

Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 65)

sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den

Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, einzutreiben.

§ 72. Aufsicht; Maßnahmen gegen

säumige Genossenschaften.

(1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften

obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde,

die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis

und den Verpflichtungen der

Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu

entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 64

Abs. 3 lit. i beigelegt werden.

(2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben,

insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung

ihrer Anlagen, vernachlässigt, kann verhalten

werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche

zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft

diesem Auftrag nicht nach, so kann die

Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung

das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der

säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.

(3) Unterläßt es die Genossenschaft, für die

Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten

gegen Dritte oder der zur Erfüllung

ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen

Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung

der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern

unter sinngemäßer Anwendung

des § 65 durch Bescheid aufgetragen werden.

(4) Wenn und solange Maßnahmen nach den

Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße

Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten,

kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid

einen geeigneten Sachwalter bestellen und

ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des

Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers

auf Kosten der Genossenschaft betrauen.

§ 73. Beitragsleistungen von

Nichtmitgliedern.

(1) Eigentümer von Liegenschaften oder von

Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft

nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen

einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag

der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten,

einen angemessenen Kostenbeitrag zu

leisten. § 65 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer

und Wasserberechtigten sind auf ihr

Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen,

soweit dies nach den Satzungen möglich ist.

ACHTER ABSCHNITT.

Von den Wasserverbänden.

§ 74. Zweck und Umfang.

(1) Zu den in § 60 genannten Zwecken können

an Stelle von Wassergenossenschaften, wenn sich

die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich

mehrerer Gemeinden erstrecken, aus den beteiligten

Gebietskörperschaften, Wassergenossenschaften

und den zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege

(Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichteten

Wasserverbände als Körperschaften

öffentlichen Rechtes gebildet werden.

(2) Als Mitglied eines Wasserverbandes, der die

Reinigung oder Beseitigung von Abwässern oder

die Reinhaltung von Gewässern einschließlich der

erforderlichen Aufsicht zum Gegenstand hat (§ 60

Abs. 1 lit. d, Reinhaltungsverband), kommt in

Betracht, wer die Beschaffenheit von Gewässern

nicht bloß geringfügig beeinträchtigt (§ 30 c

Abs. 1). Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften

auf Grund eines anderen Titels ist nicht

ausgeschlossen.

(3) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind

Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher

Verkehrswege Verpflichtete und Betriebsinhaber,

sofern sie aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen

einen wesentlichen Nutzen ziehen oder

die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige

wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen

vermögen, von der Wasserrechtsbehörde

zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht

öffentliche Interessen entgegenstehen.

(4) Soweit im folgenden nichts anderes verfügt

wird, sind die Bestimmungen über Wassergenossenschaften

auch auf Wasserverbände sinngemäß

anzuwenden.

§ 75. Bildung von Wasserverbänden.

(1) Ein Wasserverband wird gebildet

a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung

der daran Beteiligten (freiwilliger

Wasserverband), wobei der Anerkennungsbescheid

die Genehmigung der Satzungen

in sich schließt;

b) durch Verordnung (Abs. 2) oder Bescheid

(Abs. 3), wobei die Bestimmungen der

§§ 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden

sind (Zwangsverband).

(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes durch

Verordnung ist nur für die in § 60 Abs. 1

lit. a, d und h genannten Zwecke und

nur dann zulässig, wenn es im öffentlichen

Interesse geboten und eine andere befriedigende

Regelung in angemessener Frist nicht zu

erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen

kann ein freiwilliger Wasserverband unter Änderung

seines Umfanges oder seiner Aufgaben

in einen Zwangsverband umgebildet werden.

(3) Die Bildung eines Zwangsverbandes durch

Bescheid ist nur für Zwecke der Wasserversorgung

(§ 60 Abs. 1 lit. b) und nur

dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung

von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder

zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen

notwendig und unvermeidlich ist.

(4) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit

der Stimmen aller Mitglieder (§ 77

Abs. 2) eine über Abs. 2 oder 3 hinausgehende

Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.

§ 76. Allgemeine Verbandsaufgaben.

(1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung

der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung

der hiefür nötigen Mittel einschließlich

der Bildung entsprechender Rücklagen.

(2) Die Wasserverbände haben der Behörde

(5 79 Abs. 1) jährlich einen Bericht über ihre

Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über

den Zustand der Anlagen und das Maß der Erfüllung

ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist

über die für das kommende Jahr vorgesehenen

Maßnahmen zu berichten.

(3) Besonderes Augenmerk ist der ordentlichen

Erhaltung aller dem Verbandszweck dienenden

Anlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind dafür

besondere Organe, wie Wasserwarte oder

Klärwärter, zu bestellen.

§ 76 a. Dachverbände.

(1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer

Aufgaben können sich Wassergenossenschaften

und Wasserverbände unter Wahrung ihrer

Rechtspersönlichkeit mit wasserrechtlicher Genehmigung

der vereinbarten Satzungen zu einem

Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls

einen Wasserverband darstellt.

(2) Einem Dachverband obliegt insbesondere

a) die Beratung und Unterstützung der Mitglieder

in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen

Fragen,

b) die Mitwirkung bei der Vergebung von

Aufträgen oder bei der Durchführung von

Bau- und Instandhaltungsarbeiten,

c) die Beschaffung oder Gewährung von Krediten

an die Mitglieder und die Übernahme

der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung,

Haftung als Mitschuldner),

d) die Besorgung buchhalterischer Arbeiten

für die Mitglieder einschließlich Beitragserrechnung,

Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,

e) die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen

nach außen,

f) die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,

g) die Anregung und Vorbereitung der Errichtung

neuer Wassergenossenschaften oder

Wasserverbände.

§ 76 b. Besondere Aufgaben von

Reinhaltungsverbänden.

Reinhaltungsverbänden (§ 74 Abs. 2) obliegt

es insbesondere,

a) einen Sanierungsplan (§ 76 c) zur Verbesserung

der bestehenden Gewässerbeschaffenheit

aufzustellen und die erforderlichen

baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen

selbst oder durch Auftrag an die

in Betracht kommenden Verbandsmitglieder

zu bewirken,.

b) neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich

soweit als möglich hintanzuhalten,

c) den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen

sowie die Gewässerbeschaffenheit

im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen

zu überprüfen,

d) eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden

Abwässer und Stoffe sowie technologische

Studien zur Abwasserreinigung

im Verbandsbereich zu fördern und die

Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung

der Gewässer zu unterstützen.

§ 76 c. Sanierungsplan.

(1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit

im Verbandsbereich (Sanierungsplan)

hat in den wesentlichen Grundzügen

Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden

Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan

für ihre Ausführung derart festzulegen, daß

unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit

des Verbandes eine Verringerung und wirksame

Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener

Frist die Reinhaltung der Gewässer im

Verbandsbereich erzielt wird.

(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes

ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert

sind, insbesondere also den Gemeinden sowie

den sonst in Betracht kommenden öffentlichen

Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben. Sodann

ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der

Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

Unberücksichtigt gebliebene Einwendungen

sind bei der Beratung in der Mitgliederversammlung

besonders zu prüfen.

(3) Der vom Verband beschlossene Sanierungsplan

ist der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß

der Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungen

und der Niederschrift über die Beschlußfassung

zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung

keine Bedenken entgegenstehen, hat die

Wasserrechtsbehörde den Sanierungsplan in den

für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern

ehestens kundzumachen. Andernfalls ist der

Sanierungsplan dem Verband zur Aufklärung

oder Abänderung innerhalb angemessener Frist

zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen,

wenn der Sanierungsplan dem Gesetz, den

Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.

(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan

ändern, hat er nach den Abs. 2 und 3

vorzugehen. Aus den in Abs. 3 genannten Versagungsgründen

kann die Behörde eine Abänderung

des Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten

gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan

erwachsen, gilt dies als Erfüllung

der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden

Verpflichtungen, sofern es auch sonst im

Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche

Sorgfalt (§ 30 b) beobachtet und in zumutbarem

Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige

Maßnahmen trifft.

§ 77. Verbandsorgane.

(1) Verbandsorgane sind die Mitgliederversammlung,

der Vorstand und die Schlichtungsstelle.

Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes

und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen

zu bestimmen.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle

Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Die Zahl

der auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen

entspricht der Zahl seiner Beitragsanteile: soweit

diese jedoch ein Drittel sämtlicher Beitragsanteile

übersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung der

Stimmenzahl außer Betracht. Der Mitgliederversammlung

obliegt insbesondere die Beschlußfassung

über die Satzungen und den Jahresvoranschlag

sowie die Wahl des Vorstandes und

der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden

auch die Beschlußfassung über

den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines

Beschlusses oder einer Wahl erforderliche

Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend;

falls diese darüber nichts besagen, genügt die

einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung

der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe

der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung

beschlossenen Richtlinien. Er hat

auch die Einstufung der Verbandsmitglieder nach

dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten

(§ 65) vorzunehmen und die jährlichen Mitgliedsbeiträge

vorzuschreiben; die Einstufung ist

längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der

Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen

zu beredinender Stimmenmehrheit.

(4) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel

der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr

Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im

Vorstand einzuräumen. Besteht der Vorstand aus

mehr als drei Mitgliedern, so ist ein Obmann

zu wählen, der den Verband nach außen vertritt

und dem auch die Besorgung laufender Geschäfte

übertragen werden kann.

(5) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten

aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen

oder in bestimmten Fällen (§ 80 Abs. 2)

zu entscheiden. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle

brauchen dem Verband nicht anzugehören,

dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein. Eine

vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung

der Wasserrechtsbehörde zulässig. Die Voraussetzungen

für die Bestellung als Mitglied der

Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft

sind unter Bedachtnahme auf persönliche

Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen

festzulegen.

§ 78. Allgemeine Befugnisse von

Wasserverbänden.

(1) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen

Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich

ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern

in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen,

Arbeiten übertragen und die Unterstützung

des Verbandszweckes durch innerbetriebliche

Maßnahmen verlangen. Unter den

gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung

wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern

selbst übernehmen und an ihrer Stelle die

entsprechenden Anlagen errichten.

(2) Wird von den Befugnissen nach Abs. 1

Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der

Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung

auf die laufenden Beitragsverpflichtungen

vorzunehmen (§ 77 Abs. 3).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband

auf Verlangen über alle Tatsachen und

Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die

für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für

die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus

der Mitgliedschaft notwendig sind.

(4) Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen

beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des

Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem

Verband spätestens mit dem Einschreiten um

behördliche Bewilligung die Projektsunterlagen

vorzulegen.

(5) Die Wahrung des Verbandszweckes stellt

ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar.

§ 78 a. Übertragung besonderer

Aufgaben.

(1) Ein Wasserverband kann durch Verordnung

berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht

über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder

über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen

wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen

kann. Die zur Erfüllung der übertragenen

Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten

sind dem Verband von jedermann zu gewähren.

(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwere

Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder

Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend

in den Betrieben seiner Mitglieder

Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb

treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich

vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden

Schadenersatzansprüchen oder zu den

durch die Vermeidung der Schädigung gewahrten

öffentlichen Interessen und fremden Rechten

stehen.

(3) Sofern der Verband nicht schon gemäß

Abs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung

dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden

in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren,

außer bei Gefahr im Verzuge, vorerst

eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.

§ 79. Aufsicht über Vasserverbände.

(1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände

übt der Landeshauptmann aus, in dessen

Bereich der Verband seinen Sitz hat. Erstreckt

sich ein Wasserverband über zwei oder

mehrere Länder, so gilt § 83 a Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Aufsichtsbehörde (Abs. 1) hat dafür

zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen

nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben

erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden

Berichte und Unterlagen über deren

Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern,

Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen

sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter

entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen

sowie die Teilnahme daran verlangen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und

Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz-

oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen

Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben

und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf

Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen

wurden, rückgängig gemacht werden. Sie

kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben

nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener

Frist das Erforderliche zu veranlassen.

Kommt der Verband diesem Auftrag nicht nach,

so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle

des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder

auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.

(4) Wenn und solange die Befugnisse nach

Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße

Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung

seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere

wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung

der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten

oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen

Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die

Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten

Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle

Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt

und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt.

Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst

rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit

hinzuwirken.

§ 80. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes

sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung

ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden

Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb

ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten.

Diese Pflicht besteht auch nach dem

Ausscheiden aus dem Verband weiter. Für

Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

ergeben, haften die betreffenden

Personen und der Verband als Gesamtschuldner

nach den Bestimmungen des

30. Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen

(Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung

einschließlich von Wahlen können

die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei

Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle

(§ 77 Abs. 5) schriftlich anrufen; diese hat

eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn

dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen.

Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft

(§ 74), des Stimmrechtes und Wahlvorganges

(§ 77 Abs. 2), der Einstufung und Beitragsvorschreibung

(§ 77 Abs. 3), der Erteilung von

Aufträgen u. dgl. (§ 78) handelt, sowie in den

Fällen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schlichtspruches

ist die Berufung an den Landeshauptmann

zulässig; in allen anderen Fällen ist eine

Berufung unzulässig.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich (§ 78 a)

handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt

bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund

der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied

anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und

Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung unmittelbar

an den Landeshauptmann zulässig.

(4) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle

und im übertragenen Wirkungsbereich finden

die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 sinngemäß Anwendung.

(5) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen

und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden

einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz."

29. Der bisherige Sechste Abschnitt erhält die

Bezeichnung „Neunter Abschnitt".

30. Im § 81 haben die Absätze 1 bis 3 zu

lauten

„(1) Wasserrechtsbehörden sind die Bezirksverwaltungsbehörde,

der Landeshauptmann und das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

Sofern in diesem Bundesgesetz keine anderweitigen

Bestimmungen getroffen sind, sowie

in allen Strafsachen, ist in erster Instanz die

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere

auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer

ein öffentliches oder ein Privatgewässer

ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein

Privatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt.

(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde

ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde

auch bei Bergbaubetrieben gegeben,

wenn auf die Beschaffenheit fremder Gewässer

oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer

eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb

des Werksbereiches um Wasseranlagen oder um

erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes

handelt."

31. § 82 hat zu lauten

„§ 82. Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht

§ 83 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zugewiesen sind, ferner für Grenzgewässer

sowie für jene Gewässer, die im Anhang A

jeweils unter lit. a verzeichnet sind;

b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als

200 PS Höchstleistung;

c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die

höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser

oder Quellen 90 Minutenliter,

aus anderen Gewässern 300 Minutenliter

übersteigt, sowie für Einwirkungen

auf die Beschaffenheit von Gewässern, die

nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen

Haus- und Hofbetrieben oder

kleingewerblichen Betrieben stammen;

d) allgemein für Angelegenheiten der Wasserversorgung

und der Abwasserbeseitigung

eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes

von mehr als 1000 Einwohnern;

e) für Angelegenheiten der Heilquellen und

Heilmoore;

f) für Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen,

wenn die in Betracht kommende

Fläche mehr als 100 ha beträgt;

g) für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern

(§ 48);

h) für die Angelegenheiten der Wasserverbände

und der Zwangsgenossenschaften

einschließlich ihrer Anlagen sowie für die

Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften,

wenn für ihre Anlagen der

Landeshauptmann zuständig ist;

i) für Anlagen, die einer Genehmigung auch

nach anderen Vorschriften bedürfen, wenn

hienach der Landeshauptmann oder ein

Bundesministerium zur Entscheidung in

erster Instanz berufen ist;

k) für Anlagen, bei denen eine mit der allgemeinen

Verwaltung betraute, sonst nach

§ 81 zuständige Ortsgemeinde als Unternehmer

auftritt oder als Partei beteiligt

ist.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt

nicht aus, daß Verfügungen nach den §§ 8

Abs. 4, 15 Abs. 2 bis 8, 43, 44 und 46 von

der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen

werden, als der Landeshauptmann keine

Anordnung erlassen hat."

32. § 83 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht

(§ 119 b) in erster Instanz zuständig

a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zugewiesen sind;

b) für ortsfeste Anlagen zur Ausnützung der

Wasserkräfte der Donau;

c) für Sperrenbauwerke, deren Höhe über

Gründungssohle bei Dämmen 15 m, bei

Ausführung in anderer Bauweise 40 m

übersteigt oder durch die eine Wassermenge

von mehr als 5 Millionen m³ künstlich

zurückgehalten wird, sowie für die

mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden

Anlagen;

d) für Angelegenheiten, die Grenzgewässer

betreffen und zwischenstaatliche Verhandlungen

oder Abkommen erfordern;

e) für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes

von mehr als 400.000

Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;

f) für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

von Kernenergie- und Beschleunigungsanlagen;

g) für die Bildung von Zwangsverbänden

(§ 75), die sich über zwei oder mehrere

Länder erstrecken."

33. Im § 83 entfallen die Abs. 3 und 4; der

bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung 3.

34. Nach § 83 wird folgender § 83 a eingefügt

„§ 83 a. Besondere Bestimmungen

über die Zuständigkeit.

(1) Erstrecken sich bestehende oder angestrebte

Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder

geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder

Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich

mehrerer Behörden und einigen sich

diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame

Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde

im Einvernehmen mit den sonst beteiligten

Behörden das Verfahren durchzuführen und

die Entscheidung zu fällen hat.

(2) Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere

Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender

Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften

oder Wasserverbände, für die

sachlich verschiedene Behörden zuständig wären,

ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die

Behörde der höheren Instanz zuständig. Dasselbe

gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung

über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit

stattfindet.

(3) Ist in einer Sache das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann

in erster Instanz zuständig, so können

sie mit der Durchführung des Verfahrens

ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde

betrauen und diese auch ermächtigen, bei im

wesentlichen anstandslosem Ergebnis in ihrem

Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs-

und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt."

35. Im § 84 Abs. 1 ist die Aufzählung der

Parteien wie folgt zu ergänzen

„f) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft

oder eines Wasserverbandes

herangezogen werden sollen;

g) im Verfahren über die Auflösung von

Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden

die in § 70 Abs. 3 und 4 genannten

Personen und Stellen;

h) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen

durch eine wasserwirtschaftliche

Rahmenverfügung als rechtliche Interessen

anerkannt wurden."

36. Im § 85 Abs. 1 hat lit. h wie folgt zu

lauten

„h) bei Trinkwasserversorgungsanlagen Gutachten

über die hygienische Eignung des

Wassers sowie über erforderliche Schutzmaßnahmen

(Schutzgebiet), bei allen Wasserversorgungsanlagen

die Angabe über die

Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

ferner bei Einbringungen in Gewässer

(§ 30 c Abs. 2) Angaben über

Menge, Beschaffenheit und Art des Anfalles,

über die Beschaffenheit der Vorflut

und die zur Reinhaltung des Gewässers

vorgesehenen Maßnahmen;".

37. § 86 lit. d hat zu lauten

„d) ob und inwieweit beabsichtigte Wasserversorgungsanlagen

für den angestrebten

Zweck geeignet sind und die vorgesehenen

Schutzmaßnahmen ausreichen (§ 85 Abs. 1

lit. h), ferner ob und wie für die einwandfreie

Beseitigung der anfallenden Abwässer

und Abfallstoffe vorgesorgt wird."

38. § 90 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Einer mündlichen Verhandlung über Angelegenheiten,

bei denen auch Fragen der Hygiene

zu beurteilen sind, ist ein ärztlicher Amtssachverständiger

beizuziehen."

39. § 91 hat zu lauten

„§ 91. Widerstreitverfahren.

(1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende

Entwürfe (§ 85) gestützte Bewerbungen

um wasserrechtliche Bewilligung vor und gebührt

keiner offenkundig der Vorzug, so ist das

Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung

im Sinne der §§ 86 und 88 vorerst auf

die Frage des Vorzuges zu beschränken.

(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung

gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1),

sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch

vor Abschluß der mündlichen Verhandlung

erster Instanz — wenn jedoch das Verfahren

gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges

beschränkt war, noch vor Abschluß der

mündlichen Verhandlung hierüber — bei der

Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.

(3) Als Bewerbung (Ansuchen) im Sinne der

Abs. 1 und 2 gilt auch ein Bauvorhaben, das

als bevorzugter Wasserbau erklärt ist (§ 83

Abs. 2). Soweit die für die Beurteilung des

Widerstreites erforderlichen Unterlagen noch

nicht vorliegen, genügt es in diesem Falle, wenn

sie im Widerstreitverfahren beigebracht werden."

40. § 94 hat zu lauten

„§ 94. Fristen.

(1) Zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage

sind angemessene Fristen für den Baubeginn

und die Bauvollendung, bei Wasserbenutzungsanlagen

unter Hinweis auf die Rechtsfolgen

des § 28 Abs. 1 lit. f, kalendermäßig

zu bestimmen. Erforderlichenfalls können Teilfristen

für wesentliche Anlageteile festgesetzt

werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren

notwendig werden, sind von

Amts wegen vorzunehmen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen

Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor

ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige

Anhörung der Parteien oder die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung ist nicht

erforderlich.

(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von

Baufristen bedarf, wenn hiebei ein Gesamtausmaß

von zehn Jahren überschritten werden soll,

der Zustimmung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft. Wird die Einholung

der Zustimmung versäumt, so kann das Bundesministerium

jederzeit aus wasserwirtschaftlichen

Gründen das Ausmaß der Frist auf zehn

Jahre herabsetzen.

(4) Bei Erklärung eines Bauvorhabens als bevorzugter

Wasserbau (§ 83 Abs. 2) sind auch

Fristen für die Einreichung eines verhandlungsreifen

Entwurfes und für die Erwirkung der

Bewilligung festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen

Gründen verlängert werden können. Durch

den fruchtlosen Ablauf dieser oder der in Abs. 1

bezeichneten Fristen tritt die Erklärung als bevorzugter

Wasserbau außer Kraft.

(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1

und 3 bezeichneten Fristen oder der nach § 22

Abs. 2 und 3 festzusetzenden Dauer unterlassen,

so kann der Bescheid jederzeit entsprechend

ergänzt werden.

(6) Den Baubeginn und die Bauvollendung der

ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile

(Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde

anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über

die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem

Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung

kann aber erforderlichenfalls auch an

die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem

Betriebe erst nach Durchführung der behördlichen

Überprüfung (§ 102) begonnen werden

darf."

41. Die §§ 100 a, 100 b und 100 c haben zu

entfallen.

42. Im § 102 hat die Überschrift „Überprüfung

der Ausführung von Wasseranlagen." zu

lauten; Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Nach Rechtskraft des Überprüfungsbescheides

kann das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft die Erklärung als

bevorzugter Wasserbau (§ 83 Abs. 2) durch Bescheid

einschränken oder aufheben, sofern nicht

schon in einem früheren Zeitpunkt wesentliche

Voraussetzungen für diese Erklärung weggefallen

sind."

43. Die §§ 102 a und 103 haben zu entfallen.

44. § 104 hat zu lauten

„§ 104. Einstweilige Verfügungen.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei

Gefahr im Verzuge — zur Wahrung öffentlicher

Interessen von Amts wegen, zum Schutze

Dritter auf deren Antrag — die erforderlichen

einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach

§ 82 oder § 83 zuständige Wasserrechtsbehörde

kann solche einstweilige Verfügungen abändern

oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während

der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens

auch der Berufungsbehörde zu, selbst dann,

wenn gegen die einstweilige Verfügung keine

Berufung erhoben wurde.

(2) Ist die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten

strittig, so kann die zuständige Wasserrechtsbehörde

auf Antrag einer Partei eine

einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung des

Rechtsstreites treffen.

(s) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann bei besonderer Dringlichkeit

die Inangriffnahme eines als bevorzugter

Wasserbau erklärten und bewilligten Bauvorhabens

sowie notwendige Eingriffe in fremde

Rechte schon vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens

gestatten.

(4) Soweit es zwischenstaatliche Rücksichten

erfordern, kann das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung der

beteiligten Landesregierung die nach der Sachlage

erforderlichen vorläufigen wasserrechtlichen

Regelungen durch einstweilige Verfügung treffen.

(5) Mangels einer ausdrücklichen Befristung

treten einstweilige Verfügungen mit Ablauf

eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an

gerechnet, außer Wirksamkeit.

(6) Die im Interesse einer Partei zu treffende

einstweilige Verfügung kann von der Leistung

einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht

werden. Eine solche Sicherstellung kann

auch nachträglich aufgetragen werden.

(7) Mit einer einstweiligen Verfügung kann

auch die Vornahme von Ermittlungen und die

vorläufige Aufbringung der Durchführungskosten

angeordnet werden.

(8) Erweist sich eine auf Antrag einer Partei

getroffene Verfügung als ungerechtfertigt, so

hat der Antragsteller dem Betroffenen die verursachten

vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen.

Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem

Verlust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten

der einstweiligen Verfügung bei der Wasserrechtsbehörde

geltend zu machen."

45. § 105 hat zu entfallen.

46. Im § 107 Abs. 1 sind die Worte „Rechte

zur Einbringung von festen Stoffen, Flüssigkeiten

oder Gasen in Gewässer" durch die Worte

„Redite zur Einwirkung auf die Beschaffenheit

von Gewässern" zu ersetzen.

47. § 109 hat zu entfallen.

48. Vor § 110 hat die Bezeichnung „Siebenter

Abschnitt. Sondervorschriften, betreffend Eisenbahnen,

Schiff- und Floßfahrt, Luftfahrt und

Bundesstraßen." zu entfallen.

49. § 110 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Insoweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs

durch Maßnahmen nach §§ 31,

31 a oder 33 berührt werden, hat sich die Wasserrechtsbehörde

des vorherigen Einverständnisses

der Eisenbahnbehörde zu versichern oder die

Angelegenheit dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft vorzulegen. In gleicher

Weise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen,

wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Wassergenossenschaft

oder in einen Wasserverband

nach §§ 62, 63 oder 75 zwangsweise einbezogen

werden soll."

50. § 118 hat zu lauten

„§ 118. Wasserbenutzung für

Zwecke der Luftfahrt.

(1) Die Benutzung von Gewässern für Zwecke

der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze,

Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen,

unterliegt unbeschadet der Bestimmungen

des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,

auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Ist sonach eine wasserrechtliche Bewilligung

neben einer nach dem Luftfahrtgesetz zu erteilenden

Bewilligung erforderlich, so haben die

zur Erteilung dieser Bewilligungen zuständigen

Behörden vor Erlassung ihres Bescheides das Einvernehmen

herzustellen oder die Angelegenheit

den zuständigen Bundesministerien vorzulegen."

51. Nach § 119 ist folgender Abschnitt einzufügen

„ZEHNTER ABSCHNITT.

Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen.

§ 119a. Umfang der Aufsicht.

Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen

(Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

a) die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie

der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen

(§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen

(Gewässerpolizei);

b) den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete

einschließlich der nach

§§ 34, 36 und 37 bewilligten Anlagen und

der zum öffentlichen Wassergut gehörenden

Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

c) die Reinhaltung der Gewässer einschließlich

der nach § 30 c bewilligten Anlagen

(Gewässergüteaufsicht) ;

d) den Schutz des Grundwassers, insbesondere

in Grundwasserschongebieten, bei

Heilquellen, Sand- und Schottergruben

oder Abraumhalden.

§ 119 b. Zuständigkeit für die Aufsicht.

(1) Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich

der in den §§ 82 und 83 angeführten

Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann,

sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den

Fällen des § 78 a ist jedoch für die ihm übertragenen

Aufsichtsaufgaben der Wasserverband

zuständig.

(2) Im Bedarfsfall kann die Aufsicht von den

Oberbehörden auch unmittelbar ausgeübt werden.

(3) Die Einrichtung des Aufsichtsdienstes obliegt

dem Landeshauptmann, dem das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft hiefür

hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer

und der Wildbäche Weisungen zu erteilen hat.

Soweit solche Gewässer vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau wasserbaulich betreut

werden, sind die Weisungen im Einvernehmen

mit diesem Bundesministerium zu erteilen.

(4) Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden

bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen

werden; die ihnen in Wildbachgebieten

nach besonderen Vorschriften (§ 123 Z. 5 und 6)

obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.

(5) In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde

die im Interesse der öffentlichen Sicherheit

notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu

treffen und hierüber der Wasserrechtsbehörde

zu berichten.

§ 119 c. Aufsichtsorgane.

(1) Für die Gewässeraufsicht sind besondere

Aufsichtsorgane zu bestellen; die hiebei bereits

tätigen Organe sind nach Tunlichkeit heranzuziehen.

Im Einvernehmen mit der Sicherheitsbehörde

können auch Organe des allgemeinen

Sicherheitsdienstes herangezogen werden.

(2) Den in Abs. 1 genannten Organen sind

nach Bestätigung durch den Landeshauptmann

die Aufsichtsorgane jener Wasserverbände und

Wassergenossenschaften gleichzuachten, zu deren

Aufgaben die regelmäßige Aufsicht über Gewässer

und Wasseranlagen gehört.

(3) Aufsichtsorgane können nur Personen sein,

die

a) österreichische Staatsbürger sind,

b) die erforderliche körperliche Eignung und

Vertrauenswürdigkeit besitzen,

c) die erforderlichen praktischen Kenntnisse

nachweisen können sowie mit den Rechten

und Pflichten einer öffentlichen Wache

und mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben

der Gewässeraufsicht vertraut sind.

(4) Mangel an Vertrauenswürdigkeit wird insbesondere

bei Personen angenommen, die wegen

eines Verbrechens, eines gegen die Sicherheit des

Lebens, die körperliche Sicherheit oder die

öffentliche Sittlichkeit verstoßenden oder aus

Gewinnsucht begangenen Vergehens oder sonst

vom Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen

Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden

sind, solange die Strafe nicht getilgt ist.

(5) Die Aufsichtsorgane sind zu vereidigen

sowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu

versehen. Sie genießen bei Ausübung ihres Dienstes

den besonderen Schutz, den das Strafgesetz

obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres

Amtes oder Dienstes einräumt. Besonders geschulte

Aufsichtsorgane können zu Strafverfügungen

gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz

1950, BGBl. Nr. 172, ermächtigt werden. Das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

hat die näheren Vorschriften über den

Umfang der erforderlichen Kenntnisse, die Bestätigung

und Vereidigung, den Dienstausweis

und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu

erlassen.

§ 119 d. Durchführung der Aufsichtstätigkeit.

(1) Von Besichtigungen und Erhebungen, bei

der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten

werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen

— dringende Fälle ausgenommen — vorher

zu verständigen. Allfällige Beanstandungen

sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die

Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.

(2) Die Übereinstimmung einer Wasseranlage

mit der erteilten Bewilligung und ihr Betriebs- und

Erhaltungszustand können im Bedarfsfall

jederzeit überprüft werden.

(3) Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der

notwendigen Messungen und Untersuchungen

sowie der Entnahme von Wasserproben finden

die Bestimmungen des § 59 sinngemäß Anwendung.

(4) Bei Durchführung der Aufsicht nach § 119 a

lit. b einschließlich der Überwachung von Sand-

und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die

für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige

Stelle heranzuziehen. Für die unverzügliche

Behebung kleinerer Schäden und die Entfernung

von Abflußhindernissen ist — gegebenenfalls im

Sinne des § 43 — Sorge zu tragen.

§ 119 e. Besondere Aufsichtsbestimmungen

für Wasserversorgungs-

und Abwasseranlagen.

(1) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich

der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten

auf seine Kosten durch Sachverständige

oder geeignete Anstalten und Unternehmungen

hygienisch und technisch überprüfen zu

lassen.

(2) Ebenso haben die im Sinne des § 30 c Wasserberechtigten

das Maß ihrer Einwirkung auf

ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die

Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen

auf ihre Kosten überprüfen zu

lassen.

(3) Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 haben

in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu

erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht

unter Bedachtnahme auf besondere Umstände

kürzere Zeitabstände vorschreibt.

(4) Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis

der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde

einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung

sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig

unrichtige Befunde verfaßt, haftet

— unbeschadet der Verantwortlichkeit des

Wasserberechtigten — für die dem ordnungswidrigen

Zustand entspringenden Schäden.

§ 119 f. Gewässerbeschau.

(1) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung,

zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger

Überschwemmungen sind wenigstens alle fünf

Jahre einer Beschau zu unterziehen. Die Beschau

hat der Landeshauptmann durchzuführen

oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht

kommende Dienststellen, Wasserverbände oder

Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine

Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag

eines Beteiligten durchgeführt werden.

(2) Von der Beschau sind die Gemeinden, sonst

beteiligten Dienststellen, Wasserverbände und

Wassergenossenschaften sowie die Wasser- und

Fischereiberechtigten rechtzeitig zu verständigen.

(3) Die Beschau ist so durchzuführen, daß sie

den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers

und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz-

und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und

sonstigen Wasseranlagen, einschließlich der in

§ 34 erwähnten, sowie über die Reinhaltung des

Gewässers vermittelt. Das Ergebnis ist in einer

Niederschrift festzuhalten.

§ 119 g. Verwertung der Ergebnisse;

Kosten.

(1) Die mit der Durchführung der Aufsicht

betrauten Organe und Dienststellen haben über

ihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu berichten

und unaufschiebbare Vorkehrungen oder

Maßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr im

Verzuge selbst zu treffen.

(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde

die Behebung festgestellter Mißstände

zu veranlassen und die Gemeinden sowie

sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen.

Bei öffentlichen Gewässern sind die

Ergebnisse der Überprüfung auch der für die

bauliche Betreuung zuständigen Dienststelle zu

übermitteln.

(3) Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grund

eines Ansuchens oder durch Verschulden eines

Beteiligten verursacht werden (§ 76 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950),

kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübung

der Aufsicht über Zustand und Güte der Ge-

wässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind,

die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen,

denen diese Maßnahmen erheblich zum

Vorteil gereichen, zu einem angemessenen Beitrag

verhalten.

(4) Werden jedoch die sonst von der Wasserrechtsbehörde

zu erfüllenden Aufsichtsaufgaben

teilweise durch Wasserverbände, Wassergenossenschaften

oder deren Mitglieder ausgeübt oder

durch Vorlage von Überprüfungsbefunden

(§ 119 e) erleichtert, dürfen die im betreffenden

Aufgabenbereich tätigen Verbände, Genossenschaften

und Wasserberechtigten zu Beiträgen

nach Abs. 3 nur im Falle grober Vernachlässigung

ihrer Pflichten herangezogen werden."

52. Der bisherige Achte Abschnitt erhält die

Bezeichnung „Elfter Abschnitt".

53. Im § 120 Abs. 1 sind nach dem Wort

„Wasseranlagen" die Worte „sowie von gewässerkundlichen

Einrichtungen (§ 46 h)" einzufügen.

54. § 121 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht

ist derjenige, der die Bestimmungen

dieses Gesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche

Interesse es erfordert oder der Betroffene

es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu

verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen

zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten

nachzuholen,

b) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten

Mißstände zu beheben,

c) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter

gewässerkundlicher Einrichtungen

zu sorgen."

55. Der bisherige Neunte Abschnitt erhält die

Bezeichnung „Zwölfter Abschnitt".

56. § 122 hat zu lauten

„§ 122. Aufhebung älterer Vorschriften.

(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Gesetzes

treten alle bisher geltenden wasserrechtlichen

Vorschriften außer Kraft. Gleichzeitig verlieren

in anderen Vorschriften enthaltene Bestimmungen,

die mit diesem Bundesgesetz in

Widerspruch stehen, ihre Anwendbarkeit auf dem

Gebiete des Wasserrechtes.

(2) Die bisher erlassenen Gesetze, in denen

für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung,

der Wildbachverbauung oder der Entwässerung

die Bildung von Konkurrenzen oder

die Festsetzung von Beitragspflichten ausgesprochen

ist, werden mit 1. Mai 1959 aufgehoben;

zugleich werden die durch die erwähnten Gesetze

gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände.

Wurde keine förmliche Konkurrenz gebildet, so

wird der jeweilige Kreis von Beitragspflichtigen

eine Wassergenossenschaft im Sinne dieses

Bundesgesetzes. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung

der Kosten im Sinne des § 64 Abs. 3

lit. d ist in solchen Fällen die am 31. Dezember

1958 geltende Regelung. Sind nicht mehr als

zwei Erhaltungspflichtige vorhanden, geht die

Erhaltungslast unmittelbar auf sie über.

(3) Der Landeshauptmann kann im Bedarfsfalle

den am 31. Dezember 1958 gültigen Kostenverteilungsmaßstab

in den für amtliche Verlautbarungen

bestimmten Blättern kundmachen."

57. § 123 hat zu lauten

„§ 123. Aufrechterhaltung wasserrechtlicher

Vorschriften.

(1) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht

berührt

1. der erste Satz des § 6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes

in der Fassung des Gesetzes vom

27. Jänner 1920, LGBl. Nr. 28;

2. das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1937,

BGBl. Nr. 420, über den Salzburger Almkanal;

3. das Bundesgesetz vom 2. März 1938, BGBl.

Nr. 57,. wirksam für das Land Oberösterreich,

betreffend die Seeklaus-Ordnung für den Traunsee;

4. die Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927,

BGBl. Nr. 371, über die Beendigung der Tätigkeit

der Donauregulierungskommission, die Aufteilung

des Donauregulierungsfonds und die

künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten,

und BGBl. Nr. 372 in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934, BGBl. II

Nr. 95, über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz;

5. die Landesgesetze für Kärnten vom 28. Juli

1911, LGBl. Nr. 30/1912, für Oberösterreich

vom 21. Februar 1924, LGBl. Nr. 36, mit Ausnahme

des § 6, für Salzburg vom 7. August 1895,

LGBl. Nr. 28, und für Vorarlberg vom 8. April

1912, LGBl. Nr. 48/1914, alle betreffend einige

forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen;

6. die Landesgesetze für Oberösterreich vom

2. Juli 1907, LGBl. Nr. 20, über die Organisation

der Erhaltung von Flußregulierungen und Wildbachverbauungen

und für Vorarlberg, LGBl.

Nr. 68/1923 (Allgemeines Wasserbautengesetz).

(2) In den Angelegenheiten, in denen die

Landesgesetzgebung nach § 32 (Art. 10 Abs. 2

B.-VG.) ermächtigt ist, nähere Ausführungsbestimmungen

zu erlassen, gelten die bisherigen

gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder

als Ausführungsgesetze weiter."

58. § 124 hat zu lauten

„§ 124. Bestehende Wassergenossenschaften

und Wasserverbände.

(1) Sofern die Satzungen der nach den bisherigen

gesetzlichen Bestimmungen gebildeten

Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit

diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind

binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten

entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr

zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung

vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und

erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen

von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß

auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften

nach § 122 Abs. 2 Anwendung.

(3) Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen

Benutzung, Abwehr oder Pflege

der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften

im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen

sind, steht es frei, durch entsprechende

Änderung ihrer Satzungen sich den Bestimmungen

des Siebenten oder Achten Abschnittes

zu unterwerfen."

59. § 125 hat zu lauten

„§ 125. Fortbestand älterer Rechte.

(1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die

nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung

nicht bedurften, nach den Bestimmungen

des Zweiten oder Dritten Abschnittes

dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig

wären, können auch weiterhin ohne Einholung

einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand

dieser Berechtigungen ist jedoch davon

abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch,

sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist

beantragt wird.

(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen

Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer

sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen

Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung

und Erlöschen richten sich nach diesem

Bundesgesetz.

(3) Einwirkungen auf die Beschaffenheit von

Gewässern, die auf einer behördlichen Bewilligung

aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945 beruhen,

das bewilligte Ausmaß der Einwirkung aber überschritten

haben, sind nach dem Stande vom

30. Juni 1958 von der Wasserrechtsbehörde mit

Bescheid als zulässig anzuerkennen, wenn sie

binnen Jahresfrist in vollem Umfang bei ihr angemeldet

werden, keine schwerwiegenden öffentlichen

Interessen entgegenstehen, die in Aussicht

genommenen Sanierungsmaßnahmen (§ 30 d

Abs. 2) befriedigend dargestellt werden und den

durch die Gewässerverunreinigung Betroffenen

eine angemessene Entschädigung (§ 99) geleistet

wird."

60. Der Anhang A zum Wasserrechtsgesetz

hat zu lauten:"

Anhang A zum Wasserrechtsgesetz.

Verzeichnis der Gewässer zu § 2 Abs. 1 lit. a

und zu § 82 Abs. 1 lit. a.

1. Im Burgenland

a) die Leitha, der Neusiedler See, die Raab;

b) die Lafnitz, die Strem.

2. In Kärnten

a) die Drau, die Gail, die Gurk von der Metnitz

an, der Wörther See;

b) die Möll, die Lieser vom unteren Lanischsee

an, der Millstätter See mit dem Millstätter

Seebach, der Weißensee, der Ossiacher

See mit dem Ossiacher Seebach, die Gailitz,

die Kappler Vellach vom Ebriacher Graben

an, die Glan vom Wimitzbach an, die Lavant

vom Sommeraubach an.

3. In Niederösterreich

a) die Donau, die Enns, die Traisen von der

Unrechttraisen an, die March, die Thaya

von der Vereinigung der Deutschen und der

Mährischen Thaya an, die Leitha, die

Schwarza vom Auebach an;

b) die Ybbs vom Lunzer Seebach an, die Erlauf

vom Mitterbach an, die Melk von der

Mank an, die Pielach vom Grünsbach an,

die Gölsen vom Halbach an, der Kamp von

der Zwettl an, die Schwechat vom Helenenwehr

an, die Triesting vom Further Bach

an, die Fischa, die Piesting von der Steinapiesting

an.

4. In Oberösterreich

a) die Donau, der Inn, die Salzach, die Traun

mit dem Traunsee, der Attersee, die Ager,

die Vöckla, die Enns;

b) die Mattig, die Mühlheimer Ache (auch Pollinger

oder Altbach genannt) vom Reintaler

Bach an, die Antiesen vom Marienkirchner

Bach an, die Pram vom Raabbach an, die

Große Mühl, die Alm von ihrem Austritt

aus dem Almsee an, die Krems vom Ottsdorfer

Bach an, die Gusen von der Vereinigung

der Großen und der Kleinen Gusen

an, die Steyr von der Teichl an, die Aist

von der Vereinigung der Wald- und der

Feidaist an, die Naarn.

5. In Salzburg

a) die Salzach von der Krimmler Ache an, die

Gasteiner Ache vom Anlaufbach an, die

Saalach vom Spielbergbach an;

b) die Krimmler Ache vom Windbach an, die

Felber Ache vom Hintersee an, die Stubache

vom Tauernmoosbach an, die Kapruner

Ache vom Griesbach an, die Fuscher Ache

vom Bockenaybach an, die Rauriser Ache

(auch Hüttwinkelache genannt) vom Ritterkarbach

an, die Großarier Ache vom Schöderbach

an, die Lammer vom Weißenbach

an, die Mur vom Rotgüldenbach an.

6. In Steiermark

a) die Enns, die Raab von der Rabnitz an, die

Mur, die Mürz vom Eichhorntalbach an;

b) die Palten vom Triebenbach an, der Erzbach

vom Leopoldsteiner Seebach an, die

Salza vom Terzbach an, die Lafnitz vom

Haselbach an, die Feistritz vom Weißenbach

an, die Pöls vom Pusterwaldbach an, die

Liesing vom Sulzbach an, der Vordernberger

Bach vom Kalberggraben an, der Thörlbach

von der Vereinigung des Ilgen- und

Stübmingbaches an, die Kainach vom Gradenbach

an, die Sulm von der Vereinigung

der Schwarzen und der Weißen Sulm an.

7. In Tirol

a) der Lech, der Inn, die Drau;

b) der Faggenbach vom Kaiserbach an, die

Sanna, die Trisanna vom Jambach an, die

Rosanna vom Pflunbach an, der Pitzbach

vom Taschachbach an, die Ötztaler Ache

von der Vereinigung der Venter und der

Gurgler Ache an, die Sill vom Schmirnbach

an, der Rutzbach vom Greybach an, der

Ziller vom Zemmbach an, die Brandenberger

Ache, die Brixentaler Ache von der

Windauer Ache an, die Großache (auch

Jochberger, Kitzbühler und Kössener Ache

genannt) vom Auracher Wildbach an, die

Isel vom Tauernbach an.

8. In Vorarlberg

a) der Rhein, die Ill von der Alfenz an, der

Bodensee;

b) die Alfenz vom Albonabach an, die Frutz

vom Garnitzenbach an, die Dornbirner

Ache vom Kugelbach an, die Bregenzer

Ache vom Gräsalper Bach an.

9. In Wien

die Donau, die Wien."

Artikel II.

Das Gesetz vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117,

betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung

von Gebirgswässern, wird abgeändert wie

folgt

1. § 1 hat zu lauten

„Das Gebiet, auf das sich die Vorkehrungen

zur tunlichst unschädlichen Ableitung eines bestimmten

Gebirgswassers oder zur Verhinderung

der Entstehung oder eines schädlichen Abganges

bestimmter Lawinen erstrecken, heißt Arbeitsfeld

(Perimeter, Verbauungsgebiet) und hat nebst

den Gerinnen oder Lawinenstrichen jene Parzellen

des Sammelbeckens zu umfassen, deren Bewuchs

oder Bodenzustand eine Vorsorge hinsichtlich

der Ansammlung oder des Abflusses des Wassers

oder hinsichtlich der Entstehung oder des

Abganges von Lawinen erfordert; das Gebiet ist

hiernach fallweise in dem in diesem Gesetz vorgeschriebenen

Verfahren näher festzustellen.

Bei der Anordnung und Durchführung der erwähnten

Vorkehrungen finden die Vorschriften

des Wasserrechtsgesetzes und des Forstgesetzes insofern

Anwendung, als nicht in diesem Gesetz

selbst eine abweichende Bestimmung enthalten

ist."

2. § 2 hat zu lauten

„Innerhalb des Arbeitsfeldes können alle jene

Bauten und Vorkehrungen angeordnet werden,

die nach den obwaltenden Verhältnissen zur

Sicherung der tunlichst unschädlichen Ableitung

des Gebirgswassers und zur Sicherung gegen die

Entstehung und den Abgang von Lawinen oder

zur Minderung ihrer Wirkung erforderlich sind,

wie insbesondere im Gerinne die Herstellung von

Ausschalungen, Grundschwellen, Wehren, Sperren

und Leitwerken, in den anderen Teilen des

Arbeitsfeldes die Befestigung des Bodens durch

Entwässerungsanlagen, Flechtzäune, Berasung, Begrünung

oder Aufforstung, die Herstellung von

Stütz-, Brems-, Ablenk-, Auffang- oder Windverbauungen

gegen Lawinen und die Ausschließung

oder Anordnung bestimmter Arten der Benutzung

der Wälder, Bergwiesen, Weiden und

anderer Grundstücke sowie auch der Bringung

der Produkte."

3. In § 9 haben die Worte „zur tunlichst unschädlichen

Ableitung der Gebirgswässer" zu entfallen.

4. Die §§ 12 bis 17 haben zu entfallen.

5. § 19 Abs. 2 hat zu lauten

„Die fernere Aufsicht über die Instandhaltung

des durch die baulichen und forstlich-biologischen

Vorkehrungen geschaffenen Zustandes obliegt

unbeschadet der sonstigen Vorschriften über die

Gewässeraufsicht der zuständigen Sektion der

Wildbach- und Lawinenverbauung."

6. Die §§ 20 bis 25 haben zu entfallen.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1959

in Kraft; gleichzeitig verlieren die §§ 2 bis 7 der

Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144, ihre

Wirksamkeit.

Artikel IV.

(1) War am Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes eine Angelegenheit in erster Instanz

entschieden, so ist sie auch im Berufungsverfahren

nach den bisher geltenden Vorschriften

zu beurteilen und zu entscheiden.

(2) Auf andere anhängige Verfahren finden die

neuen Bestimmungen Anwendung; tritt hiebei

ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten

die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen

als von der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten

Bundesministerien betraut.

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