54. Bundesgesetz: Gehaltsgesetz 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendungsbereich.
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle
Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten
gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten
des Dienststandes zu verstehen.
(3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet
auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht
in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt
ist.
Besoldungsrechtliche Einteilung
der Beamten.
§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach
der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen
1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung;
2. Beamte in handwerklicher Verwendung;
3. Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,
Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte;
4. Hochschullehrer;
5. Lehrer;
6. Beamte des Schulaufsichtsdienstes;
7. Wachebeamte;
8. Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten.
Bezüge.
§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage,
Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,
Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,
Familienzulagen, Teuerungszulagen).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem
Beamten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung
in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges,
der ihm für den Monat der Auszahlung
zusteht. Steht ein Beamter während des Kalenderhalbjahres,
für das die Sonderzahlung gebührt,
nicht ununterbrochen im Genuß des vollen
Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung
nur der entsprechende Teil. Als Monat
der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem
Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens
aus dem Dienststand.
Familienzulagen.
§ 4. (1) Familienzulagen sind die Kinderzulage
und die Haushaltszulage.
(2) Dem Beamten gebührt für jedes eigene
Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage.
Einem Beamten männlichen Geschlechtes
gebührt jedoch eine Kinderzulage für
ein uneheliches Kind nur für die Zeit, für die er
zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist.
(3) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes
eigenes Kind kann die Kinderzulage auf Antrag
zuerkannt werden,
a) wenn das Kind infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen oder infolge schwerer
Krankheit dauernd außerstande ist, sich
selbst seinen Unterhalt zu verschaffen,
b) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,
wenn es wegen Studien oder erweiterter
fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit
noch nicht erlangt hat.
Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz gilt
auch in diesen Fällen.
(4) Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 2 nicht
in Betracht, so kann dem Beamten in berücksichtigungswürdigen
Fällen auf Antrag für jedes zu
seinem Haushalt gehörende und von ihm ganz
oder teilweise erhaltene Kind, das das 21. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat und als unversorgt
anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt
werden. Zum Haushalt des Beamten gehört
ein Kind dann, wenn es nicht verheiratet
ist und bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter
Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt
oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner
Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern
zu Zwecken der Erziehung und Ausbildung im
Inland oder Ausland aufhält.
(5) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur
einmal. Haben beide Elternteile Anspruch auf
eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage
gegen einen Rechtsträger öffentlichen Rechts, so
gebührt dem Beamten die Kinderzulage nur
dann, wenn das Kind zu seinem Haushalt gehört
(Abs. 4 zweiter Satz); gehört das Kind nicht zu
seinem Haushalt, so gebührt ihm die Kinderzulage
nur so weit, als die Höhe der Kinderzulage
oder der gleichartigen Zulage, die der andere
Elternteil erhält, hinter der Höhe der Kinderzulage
nach diesem Bundesgesetz zurückbleibt.
(6) Die Kinderzulage beträgt 100 S.
(7) Die Haushaltszulage gebührt
a) verheirateten Beamten;
b) verwitweten Beamten, die eine Kinderzulage
für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt
des Todes des anderen Ehegatten
zum Haushalt des Beamten oder des verstorbenen
Ehegatten gehört hat oder das
nachher geboren wurde und aus der aufgelösten
Ehe stammt;
c) geschiedenen Beamten, wenn sie eine Kinderzulage
für ein Kind erhalten, das im
Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt des
Beamten oder des anderen Ehegatten gehört
hat oder das nachher geboren wurde
und aus der aufgelösten Ehe stammt, ferner,
wenn der geschiedene Beamte verpflichtet
ist, für den Unterhalt der geschiedenen
Gattin ganz oder teilweise zu
sorgen.
(8) Die Haushaltszulage beträgt
a) bei verheirateten Beamten, die keine Kinderzulage
erhalten und deren Ehegatte Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
selbständiger oder nichtselbständiger
Arbeit von mehr als 460 S
monatlich bezieht, 40 S; bei den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
und selbständiger Arbeit ist
dabei von einem Zwölftel der Summe dieser
Einkünfte im letztvorangegangenen
Kalenderjahr auszugehen; wird bereits eine
gleichartige Familienzulage von einem
Rechtsträger öffentlichen Rechts gezahlt,
so ist diese Zulage auf die Haushaltszulage
anzurechnen;
b) in allen übrigen Fällen 100 S.
(9) Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes
gebühren Familienzulagen nur, wenn
sie als Familienerhalter anzusehen sind.
(10) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,
die für den Anfall und die Einstellung von Familienzulagen
von Bedeutung sind, binnen einem
Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber
nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später
Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach
Kenntnis, seiner Dienstbehörde unter Vorlage
der entsprechenden Belege zu melden.
§ 5. (1) Ein Kind ist im Sinne des § 4 als versorgt
anzusehen, wenn es
1. den ordentlichen Präsenzdienst im Sinne
der wehrrechtlichen Vorschriften leistet;
2. weiblichen Geschlechtes ist und in den Ehestand
tritt;
3. in ein Stift oder in ein Kloster eintritt;
4. einen Stiftplatz oder einen Freiplatz in einer
Erziehungs-, Bildungs- oder Versorgungsanstalt
erhält, solange die Anstalt alle Bedürfnisse der
untergebrachten Person bestreitet;
5. in einem landwirtschaftlichen, gewerblichen
oder freiberuflichen Betrieb eines Aszendenten
gegen Geld oder Naturalbezüge beruflich tätig
ist; unter beruflicher Tätigkeit wird eine solche
verstanden, welche ständig und in der Absicht,
sich dadurch den Lebensunterhalt zu erwerben,
ausgeübt wird;
6. aus einem Dienstverhältnis Geld- oder
Naturalbezüge erhält;
7. im Bezuge eines ordentlichen oder außerordentlichen
Versorgungsgenusses steht;
8. im Bezuge einer Sozialversicherungsrente,
einer Rente nach den Vorschriften über die
Kriegsopferversorgung, eines Arbeitslosengeldes
(einer Notstandshilfe) oder anderer durch einen
Rechtsträger öffentlichen Rechts aus sozialen
Gründen gewährter Zuwendungen steht;
9. Geld oder Naturalien aus einer Stiftung
(Stipendium) erhält; Schul- und Studienstipendien
sind jedoch niemals als Versorgung anzusehen;
10. von einer anderen Person als derjenigen,
welche die Kinderzulage beansprucht, auf Grund
einer gesetzlichen Verpflichtung alimentiert wird;
11. in einem Ausbildungsverhältnis oder einer
Praxis steht und im Zusammenhang damit Bezüge
(Unterhaltsbeiträge u. dgl.) in Geld oder
Naturalien erhält;
12. andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechtes
bezieht.
(2) Eine Versorgung im Sinne der Bestimmungen
des Abs. 1 Z. 6 bis 12 ist jedoch nur dann
anzunehmen, wenn der Geld- oder Naturalbezug
den Wert von monatlich 500 S übersteigt; Überstundenzahlungen,
Aushilfen, Urlaubsgeld,
Weihnachtsremunerationen sowie ähnliche Son-
derzahlungen sind hiebei nicht in Anschlag zu
bringen. In dem Fall der Z. 12 ist von einem
Zwölftel der Summe der Einkünfte im letztvorhergehenden
Kalenderjahr auszugehen. Der
Bezug einer Lehrlingsentschädigung gilt ohne
Rücksicht auf die Höhe der Entschädigung nicht
als Versorgung.
(3) Bei Bezügen, die in Naturalien bestehen,
ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der
Wert der vollständigen ganzmonatigen Verköstigung
mit 60 v. H., der Wert der vollständigen
ganzmonatigen Verköstigung nebst Wohnung,
Kleidung und Wäsche mit 95 v. H. und
die Bestreitung sämtlicher Bedürfnisse durch die
Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. des
Betrages von 500 S zu veranschlagen.
Anfall und Einstellung des
Monatsbezuges.
§ 6. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug
beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes
nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der
Dienst an einem Monatsersten angetreten wird,
mit diesem Tage.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet
mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus
dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden
mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden
Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag
der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam.
Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner
bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag
des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn
sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid
festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher
nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der
Rechtskraft des Bescheides.
(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 4
Abs. 10 rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulage
für ein eheliches Kind schon ab dem
Monat der Geburt, die Haushaltszulage nach § 4
Abs. 7 lit. a schon ab dem Monat der Verehelichung.
(5) Hat ein Beamter die Meldung nach § 4
Abs. 10 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die
Familienzulage erst von dem der Meldung
nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die
Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde,
von diesem Tag an.
Auszahlung.
§ 7. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes
Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag
ist, am vorhergehenden Arbeitstag im
vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung
ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen
Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung
im Zusammenhang stehen, notwendig
ist und überdies das Bundesministerium für Finanzen
zugestimmt hat.
(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende
Sonderzahlung ist am 15. Juni, die für das
zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung
am 15. Dezember auszuzahlen. Sind
diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung
am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines
Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis
aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem
Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses
auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand
versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die
Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung
(§ 3 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit
der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes
gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(3) Ist der sich nach Durchführung der der
auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende
Betrag nicht durch 10 g teilbar, so sind
Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen
und Restbeträge von mehr als 5 g als volle
10 g auszuzahlen.
Vorrückung in eine höhere
Gehaltsstufe.
§ 8. (1) Der Beamte rückt, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, nach jeweils
zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe
verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene
Gehaltsstufe vor.
(2) Die Vorrückung findet ohne Ausnahme an
dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes
nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli
statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an
diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist.
Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin
vollstreckt, wenn sie vor Ablauf
des dem Vorrückungstermin nächstfolgenden
31. März beziehungsweise 30. September
endet.
(3) Hat ein Beamter im Zeitpunkt seines Übertrittes
in den Ruhestand von Gesetzes wegen bereits
den Zeitraum für die Vorrückung vollendet,
so findet diese Vorrückung noch statt.
(4) Ein Beamter, dessen Übertritt in den
dauernden Ruhestand von Gesetzes wegen durch
die Bundesregierung aufgeschoben ist, kann nach
Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr
vollendet, nicht mehr vorrücken, wenn er bereits
den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß
erlangt hat; der Eintritt der Vorrückung nach
Abs. 3 wird durch die Aufschiebung nicht berührt.
§ 9. (1) Die Vorrückung wird aufgeschoben
1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegen den Beamten bis zum Abschluß des Verfahrens;
2. durch Verhängung der Suspendierung des
Beamten bis zu ihrer Aufhebung, es sei denn,
daß die Suspendierung wegen Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen des Beamten ausgesprochen
wurde.
(2) Ist der Aufschiebungsgrand weggefallen,
so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen;
die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen
Teile des Monatsbezuges und allfälliger
Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch
nur soweit, als nicht die Vorrückung nach
§ 10 gehemmt ist oder nach § 11 eingestellt
wird.
§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt
1. durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung
oder auf Minderung der Bezüge lautendes
Disziplinarerkenntnis für die im Erkenntnis
bestimmte Zeit von dem der Einleitung des
Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner
oder 1. Juli an;
2. für die Zeit der Suspendierung, wenn das
Disziplinarverfahren durch Verhängung einer
Disziplinarstrafe endet, die Entmündigung des
Beamten ausgesprochen wird oder die Suspendierung
wegen Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen des Beamten ausgesprochen wurde;
3. durch eine auf „minder entsprechend" oder
„nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung
vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung
an; die Dauer der Hemmung
richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre,
für die die Gesamtbeurteilung auf „minder entsprechend"
oder „nicht entsprechend" lautet;
4. durch Nichtablegen einer für die dienstrechtliche
Stellung des Beamten maßgebenden
Prüfung innerhalb der hiefür gesetzten Frist vom
Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis
zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der
Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine
niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt
für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als
nicht eingetreten;
5. durch Antritt eines Urlaubes, der unter der
Bedingung erteilt wurde, daß die Urlaubszeit
für die Vorrückung nicht angerechnet wird, für
die Zeit, für die diese Bedingung gilt.
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf
der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht in Anschlag
zu bringen.
(3) Wenn seit dem Ablauf des Zeitraumes,
während dessen die Vorrückung gehemmt war,
drei Jahre verstrichen sind, kann der zuständige
Bundesminister in den Fällen des Abs. 1 Z. 1
bis 4 verfügen, daß der Hemmungszeitraum
ganz oder zum Teil für die Vorrückung angerechnet
wird, wenn der Beamte seit dem Ablauf
des Hemmungszeitraumes dauernd sowohl
ein tadelloses Verhalten beobachtet hat, als auch
eine mindestens auf „gut" lautende Gesamtbeurteilung
nachweist. Der Beamte ist dann so zu
behandeln, als ob für den nachgesehenen Zeitraum
die Hemmung nicht eingetreten wäre; eine
Nachzahlung findet jedoch nicht statt.
§ 11. (1) Die Einstellung der Vorrückung
tritt ein
1. wenn der Beamte entlassen wird;
2. wenn über den Beamten die Disziplinarstrafe
der Versetzung in den Ruhestand verhängt
wird;
3. wenn der Beamte während eines gegen ihn
laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis
austritt.
(2) Die Einstellung der Vorrückung besteht
darin, daß die gemäß § 9 aufgeschobene Vorrückung
nicht mehr zu vollziehen ist.
§ 12. Die Bundesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, daß dem Beamten die vor
der Anstellung in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen
Dienst, in einem freien Beruf oder
in Ausbildung für den Dienst nach Vollendung
des 18. Lebensjahres verbrachte Zeit für die Vorrückung
in höhere Bezüge angerechnet werden
kann, soweit sie für den Bundesdienst von Bedeutung
ist; hiebei kann auch bestimmt werden,
daß Zeiträume einer Behinderung am Eintritt
in den öffentlichen Dienst oder an der Vollendung
der Studien angerechnet werden können,
wenn die Behinderung auf die im § 4 Abs. 1
erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, angeführten Gründe oder
auf kriegsbedingte, nach dem 13. März 1938 eingetretene
Gründe zurückzuführen ist.
Kürzung und Entfall der Bezüge.
§ 13. (1) Der Monatsbezug eines Beamten wird
gekürzt
1. durch Beschluß der Disziplinarkommission,
womit der Beamte während der Suspendierung
in seinen Bezügen beschränkt wird, in dem im
Beschluß festgesetzten Ausmaß;
2. durch ein auf Minderung der Bezüge lautendes
Disziplinarerkenntnis in dem festgesetzten
Ausmaß und für die bestimmte Zeit.
(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch
oder Verhängung einer Ordnungstrafe geendet
oder ist die Entmündigung abgelehnt
worden, so ist die Nachzahlung der gemäß
Abs. 1 Z. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge zu
veranlassen. Das gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren
eingestellt wurde, es sei denn,
daß der Beamte während des gegen ihn laufenden
Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis
ausgetreten ist.
(3) Die Bezüge entfallen
1. nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6
Abs. 3 während der Dauer eines Urlaubes, dessen
Erteilung an die Bedingung des Einfalles der
Bezüge geknüpft wurde;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als
drei Tage dem Dienst fern bleibt, ohne einen
ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen,
für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten
Abwesenheit vom Dienst.
(4) Im Falle des Abs. 3 Z. 2 sind bereits ausgezahlte,
nicht gebührende Bezüge im Wege der
Aufrechnung hereinzubringen.
Reaktivierung.
§ 14. Wird ein Beamter des Ruhestandes
wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert)
und ist damit keine Beförderung verbunden,
so gebührt ihm die besoldungsrechtliche
Stellung, die seiner Ruhegenußbemessung zugrunde
gelegt wurde. In diesem Falle ist dem
Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der
Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner
Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht
hat, für die Vorrückung anzurechnen; die
Anrechnung findet jedoch soweit nicht statt, als
die Vorrückung gehemmt war oder aufgeschoben
war und später eingestellt wurde.
Nebengebühren.
§ 15. Nebengebühren sind
1. Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen
außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen
und Versetzungen (§ 16);
2. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung
des Dienstes erwachsenden Mehraufwand
(Aufwandsentschädigungen) (§ 17);
3. Mehrleistungsvergütungen (§ 18);
4. Sonderzulagen (§ 19);
5. einmalige Belohnungen (§ 20).
Reisegebühren.
§ 16. (1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der
Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen
gebührt dem Beamten der Ersatz des nach Maßgabe
seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen
Mehraufwandes. Das Nähere hat die
Bundesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
Hiebei ist insbesondere der Ersatz von
Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken,
für die Verpflegung und für die Unterbringung
zu regeln. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen
ist zulässig; für ihre Höhe ist der Durchschnitt
der Kosten maßgebend, der für gewöhnlich
bei den in Betracht kommenden Anlässen
entsteht.
(2) Pauschalvergütungen für Dienstverrichtungen
im Ausland kann das Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen festsetzen. Wenn ein Beamter im
Falle einer Dienstverrichtung im Ausland trotz
sparsamster Lebensweise oder wegen der Besonderheit
des Dienstauftrages mit der für ihn
in Betracht kommenden Pauschalvergütung nicht
das Auslangen zu finden vermag oder wenn zu
erwarten ist, daß der Mehraufwand wesentlich
niedriger sein wird als die in Betracht kommende
Pauschalvergütung, kann das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen eine andere Vergütung im erforderlichen
Ausmaß festsetzen.
(3) Sitzungen und Beratungen im Dienstort
begründen keinen Anspruch auf eine Vergütung.
(4) Im Falle eines Diensttausches oder einer Reaktivierung
besteht kein Anspruch auf Ersatz
des Mehraufwandes. Ist ein Beamter auf Grund
eines von ihm gestellten Antrages versetzt
worden, so ist der Mehraufwand nur zur Hälfte
zu ersetzen; dies gilt jedoch nicht, wenn es sich
um die Versetzung auf einen ausgeschriebenen
Dienstposten handelt.
Aufwandsentschädigungen.
§ 17. Aufwandsentschädigungen (§ 15 Z. 2)
werden vom zuständigen Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen allgemein
durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt;
hiebei darf nur ein Mehraufwand vergütet
werden, der dem Beamten in Ausübung seines
Dienstes erwachsen ist. Es ist der tatsächliche
Mehraufwand zu vergüten; eine Pauschalierung
ist zulässig.
Mehrleistungsvergütungen.
§ 18. (1) Mehrleistungsvergütungen können für
Leistungen gewährt werden, die über das vorgeschriebene
Ausmaß der Arbeitszeit oder über
den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen
Stellung zu erwartenden Wert seiner
Arbeitsleistung hinausgehen und in den Rahmen
der Dienstpflichten des Beamten fallen oder mit
seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren
Zusammenhang stehen.
(2) Beamten, die in Betrieben oder Anstalten
des Bundes verwendet werden und nach betriebstechnischen
Grundsätzen — insbesondere in
enger Zusammenarbeit mit Bediensteten, die auf
Grund der ihr Dienstverhältnis regelnden Vorschriften
oder Verträge Anspruch auf Überstundenentlohnung
haben — in die Arbeit des
Betriebes oder der Anstalt eingeschaltet sind,
können nach der Anzahl der geleisteten Überstunden
bemessene Überstundengebühren zuerkannt
werden.
(3) Den Beamten, auf die die Bestimmungen
des Abs. 2 nicht anzuwenden sind, kann für
Mehrleistungen eine Personalzulage zuerkannt
werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Personalzulage
ist insbesondere auf das zeitliche
Ausmaß der Mehrleistung Bedacht zu nehmen.
Solche Personalzulagen sind für die Bemessung
des Ruhegenusses nicht anrechenbar.
(4) Die Mehrleistungsvergütungen werden vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen allgemein durch
Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt. Hiebei
ist in den Fällen des Abs. 2 bezüglich der Voraussetzungen
für den Anspruch auf Überstundengebühren
und bezüglich ihrer Bemessung auf die
Vorschriften Bedacht zu nehmen, die für die Vertragsbediensteten
des Betriebes oder der Anstalt
mit Anspruch auf Überstundenentlohnung
gelten; die Festsetzung einer monatlichen
Pauschalvergütung unter Bedachtnahme auf den
Durchschnitt der Mehrleistungen ist zulässig.
Sonderzulagen.
§ 19. (1) Sonderzulagen können gewährt
werden,
1. wenn dem Beamten ein Mehraufwand im
Sinne des § 17 erwächst und er außerdem eine
Mehrleistung im Sinne des § 18 erbringt;
2. als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis-
oder Gefahrenzulagen und ähnliche
Zulagen.
(2) Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf
die Grundsätze der §§ 17 und 18 Bedacht zu
nehmen.
(s) Die Sonderzulagen werden vom zuständigen
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen allgemein durch Verordnung oder
im Einzelfall zuerkannt.
Einmalige Belohnungen.
§ 20. (1) Einmalige Belohnungen können in
einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche
Arbeitsleistungen gewährt werden. Auf die Bedeutung
dieser Arbeitsleistungen ist dabei Bedacht
zu nehmen.
(2) Einmalige Belohnungen können auch aus
Anlaß eines 25jährigen und 40jährigen Dienstjubiläums
gewährt werden; hiebei ist auf den
Monatsbezug des Beamten Bedacht zu nehmen.
Besoldung der im Ausland
verwendeten Beamten.
§ 211. Hat ein Beamter seinen Dienstort in
einem Gebiet, in dem die österreichische Währung
nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist und
muß er dort wohnen, so bestimmt das Bundesministerium
für Finanzen im Einzelfall die Höhe
der Bezüge und der allfälligen Nebengebühren in
fremder Währung und die Art der Auszahlung.
Hiebei ist auf die Höhe der Inlandsbezüge des
Beamten und auf das Verhältnis der Kaufkraft
der inländischen Währung im Inland zur Kaufkraft
der betreffenden ausländischen Währung
im Ausland Bedacht zu nehmen. Es kann auch
bestimmt werden, daß die Bezüge und allfällige
Nebengebühren zum Teil in inländischer, zum
Teil in ausländischer Währung ausgezahlt werden,
soweit dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse am Dienstort oder die Familienverhältnisse
des Beamten geboten erscheint.
Pensionsbeitrag.
§ 22. (1) Der Beamte hat einen monatlichen
Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von
jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche
Pensionsbeitrag beträgt 4 v. H. des Gehaltes
und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren
Zulagen, der Pensionsbeitrag von
der Sonderzahlung 4 v. H. des dem Gehalt und
den anrechenbaren Zulagen entsprechenden
Teiles der Sonderzahlung.
(2) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages
entfällt
a) gänzlich, wenn der Beamte vor der Anstellung
auf seinen Ruhegenuß und einen
allenfalls nach ihm gebührenden Versorgungsgenuß
uneingeschränkt verzichtet hat,
b) für die Zeit eines Urlaubes, der dem Beamten
unter der Bedingung gewährt
wurde, daß die Urlaubszeit für die Bemessung
des Ruhegenusses nicht angerechnet
wird.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge
sind nicht zurückzuzahlen.
Bezugsvorschüsse und
Geldaushilfen.
§ 23. (1) Wenn ein Beamter unverschuldet in
eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen, kann ihm
auf Antrag ein unverzinslicher, längstens binnen
vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß aus
Bundesmitteln bis zur Höhe von drei Monatsbezügen
vom zuständigen Bundesministerium gewährt
werden. Die Bewilligung eines Bezugsvorschusses
kann von Sicherstellungen abhängig
gemacht werden. Der Bezugsvorschuß wird im
Wege der Aufrechnung abgestattet; der Beamte
kann jedoch den Bezugsvorschuß vorzeitig zurückzahlen.
Scheidet ein Beamter aus dem Dienststand
aus, so können zur Deckung eines in
diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten
Bezugsvorschusses die dem ausscheidenden
Beamten selbst zustehenden Geldansprüche
sowie ein den Hinterbliebenen gebührender
Versorgungsgenuß mit Ausnahme des
Todfallsbeitrages herangezogen werden. Unterhaltsbeiträge
sind einem Ruhe(Versorgungs)genuß gleichzuhalten.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigem
Fällen können im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen weitergehende
Begünstigungen gewährt werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
während des provisorischen Dienstverhältnisses
keine Anwendung; Ausnahmen können nur im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen bewilligt werden.
(4) Wenn ein Beamter unverschuldet in eine
Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung
auch eine einmalige, nicht rückzahlbare
Geldaushilfe gewährt werden.
Naturalbezüge.
§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem
Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so ist der
Monatsbezug entsprechend zu kürzen. Hiebei ist
auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem
Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu
nehmen. Das Ausmaß der Kürzung wird vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen allgemein durch
Verordnung oder im Einzelfall festgesetzt.
(2) Bei Dienstkleidern kann die Kürzung ermäßigt
oder von ihr ganz abgesehen werden,
wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen
läßt. Eine unentgeltliche Überlassung
von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten
ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen
ist.
Entschädigung für Nebentätigkeit.
§ 25. (1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn
ein Beamter ohne unmittelbaren Zusammenhang
mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden
Dienstpflichten noch eine weitere
Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis
entfaltet.
(2) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen
eines privatrechtlichen Vertrages
maßgebend sind, gebührt dem Beamten eine gesonderte
Entschädigung, die im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen im
Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang
und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig
festzusetzen ist.
Abfertigung.
§ 26. (1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf
einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand
ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten
während der Probezeit gelöst wird;
b) wenn der Beamte freiwillig aus dem
Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die
Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden
sind;
c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis
entlassen wird;
d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch
Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Einem im Dienststand befindlichen Beamten
weiblichen Geschlechtes gebührt eine Abfertigung
auch dann, wenn er innerhalb von drei
Monaten, nachdem er sich verehelicht oder ein
lebendes Kind geboren hat, freiwillig aus dem
Dienstverhältnis austritt.
§ 27. (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen
von den Fällen des § 26 Abs. 3,
1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen
Beamten nach Ablauf der Probezeit
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit bis zu
drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit von
mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven
Beamten
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit bis zu
fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit von
mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache
des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des
§ 26 Abs. 3 bei einer für die Bemessung de9
Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu
drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges. Sie
erhöht sich bei einer für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von
mehr als drei Jahren für jedes weitere begonnene
Dienstjahr um den gleichen Betrag bis zum
Vierundzwanzigfachen des Monatsbezuges als
Höchstausmaß.
ABSCHNITT II.
Beamte der Allgemeinen Verwaltung.
Gehalt.
§ 28. (1) Der Gehalt des Beamten der Allgemeinen
Verwaltung wird durch die Dienstklasse
und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den
Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe
bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
der Verwendungsgruppe A — die Dienstklassen
III bis IX,
der Verwendungsgruppe B — die Dienstklassen
II bis VII,
der Verwendungsgruppe C — die Dienstklassen
I bis V,
der Verwendungsgruppe D — die Dienstklassen
I bis IV,
der Verwendungsgruppe E — die Dienstklassen
I bis III.
Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die
niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe
einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche
Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann
der Beamte bei der Anstellung durch Verfügung
des Bundespräsidenten unmittelbar in eine
höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene
Dienstklasse eingereiht werden; hiebei
ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die
künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu
nehmen.
(3) Der Gehalt beträgt
(4) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe
1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt
in der Verwendungsgruppe C mit der
Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit
der Gehaltsstufe 3 und in der Verwendungsgruppe
A mit der Gehaltsstufe 4. In der Dienstklasse
V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe
B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe
A mit der Gehaltsstufe 3. In
der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der
Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.
Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten
erscheinen lassen, kann dem Beamten bei
der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten
unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe
zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist
auch in diesen Fällen anzuwenden.
Dienstalterszulage.
§ 29. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
der die höchste Gehaltsstufe einer
Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung
nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe
verbracht hat, eine für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im
Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen
seiner Dienstklasse. Hat der Beamte im Zeitpunkt
der Versetzung oder des Übertrittes in
den Ruhestand mindestens zwei Jahre in der
höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm
die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt.
(2) Dem Beamten der Dienstklassen IV und V
der Verwendungsgruppe C gebührt nach zwei in
der höchsten Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse verbrachten
Jahren eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß
eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse;
die Dienstalterszulage erhöht sich nach
vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten
Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen
seiner Dienstklasse. Hat der,
Beamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des
Übertrittes in den Ruhestand mindestens zwei
Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so
gebührt ihm die erhöhte Dienstalterszulage mit
diesem Zeitpunkt.
(3) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind in
den Fällen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Dienstzulage.
§ 30. Die Bundesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, daß den Beamten bestimmter
Dienstzweige eine Dienstzulage in der Höhe eines
Vorrückungsbetrages zukommt, wenn dies im
Hinblick auf die Vorbildung und auf die Beanspruchung
der Beamten dieser Dienstzweige
und im Hinblick auf die Bedeutung dieser
Dienstzweige geboten erscheint.
Erreichen eines höheren Gehaltes.
§ 31. Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung
erreicht einen höheren Gehalt durch
Vorrückung (§§ 8 bis 12),
Zeitvorrückung (§ 32),
Beförderung (§ 33) und
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe
(§ 35).
Zeitvorrückung.
§ 32. (1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der
Beamte der Allgemeinen Verwaltung den Gehalt
der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten
dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der
Beamte
der Verwendungsgruppen E und D — die Dienstklassen
II und III,
der Verwendungsgruppe C — die Dienstklassen
II bis IV,
der Verwendungsgruppe B — die Dienstklassen
III bis V,
der Verwendungsgruppe A — die Dienstklassen
IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung eines Beamten
der Verwendungsgruppen E, D und C in die
Dienstklasse III,
der Verwendungsgruppen C und B in die Dienstklasse
IV,
der Verwendungsgruppen B und A in die Dienstklasse
V,
der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VI
findet nur statt, wenn der Beamte mindestens
eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung
erbringt.
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren,
die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe
einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen
Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des
Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als
der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so
gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse
vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Beförderung.
§ 33. (1) Beförderung ist die Ernennung eines
Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum
Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner
Verwendungsgruppe.
(2) Für Beamte der Verwendungsgruppen E, D
und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse
II, für Beamte der Verwendungsgruppe B
in die Dienstklasse III und für Beamte der Verwendungsgruppe
A in die Dienstklasse IV
frühestens im Zeitpunkt der Zeitvorrückung in
diese Dienstklasse erfolgen.
(3) Für Beamte der Verwendungsgruppen E, D
und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse
III frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung
in diese Dienstklasse erfolgen.
(4) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen
Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines
Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als
der bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die
dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe,
wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen
ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren
Gehalt.
(5) Nach einer Beförderung rückt der Beamte
in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 4
in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung
für die Erreichung der nächsthöheren Gehaltsstufe
der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens
aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten
Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit
wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11
sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse,
in die er ernannt wird, im Wege der
Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich
mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der
nächste Vorrückungstermin nicht.
(7) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe
C zum Beamten der Dienstklasse V ernannt,
so wird ihm die in den Gehaltsstufen 4, 5
und 6 der Dienstklasse IV verbrachte Zeit für
die Vorrückung in der Dienstklasse V angerechnet.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11
sind sinngemäß anzuwenden.
Überstellung.
§ 34. Überstellung ist die Ernennung zum Beamten
einer anderen Verwendungsgruppe.
§ 35. (1) Wird ein Beamter der Dienstklassen I,
II oder III aus der Verwendungsgruppe E in die
Verwendungsgruppe D oder C oder aus der Verwendungsgruppe
D in die Verwendungsgruppe C
überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die
sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die
Bestimmung seiner bisherigen Gehaltsstufe als
Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe
maßgebend war, als Beamter der höheren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte.
(2) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II
oder III aus der Verwendungsgruppe E, D oder
C in die Verwendungsgruppe B oder aus der
Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe
A überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,
die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe als
Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im
Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, in dem
sechs Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter
der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt
hätte.
(3) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II
oder III aus der Verwendungsgruppe E, D oder
C in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt
ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen
Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung
notwendig ist, in dem zwölf Jahre
übersteigenden Ausmaß als Beamter der höheren
Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 bis 3
ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse
verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier
Jahren für die Vorrückung und den Anfall einer
Dienstalterszulage anzurechnen. Die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1
bis 3 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.
(6) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt
dem Beamten eine für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage
auf den Gehalt, der ihm jeweils in der bisherigen
Verwendungsgruppe zukommen würde.
(7) Wird ein Beamter der Dienstklassen IV, V,
VI oder VII in eine höhere Verwendungsgruppe
überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe
bereits die in seiner Dienstklasse
für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene
niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe
erreicht, so ändern sich mit der Überstellung
die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin
nicht.
§ 36. (1) Wird ein Beamter der Allgemeinen
Verwaltung in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe
und allfällige Dienstalterszulage, die sich
auf Grund der Zeitvorrückung ergeben würden,
wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner
Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe
im Wege der Zeitvorrückung
notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte. Durch eine
solche Überstellung wird der Vorrückungstermin
nicht berührt.
(2) Ist die bisherige Dienstklasse des Beamten
in der bisherigen Verwendungsgruppe nicht
mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebührt
dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der
Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe
noch durch Zeitvorrückung erreichbar
ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(3) Ist der Gehalt, den der Beamte in der
niedrigeren Verwendungsgruppe nach Abs. 2
oder 3 erhält, niedriger als der bisherige Gehalt,
so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des
Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehende,
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt;
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Zulagen sind bei der Ermittlung der
Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
§ 37. (1) Wird ein Richteramtsanwärter oder
ein Hilfsrichter zum Beamten der Allgemeinen
Verwaltung ernannt, so gebührt ihm, sofern
nicht Abs. 6 angewendet wird, die Gehaltsstufe,
die sich auf Grund der Zeitvorrückung ergeben
würde, wenn er die Dienstzeit als Richteramtsanwärter
und Hilfsrichter und die ihm für die
Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten als
Beamter der Allgemeinen Verwaltung in der
Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die
er ernannt wird.
(2) Wird ein Richter oder staatsanwaltschaftlicher
Beamter zum Beamten der Allgemeinen
Verwaltung ernannt, so gebührt ihm, sofern
nicht Abs. 6 angewendet wird, die Gehaltsstufe
und allfällige Dienstalterszulage, die sich auf
Grund der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn
er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen
besoldungsrechtlichen Stellung notwendig
ist, als Beamter der Allgemeinen Verwaltung
in der Verwendungsgruppe zurückgelegt
hätte, in die er ernannt wird. Als für die Erreichung
der besoldungsrechtlichen Stellung notwendige
Zeit gilt die Zeit, die für die Erreichung
seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig ist, zuzüglich
der als Rechtspraktikanten, Richteramtsanwärter
und Hilfsrichter zurückgelegten
Zeit, soweit sie nicht schon für die Vorrückung
als Richter maßgebend war.
(3) Wird ein Wachebeamter oder ein Berufsoffizier
zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung
der vergleichbaren Verwendungsgruppe
(Abs. 5) ernannt, so gebühren ihm für die neue
Verwendungsgruppe die erreichte Dienstklasse
und Gehaltsstufe sowie der bisherige Vorrückungstermin.
(4) Wird ein Beamter, der nicht unter die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 fällt, zum Beamten
der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so gebührt
ihm, sofern nicht Abs. 6 angewendet
wird, die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,
die sich auf Grund der Zeitvorrückung
ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig
ist, ab Beamter der Allgemeinen Verwaltung
in der Verwendungsgruppe zurückgelegt
hätte, in die er ernannt wird.
(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ist
auf die Bestimmungen der §§ 35 und 36 Bedacht
zu nehmen. Hiebei entsprechen die Verwendungsgruppen
der Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst,
der Richter, der staatsanwaltschaftlichen
Beamten und der Hochschullehrer
sowie die Verwendungsgruppen L 1 und H 1 der
Verwendungsgruppe A, die Verwendungsgruppen
L 2, W 1 und H 2 der Verwendungs-
grappe B, die Verwendungsgruppen L 3 und W 2
der Verwendungsgruppe C, die Verwendungsgruppen
P 3 bis P 1, W 3 und H 3 der Verwendungsgruppe
D und die Verwendungsgruppen
P 8 bis P 4 und H 4 der Verwendungsgruppe
E. Wird ein Beamter der Verwendungsgruppen
S 3, S 2 oder S 1 zum Beamten der Allgemeinen
Verwaltung ernamag, so ist er bei der
Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der
Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes
zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1
ernannt worden oder in dieser Verwendungsgruppe
geblieben wäre; bei der Überstellung
eines Beamten der Verwendungsgruppe S 4 gilt
diese Bestimmung mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der Verwendungsgruppe L 1 die Verwendungsgruppe
L 2 V tritt.
(6) Im Falle einer Überstellung nach den Abs. 1
bis 4 kann der Beamte auch in eine höhere als
die niedrigste für die neue Verwendungsgruppe
des Beamten vorgesehene Dienstklasse ernannt
werden; überdies kann vom zuständigen Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
eine höhere als die niedrigste in
dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe
des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe
zuerkannt werden. Hiebei ist auf die bisherige
Stellung und die künftige Verwendung des
Beamten Bedacht zu nehmen.
(7) Ist der Gehalt, den der Beamte in der neuen
Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige
Gehalt, so gebührt dem Beamten eine
nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes
einzuziehende, für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage
auf den bisherigen Gehalt; für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Zulagen sind bei der
Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen
Gehalt zuzurechnen.
Exekutivdienstzulage.
§ 38. (1) Dem Beamten des rechtskundigen
Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt,
solange er im Exekutivdienst verwendet wird,
eine Exekutivdienstzulage von 150 S. Die Exekutivdienstzulage
gebührt auch dem Beamten des
höheren Dienstes an Justizanstalten.
(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der
Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der
Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
ABSCHNITT III.
Beamte in handwerklicher Verwendung.
Gehalt.
§ 39. (1) Der Gehalt des Beamten in handwerklicher
Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe,
die Dienstklasse und in ihr
durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
(2) Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit
der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere
dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen,
kann dem Beamten durch Verfügung des Bundespräsidenten
unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe
zuerkannt werden; hiebei ist auf die bisherige
Berufslaufbahn und die künftige Verwendung
des Beamten Bedacht zu nehmen.
Dienstalterszulage,
Dienstzulage, Zeitvorrückung,
Beförderung, Überstellung.
§ 40. Die Bestimmungen der §§ 29 bis 37 sind
auf die Beamten in handwerklicher Verwendung
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
die Verwendungsgruppen P 3 bis P 1 der Verwendungsgruppe
D und die Verwendungsgruppen
P 8 bis P 4 der Verwendungsgruppe E
entsprechen.
ABSCHNITT IV.
Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,
Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte.
UNTERABSCHNITT A.
Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,
Gehalt.
§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters
beträgt 2000S, der Gehalt des Hilfsrichters
2150 S.
UNTERABSCHNITT B.
Richter.
Gehalt.
§ 42. (1) Der Richter ist bei seiner Ernennung
zum Richter in die Standesgruppe 1 einzureihen.
Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten
geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch
Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in
eine höhere Standesgruppe eingereiht werden;
hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und
die künftige Verwendung des Richters Bedacht
zu nehmen.
(2) Der Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsstufe
bestimmt und beträgt
(s) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe
1. Dem Richter ist die als Rechtspraktikant,
Richteramtsanwärter und Hilfsrichter
zurückgelegte, vier Jahre übersteigende Dienstzeit
für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen
anzurechnen; der anrechenbare Zeitraum beginnt
jedoch frühestens mit der Ablegung der Richteramtsprüfung,
es sei denn, daß der Richter diese
Prüfung ohne sein Verschulden erst nach Ablauf
der vierjährigen Dienstzeit abgelegt hat. Die Anrechnung
ist unzulässig, wenn der Richter deshalb
erst nach Ablauf einer mehr als vierjährigen
Dienstzeit zum Richter ernannt wurde, weil
seine Gesamtbeurteilung auf „minder entsprechend"
gelautet hat oder er sich trotz Aufforderung
nicht oder nur unter Ausschluß bestimmter
Dienstorte um die Ernennung zum Richter beworben
hat.
(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten
geboten erscheinen lassen, kann bei der Anstellung
als Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten
unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe
zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Halbsatz ist
auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5) Der Richter der Standesgruppe 1 erreicht die
Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine
seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung
erbringt.
Dienstalterszulage.
§ 43. Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten
Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für
die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage von 250 S. Hat der Richter im
Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in
den Ruhestand mindestens zwei Jahre in der
höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die
Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt. Die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
Dienstzulagen.
§ 44. (1) Von der Standesgruppe 2 an gebührt
dem Richter neben dem Gehalt eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage.
Die Dienstzulage wird durch die Standesgruppe
und in ihr durch die Dienstzulagenstufe
bestimmt. Sie beträgt
(2) Dem Richter der Standesgruppe 1 gebührt
ab der Gehaltsstufe 5 die Dienstzulage der Dienstzulagenstufe
1 der Standesgruppe 2. Eine Vorrückung
in eine höhere Dienstzulagenstufe der
Standesgruppe 2 findet nicht statt, solange sich
der Richter in der Standesgruppe 1 befindet.
(s) Bei einer Ernennung in eine höhere Standesgruppe
als die Standesgruppe 1 ist der Richter,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, in die niedrigste Dienstzulagenstufe der
neuen Standesgruppe einzureihen. Dem Richter
der Standesgruppe 2 wird jedoch die Zeit, die er
nach Abs. 2 in der Dienstzulagenstufe 1 zurückgelegt
hat; bis zum Ausmaß von vier Jahren für
die Vorrückung in eine höhere Dienstzulagenstufe
angerechnet. In den Fällen des § 42 Abs. 1
zweiter Satz kann dem Richter durch Verfügung
des Bundespräsidenten auch eine höhere als die
niedrigste in seiner Standesgruppe vorgesehene
Dienstzulagenstufe zuerkannt werden; hiebei ist
auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige
Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.
(4) Wird ein Richter in eine höhere als die
Standesgruppe 2 ernannt und ist die Dienstzulage
der niedrigsten Dienstzulagenstufe in der neuen
Standesgruppe niedriger als die bisherige Dienstzulage,
so gebührt dem Richter die der bisherigen
Dienstzulage entsprechende Dienstzulagenstufe,
wenn aber eine solche Dienstzulagenstufe nicht
vorgesehen ist, die Dienstzulagenstufe mit der
nächsthöheren Dienstzulage.
(5) Für die Vorrückung in eine höhere Dienstzulagenstufe
sind die Bestimmungen der §§ 8
bis 11 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt.
(6) Nach einer Ernennung in eine höhere Standesgruppe
rückt der Richter in die nächsthöhere
Dienstzulagenstufe in dem Zeitpunkt vor, in dem
er in der bisherigen Standesgruppe nach Abs. 4
die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren
Dienstzulagenstufe der neuen Standesgruppe
erfüllt hätte, spätestens aber nach vier
Jahren. Hat er in der bisherigen Standesgruppe
die höchste Dienstzulagenstufe erreicht, so ist ihm
die Zeit, die er in der höchsten Dienstzulagenstufe
der bisherigen Standesgruppe verbracht hat,
bis zum Ausmaß von vier Jahren in der neuen
Dienstzulagenstufe der höheren Standesgruppe
anzurechnen. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11
sind sinngemäß anzuwenden.
Überstellung.
§ 45. Wird ein staatsanwaltschaftlicher Beamter
zum Richter ernannt, so bleibt er in seiner
bisherigen Gehaltsstufe und Dienstzulagenstufe.
Durch eine solche Überstellung wird der Vorrückungstermin
nicht berührt.
§ 46. (1) Wird ein Beamter, der unter die Bestimmungen
der Abschnitte II, III, V, VI, VII,
VIII oder IX fällt, zum Richter ernannt, so richtet
sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch
auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit,
die für die Vorrückung oder für die Zeitvorrückung
maßgebend war, und zwar, wenn der Beamte
aus einer Verwendungsgruppe, für die volle
Hochschulbildung vorgeschrieben ist, überstellt
wurde, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
wenn der Beamte aus einer Verwendungsgruppe,
für die die Absolvierung einer mittleren Lehranstalt
vorgeschrieben ist, überstellt wurde, in
dem zehn Jahre übersteigenden Ausmaß, wenn
der Beamte aus einer sonstigen Verwendungsgruppe
überstellt wurde, in dem sechzehn Jahre
übersteigenden Ausmaß.
(2) Im Falle einer Überstellung nach Abs. 1
kann der Richter auch in eine höhere als die
Standesgruppe 1 ernannt werden; überdies kann
vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt eine höhere
als die niedrigste in dieser Standesgruppe vorgesehene
Dienstzulagenstufe zuerkannt werden.
Hiebei ist auf die bisherige Stellung und die künftige
Verwendung des Richters Bedacht zu
nehmen.
(3) Ist der Gehalt des Richters niedriger als der
bisherige Gehalt, so gebührt ihm eine nach Maßgabe
des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende,
für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen
Gehalt; für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Zulagen sind bei der Ermittlung
der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
UNTERABSCHNITT C.
Staatsanwaltschaftliche Beamte.
§ 47. Auf die staatsanwaltschaftlichen Beamten
sind die Bestimmungen des Unterabschnittes B
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
diese Beamten bei ihrer Ernennung in die Standesgruppe
2 einzureihen sind.
ABSCHNITT V.
Hochschullehrer.
Gehalt.
§ 48. (1) Der Gehalt des Hochschullehrers beträgt
(2) Der Gehalt des Hochschullehrers beginnt,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, mit der Gehaltsstufe 1.
(3) Wird ein nichtständiger Hochschulassistent
sum ständigen Hochschulassistenten ernannt, so
gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in
dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als
ständiger Hochschulassistent zurückgelegt hätte.
Eine als nichtständiger Hochschulassistent in der
höchsten Gehaltsstufe verbrachte Zeit ist bis zum
Ausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Einem außerordentlichen Hochschulprofessor
gebührt bei seiner Ernennung die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,
in der er als Hochschuldozent an einer österreichischen
Hochschule tatsächlich vorgetragen hat,
bis zum Ausmaß von zehn Jahren als außerordentlicher
Hochschulprofessor zurückgelegt
hätte.
(5) Wird ein außerordentlicher Hochschulprofessor
zum ordentlichen Hochschulprofessor ernannt,
so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich
ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig
war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß
als ordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt
hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen
Hochschulprofessoren verbrachte
Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind
sinngemäß anzuwenden.
(6) Durch eine Überstellung nach den Abs. 3
bis 5 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.
Vorrückung.
§ 49. Ein nichtständiger Hochschulassistent, der
die Lehrbefugnis als Hochschuldozent oder eine
gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische
oder praktische Eignung nicht besitzt, kann nur
innerhalb der ersten acht Jahre seiner Dienstzeit
vorrücken.
Dienstalterszulage.
§ 50. (1) Dem Hochschullehrer, der als Hochschullehrer
des Dienststandes vier Jahre in der
höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage. Hat der Hochschullehrer im
Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in
den Ruhestand mindestens zwei Jahre in der
höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm
die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für nichtständige Hochschulassistenten.
(9) Die Dienstalterszulage beträgt
für ordentliche Hochschulprofessoren 1200 S,
für außerordentliche Hochschulprofessoren 600 S,
für ständige Hochschulassistenten 600 S.
(4) Hat der Hochschulprofessor im Zeitpunkt
der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der
höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm
die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im
halben Ausmaß.
(5) In den Fällen der Abs. 1 und 4 sind die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
Sonderfälle.
§ 51. (1) Dem Hochschulprofessor können aus
Anlaß einer Berufung nach Lage und Erfordernis
der Verhältnisse durch Verfügung des Bundespräsidenten
höhere als die gesetzlichen Bezüge
sowie andere Begünstigungen in besoldungsrechtlicher
Hinsicht gewährt werden.
(2) Die Besoldung der dem Orden der Gesellschaft
Jesu angehörenden Professoren an der
theologischen Fakultät in Innsbruck wird wie bisher
geregelt.
Kollegiengeldanteil und sonstige
Vergütungen.
§ 52. (1) Dem ordentlichen und dem außerordentlichen
Hochschulprofessor gebührt neben
seinem Gehalt am Ende eines jeden Semesters ein
Kollegiengeldanteil.
(2) Der Kollegiengeldanteil beläuft sich bei Erfüllung
der vollen vom Bundesministerium für
Unterricht festgesetzten Lehrverpflichtung auf
den vollen Betrag des für die Vorlesungen und
Übungen (Lehrveranstaltungen) des Hochschulprofessors
eingehenden Kollegiengeldes bis zur
Höhe des Siebenhundertfachen des einfachen
Kollegiengeldes und auf die Hälfte des darüber
hinaus eingehenden Betrages; er beträgt jedoch
mindestens das Dreihundertfünfzigfache und
höchstens das Eintausendzweihundertfache des
einfachen Kollegiengeldes.
(3) Hat der Hochschulprofessor im Semester
seine Lehrverpflichtung nur zum Teil erfüllt oder
hat sich seine Lehrtätigkeit nur auf einen Teil des
Semesters erstreckt, so vermindert sich der Kollegiengeldanteil
nach dem Verhältnis seiner tatsächlichen
Lehrtätigkeit zu seiner auf das ganze
Semester bezogenen vollen Lehrverpflichtung.
(4) Hält der Hochschulprofessor außerhalb
seiner voll erfüllten Lehrverpflichtung noch weitere
Lehrveranstaltungen ab, so kann der volle
Betrag des für diese Lehrveranstaltungen eingehenden
Kollegiengeldes dem ihm nach Abs. 2
zukommenden Betrag hinzugefügt werden.
(5) Inwieweit den Hochschulprofessoren ein
Anteil an den Eingängen aus anderen Hochschultaxen
als Vergütung für ihre Mitwirkung an der
Tätigkeit, für welche die Hochschultaxen zu ent-
richten sind, sowie als Vergütung für die Versehung
akademischer Funktionen zukommt, bestimmt
sich nach den hiefür jeweils geltenden
Rechtsvorschriften.
Überstellung.
§ 53. (1) Wird ein Richteramtsanwärter oder
ein Hilfsrichter zum Hochschulassistenten ernannt,
so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich
ergeben würde, wenn er die Dienstzeit als Richteramtsanwärter
und Hilfsrichter und die ihm für
die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten
als Hochschulassistent zurückgelegt hätte.
(2) Wird ein Richter oder ein staatsanwaltschaftlicher
Beamter zum Hochschulassistenten
ernannt, so richtet sich seine Gehaltsstufe nach
der Dienstzeit, die für die Vorrückung als Richter
(staatsanwaltschaftlicher Beamter) maßgebend
war, zuzüglich der als Rechtspraktikant,
Richteramtsanwärter oder Hilfsrichter zurückgelegten
Zeit, soweit sie nicht schon für die Vorrückung
in eine höhere Gehaltsstufe als Richter
maßgebend war.
(s) Wird ein Beamter, der nicht unter die Bestimmungen
der Abs. 1 oder 2 fällt, zum Hochschulassistenten
ernannt, so richtet sich seine Gehaltsstufe
nach der Zeit, die für die Vorrückung
oder für die Zeitvorrückung maßgebend war,
und zwar, wenn der Beamte aus einer Verwendungsgruppe
für die volle Hochschulbildung vorgeschrieben
ist, überstellt wurde, in vollem Ausmaß,
wenn der Beamte aus einer Verwendungsgruppe,
für die die Absolvierung einer mittleren
Lehranstalt vorgeschrieben ist, überstellt wurde,
in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß, wenn
der Beamte aus einer sonstigen Verwendungsgruppe
überstellt wurde, in dem zwölf Jahre
übersteigenden Ausmaß.
(4) Ist der Gehalt des Hochschulassistenten
niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt
dem Hochschulassistenten eine nach Maßgabe des
Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende,
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt;
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Zulagen sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage
dem Gehalt zuzurechnen.
Abfertigung.
§ 54. (1) Nichtständigen Hochschulassistenten,
deren Dienstverhältnis nach einer Dauer von
mehr als zwei Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer
endet, gebührt eine Abfertigung in
der Höhe von viereinhalb Monatsbezügen.
(2) Nichtständigen Hochschulassistenten, die
nach § 5 Abs. 2 lit. a des Hochschulassistentengesetzes
1948, BGBl. Nr. 32/1949, weiter bestellt
wurden, gebührt, wenn das Dienstverhältnis nach
Ablauf der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung
in der Höhe von zwölf Monatsgehältern.
ABSCHNITT VI.
Lehrer.
Gehalt.
§ 55. (1) Der Gehalt des Lehrers wird durch
die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe
bestimmt und beträgt
(2) Der Gehalt des Lehrers beginnt, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der
Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche
Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann
dem Lehrer bei der Anstellung als Lehrer durch
Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar
eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei
ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die
künftige Verwendung des Lehrers Bedacht zu
nehmen.
(3) Der Lehrer erreicht die Gehaltsstufe 10 nur
dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter
entsprechende Durchschnittsleistung aufweist
Dienstalterszulage.
§ 56. (1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der
höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt
eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage. Hat der Lehrer
im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand mindestens zwei Jahre
in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt
ihm die Dienstalterszulage mit diesem
Zeitpunkt. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt für Lehrer
der Verwendungsgruppe L 1 575 S,
der Verwendungsgruppe L 2 B 525S,
der Verwendungsgruppe L 2 HS 525 S,
der Verwendungsgruppe L 2 V 300 S,
der Verwendungsgruppe L 3 190 S.
Dienstzulagen.
§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten
gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe,
die Dienstzulagengruppe und die
Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe
richtet sich nach Bedeutung und Umfang
der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die
Dienstzulagengruppen wird vom zuständigen
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt durch Verordnung festgesetzt.
(2) Die Dienstzulage beträgt
(3) Leitern der Verwendungsgruppe L2B an
mittleren Lehranstalten, an denen eine Reifeprüfung
vorgesehen ist, gebührt die Dienstzulage
nach Abs. 2 lit. a.
(4) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche
Unterschiede an Bedeutung und Umfang
der darin eingereihten größten Anstalten
auftreten, kann das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
durch Verordnung bestimmen, daß die
Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten,
die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang
gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe
zugehörigen Anstalten erheblich
hervorragen, um höchstens 15 v. H. der Dienstzulage
erhöht wird.
(5) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten
ist für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbar.
§ 58. (1) Den Fachvorständen an den gewerblichen
Lehranstalten, den Direktorstellvertretern
und den Erziehungsleitern an Bundeserziehungsanstalten
sowie den Direktorstellvertretern an
Berufsschulen gebührt eine Dienstzulage in der
Höhe von zwei Dritteln der Dienstzulage, die
ihnen gebühren würde, wenn sie Direktor ihrer
Anstalt wären.
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V, die
an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
120 S.
(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die
an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 120 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 180 S,
ab der Gehaltsstufe 12 240 S.
(4) Sonderkindergärtnerinnen und Übungskindergärtnerinnen
der Verwendungsgruppe L 3
gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt
von der Gehaltsstufe 1 bis 5 90 S,
von der Gehaltsstufe 6 bis 11 .... 150 S,
ab der Gehaltsstufe 12 270 S.
(5) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 4
sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten
oder mit den in § 58 Abs. 1
angeführten Funktionen betraut sind, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage,
deren Höhe sich nach den Bestimmungen
der §§ 57 beziehungsweise 58 richtet.
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die
Abteilungsvorstände an Kunstakademien (Kunstakademiegesetz,
BGBl. Nr. 168/1948, in der jeweils
geltenden Fassung) sind, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in
der Höhe von 400 S.
(3) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 und 2
sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,
wenn die Verwendung, die den Anspruch
auf die Dienstzulage begründet, mindestens
ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im
Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes
in den dauernden Ruhestand noch in dieser Verwendung
gestanden ist.
(4) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen
gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen in
dieser Verwendung gestanden sind, ab diesem
Zeitpunkt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
an ungeteilten einklassigen Volksschulen 180 S,
an geteilten einklassigen Volksschulen ... 250 S.
(5) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit
der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden
Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage von 120 S.
(6) Die Dienstzulagen nach den Abs. 4 und 5
sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,
wenn der Lehrer in den letzten drei
Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt
in den Ruhestand in einer den Anspruch
auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung
gestanden ist.
(7) Von den Dienstzulagen nach den Abs. 1, 2,
4 und 5 und dem diesen Dienstzulagen entsprechenden
Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag
zu entrichten.
§ 60. (1) Lehrern der Verwendungsgruppe
L 2 V, die die Erfordernisse für die Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2 HS erfüllen
und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten oder an
einer Übungsschule verwendet werden, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
im Ausmaß des Unterschiedsbetrages
zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Diensalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage)
eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2 HS
in der gleichen Gehaltsstufe. Dies gilt sinngemäß
auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2 V oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2 HS die Erfordernisse für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2 B erfüllt
und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten verwendet
wird.
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,
die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu erfüllen,
auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten oder an
einer Übungsschule verwendet werden, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
in der Höhe von 120 S, höchstens jedoch
in der Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem
Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.
(3) Erziehern an Bundeserziehungsanstalten
und Bundeskonvikten gebührt für die Dauer
ihrer Verwendung ab Erzieher eine Dienstzulage,
die durch die Verwendungsgruppe und durch die
Dienstzulagenstufe bestimmt ist. Sie beträgt
Für die Vorrückung in die höhere Dienstzulagenstufe
sind die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 mit
der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die
Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt.
(4) Kindergärtnerinnen mit der Befähigung für
Sonderkindergärten, die an solchen verwendet
werden, sowie Kindergärtnerinnen, die an
Übungskindergärten verwendet werden, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage im Ausmaß der nach § 58 Abs. 4
gebührenden Dienstzulagen. Kindergärtnerinnen
ohne Befähigung für Sonderkindergärten, die an
solchen verwendet werden, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
von 60 S.
Vergütung für Mehrdienstleistung.
§ 61. (1) Dem Lehrer gebührt für eine dauernde
Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß der
Lehrverpflichtung, die für seine Fachgruppe oder
seinen Dienstposten vorgeschrieben ist, überschreitet,
eine besondere Vergütung. Sie beträgt
für jede wöchentliche Unterrichtsstunde und für
ein volles Schuljahr 36 v. H. des Gehaltes eines
Lehrers seiner Verwendungsgruppe in der Gehaltsstufe 8.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den
Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend
an der Erfüllung seiner lehramtlichen
Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen werden,
wenn die Verhinderung länger als eine
Woche dauert.
(3) Für die Lehrer künstlerischer oder technischer
Fächer und für die Unterrichtserteilung in
den Abendstunden kann die Vergütung (Abs. 1)
vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt erhöht werden;
hiebei ist auf die Mehrbelastung des Lehrers
und die Bedeutung des Unterrichtsgegenstandes
Bedacht zu nehmen.
(4) Die Vergütung für Mehrdienstleistungen ist
so zu berechnen, daß auf einen Monat der zehnte
Teil der jährlichen Vergütung entfällt.
Überstellung.
§ 62. (1) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe
L 3 in eine der Verwendungsgruppen L 2
oder aus einer der Verwendungsgruppen
L 2 in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt,
so gebührt ihm die Gehaltsstufe und
allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner Gehaltsstufe als Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppe
notwendig ist, in dem sechs
Jahre übersteigenden Ausmaß als Lehrer der
höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(2) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe
L 3 in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt,
so gebührt ihm die Gehaltsstufe und allfällige
Dienstalterszulage, die sich ergeben würde,
wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner
Gehaltsstufe als Lehrer der Verwendungsgruppe
L 3 notwendig ist, in dem zwölf Jahre übersteigenden
Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1 zurückgelegt hätte.
(3) Wird ein Lehrer einer der Verwendungsgruppen
L 2 in eine der anderen Verwendungsgruppen
L 2 überstellt, so bleibt er in der bisherigen
Gehaltsstufe.
(4) Durch eine Überstellung nach den Abs.
1 bis 3 wird der Vorrückungstermin nicht berühre.
(5) Ist der Gehalt, den der Lehrer in der neuen
Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige
Gehalt, so gebührt dem Lehrer eine für
die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Ergänzungszulage auf den Gehalt, der ihm jeweils
in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen
würde; für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Zulagen sind bei der Ermittlung
der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
§ 63. (1) Wird ein Lehrer in eine niedrigere
Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm
die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,
die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für
die Erreichung seiner Gehaltsstufe als Lehrer der
bisherigen Verwendungsgruppe auswendig ist, als
Lehrer der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt
hätte. Durch eine solche Überstellung
wird der Vorrückungstermin nicht berührt.
(2) Ist der Gehalt, den der Lehrer in der niedrigeren
Verwendungsgruppe nach Abs. 1 erhält,
niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt
dem Lehrer eine nach Maßgabe des Erreichens
eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage
auf den bisherigen Gehalt; für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen
sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage
dem Gehalt zuzurechnen.
§ 64. (1) Wird ein Richteramtsanwärter oder
ein Hilfsrichter zum Lehrer ernannt, so gebührt
ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde,
wenn er die Dienstzeit als Richteramtsanwärter
und Hilfsrichter und die ihm für die Vorrückung
angerechneten Vordienstzeiten als Lehrer der
Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er
ernannt wird.
(2) Wird ein Richter oder ein staatanwaltschaftlicher
Beamter zum Lehrer ernannt, so richtet sich
seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch
auf eine Dienstalterszulage nach der Dienstzeit,
die für die Vorrückung als Richter (staatsanwaltschaftlicher
Beamter) maßgebend war, zuzüglich
der als Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter
oder Hilfsrichter zurückgelegten Zeit, soweit sie
nicht schon für die Vorrückung in eine höhere
Gehaltsstufe als Richter maßgebend war.
(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppen
S 3, S 2 oder S 1 zum Lehrer ernannt, so ist er bei
der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei
der Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes
zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1
ernannt worden oder in dieser Verwendungsgruppe
geblieben wäre; bei der Überstellung eines
Beamten der Verwendungsgruppe S 4 ist diese
Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der Verwendungsgruppe L 1 die Verwendungsgruppe
L 2 V tritt. Wird ein Beamter
des Schulaufsichtsdienstes in die Verwendungsgruppe
der Lehrer überstellt, in der er sich vor
seiner Ernennung befunden hat, so gebührt ihm
jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,
die er erreicht hätte, wenn er in
seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben
wäre.
(4) Wird ein Beamter, der nicht unter die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 fällt, zum Lehrer
ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und
allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung
oder für die Zeitvorrückung maßgebend war, als
Lehrer in der Verwendungsgruppe zurückgelegt
hätte in die er ernannt wird.
(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ist auf
die Bestimmungen der §§ 62 und 63 Bedacht zu
nehmen. Hiebei entsprechen die Verwendungsgruppen
der Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst,
der Richter, der staatsanwaltschaftlichen
Beamten und der Hochschullehrer sowie die
Verwendungsgruppen A und H 1 der Verwendungsgruppe
L 1, die Verwendungsgruppen B,
W 1 und H 2 den Verwendungsgruppen L 2, alle
übrigen Verwendungsgruppen der Verwendungsgruppe
L 3.
(6) Ist der Gehalt, den der Lehrer nach den
Abs. 1 bis 4 erhält, niedriger als der bisherige
Gehalt, so gebührt dem Lehrer eine nach Maßgabe
des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende,
für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen
Gehalt; für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Zulagen sind bei der Ermittlung der
Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
ABSCHNITT VII.
Beamte des Schulaufsichtsdienstes.
Gehalt.
§ 65. (1) Der Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes
wird durch die Verwendungsgruppe
und durch die Gehaltsstufe bestimmt und
beträgt
(2) Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der
Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten
des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt
ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn
er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes
Bundeslehrer gewesen wäre. In
sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes
bei seiner Anstellung, wenn es
besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheischeinen
lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten
unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt
werden; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn
und die künftige Verwendung des
Beamten Bedacht zu nehmen.
Dienstalterszulage.
§ 66. (1) Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes,
der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe
verbracht hat, gebührt eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage.
Hat der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung
oder des Übertrittes in den Ruhestand
mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe
verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage
mit diesem Zeitpunkt. Die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt
in der Verwendungsgruppe S 1 750 S,
in der Verwendungsgruppe S 2 550 S,
in der Verwendungsgruppe S 3 450 S,
in der Verwendungsgruppe S 4 300 S.
Dienstzulagen.
§ 67. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der
Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht
für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne
einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein,
gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom
Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen nach Maßgabe ihres
Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage
darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem
Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
des Beamten und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage), der
dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten
der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden
wäre, nicht übersteigen.
Überstellung.
§ 68. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe
S 4 in die Verwendungsgruppe S 3 oder
S 2 oder aus der Verwendungsgruppe S 3 oder
S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, so
gebührt ihm die Gehaltsstufe und allfällige
Dienstalterszulage, die sich ergeben würde, wenn
er die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe
ab Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe
notwendig ist, in dem sechs Jahre übersteigenden
Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte.
(2) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe
S 4 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt,
so gebührt ihm die Gehaltsstufe und allfällige
Dienstalterszulage, die sich ergeben würde,
wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner
Gehaltsstufe als Beamter der Verwendungsgruppe
S 4 notwendig ist, in dem zwölf Jahre über-
steigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe
S 1 zurückgelegt hätte.
(3) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe
S 3 in die Verwendungsgruppe S 2 überstellt,
so bleibt er in der bisherigen Gehaltsstufe.
(4) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1
bis 3 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.
§ 69. (1) Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes
in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und
allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen
Verwendungsgruppe notwendig ist, als Beamter
der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt
hätte. Durch eine solche Überstellung wird der
Vorrückungstermin nicht berührt.
(2) Ist der Gehalt, den der Beamte in der niedrigeren
Verwendungsgruppe nach Abs. 1 erhält,
niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem
Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines
höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage
auf den bisherigen Gehalt; für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen sind
bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem
Gehalt zuzurechnen.
§ 70. (1) Wird ein Beamter der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe A oder ein
Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 zum Beamten
des Schulaufsichtsdienstes oder ein Beamter
der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
B oder ein Lehrer einer der Verwendungsgruppen
L 2 zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes
der Verwendungsgruppe S 4, S 3
oder S 2 oder ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe C oder ein Lehrer
der Verwendungsgruppe L 3 zum Beamten des
Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 4
ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und allfällige
Dienstalterszulage, die sich ergeben würde,
wenn er die Zeit, die für die Zeitvorrückung oder
für die Vorrückung in seiner bisherigen Verwendungsgruppe
maßgebend ist, in dem sechzehn
Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter des
Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe zurückgelegt
hätte, in die er überstellt wird. Beiträgt
die Zeit, die für die Zeitvorrückung oder
für die Vorrückung maßgebend ist, weniger als
sechzehn Jahre, so verlängert sich der Zeitraum
für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um den
auf sechzehn Jahre fehlenden Zeitraum.
(2) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe B oder ein Lehrer
einer der Verwendungsgruppen L 2 zum Beamten
des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 1 oder ein Beamter der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe C oder ein
Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 zum Beamten
des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 3 oder S 2 ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe
und allfällige Dienstalterszulage die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Zeitvorrückung
oder für die Vorrückung in seiner
bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend ist, in
dem zweiundzwanzig Jahre übersteigenden Ausmaß
als Beamter des Schulaufsichtsdienstes der
Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er
überstellt wird. Die Bestimmung des Abs. 1 letzter
Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle von sechzehn Jahren zweiundzwanzig
Jahre treten.
(3) Ist der Gehalt, den der Beamte nach den
Abs. 1 oder 2 erhält, niedriger als der bisherige
Gehalt, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe
des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende,
für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen
Gehalt; für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Zulagen sind bei der Ermittlung der
Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
Betrauung mit Aufgaben der
Schulaufsicht.
§ 71. (1) Wird ein Lehrer provisorisch als Beamter
des Schulaufsichtsdienstes in Verwendung
genommen oder mit der Funktion eines Beamten
des Schulaufsichtsdienstes betraut, so gebührt
ihm für die Dauer dieser Verwendung zu
seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage.
Die Höhe der Dienstzulage ist gleich
dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt
(einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt
(einschließlich der für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den
er Anspruch härte, wenn er zum Beamten des
Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe
ernannt worden wäre. Das
gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des
Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines
Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren
Verwendungsgruppe betraut wird.
(2) Wird ein Lehrer mit der Fachinspektion
für einzelne Gegenstände betraut, so gebührt
ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem
Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage, die
vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe
seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die
Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen
seinem Gehalt (einschließlich der für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen)
und dem Gehalt (einschließlich der für
die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren
Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde,
wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes
der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt
worden wäre, nicht übersteigen.
(3) Die Dienstzulagen nach Abs. 1 und 2 sind
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,
wenn der Lehrer (Beamte des Schulaufsichtsdienstes)
im Zeitpunkt der Versetzung oder des
Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens
einem Jahr in einer den Anspruch auf diese
Dienstzulage begründenden Verwendung steht.
Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden
Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag
zu entrichten.
ABSCHNITT VIII.
Wachebeamte.
Gehalt- und Dienstalterszulage.
§ 72. (1) Für den Gehalt des Wachebeamten
gelten die Bestimmungen des Abschnittes II mit
der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe W 1
der Verwendungsgruppe B, die Verwendungsgruppe
W 2 der Verwendungsgruppe C und die
Verwendungsgruppe W 3 der Verwendungsgruppe
D entspricht und daß für Wachebeamte
der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen II
bis VIII in Betracht kommen.
(2) § 29 Abs. 1 und 3 gilt auch für Wachebeamte.
(3) Ist nach den Ausbildungsvorschriften für
Dienstposten der Verwendungsgruppe W 1 die
Zurücklegung einer Dienstzeit in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe vorgeschrieben, so ist
diese Dienstzeit nach Maßgabe des Abs. 4 bei der
Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1 soweit
bis zum Ausmaß von sechs Jahren für die
Vorrückung anzurechnen, als der Wachebeamte
die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung
von Dienstposten der Verwendungsgruppe W 1
schon vor Beginn der Ausbildungszeit erfüllt
hatte.
(4) Die Anrechnung nach Abs. 3 findet in der
Weise statt, daß der Beamte ab dem Zeitpunkt
der Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1
in dieser Verwendungsgruppe so behandelt wird,
ab ob er am Beginn der im Abs. 3 bezeichneten
Dienstzeit in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt
worden wäre.
Dienstzulagen.
§ 73. (1) Dem Wachebeamten gebührt nach
der Definitivstellung in den Dienstklassen I
bis IV eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Dienstzulage. Die Dienstzulage
wird durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe,
in der Verwendungsgruppe W 2
durch die tatsächliche Dienstzeit in der Dienststufe
bestimmt; die Zeit als zeitverpflichteter
Soldat und als Vertragsbediensteter des Wachedienstes
ist in der Verwendungsgruppe W 3 der
tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen. Die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Dienstzulage beträgt
(2) Bei der Ernennung eines Wachebeamten der
Verwendungsgruppe W 2 in eine höhere Dienststufe
dieser Verwendungsgruppe ist der Wachebeamte
in die niedrigste Dienstzulagenstufe der
neuen Dienststufe einzureihen; hatte der Wachebeamte
im Falle der Ernennung auf einen Dienstposten
der Dienststufe 2 bereits die Dienstzulagenstufe
2 der Dienststufe 1 erreicht, so ist ihm
die in dieser Dienstzulagenstufe zurückgelegte
Dienstzeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für
die Vorrückung in eine höhere Dienstzulagenstufe
der Dienststufe 2 anzuredinen.
(3) Ist der Gehalt eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W 1, der im Wege der Zeitvorrückung
den Gehalt der Dienstklasse V erreicht
hat, in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V niedriger
als die Summe aus dem Gehalt der höchsten
Gehaltsstufe der Dienstklasse IV und der zuletzt
in der Dienstklasse IV bezogenen Dienstzulage,
so gebührt ihm in dieser Gehaltsstufe eine
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt
einschließlich der Dienstzulage.
(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des
§ 33 Abs. 4 gilt die Dienstzulage eines Wachebeamten
der Verwendungsgruppe in der Dienstklasse
IV als Gehaltsbestandteil.
Wachdienstzulage.
§ 74. (1) Dem Wachebeamten gebührt, solange
er im Wacheexekutivdienst verwendet wird, eine
Wachdienstzulage. Sie beträgt
(2) Von der Wachdienstzulage und dem der
Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung
ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
ABSCHNITT IX.
Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten.
UNTERABSCHNITT A.
Berufsoffiziere.
Gehalt und Dienstalterszulage.
§ 75. (1) Für den Gehalt des Berufsoffiziers
gelten die Bestimmungen des Abschnittes II mit
der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1
der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe
H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht
und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 2 die Dienstklassen II bis VIII in
Betracht kommen.
(2) § 29 Abs. 1 und 3 gilt auch für Berufsoffiziere.
(s) Ist nach den Ausbildungsvorschriften für
Dienstposten der Verwendungsgruppe H 2 die
Zurücklegung einer Dienstzeit in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe vorgeschrieben, so ist
diese Dienstzeit nach Maßgabe des Abs. 4 bei der
Überstellung in die Verwendungsgruppe H 2 soweit
bis zum Ausmaß von sechs Jahren für die
Vorrückung in höhere Gehaltsstufen anzurechnen,
als der Beamte die gemeinsamen Erfordernisse
für die Erlangung von Dienstposten der
Verwendungsgruppe H 2 schon vor Beginn der
Ausbildungszeit erfüllt hatte.
(4) Die Anrechnung nach Abs. 3 findet in der
Weise statt, daß der Berufsoffizier ab dem Zeitpunkt
der Überstellung in die Verwendungsgruppe
H 2 in dieser Verwendungsgruppe so behandelt
wird, als ob er am Beginn der in Abs. 3
bezeichneten Dienstzeit in die Verwendungsgruppe
H 2 überstellt worden wäre.
Dienstzulagen.
§ 76. (1) Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe
H 2 gebührt in den Dienstklassen II bis IV
eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstzulage. Die Dienstzulage wird
durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe
H 2 bestimmt. Die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. Die
Dienstzulage beträgt
(2) Ist der Gehalt eines Berufsoffiziers der Verwendungsgruppe
H 2, der im Wege der Zeitvorrückung
den Gehalt der Dienstklasse V erreicht
hat, in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V
niedriger als die Summe aus dem Gehalt der
höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IV
und der zuletzt in der Dienstklasse IV bezogenen
Dienstzulage, so gebührt ihm in dieser
Gehaltsstufe eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Ergänzungszulage auf den
bisherigen Gehalt einschließlich der Dienstzulage.
(3) Für die Anwendung der Bestimmungen des
§ 33 Abs. 4 gilt die Dienstzulage als Gehaltsbestandteil.
Truppendienstzulage.
§ 77. (1) Dem Berufsoffizier gebührt, solange er
im Truppendienst verwendet wird, eine Truppendienstzulage
von 150 S.
(2) Von der Truppendienstzulage und dem der
Truppendienstzulage entsprechenden Teil der
Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
UNTERABSCHNITT B.
Zeitverpflichtete Soldaten.
Gehalt.
§ 78. (1) Der Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten
wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und
beträgt in den Verwendungsgruppen H 4 und H 3
(2) Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit
des ordentlichen Präsenzdienstes für die Vorrückung
anzurechnen. Die Bestimmungen des
§ 12 sind auf sie nicht anzuwenden.
Dienstzulagen.
§ 79. Den zeitverpflichteten Soldaten der
Dienststufen 2 bis 7 gebührt eine Dienstzulage.
Sie beträgt
Pensionsbeitrag.
§ 80. Die Bestimmungen des § 22 sind auf die
zeitverpflichteten Soldaten nicht anzuwenden.
Abfertigung.
§ 81. (1) Dem zeitverpflichteten Soldaten, der
wegen Ablauf der Bestellungsdauer oder infolge
Kündigung durch den Bund aus dem Dienstverhältnis
ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von
drei Jahren das Zweifache,
vier Jahren das Zweieinhalbfache,
fünf Jahren das Dreifache,
sechs Jahren das Dreieinhalbfache,
sieben Jahren das Vierfache,
acht Jahren das Viereinhalbfache,
neun Jahren das Fünffache
des dem zeitverpflichteten Soldaten für den letzten
Monat des Dienstverhältnisses gebührenden
Monatsbezuges. Der Dauer des Dienstverhältnisses
ist die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes
zuzurechnen.
(3) Die Abfertigung nach Abs. 2 erhöht sich um
20 v. H., wenn das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten
Soldaten wegen Dienstunfähigkeit gekündigt
wird. Sie erhöht sich um 50 v. H., wenn
das Dienstverhältnis wegen Ablauf der Bestellungsdauer
endet.
Sterbekostenbeitrag.
§ 82. (1) Stirbt der zeitverpflichtete Soldat, so
gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung
der Erblasser gesetzlich verpflichtet war,
ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das
Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert
hat, das Einfache des dem zeitverpflichteten Soldaten
für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen
Fällen die Hälfte der Abfertigung, die im
Falle der Kündigung wegen Dienstunfähigkeit
gebühren würde.
(2) Sind anspruchsberechtigte gesetzliche Erben
nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag
ganz oder zum Teile den Personen gewährt werden,
die erwiesenermaßen die Begräbniskosten
aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen
in seiner letzten Krankheit vor dem Tode
gepflegt haben.
ABSCHNITT X.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 83. (1) Der Beamte, der sich im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Dienststand
befindet, erhält mit diesem Zeitpunkt die
bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund
seiner nach dem Gehaltsüberleitungsgesetz erlangten
bezugsrechtlichen Stellung und der einen
Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Überleitungstabelle
(Anlage) ergibt. Ist zwischen dem
Inkrafttreten und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
eine Änderung der bezugsrechtlichen
Stellung auf Grund der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
eingetreten, so erhält
der Beamte mit dem Zeitpunkt der Änderung
die bezugsrechtliche Stellung, die sich aus der
Überleitungstabelle ergibt
(2) Ergibt sich bei sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 32, des § 33 Abs. 5, der
§§ 35, 36 und 37, des § 42 Abs. 3, der §§ 44
und 46, des § 48 Abs. 5 und der §§ 53, 62, 63
und 64 eine günstigere bezugsrechtliche Stellung
als bei bloßer Anwendung der Bestimmungen
der Anlage, so ist der Beamte in die danach
in Betracht kommende bezugsrechtliche Stellung
überzuleiten.
(3) Das zuständige Bundesministerium kann im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt für
Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C im
Zusammenhang mit der Überleitung unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 33
Abs. 3 einen für die Vorrückung und Zeitvorrückung
maßgebenden Tag festsetzen. Solche
Verfügungen sind nur bis 31. Dezember 1957 zulässig.
(4) Das zuständige Bundesministerium kann im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen einem
Beamten, der unter die Bestimmungen der Abschnitte
II, VIII und IX fällt, in der Zeit bis zum
1. Juli 1957 zum Ausgleich von Härten, die sich
aus der Überleitung ergeben, mit Wirksamkeit
frühestens ab 1. Feber 1956 eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Personalzulage
im Höchstausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen
gewähren. Diese Personalzulage ist nach
Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes
zufolge Beförderung einzuziehen.
(5) Personalzulagen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen
zuerkannt wurden, entfallen mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Ob und
in welchem Ausmaß solche Personalzulagen ab
1. Feber 1956 zuerkannt werden können, richtet
sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(6) Ergibt sich bei der Überleitung eines
Leiters einer mittleren Lehranstalt, der einer
der Verwendungsgruppen L 2 angehört, auf
Grund des § 57 eine Dienstzulage, die niedriger
ist als die ihm am 31. Jänner 1956 zugekommene
Gehaltserhöhung im Sinne des § 40 Abs. 7
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1947, so gebührt ihm eine für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage in
der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der
ihm jeweils gemäß § 57 gebührenden Dienstzulage
und der ihm am 31. Jänner 1956 zugekommenen
Gehaltserhöhung.
§ 84. Die Kinderzulage nach § 4 Abs. 3 kann in
berücksichtigungswürdigen Fällen auch über das
vollendete 24. Lebensjahr des Kindes hinaus für
einen angemessenen Zeitraum gewährt werden,
wenn das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb
noch nicht erlangt hat, weil es ein Studium
oder eine erweiterte fachliche Ausbildung wegen
Kriegsdienstes, Maßregelung, geänderter Verhältnisse
oder sonstiger nicht überwindbarer Hindernisse
nicht rechtzeitig beginnen oder vollenden
konnte.
§ 85. Zulagen, auf die ein Beamter am 13. März
1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes
1927, BGBl. Nr. 105/1928, Anspruch hatte, gebühren
ihm neben dem Monatsbezug in gleicher
Höhe mit der Maßgabe weiter, daß die Schillingbeträge
als Schillingbeträge im Sinne des Schillinggesetzes,
StGBl. 231/1945, zu gelten haben.
Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 13, 14, 21, 22, 23
und 27 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 86. (1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren
1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung
oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung
gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft
oder in den Jahren 1933 bis 1938
wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen
die NSDAP und den Heimatschutz
(Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder
polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die
Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung
anrechenbar ist und wenn die Haft nicht
auf Handlungen zurückgeht, die dem Betroffenen
der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen,
in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2) Ein Beamter, der dem in Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung
die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung
des Anspruches auf eine Dienstalterszulage
außer Betracht zu lassen.
§ 87. Ergänzungszulagen, die nach § 68 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
gewährt wurden, sind
nach Maßgabe des Erreichens eines höheren
Monatsbezuges zufolge der Überleitung gemäß
§ 83 sowie durch Vorrückung, Zeitvorrückung,
Anfall einer Dienstalterszulage, Beförderung oder
Überstellung nach diesem Bundesgesetz einzuziehen.
§ 88. (1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge
an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig
ist, können durch Verordnung der Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates Teuerungszulagen
gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind
in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die
einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2)
auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche
Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem
sie gewährt werden.
§ 89. Auf Personen, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen
oder Anstalten stehen, die von Organen des
Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von Organen
des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach
soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt
ist.
§ 90. Dieses Bundesgesetz tritt — unbeschadet
der Vorschrift des § 91 — am 1. Feber 1956 in
Kraft.
§ 91. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Monatsbezüge gebühren den Beamten
ab 1. Feber 1956 in folgendem Ausmaß
a) Die Haushaltszulage nach § 4 Abs. 8 lit. a
im vollen Ausmaß;
b) die übrigen Familienzulagen im Ausmaß
von 90 v. H.;
c) die Exekutivdienstzulage, die Wachdienstzulage
und die Truppendienstzulage im
vollen Ausmaß;
d) alle übrigen Teile des Monatsbezuges (§ 3
Abs. 2) im Ausmaß von 85 v. H.; beträgt
die Erhöhung des bisherigen Monatsbezuges
des Beamten, die sich auf diese Weise in
Verbindung mit der Anwendung der Bestimmungen
des § 83 Abs. 1 bis 4 ergibt,
nicht mindestens 70 S, so gebührt dem Beamten
eine Erhöhung des bisherigen Monatsbezuges
um 70 S, höchstens jedoch
eine Erhöhung auf 100 v. H. der Summe
der in diesem Bundesgesetz für diese Teile
des Monatsbezuges vorgesehenen Ansätze.
(2) Ist der Monatsbezug, der sich nach Abs. 1
ergibt, niedriger als der bisherige Monatsbezug,
so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des
Erreichens eines höheren Monatsbezuges, insbesondere
zufolge Vorrückung, Zeitvorrückung,
Anfall einer Dienstalterszulage, Beförderung oder
Überstellung nach diesem Bundesgesetz einzuziehende
Ergänzungszulage auf den bisherigen
Monatsbezug.
(3) Die Monatsbezüge sind stufenweise auf das
volle in diesem Bundesgesetz vorgesehene Ausmaß
zu erhöhen. Das Nähere hat die Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates durch Verordnung zu
bestimmen.
§ 92. (1) Die Bestimmungen der auf Grund des
Gehaltsüberleitungsgesetzes erlassenen Verordnungen
besoldungsrechtlichen Inhaltes bleiben,
soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, als Bundesgesetz
in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt
außer Kraft, in dem entsprechende, auf
Grund dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg
erlassene Regelungen Geltung erlangen.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz Begriffe des Gehaltsüberleitungsgesetzes
durch neue Begriffe ersetzt,
sind bei Anwendung der gemäß Abs. 1 auf-
recht bleibenden Bestimmungen die neuen
Begriffe zu verwenden.
(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden
Verordnungen können mit Wirksamkeit
vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
erlassen werden.
§ 93. (1) Die nachstehend angeführten Bestimmungen
sind auf Bezugsansprüche, die nach dem
31. Jänner 1956 liegende Zeiträume betreffen,
nicht mehr anzuwenden
1. § 8 des Hochschulassistentengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 32/1949;
2. das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl.
Nr. 94, betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten,
die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand
ausscheiden;
3. § 29 Abs. 4 der Dienstpragmatik, RGBl.
Nr. 15/1914, und § 33 Abs. 4 und 5 der Lehrerdienstpragmatik,
RGBl. Nr. 319/1917.
(2) Soweit andere Rechtsvorschriften auf die
im Abs. 1 angeführten Bestimmungen Bezug
nehmen, treten für die Zeit nach dem 31. Jänner
1956 an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Bestimmungen des § 7 des Beamten-
Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, und
des § 49 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
bleiben unberührt.
§ 94. Die Bestimmungen des Art. 30 Abs. 3
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929, BGBl. Nr. 1/1930, und des § 20 Abs. 4
des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in
der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925
bleiben unberührt.
§ 95. Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Überleitungsdekrete sind nicht als Beurkundungen
im Sinne des Gebührengesetzes,
BGBl. Nr. 184/1946, in der jeweils geltenden
Fassung anzusehen.
§ 96. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung
jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,
als es oberste Dienstbehörde ist.