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54_1957 AT

54. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab 1. Juli

1957 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank

Scheidemünzen zu 10 S mit folgender Ausstattung

ausgegeben werden

Die Münzen sind aus einer Legierung von

640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser

von 27 mm und ein Rauhgewicht von 7'5 g, enthalten

somit 4'8 g Feinsilber. Abweichungen hievon

dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht

10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite trägt den

Brustschild des Bundeswappens, umgeben von der

Umschrift „Republik Österreich". Die andere

Seite zeigt den Kopf einer Wachauerin mit Goldhaube

in Seitenansicht, ferner rechts unten die

Ziffer „10", im linken Umkreis das Wort „Schilling"

und auf der rechten Seite die Jahreszahl

„1957". Die innere Einfassung besteht auf beiden

Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der

Münze ist gerippt.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes

und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung

zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank

sind sie in unbeschränkter Menge, von den

Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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