54. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab 1. Juli
1957 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank
Scheidemünzen zu 10 S mit folgender Ausstattung
ausgegeben werden
Die Münzen sind aus einer Legierung von
640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen
Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser
von 27 mm und ein Rauhgewicht von 7'5 g, enthalten
somit 4'8 g Feinsilber. Abweichungen hievon
dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht
10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite trägt den
Brustschild des Bundeswappens, umgeben von der
Umschrift „Republik Österreich". Die andere
Seite zeigt den Kopf einer Wachauerin mit Goldhaube
in Seitenansicht, ferner rechts unten die
Ziffer „10", im linken Umkreis das Wort „Schilling"
und auf der rechten Seite die Jahreszahl
„1957". Die innere Einfassung besteht auf beiden
Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der
Münze ist gerippt.
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes
und der übrigen Gebietskörperschaften sowie
ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung
zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.
Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank
sind sie in unbeschränkter Menge, von den
Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren
Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.