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54. Bundesgesetz: Gehaltsgesetz 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Bundesgesetz: Gehaltsgesetz 1956.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle

Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten

gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten

des Dienststandes zu verstehen.

(3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet

auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht

in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt

ist.

Besoldungsrechtliche Einteilung

der Beamten.

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach

der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen

1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung;

2. Beamte in handwerklicher Verwendung;

3. Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,

Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte;

4. Hochschullehrer;

5. Lehrer;

6. Beamte des Schulaufsichtsdienstes;

7. Wachebeamte;

8. Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten.

Bezüge.

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage,

Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,

Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,

Familienzulagen, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem

Beamten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung

in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges,

der ihm für den Monat der Auszahlung

zusteht. Steht ein Beamter während des Kalenderhalbjahres,

für das die Sonderzahlung gebührt,

nicht ununterbrochen im Genuß des vollen

Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung

nur der entsprechende Teil. Als Monat

der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem

Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens

aus dem Dienststand.

Familienzulagen.

§ 4. (1) Familienzulagen sind die Kinderzulage

und die Haushaltszulage.

(2) Dem Beamten gebührt für jedes eigene

Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage.

Einem Beamten männlichen Geschlechtes

gebührt jedoch eine Kinderzulage für

ein uneheliches Kind nur für die Zeit, für die er

zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist.

(3) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes

eigenes Kind kann die Kinderzulage auf Antrag

zuerkannt werden,

a) wenn das Kind infolge körperlicher oder

geistiger Gebrechen oder infolge schwerer

Krankheit dauernd außerstande ist, sich

selbst seinen Unterhalt zu verschaffen,

b) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,

wenn es wegen Studien oder erweiterter

fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit

noch nicht erlangt hat.

Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz gilt

auch in diesen Fällen.

(4) Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 2 nicht

in Betracht, so kann dem Beamten in berücksichtigungswürdigen

Fällen auf Antrag für jedes zu

seinem Haushalt gehörende und von ihm ganz

oder teilweise erhaltene Kind, das das 21. Le-

bensjahr noch nicht vollendet hat und als unversorgt

anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt

werden. Zum Haushalt des Beamten gehört

ein Kind dann, wenn es nicht verheiratet

ist und bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter

Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt

oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner

Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern

zu Zwecken der Erziehung und Ausbildung im

Inland oder Ausland aufhält.

(5) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur

einmal. Haben beide Elternteile Anspruch auf

eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage

gegen einen Rechtsträger öffentlichen Rechts, so

gebührt dem Beamten die Kinderzulage nur

dann, wenn das Kind zu seinem Haushalt gehört

(Abs. 4 zweiter Satz); gehört das Kind nicht zu

seinem Haushalt, so gebührt ihm die Kinderzulage

nur so weit, als die Höhe der Kinderzulage

oder der gleichartigen Zulage, die der andere

Elternteil erhält, hinter der Höhe der Kinderzulage

nach diesem Bundesgesetz zurückbleibt.

(6) Die Kinderzulage beträgt 100 S.

(7) Die Haushaltszulage gebührt

a) verheirateten Beamten;

b) verwitweten Beamten, die eine Kinderzulage

für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt

des Todes des anderen Ehegatten

zum Haushalt des Beamten oder des verstorbenen

Ehegatten gehört hat oder das

nachher geboren wurde und aus der aufgelösten

Ehe stammt;

c) geschiedenen Beamten, wenn sie eine Kinderzulage

für ein Kind erhalten, das im

Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt des

Beamten oder des anderen Ehegatten gehört

hat oder das nachher geboren wurde

und aus der aufgelösten Ehe stammt, ferner,

wenn der geschiedene Beamte verpflichtet

ist, für den Unterhalt der geschiedenen

Gattin ganz oder teilweise zu

sorgen.

(8) Die Haushaltszulage beträgt

a) bei verheirateten Beamten, die keine Kinderzulage

erhalten und deren Ehegatte Einkünfte

aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,

selbständiger oder nichtselbständiger

Arbeit von mehr als 460 S

monatlich bezieht, 40 S; bei den Einkünften

aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb

und selbständiger Arbeit ist

dabei von einem Zwölftel der Summe dieser

Einkünfte im letztvorangegangenen

Kalenderjahr auszugehen; wird bereits eine

gleichartige Familienzulage von einem

Rechtsträger öffentlichen Rechts gezahlt,

so ist diese Zulage auf die Haushaltszulage

anzurechnen;

b) in allen übrigen Fällen 100 S.

(9) Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes

gebühren Familienzulagen nur, wenn

sie als Familienerhalter anzusehen sind.

(10) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,

die für den Anfall und die Einstellung von Familienzulagen

von Bedeutung sind, binnen einem

Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber

nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später

Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach

Kenntnis, seiner Dienstbehörde unter Vorlage

der entsprechenden Belege zu melden.

§ 5. (1) Ein Kind ist im Sinne des § 4 als versorgt

anzusehen, wenn es

1. den ordentlichen Präsenzdienst im Sinne

der wehrrechtlichen Vorschriften leistet;

2. weiblichen Geschlechtes ist und in den Ehestand

tritt;

3. in ein Stift oder in ein Kloster eintritt;

4. einen Stiftplatz oder einen Freiplatz in einer

Erziehungs-, Bildungs- oder Versorgungsanstalt

erhält, solange die Anstalt alle Bedürfnisse der

untergebrachten Person bestreitet;

5. in einem landwirtschaftlichen, gewerblichen

oder freiberuflichen Betrieb eines Aszendenten

gegen Geld oder Naturalbezüge beruflich tätig

ist; unter beruflicher Tätigkeit wird eine solche

verstanden, welche ständig und in der Absicht,

sich dadurch den Lebensunterhalt zu erwerben,

ausgeübt wird;

6. aus einem Dienstverhältnis Geld- oder

Naturalbezüge erhält;

7. im Bezuge eines ordentlichen oder außerordentlichen

Versorgungsgenusses steht;

8. im Bezuge einer Sozialversicherungsrente,

einer Rente nach den Vorschriften über die

Kriegsopferversorgung, eines Arbeitslosengeldes

(einer Notstandshilfe) oder anderer durch einen

Rechtsträger öffentlichen Rechts aus sozialen

Gründen gewährter Zuwendungen steht;

9. Geld oder Naturalien aus einer Stiftung

(Stipendium) erhält; Schul- und Studienstipendien

sind jedoch niemals als Versorgung anzusehen;

10. von einer anderen Person als derjenigen,

welche die Kinderzulage beansprucht, auf Grund

einer gesetzlichen Verpflichtung alimentiert wird;

11. in einem Ausbildungsverhältnis oder einer

Praxis steht und im Zusammenhang damit Bezüge

(Unterhaltsbeiträge u. dgl.) in Geld oder

Naturalien erhält;

12. andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechtes

bezieht.

(2) Eine Versorgung im Sinne der Bestimmungen

des Abs. 1 Z. 6 bis 12 ist jedoch nur dann

anzunehmen, wenn der Geld- oder Naturalbezug

den Wert von monatlich 500 S übersteigt; Überstundenzahlungen,

Aushilfen, Urlaubsgeld,

Weihnachtsremunerationen sowie ähnliche Son-

derzahlungen sind hiebei nicht in Anschlag zu

bringen. In dem Fall der Z. 12 ist von einem

Zwölftel der Summe der Einkünfte im letztvorhergehenden

Kalenderjahr auszugehen. Der

Bezug einer Lehrlingsentschädigung gilt ohne

Rücksicht auf die Höhe der Entschädigung nicht

als Versorgung.

(3) Bei Bezügen, die in Naturalien bestehen,

ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der

Wert der vollständigen ganzmonatigen Verköstigung

mit 60 v. H., der Wert der vollständigen

ganzmonatigen Verköstigung nebst Wohnung,

Kleidung und Wäsche mit 95 v. H. und

die Bestreitung sämtlicher Bedürfnisse durch die

Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. des

Betrages von 500 S zu veranschlagen.

Anfall und Einstellung des

Monatsbezuges.

§ 6. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug

beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes

nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der

Dienst an einem Monatsersten angetreten wird,

mit diesem Tage.

(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet

mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus

dem Dienststand ausscheidet.

(3) Änderungen des Monatsbezuges werden

mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden

Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag

der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam.

Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner

bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag

des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn

sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid

festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher

nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der

Rechtskraft des Bescheides.

(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 4

Abs. 10 rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulage

für ein eheliches Kind schon ab dem

Monat der Geburt, die Haushaltszulage nach § 4

Abs. 7 lit. a schon ab dem Monat der Verehelichung.

(5) Hat ein Beamter die Meldung nach § 4

Abs. 10 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die

Familienzulage erst von dem der Meldung

nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die

Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde,

von diesem Tag an.

Auszahlung.

§ 7. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes

Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag

ist, am vorhergehenden Arbeitstag im

vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung

ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen

Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung

im Zusammenhang stehen, notwendig

ist und überdies das Bundesministerium für Finanzen

zugestimmt hat.

(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende

Sonderzahlung ist am 15. Juni, die für das

zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung

am 15. Dezember auszuzahlen. Sind

diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung

am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines

Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis

aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem

Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses

auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand

versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die

Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung

(§ 3 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit

der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes

gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Ist der sich nach Durchführung der der

auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende

Betrag nicht durch 10 g teilbar, so sind

Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen

und Restbeträge von mehr als 5 g als volle

10 g auszuzahlen.

Vorrückung in eine höhere

Gehaltsstufe.

§ 8. (1) Der Beamte rückt, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, nach jeweils

zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe

verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene

Gehaltsstufe vor.

(2) Die Vorrückung findet ohne Ausnahme an

dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes

nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli

statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an

diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist.

Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin

vollstreckt, wenn sie vor Ablauf

des dem Vorrückungstermin nächstfolgenden

31. März beziehungsweise 30. September

endet.

(3) Hat ein Beamter im Zeitpunkt seines Übertrittes

in den Ruhestand von Gesetzes wegen bereits

den Zeitraum für die Vorrückung vollendet,

so findet diese Vorrückung noch statt.

(4) Ein Beamter, dessen Übertritt in den

dauernden Ruhestand von Gesetzes wegen durch

die Bundesregierung aufgeschoben ist, kann nach

Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr

vollendet, nicht mehr vorrücken, wenn er bereits

den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß

erlangt hat; der Eintritt der Vorrückung nach

Abs. 3 wird durch die Aufschiebung nicht berührt.

§ 9. (1) Die Vorrückung wird aufgeschoben

1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens

gegen den Beamten bis zum Abschluß des Verfahrens;

2. durch Verhängung der Suspendierung des

Beamten bis zu ihrer Aufhebung, es sei denn,

daß die Suspendierung wegen Eröffnung des

Konkurses über das Vermögen des Beamten ausgesprochen

wurde.

(2) Ist der Aufschiebungsgrand weggefallen,

so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen;

die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen

Teile des Monatsbezuges und allfälliger

Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch

nur soweit, als nicht die Vorrückung nach

§ 10 gehemmt ist oder nach § 11 eingestellt

wird.

§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

1. durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung

oder auf Minderung der Bezüge lautendes

Disziplinarerkenntnis für die im Erkenntnis

bestimmte Zeit von dem der Einleitung des

Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner

oder 1. Juli an;

2. für die Zeit der Suspendierung, wenn das

Disziplinarverfahren durch Verhängung einer

Disziplinarstrafe endet, die Entmündigung des

Beamten ausgesprochen wird oder die Suspendierung

wegen Eröffnung des Konkurses über

das Vermögen des Beamten ausgesprochen wurde;

3. durch eine auf „minder entsprechend" oder

„nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung

vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung

an; die Dauer der Hemmung

richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre,

für die die Gesamtbeurteilung auf „minder entsprechend"

oder „nicht entsprechend" lautet;

4. durch Nichtablegen einer für die dienstrechtliche

Stellung des Beamten maßgebenden

Prüfung innerhalb der hiefür gesetzten Frist vom

Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis

zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der

Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine

niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt

für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als

nicht eingetreten;

5. durch Antritt eines Urlaubes, der unter der

Bedingung erteilt wurde, daß die Urlaubszeit

für die Vorrückung nicht angerechnet wird, für

die Zeit, für die diese Bedingung gilt.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf

der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht in Anschlag

zu bringen.

(3) Wenn seit dem Ablauf des Zeitraumes,

während dessen die Vorrückung gehemmt war,

drei Jahre verstrichen sind, kann der zuständige

Bundesminister in den Fällen des Abs. 1 Z. 1

bis 4 verfügen, daß der Hemmungszeitraum

ganz oder zum Teil für die Vorrückung angerechnet

wird, wenn der Beamte seit dem Ablauf

des Hemmungszeitraumes dauernd sowohl

ein tadelloses Verhalten beobachtet hat, als auch

eine mindestens auf „gut" lautende Gesamtbeurteilung

nachweist. Der Beamte ist dann so zu

behandeln, als ob für den nachgesehenen Zeitraum

die Hemmung nicht eingetreten wäre; eine

Nachzahlung findet jedoch nicht statt.

§ 11. (1) Die Einstellung der Vorrückung

tritt ein

1. wenn der Beamte entlassen wird;

2. wenn über den Beamten die Disziplinarstrafe

der Versetzung in den Ruhestand verhängt

wird;

3. wenn der Beamte während eines gegen ihn

laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis

austritt.

(2) Die Einstellung der Vorrückung besteht

darin, daß die gemäß § 9 aufgeschobene Vorrückung

nicht mehr zu vollziehen ist.

§ 12. Die Bundesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, daß dem Beamten die vor

der Anstellung in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen

Dienst, in einem freien Beruf oder

in Ausbildung für den Dienst nach Vollendung

des 18. Lebensjahres verbrachte Zeit für die Vorrückung

in höhere Bezüge angerechnet werden

kann, soweit sie für den Bundesdienst von Bedeutung

ist; hiebei kann auch bestimmt werden,

daß Zeiträume einer Behinderung am Eintritt

in den öffentlichen Dienst oder an der Vollendung

der Studien angerechnet werden können,

wenn die Behinderung auf die im § 4 Abs. 1

erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, angeführten Gründe oder

auf kriegsbedingte, nach dem 13. März 1938 eingetretene

Gründe zurückzuführen ist.

Kürzung und Entfall der Bezüge.

§ 13. (1) Der Monatsbezug eines Beamten wird

gekürzt

1. durch Beschluß der Disziplinarkommission,

womit der Beamte während der Suspendierung

in seinen Bezügen beschränkt wird, in dem im

Beschluß festgesetzten Ausmaß;

2. durch ein auf Minderung der Bezüge lautendes

Disziplinarerkenntnis in dem festgesetzten

Ausmaß und für die bestimmte Zeit.

(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch

oder Verhängung einer Ordnungstrafe geendet

oder ist die Entmündigung abgelehnt

worden, so ist die Nachzahlung der gemäß

Abs. 1 Z. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge zu

veranlassen. Das gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren

eingestellt wurde, es sei denn,

daß der Beamte während des gegen ihn laufenden

Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis

ausgetreten ist.

(3) Die Bezüge entfallen

1. nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6

Abs. 3 während der Dauer eines Urlaubes, dessen

Erteilung an die Bedingung des Einfalles der

Bezüge geknüpft wurde;

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als

drei Tage dem Dienst fern bleibt, ohne einen

ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen,

für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten

Abwesenheit vom Dienst.

(4) Im Falle des Abs. 3 Z. 2 sind bereits ausgezahlte,

nicht gebührende Bezüge im Wege der

Aufrechnung hereinzubringen.

Reaktivierung.

§ 14. Wird ein Beamter des Ruhestandes

wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert)

und ist damit keine Beförderung verbunden,

so gebührt ihm die besoldungsrechtliche

Stellung, die seiner Ruhegenußbemessung zugrunde

gelegt wurde. In diesem Falle ist dem

Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der

Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner

Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht

hat, für die Vorrückung anzurechnen; die

Anrechnung findet jedoch soweit nicht statt, als

die Vorrückung gehemmt war oder aufgeschoben

war und später eingestellt wurde.

Nebengebühren.

§ 15. Nebengebühren sind

1. Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen

außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen

und Versetzungen (§ 16);

2. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung

des Dienstes erwachsenden Mehraufwand

(Aufwandsentschädigungen) (§ 17);

3. Mehrleistungsvergütungen (§ 18);

4. Sonderzulagen (§ 19);

5. einmalige Belohnungen (§ 20).

Reisegebühren.

§ 16. (1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der

Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen

gebührt dem Beamten der Ersatz des nach Maßgabe

seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen

Mehraufwandes. Das Nähere hat die

Bundesregierung durch Verordnung zu bestimmen.

Hiebei ist insbesondere der Ersatz von

Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken,

für die Verpflegung und für die Unterbringung

zu regeln. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen

ist zulässig; für ihre Höhe ist der Durchschnitt

der Kosten maßgebend, der für gewöhnlich

bei den in Betracht kommenden Anlässen

entsteht.

(2) Pauschalvergütungen für Dienstverrichtungen

im Ausland kann das Bundeskanzleramt

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen festsetzen. Wenn ein Beamter im

Falle einer Dienstverrichtung im Ausland trotz

sparsamster Lebensweise oder wegen der Besonderheit

des Dienstauftrages mit der für ihn

in Betracht kommenden Pauschalvergütung nicht

das Auslangen zu finden vermag oder wenn zu

erwarten ist, daß der Mehraufwand wesentlich

niedriger sein wird als die in Betracht kommende

Pauschalvergütung, kann das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen eine andere Vergütung im erforderlichen

Ausmaß festsetzen.

(3) Sitzungen und Beratungen im Dienstort

begründen keinen Anspruch auf eine Vergütung.

(4) Im Falle eines Diensttausches oder einer Reaktivierung

besteht kein Anspruch auf Ersatz

des Mehraufwandes. Ist ein Beamter auf Grund

eines von ihm gestellten Antrages versetzt

worden, so ist der Mehraufwand nur zur Hälfte

zu ersetzen; dies gilt jedoch nicht, wenn es sich

um die Versetzung auf einen ausgeschriebenen

Dienstposten handelt.

Aufwandsentschädigungen.

§ 17. Aufwandsentschädigungen (§ 15 Z. 2)

werden vom zuständigen Bundesministerium im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen allgemein

durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt;

hiebei darf nur ein Mehraufwand vergütet

werden, der dem Beamten in Ausübung seines

Dienstes erwachsen ist. Es ist der tatsächliche

Mehraufwand zu vergüten; eine Pauschalierung

ist zulässig.

Mehrleistungsvergütungen.

§ 18. (1) Mehrleistungsvergütungen können für

Leistungen gewährt werden, die über das vorgeschriebene

Ausmaß der Arbeitszeit oder über

den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen

Stellung zu erwartenden Wert seiner

Arbeitsleistung hinausgehen und in den Rahmen

der Dienstpflichten des Beamten fallen oder mit

seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren

Zusammenhang stehen.

(2) Beamten, die in Betrieben oder Anstalten

des Bundes verwendet werden und nach betriebstechnischen

Grundsätzen — insbesondere in

enger Zusammenarbeit mit Bediensteten, die auf

Grund der ihr Dienstverhältnis regelnden Vorschriften

oder Verträge Anspruch auf Überstundenentlohnung

haben — in die Arbeit des

Betriebes oder der Anstalt eingeschaltet sind,

können nach der Anzahl der geleisteten Überstunden

bemessene Überstundengebühren zuerkannt

werden.

(3) Den Beamten, auf die die Bestimmungen

des Abs. 2 nicht anzuwenden sind, kann für

Mehrleistungen eine Personalzulage zuerkannt

werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Personalzulage

ist insbesondere auf das zeitliche

Ausmaß der Mehrleistung Bedacht zu nehmen.

Solche Personalzulagen sind für die Bemessung

des Ruhegenusses nicht anrechenbar.

(4) Die Mehrleistungsvergütungen werden vom

zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen allgemein durch

Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt. Hiebei

ist in den Fällen des Abs. 2 bezüglich der Voraussetzungen

für den Anspruch auf Überstundengebühren

und bezüglich ihrer Bemessung auf die

Vorschriften Bedacht zu nehmen, die für die Vertragsbediensteten

des Betriebes oder der Anstalt

mit Anspruch auf Überstundenentlohnung

gelten; die Festsetzung einer monatlichen

Pauschalvergütung unter Bedachtnahme auf den

Durchschnitt der Mehrleistungen ist zulässig.

Sonderzulagen.

§ 19. (1) Sonderzulagen können gewährt

werden,

1. wenn dem Beamten ein Mehraufwand im

Sinne des § 17 erwächst und er außerdem eine

Mehrleistung im Sinne des § 18 erbringt;

2. als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis-

oder Gefahrenzulagen und ähnliche

Zulagen.

(2) Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf

die Grundsätze der §§ 17 und 18 Bedacht zu

nehmen.

(s) Die Sonderzulagen werden vom zuständigen

Bundesministerium im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen allgemein durch Verordnung oder

im Einzelfall zuerkannt.

Einmalige Belohnungen.

§ 20. (1) Einmalige Belohnungen können in

einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche

Arbeitsleistungen gewährt werden. Auf die Bedeutung

dieser Arbeitsleistungen ist dabei Bedacht

zu nehmen.

(2) Einmalige Belohnungen können auch aus

Anlaß eines 25jährigen und 40jährigen Dienstjubiläums

gewährt werden; hiebei ist auf den

Monatsbezug des Beamten Bedacht zu nehmen.

Besoldung der im Ausland

verwendeten Beamten.

§ 211. Hat ein Beamter seinen Dienstort in

einem Gebiet, in dem die österreichische Währung

nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist und

muß er dort wohnen, so bestimmt das Bundesministerium

für Finanzen im Einzelfall die Höhe

der Bezüge und der allfälligen Nebengebühren in

fremder Währung und die Art der Auszahlung.

Hiebei ist auf die Höhe der Inlandsbezüge des

Beamten und auf das Verhältnis der Kaufkraft

der inländischen Währung im Inland zur Kaufkraft

der betreffenden ausländischen Währung

im Ausland Bedacht zu nehmen. Es kann auch

bestimmt werden, daß die Bezüge und allfällige

Nebengebühren zum Teil in inländischer, zum

Teil in ausländischer Währung ausgezahlt werden,

soweit dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen

Verhältnisse am Dienstort oder die Familienverhältnisse

des Beamten geboten erscheint.

Pensionsbeitrag.

§ 22. (1) Der Beamte hat einen monatlichen

Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von

jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche

Pensionsbeitrag beträgt 4 v. H. des Gehaltes

und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren

Zulagen, der Pensionsbeitrag von

der Sonderzahlung 4 v. H. des dem Gehalt und

den anrechenbaren Zulagen entsprechenden

Teiles der Sonderzahlung.

(2) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages

entfällt

a) gänzlich, wenn der Beamte vor der Anstellung

auf seinen Ruhegenuß und einen

allenfalls nach ihm gebührenden Versorgungsgenuß

uneingeschränkt verzichtet hat,

b) für die Zeit eines Urlaubes, der dem Beamten

unter der Bedingung gewährt

wurde, daß die Urlaubszeit für die Bemessung

des Ruhegenusses nicht angerechnet

wird.

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge

sind nicht zurückzuzahlen.

Bezugsvorschüsse und

Geldaushilfen.

§ 23. (1) Wenn ein Beamter unverschuldet in

eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen, kann ihm

auf Antrag ein unverzinslicher, längstens binnen

vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß aus

Bundesmitteln bis zur Höhe von drei Monatsbezügen

vom zuständigen Bundesministerium gewährt

werden. Die Bewilligung eines Bezugsvorschusses

kann von Sicherstellungen abhängig

gemacht werden. Der Bezugsvorschuß wird im

Wege der Aufrechnung abgestattet; der Beamte

kann jedoch den Bezugsvorschuß vorzeitig zurückzahlen.

Scheidet ein Beamter aus dem Dienststand

aus, so können zur Deckung eines in

diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten

Bezugsvorschusses die dem ausscheidenden

Beamten selbst zustehenden Geldansprüche

sowie ein den Hinterbliebenen gebührender

Versorgungsgenuß mit Ausnahme des

Todfallsbeitrages herangezogen werden. Unterhaltsbeiträge

sind einem Ruhe(Versorgungs)genuß gleichzuhalten.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigem

Fällen können im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen weitergehende

Begünstigungen gewährt werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

während des provisorischen Dienstverhältnisses

keine Anwendung; Ausnahmen können nur im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen bewilligt werden.

(4) Wenn ein Beamter unverschuldet in eine

Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung

auch eine einmalige, nicht rückzahlbare

Geldaushilfe gewährt werden.

Naturalbezüge.

§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem

Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so ist der

Monatsbezug entsprechend zu kürzen. Hiebei ist

auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem

Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu

nehmen. Das Ausmaß der Kürzung wird vom

zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen allgemein durch

Verordnung oder im Einzelfall festgesetzt.

(2) Bei Dienstkleidern kann die Kürzung ermäßigt

oder von ihr ganz abgesehen werden,

wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen

läßt. Eine unentgeltliche Überlassung

von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten

ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen

ist.

Entschädigung für Nebentätigkeit.

§ 25. (1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn

ein Beamter ohne unmittelbaren Zusammenhang

mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden

Dienstpflichten noch eine weitere

Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis

entfaltet.

(2) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen

eines privatrechtlichen Vertrages

maßgebend sind, gebührt dem Beamten eine gesonderte

Entschädigung, die im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen im

Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang

und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig

festzusetzen ist.

Abfertigung.

§ 26. (1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf

einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand

ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten

während der Probezeit gelöst wird;

b) wenn der Beamte freiwillig aus dem

Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die

Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden

sind;

c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis

entlassen wird;

d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch

Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Einem im Dienststand befindlichen Beamten

weiblichen Geschlechtes gebührt eine Abfertigung

auch dann, wenn er innerhalb von drei

Monaten, nachdem er sich verehelicht oder ein

lebendes Kind geboren hat, freiwillig aus dem

Dienstverhältnis austritt.

§ 27. (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen

von den Fällen des § 26 Abs. 3,

1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen

Beamten nach Ablauf der Probezeit

a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit bis zu

drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,

b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit von

mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;

2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven

Beamten

a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit bis zu

fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,

b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit von

mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache

des Monatsbezuges.

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des

§ 26 Abs. 3 bei einer für die Bemessung de9

Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu

drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges. Sie

erhöht sich bei einer für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von

mehr als drei Jahren für jedes weitere begonnene

Dienstjahr um den gleichen Betrag bis zum

Vierundzwanzigfachen des Monatsbezuges als

Höchstausmaß.

ABSCHNITT II.

Beamte der Allgemeinen Verwaltung.

Gehalt.

§ 28. (1) Der Gehalt des Beamten der Allgemeinen

Verwaltung wird durch die Dienstklasse

und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den

Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe

bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht für Beamte

der Verwendungsgruppe A — die Dienstklassen

III bis IX,

der Verwendungsgruppe B — die Dienstklassen

II bis VII,

der Verwendungsgruppe C — die Dienstklassen

I bis V,

der Verwendungsgruppe D — die Dienstklassen

I bis IV,

der Verwendungsgruppe E — die Dienstklassen

I bis III.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die

niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe

einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche

Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann

der Beamte bei der Anstellung durch Verfügung

des Bundespräsidenten unmittelbar in eine

höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene

Dienstklasse eingereiht werden; hiebei

ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die

künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu

nehmen.

(3) Der Gehalt beträgt

(4) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe

1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt

in der Verwendungsgruppe C mit der

Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit

der Gehaltsstufe 3 und in der Verwendungsgruppe

A mit der Gehaltsstufe 4. In der Dienstklasse

V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe

B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe

A mit der Gehaltsstufe 3. In

der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der

Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.

Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten

erscheinen lassen, kann dem Beamten bei

der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten

unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe

zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist

auch in diesen Fällen anzuwenden.

Dienstalterszulage.

§ 29. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

der die höchste Gehaltsstufe einer

Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung

nicht mehr vorgesehen ist, gebührt

nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe

verbracht hat, eine für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im

Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen

seiner Dienstklasse. Hat der Beamte im Zeitpunkt

der Versetzung oder des Übertrittes in

den Ruhestand mindestens zwei Jahre in der

höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm

die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt.

(2) Dem Beamten der Dienstklassen IV und V

der Verwendungsgruppe C gebührt nach zwei in

der höchsten Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse verbrachten

Jahren eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß

eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse;

die Dienstalterszulage erhöht sich nach

vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten

Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen

seiner Dienstklasse. Hat der,

Beamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des

Übertrittes in den Ruhestand mindestens zwei

Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so

gebührt ihm die erhöhte Dienstalterszulage mit

diesem Zeitpunkt.

(3) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind in

den Fällen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Dienstzulage.

§ 30. Die Bundesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, daß den Beamten bestimmter

Dienstzweige eine Dienstzulage in der Höhe eines

Vorrückungsbetrages zukommt, wenn dies im

Hinblick auf die Vorbildung und auf die Beanspruchung

der Beamten dieser Dienstzweige

und im Hinblick auf die Bedeutung dieser

Dienstzweige geboten erscheint.

Erreichen eines höheren Gehaltes.

§ 31. Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung

erreicht einen höheren Gehalt durch

Vorrückung (§§ 8 bis 12),

Zeitvorrückung (§ 32),

Beförderung (§ 33) und

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe

(§ 35).

Zeitvorrückung.

§ 32. (1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der

Beamte der Allgemeinen Verwaltung den Gehalt

der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten

dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der

Beamte

der Verwendungsgruppen E und D — die Dienstklassen

II und III,

der Verwendungsgruppe C — die Dienstklassen

II bis IV,

der Verwendungsgruppe B — die Dienstklassen

III bis V,

der Verwendungsgruppe A — die Dienstklassen

IV bis VI.

(3) Die Zeitvorrückung eines Beamten

der Verwendungsgruppen E, D und C in die

Dienstklasse III,

der Verwendungsgruppen C und B in die Dienstklasse

IV,

der Verwendungsgruppen B und A in die Dienstklasse

V,

der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VI

findet nur statt, wenn der Beamte mindestens

eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung

erbringt.

(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren,

die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe

einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen

Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des

Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als

der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so

gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse

vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

Beförderung.

§ 33. (1) Beförderung ist die Ernennung eines

Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum

Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner

Verwendungsgruppe.

(2) Für Beamte der Verwendungsgruppen E, D

und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse

II, für Beamte der Verwendungsgruppe B

in die Dienstklasse III und für Beamte der Verwendungsgruppe

A in die Dienstklasse IV

frühestens im Zeitpunkt der Zeitvorrückung in

diese Dienstklasse erfolgen.

(3) Für Beamte der Verwendungsgruppen E, D

und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse

III frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung

in diese Dienstklasse erfolgen.

(4) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen

Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines

Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als

der bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die

dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe,

wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen

ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren

Gehalt.

(5) Nach einer Beförderung rückt der Beamte

in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 4

in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung

für die Erreichung der nächsthöheren Gehaltsstufe

der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens

aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten

Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit

wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11

sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse,

in die er ernannt wird, im Wege der

Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich

mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der

nächste Vorrückungstermin nicht.

(7) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe

C zum Beamten der Dienstklasse V ernannt,

so wird ihm die in den Gehaltsstufen 4, 5

und 6 der Dienstklasse IV verbrachte Zeit für

die Vorrückung in der Dienstklasse V angerechnet.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11

sind sinngemäß anzuwenden.

Überstellung.

§ 34. Überstellung ist die Ernennung zum Beamten

einer anderen Verwendungsgruppe.

§ 35. (1) Wird ein Beamter der Dienstklassen I,

II oder III aus der Verwendungsgruppe E in die

Verwendungsgruppe D oder C oder aus der Verwendungsgruppe

D in die Verwendungsgruppe C

überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die

sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die

Bestimmung seiner bisherigen Gehaltsstufe als

Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe

maßgebend war, als Beamter der höheren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte.

(2) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II

oder III aus der Verwendungsgruppe E, D oder

C in die Verwendungsgruppe B oder aus der

Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe

A überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,

die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe als

Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im

Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, in dem

sechs Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter

der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt

hätte.

(3) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II

oder III aus der Verwendungsgruppe E, D oder

C in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt

ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen

Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung

notwendig ist, in dem zwölf Jahre

übersteigenden Ausmaß als Beamter der höheren

Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 bis 3

ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse

verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier

Jahren für die Vorrückung und den Anfall einer

Dienstalterszulage anzurechnen. Die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1

bis 3 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.

(6) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt

dem Beamten eine für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage

auf den Gehalt, der ihm jeweils in der bisherigen

Verwendungsgruppe zukommen würde.

(7) Wird ein Beamter der Dienstklassen IV, V,

VI oder VII in eine höhere Verwendungsgruppe

überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe

bereits die in seiner Dienstklasse

für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene

niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe

erreicht, so ändern sich mit der Überstellung

die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin

nicht.

§ 36. (1) Wird ein Beamter der Allgemeinen

Verwaltung in eine niedrigere Verwendungsgruppe

überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe

und allfällige Dienstalterszulage, die sich

auf Grund der Zeitvorrückung ergeben würden,

wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner

Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe

im Wege der Zeitvorrückung

notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte. Durch eine

solche Überstellung wird der Vorrückungstermin

nicht berührt.

(2) Ist die bisherige Dienstklasse des Beamten

in der bisherigen Verwendungsgruppe nicht

mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebührt

dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der

Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe

noch durch Zeitvorrückung erreichbar

ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

(3) Ist der Gehalt, den der Beamte in der

niedrigeren Verwendungsgruppe nach Abs. 2

oder 3 erhält, niedriger als der bisherige Gehalt,

so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des

Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehende,

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt;

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Zulagen sind bei der Ermittlung der

Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

§ 37. (1) Wird ein Richteramtsanwärter oder

ein Hilfsrichter zum Beamten der Allgemeinen

Verwaltung ernannt, so gebührt ihm, sofern

nicht Abs. 6 angewendet wird, die Gehaltsstufe,

die sich auf Grund der Zeitvorrückung ergeben

würde, wenn er die Dienstzeit als Richteramtsanwärter

und Hilfsrichter und die ihm für die

Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten als

Beamter der Allgemeinen Verwaltung in der

Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die

er ernannt wird.

(2) Wird ein Richter oder staatsanwaltschaftlicher

Beamter zum Beamten der Allgemeinen

Verwaltung ernannt, so gebührt ihm, sofern

nicht Abs. 6 angewendet wird, die Gehaltsstufe

und allfällige Dienstalterszulage, die sich auf

Grund der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn

er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen

besoldungsrechtlichen Stellung notwendig

ist, als Beamter der Allgemeinen Verwaltung

in der Verwendungsgruppe zurückgelegt

hätte, in die er ernannt wird. Als für die Erreichung

der besoldungsrechtlichen Stellung notwendige

Zeit gilt die Zeit, die für die Erreichung

seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig ist, zuzüglich

der als Rechtspraktikanten, Richteramtsanwärter

und Hilfsrichter zurückgelegten

Zeit, soweit sie nicht schon für die Vorrückung

als Richter maßgebend war.

(3) Wird ein Wachebeamter oder ein Berufsoffizier

zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung

der vergleichbaren Verwendungsgruppe

(Abs. 5) ernannt, so gebühren ihm für die neue

Verwendungsgruppe die erreichte Dienstklasse

und Gehaltsstufe sowie der bisherige Vorrückungstermin.

(4) Wird ein Beamter, der nicht unter die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 fällt, zum Beamten

der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so gebührt

ihm, sofern nicht Abs. 6 angewendet

wird, die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,

die sich auf Grund der Zeitvorrückung

ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig

ist, ab Beamter der Allgemeinen Verwaltung

in der Verwendungsgruppe zurückgelegt

hätte, in die er ernannt wird.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ist

auf die Bestimmungen der §§ 35 und 36 Bedacht

zu nehmen. Hiebei entsprechen die Verwendungsgruppen

der Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst,

der Richter, der staatsanwaltschaftlichen

Beamten und der Hochschullehrer

sowie die Verwendungsgruppen L 1 und H 1 der

Verwendungsgruppe A, die Verwendungsgruppen

L 2, W 1 und H 2 der Verwendungs-

grappe B, die Verwendungsgruppen L 3 und W 2

der Verwendungsgruppe C, die Verwendungsgruppen

P 3 bis P 1, W 3 und H 3 der Verwendungsgruppe

D und die Verwendungsgruppen

P 8 bis P 4 und H 4 der Verwendungsgruppe

E. Wird ein Beamter der Verwendungsgruppen

S 3, S 2 oder S 1 zum Beamten der Allgemeinen

Verwaltung ernamag, so ist er bei der

Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der

Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes

zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1

ernannt worden oder in dieser Verwendungsgruppe

geblieben wäre; bei der Überstellung

eines Beamten der Verwendungsgruppe S 4 gilt

diese Bestimmung mit der Maßgabe, daß an die

Stelle der Verwendungsgruppe L 1 die Verwendungsgruppe

L 2 V tritt.

(6) Im Falle einer Überstellung nach den Abs. 1

bis 4 kann der Beamte auch in eine höhere als

die niedrigste für die neue Verwendungsgruppe

des Beamten vorgesehene Dienstklasse ernannt

werden; überdies kann vom zuständigen Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

eine höhere als die niedrigste in

dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe

des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe

zuerkannt werden. Hiebei ist auf die bisherige

Stellung und die künftige Verwendung des

Beamten Bedacht zu nehmen.

(7) Ist der Gehalt, den der Beamte in der neuen

Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige

Gehalt, so gebührt dem Beamten eine

nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes

einzuziehende, für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage

auf den bisherigen Gehalt; für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbare Zulagen sind bei der

Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen

Gehalt zuzurechnen.

Exekutivdienstzulage.

§ 38. (1) Dem Beamten des rechtskundigen

Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt,

solange er im Exekutivdienst verwendet wird,

eine Exekutivdienstzulage von 150 S. Die Exekutivdienstzulage

gebührt auch dem Beamten des

höheren Dienstes an Justizanstalten.

(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der

Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der

Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

ABSCHNITT III.

Beamte in handwerklicher Verwendung.

Gehalt.

§ 39. (1) Der Gehalt des Beamten in handwerklicher

Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe,

die Dienstklasse und in ihr

durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

(2) Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit

der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere

dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen,

kann dem Beamten durch Verfügung des Bundespräsidenten

unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe

zuerkannt werden; hiebei ist auf die bisherige

Berufslaufbahn und die künftige Verwendung

des Beamten Bedacht zu nehmen.

Dienstalterszulage,

Dienstzulage, Zeitvorrückung,

Beförderung, Überstellung.

§ 40. Die Bestimmungen der §§ 29 bis 37 sind

auf die Beamten in handwerklicher Verwendung

mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

die Verwendungsgruppen P 3 bis P 1 der Verwendungsgruppe

D und die Verwendungsgruppen

P 8 bis P 4 der Verwendungsgruppe E

entsprechen.

ABSCHNITT IV.

Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,

Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte.

UNTERABSCHNITT A.

Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,

Gehalt.

§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters

beträgt 2000S, der Gehalt des Hilfsrichters

2150 S.

UNTERABSCHNITT B.

Richter.

Gehalt.

§ 42. (1) Der Richter ist bei seiner Ernennung

zum Richter in die Standesgruppe 1 einzureihen.

Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten

geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch

Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in

eine höhere Standesgruppe eingereiht werden;

hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und

die künftige Verwendung des Richters Bedacht

zu nehmen.

(2) Der Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsstufe

bestimmt und beträgt

(s) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe

1. Dem Richter ist die als Rechtspraktikant,

Richteramtsanwärter und Hilfsrichter

zurückgelegte, vier Jahre übersteigende Dienstzeit

für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen

anzurechnen; der anrechenbare Zeitraum beginnt

jedoch frühestens mit der Ablegung der Richteramtsprüfung,

es sei denn, daß der Richter diese

Prüfung ohne sein Verschulden erst nach Ablauf

der vierjährigen Dienstzeit abgelegt hat. Die Anrechnung

ist unzulässig, wenn der Richter deshalb

erst nach Ablauf einer mehr als vierjährigen

Dienstzeit zum Richter ernannt wurde, weil

seine Gesamtbeurteilung auf „minder entsprechend"

gelautet hat oder er sich trotz Aufforderung

nicht oder nur unter Ausschluß bestimmter

Dienstorte um die Ernennung zum Richter beworben

hat.

(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten

geboten erscheinen lassen, kann bei der Anstellung

als Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten

unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe

zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Halbsatz ist

auch in diesen Fällen anzuwenden.

(5) Der Richter der Standesgruppe 1 erreicht die

Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine

seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung

erbringt.

Dienstalterszulage.

§ 43. Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten

Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für

die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstalterszulage von 250 S. Hat der Richter im

Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in

den Ruhestand mindestens zwei Jahre in der

höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die

Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt. Die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

Dienstzulagen.

§ 44. (1) Von der Standesgruppe 2 an gebührt

dem Richter neben dem Gehalt eine für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage.

Die Dienstzulage wird durch die Standesgruppe

und in ihr durch die Dienstzulagenstufe

bestimmt. Sie beträgt

(2) Dem Richter der Standesgruppe 1 gebührt

ab der Gehaltsstufe 5 die Dienstzulage der Dienstzulagenstufe

1 der Standesgruppe 2. Eine Vorrückung

in eine höhere Dienstzulagenstufe der

Standesgruppe 2 findet nicht statt, solange sich

der Richter in der Standesgruppe 1 befindet.

(s) Bei einer Ernennung in eine höhere Standesgruppe

als die Standesgruppe 1 ist der Richter,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, in die niedrigste Dienstzulagenstufe der

neuen Standesgruppe einzureihen. Dem Richter

der Standesgruppe 2 wird jedoch die Zeit, die er

nach Abs. 2 in der Dienstzulagenstufe 1 zurückgelegt

hat; bis zum Ausmaß von vier Jahren für

die Vorrückung in eine höhere Dienstzulagenstufe

angerechnet. In den Fällen des § 42 Abs. 1

zweiter Satz kann dem Richter durch Verfügung

des Bundespräsidenten auch eine höhere als die

niedrigste in seiner Standesgruppe vorgesehene

Dienstzulagenstufe zuerkannt werden; hiebei ist

auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige

Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.

(4) Wird ein Richter in eine höhere als die

Standesgruppe 2 ernannt und ist die Dienstzulage

der niedrigsten Dienstzulagenstufe in der neuen

Standesgruppe niedriger als die bisherige Dienstzulage,

so gebührt dem Richter die der bisherigen

Dienstzulage entsprechende Dienstzulagenstufe,

wenn aber eine solche Dienstzulagenstufe nicht

vorgesehen ist, die Dienstzulagenstufe mit der

nächsthöheren Dienstzulage.

(5) Für die Vorrückung in eine höhere Dienstzulagenstufe

sind die Bestimmungen der §§ 8

bis 11 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt.

(6) Nach einer Ernennung in eine höhere Standesgruppe

rückt der Richter in die nächsthöhere

Dienstzulagenstufe in dem Zeitpunkt vor, in dem

er in der bisherigen Standesgruppe nach Abs. 4

die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren

Dienstzulagenstufe der neuen Standesgruppe

erfüllt hätte, spätestens aber nach vier

Jahren. Hat er in der bisherigen Standesgruppe

die höchste Dienstzulagenstufe erreicht, so ist ihm

die Zeit, die er in der höchsten Dienstzulagenstufe

der bisherigen Standesgruppe verbracht hat,

bis zum Ausmaß von vier Jahren in der neuen

Dienstzulagenstufe der höheren Standesgruppe

anzurechnen. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11

sind sinngemäß anzuwenden.

Überstellung.

§ 45. Wird ein staatsanwaltschaftlicher Beamter

zum Richter ernannt, so bleibt er in seiner

bisherigen Gehaltsstufe und Dienstzulagenstufe.

Durch eine solche Überstellung wird der Vorrückungstermin

nicht berührt.

§ 46. (1) Wird ein Beamter, der unter die Bestimmungen

der Abschnitte II, III, V, VI, VII,

VIII oder IX fällt, zum Richter ernannt, so richtet

sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch

auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit,

die für die Vorrückung oder für die Zeitvorrückung

maßgebend war, und zwar, wenn der Beamte

aus einer Verwendungsgruppe, für die volle

Hochschulbildung vorgeschrieben ist, überstellt

wurde, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,

wenn der Beamte aus einer Verwendungsgruppe,

für die die Absolvierung einer mittleren Lehranstalt

vorgeschrieben ist, überstellt wurde, in

dem zehn Jahre übersteigenden Ausmaß, wenn

der Beamte aus einer sonstigen Verwendungsgruppe

überstellt wurde, in dem sechzehn Jahre

übersteigenden Ausmaß.

(2) Im Falle einer Überstellung nach Abs. 1

kann der Richter auch in eine höhere als die

Standesgruppe 1 ernannt werden; überdies kann

vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt eine höhere

als die niedrigste in dieser Standesgruppe vorgesehene

Dienstzulagenstufe zuerkannt werden.

Hiebei ist auf die bisherige Stellung und die künftige

Verwendung des Richters Bedacht zu

nehmen.

(3) Ist der Gehalt des Richters niedriger als der

bisherige Gehalt, so gebührt ihm eine nach Maßgabe

des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende,

für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen

Gehalt; für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Zulagen sind bei der Ermittlung

der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

UNTERABSCHNITT C.

Staatsanwaltschaftliche Beamte.

§ 47. Auf die staatsanwaltschaftlichen Beamten

sind die Bestimmungen des Unterabschnittes B

sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß

diese Beamten bei ihrer Ernennung in die Standesgruppe

2 einzureihen sind.

ABSCHNITT V.

Hochschullehrer.

Gehalt.

§ 48. (1) Der Gehalt des Hochschullehrers beträgt

(2) Der Gehalt des Hochschullehrers beginnt,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, mit der Gehaltsstufe 1.

(3) Wird ein nichtständiger Hochschulassistent

sum ständigen Hochschulassistenten ernannt, so

gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in

dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als

ständiger Hochschulassistent zurückgelegt hätte.

Eine als nichtständiger Hochschulassistent in der

höchsten Gehaltsstufe verbrachte Zeit ist bis zum

Ausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Einem außerordentlichen Hochschulprofessor

gebührt bei seiner Ernennung die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,

in der er als Hochschuldozent an einer österreichischen

Hochschule tatsächlich vorgetragen hat,

bis zum Ausmaß von zehn Jahren als außerordentlicher

Hochschulprofessor zurückgelegt

hätte.

(5) Wird ein außerordentlicher Hochschulprofessor

zum ordentlichen Hochschulprofessor ernannt,

so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich

ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig

war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß

als ordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt

hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen

Hochschulprofessoren verbrachte

Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind

sinngemäß anzuwenden.

(6) Durch eine Überstellung nach den Abs. 3

bis 5 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.

Vorrückung.

§ 49. Ein nichtständiger Hochschulassistent, der

die Lehrbefugnis als Hochschuldozent oder eine

gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische

oder praktische Eignung nicht besitzt, kann nur

innerhalb der ersten acht Jahre seiner Dienstzeit

vorrücken.

Dienstalterszulage.

§ 50. (1) Dem Hochschullehrer, der als Hochschullehrer

des Dienststandes vier Jahre in der

höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstalterszulage. Hat der Hochschullehrer im

Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in

den Ruhestand mindestens zwei Jahre in der

höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm

die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für nichtständige Hochschulassistenten.

(9) Die Dienstalterszulage beträgt

für ordentliche Hochschulprofessoren 1200 S,

für außerordentliche Hochschulprofessoren 600 S,

für ständige Hochschulassistenten 600 S.

(4) Hat der Hochschulprofessor im Zeitpunkt

der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der

höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm

die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im

halben Ausmaß.

(5) In den Fällen der Abs. 1 und 4 sind die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

Sonderfälle.

§ 51. (1) Dem Hochschulprofessor können aus

Anlaß einer Berufung nach Lage und Erfordernis

der Verhältnisse durch Verfügung des Bundespräsidenten

höhere als die gesetzlichen Bezüge

sowie andere Begünstigungen in besoldungsrechtlicher

Hinsicht gewährt werden.

(2) Die Besoldung der dem Orden der Gesellschaft

Jesu angehörenden Professoren an der

theologischen Fakultät in Innsbruck wird wie bisher

geregelt.

Kollegiengeldanteil und sonstige

Vergütungen.

§ 52. (1) Dem ordentlichen und dem außerordentlichen

Hochschulprofessor gebührt neben

seinem Gehalt am Ende eines jeden Semesters ein

Kollegiengeldanteil.

(2) Der Kollegiengeldanteil beläuft sich bei Erfüllung

der vollen vom Bundesministerium für

Unterricht festgesetzten Lehrverpflichtung auf

den vollen Betrag des für die Vorlesungen und

Übungen (Lehrveranstaltungen) des Hochschulprofessors

eingehenden Kollegiengeldes bis zur

Höhe des Siebenhundertfachen des einfachen

Kollegiengeldes und auf die Hälfte des darüber

hinaus eingehenden Betrages; er beträgt jedoch

mindestens das Dreihundertfünfzigfache und

höchstens das Eintausendzweihundertfache des

einfachen Kollegiengeldes.

(3) Hat der Hochschulprofessor im Semester

seine Lehrverpflichtung nur zum Teil erfüllt oder

hat sich seine Lehrtätigkeit nur auf einen Teil des

Semesters erstreckt, so vermindert sich der Kollegiengeldanteil

nach dem Verhältnis seiner tatsächlichen

Lehrtätigkeit zu seiner auf das ganze

Semester bezogenen vollen Lehrverpflichtung.

(4) Hält der Hochschulprofessor außerhalb

seiner voll erfüllten Lehrverpflichtung noch weitere

Lehrveranstaltungen ab, so kann der volle

Betrag des für diese Lehrveranstaltungen eingehenden

Kollegiengeldes dem ihm nach Abs. 2

zukommenden Betrag hinzugefügt werden.

(5) Inwieweit den Hochschulprofessoren ein

Anteil an den Eingängen aus anderen Hochschultaxen

als Vergütung für ihre Mitwirkung an der

Tätigkeit, für welche die Hochschultaxen zu ent-

richten sind, sowie als Vergütung für die Versehung

akademischer Funktionen zukommt, bestimmt

sich nach den hiefür jeweils geltenden

Rechtsvorschriften.

Überstellung.

§ 53. (1) Wird ein Richteramtsanwärter oder

ein Hilfsrichter zum Hochschulassistenten ernannt,

so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich

ergeben würde, wenn er die Dienstzeit als Richteramtsanwärter

und Hilfsrichter und die ihm für

die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten

als Hochschulassistent zurückgelegt hätte.

(2) Wird ein Richter oder ein staatsanwaltschaftlicher

Beamter zum Hochschulassistenten

ernannt, so richtet sich seine Gehaltsstufe nach

der Dienstzeit, die für die Vorrückung als Richter

(staatsanwaltschaftlicher Beamter) maßgebend

war, zuzüglich der als Rechtspraktikant,

Richteramtsanwärter oder Hilfsrichter zurückgelegten

Zeit, soweit sie nicht schon für die Vorrückung

in eine höhere Gehaltsstufe als Richter

maßgebend war.

(s) Wird ein Beamter, der nicht unter die Bestimmungen

der Abs. 1 oder 2 fällt, zum Hochschulassistenten

ernannt, so richtet sich seine Gehaltsstufe

nach der Zeit, die für die Vorrückung

oder für die Zeitvorrückung maßgebend war,

und zwar, wenn der Beamte aus einer Verwendungsgruppe

für die volle Hochschulbildung vorgeschrieben

ist, überstellt wurde, in vollem Ausmaß,

wenn der Beamte aus einer Verwendungsgruppe,

für die die Absolvierung einer mittleren

Lehranstalt vorgeschrieben ist, überstellt wurde,

in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß, wenn

der Beamte aus einer sonstigen Verwendungsgruppe

überstellt wurde, in dem zwölf Jahre

übersteigenden Ausmaß.

(4) Ist der Gehalt des Hochschulassistenten

niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt

dem Hochschulassistenten eine nach Maßgabe des

Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende,

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt;

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Zulagen sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage

dem Gehalt zuzurechnen.

Abfertigung.

§ 54. (1) Nichtständigen Hochschulassistenten,

deren Dienstverhältnis nach einer Dauer von

mehr als zwei Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer

endet, gebührt eine Abfertigung in

der Höhe von viereinhalb Monatsbezügen.

(2) Nichtständigen Hochschulassistenten, die

nach § 5 Abs. 2 lit. a des Hochschulassistentengesetzes

1948, BGBl. Nr. 32/1949, weiter bestellt

wurden, gebührt, wenn das Dienstverhältnis nach

Ablauf der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung

in der Höhe von zwölf Monatsgehältern.

ABSCHNITT VI.

Lehrer.

Gehalt.

§ 55. (1) Der Gehalt des Lehrers wird durch

die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe

bestimmt und beträgt

(2) Der Gehalt des Lehrers beginnt, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der

Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche

Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann

dem Lehrer bei der Anstellung als Lehrer durch

Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar

eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei

ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die

künftige Verwendung des Lehrers Bedacht zu

nehmen.

(3) Der Lehrer erreicht die Gehaltsstufe 10 nur

dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter

entsprechende Durchschnittsleistung aufweist

Dienstalterszulage.

§ 56. (1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der

höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt

eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstalterszulage. Hat der Lehrer

im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand mindestens zwei Jahre

in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt

ihm die Dienstalterszulage mit diesem

Zeitpunkt. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11

sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Dienstalterszulage beträgt für Lehrer

der Verwendungsgruppe L 1 575 S,

der Verwendungsgruppe L 2 B 525S,

der Verwendungsgruppe L 2 HS 525 S,

der Verwendungsgruppe L 2 V 300 S,

der Verwendungsgruppe L 3 190 S.

Dienstzulagen.

§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten

gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe,

die Dienstzulagengruppe und die

Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe

richtet sich nach Bedeutung und Umfang

der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die

Dienstzulagengruppen wird vom zuständigen

Bundesministerium im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt durch Verordnung festgesetzt.

(2) Die Dienstzulage beträgt

(3) Leitern der Verwendungsgruppe L2B an

mittleren Lehranstalten, an denen eine Reifeprüfung

vorgesehen ist, gebührt die Dienstzulage

nach Abs. 2 lit. a.

(4) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche

Unterschiede an Bedeutung und Umfang

der darin eingereihten größten Anstalten

auftreten, kann das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

durch Verordnung bestimmen, daß die

Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten,

die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang

gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe

zugehörigen Anstalten erheblich

hervorragen, um höchstens 15 v. H. der Dienstzulage

erhöht wird.

(5) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten

ist für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbar.

§ 58. (1) Den Fachvorständen an den gewerblichen

Lehranstalten, den Direktorstellvertretern

und den Erziehungsleitern an Bundeserziehungsanstalten

sowie den Direktorstellvertretern an

Berufsschulen gebührt eine Dienstzulage in der

Höhe von zwei Dritteln der Dienstzulage, die

ihnen gebühren würde, wenn sie Direktor ihrer

Anstalt wären.

(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V, die

an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

120 S.

(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die

an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5 120 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11 180 S,

ab der Gehaltsstufe 12 240 S.

(4) Sonderkindergärtnerinnen und Übungskindergärtnerinnen

der Verwendungsgruppe L 3

gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt

von der Gehaltsstufe 1 bis 5 90 S,

von der Gehaltsstufe 6 bis 11 .... 150 S,

ab der Gehaltsstufe 12 270 S.

(5) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 4

sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.

§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten

oder mit den in § 58 Abs. 1

angeführten Funktionen betraut sind, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage,

deren Höhe sich nach den Bestimmungen

der §§ 57 beziehungsweise 58 richtet.

(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die

Abteilungsvorstände an Kunstakademien (Kunstakademiegesetz,

BGBl. Nr. 168/1948, in der jeweils

geltenden Fassung) sind, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in

der Höhe von 400 S.

(3) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 und 2

sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,

wenn die Verwendung, die den Anspruch

auf die Dienstzulage begründet, mindestens

ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im

Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes

in den dauernden Ruhestand noch in dieser Verwendung

gestanden ist.

(4) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen

gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen in

dieser Verwendung gestanden sind, ab diesem

Zeitpunkt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer

an ungeteilten einklassigen Volksschulen 180 S,

an geteilten einklassigen Volksschulen ... 250 S.

(5) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit

der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden

Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage von 120 S.

(6) Die Dienstzulagen nach den Abs. 4 und 5

sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,

wenn der Lehrer in den letzten drei

Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt

in den Ruhestand in einer den Anspruch

auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung

gestanden ist.

(7) Von den Dienstzulagen nach den Abs. 1, 2,

4 und 5 und dem diesen Dienstzulagen entsprechenden

Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag

zu entrichten.

§ 60. (1) Lehrern der Verwendungsgruppe

L 2 V, die die Erfordernisse für die Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2 HS erfüllen

und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten oder an

einer Übungsschule verwendet werden, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

im Ausmaß des Unterschiedsbetrages

zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Diensalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage)

eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2 HS

in der gleichen Gehaltsstufe. Dies gilt sinngemäß

auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2 V oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2 HS die Erfordernisse für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2 B erfüllt

und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten verwendet

wird.

(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,

die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu erfüllen,

auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten oder an

einer Übungsschule verwendet werden, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

in der Höhe von 120 S, höchstens jedoch

in der Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem

Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.

(3) Erziehern an Bundeserziehungsanstalten

und Bundeskonvikten gebührt für die Dauer

ihrer Verwendung ab Erzieher eine Dienstzulage,

die durch die Verwendungsgruppe und durch die

Dienstzulagenstufe bestimmt ist. Sie beträgt

Für die Vorrückung in die höhere Dienstzulagenstufe

sind die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 mit

der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die

Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt.

(4) Kindergärtnerinnen mit der Befähigung für

Sonderkindergärten, die an solchen verwendet

werden, sowie Kindergärtnerinnen, die an

Übungskindergärten verwendet werden, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage im Ausmaß der nach § 58 Abs. 4

gebührenden Dienstzulagen. Kindergärtnerinnen

ohne Befähigung für Sonderkindergärten, die an

solchen verwendet werden, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

von 60 S.

Vergütung für Mehrdienstleistung.

§ 61. (1) Dem Lehrer gebührt für eine dauernde

Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß der

Lehrverpflichtung, die für seine Fachgruppe oder

seinen Dienstposten vorgeschrieben ist, überschreitet,

eine besondere Vergütung. Sie beträgt

für jede wöchentliche Unterrichtsstunde und für

ein volles Schuljahr 36 v. H. des Gehaltes eines

Lehrers seiner Verwendungsgruppe in der Gehaltsstufe 8.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den

Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend

an der Erfüllung seiner lehramtlichen

Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen werden,

wenn die Verhinderung länger als eine

Woche dauert.

(3) Für die Lehrer künstlerischer oder technischer

Fächer und für die Unterrichtserteilung in

den Abendstunden kann die Vergütung (Abs. 1)

vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt erhöht werden;

hiebei ist auf die Mehrbelastung des Lehrers

und die Bedeutung des Unterrichtsgegenstandes

Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vergütung für Mehrdienstleistungen ist

so zu berechnen, daß auf einen Monat der zehnte

Teil der jährlichen Vergütung entfällt.

Überstellung.

§ 62. (1) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe

L 3 in eine der Verwendungsgruppen L 2

oder aus einer der Verwendungsgruppen

L 2 in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt,

so gebührt ihm die Gehaltsstufe und

allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner Gehaltsstufe als Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppe

notwendig ist, in dem sechs

Jahre übersteigenden Ausmaß als Lehrer der

höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(2) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe

L 3 in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt,

so gebührt ihm die Gehaltsstufe und allfällige

Dienstalterszulage, die sich ergeben würde,

wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner

Gehaltsstufe als Lehrer der Verwendungsgruppe

L 3 notwendig ist, in dem zwölf Jahre übersteigenden

Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1 zurückgelegt hätte.

(3) Wird ein Lehrer einer der Verwendungsgruppen

L 2 in eine der anderen Verwendungsgruppen

L 2 überstellt, so bleibt er in der bisherigen

Gehaltsstufe.

(4) Durch eine Überstellung nach den Abs.

1 bis 3 wird der Vorrückungstermin nicht berühre.

(5) Ist der Gehalt, den der Lehrer in der neuen

Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige

Gehalt, so gebührt dem Lehrer eine für

die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Ergänzungszulage auf den Gehalt, der ihm jeweils

in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen

würde; für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Zulagen sind bei der Ermittlung

der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

§ 63. (1) Wird ein Lehrer in eine niedrigere

Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm

die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,

die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für

die Erreichung seiner Gehaltsstufe als Lehrer der

bisherigen Verwendungsgruppe auswendig ist, als

Lehrer der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt

hätte. Durch eine solche Überstellung

wird der Vorrückungstermin nicht berührt.

(2) Ist der Gehalt, den der Lehrer in der niedrigeren

Verwendungsgruppe nach Abs. 1 erhält,

niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt

dem Lehrer eine nach Maßgabe des Erreichens

eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage

auf den bisherigen Gehalt; für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen

sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage

dem Gehalt zuzurechnen.

§ 64. (1) Wird ein Richteramtsanwärter oder

ein Hilfsrichter zum Lehrer ernannt, so gebührt

ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde,

wenn er die Dienstzeit als Richteramtsanwärter

und Hilfsrichter und die ihm für die Vorrückung

angerechneten Vordienstzeiten als Lehrer der

Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er

ernannt wird.

(2) Wird ein Richter oder ein staatanwaltschaftlicher

Beamter zum Lehrer ernannt, so richtet sich

seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch

auf eine Dienstalterszulage nach der Dienstzeit,

die für die Vorrückung als Richter (staatsanwaltschaftlicher

Beamter) maßgebend war, zuzüglich

der als Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter

oder Hilfsrichter zurückgelegten Zeit, soweit sie

nicht schon für die Vorrückung in eine höhere

Gehaltsstufe als Richter maßgebend war.

(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppen

S 3, S 2 oder S 1 zum Lehrer ernannt, so ist er bei

der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei

der Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes

zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1

ernannt worden oder in dieser Verwendungsgruppe

geblieben wäre; bei der Überstellung eines

Beamten der Verwendungsgruppe S 4 ist diese

Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, daß

an die Stelle der Verwendungsgruppe L 1 die Verwendungsgruppe

L 2 V tritt. Wird ein Beamter

des Schulaufsichtsdienstes in die Verwendungsgruppe

der Lehrer überstellt, in der er sich vor

seiner Ernennung befunden hat, so gebührt ihm

jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,

die er erreicht hätte, wenn er in

seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben

wäre.

(4) Wird ein Beamter, der nicht unter die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 fällt, zum Lehrer

ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und

allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung

oder für die Zeitvorrückung maßgebend war, als

Lehrer in der Verwendungsgruppe zurückgelegt

hätte in die er ernannt wird.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ist auf

die Bestimmungen der §§ 62 und 63 Bedacht zu

nehmen. Hiebei entsprechen die Verwendungsgruppen

der Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst,

der Richter, der staatsanwaltschaftlichen

Beamten und der Hochschullehrer sowie die

Verwendungsgruppen A und H 1 der Verwendungsgruppe

L 1, die Verwendungsgruppen B,

W 1 und H 2 den Verwendungsgruppen L 2, alle

übrigen Verwendungsgruppen der Verwendungsgruppe

L 3.

(6) Ist der Gehalt, den der Lehrer nach den

Abs. 1 bis 4 erhält, niedriger als der bisherige

Gehalt, so gebührt dem Lehrer eine nach Maßgabe

des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende,

für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen

Gehalt; für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Zulagen sind bei der Ermittlung der

Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

ABSCHNITT VII.

Beamte des Schulaufsichtsdienstes.

Gehalt.

§ 65. (1) Der Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes

wird durch die Verwendungsgruppe

und durch die Gehaltsstufe bestimmt und

beträgt

(2) Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der

Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten

des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt

ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn

er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes

Bundeslehrer gewesen wäre. In

sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes

bei seiner Anstellung, wenn es

besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheischeinen

lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten

unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt

werden; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn

und die künftige Verwendung des

Beamten Bedacht zu nehmen.

Dienstalterszulage.

§ 66. (1) Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes,

der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe

verbracht hat, gebührt eine für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage.

Hat der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung

oder des Übertrittes in den Ruhestand

mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe

verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage

mit diesem Zeitpunkt. Die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Dienstalterszulage beträgt

in der Verwendungsgruppe S 1 750 S,

in der Verwendungsgruppe S 2 550 S,

in der Verwendungsgruppe S 3 450 S,

in der Verwendungsgruppe S 4 300 S.

Dienstzulagen.

§ 67. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der

Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht

für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne

einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein,

gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom

Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen nach Maßgabe ihres

Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage

darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem

Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

des Beamten und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage), der

dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten

der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden

wäre, nicht übersteigen.

Überstellung.

§ 68. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe

S 4 in die Verwendungsgruppe S 3 oder

S 2 oder aus der Verwendungsgruppe S 3 oder

S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, so

gebührt ihm die Gehaltsstufe und allfällige

Dienstalterszulage, die sich ergeben würde, wenn

er die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe

ab Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe

notwendig ist, in dem sechs Jahre übersteigenden

Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte.

(2) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe

S 4 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt,

so gebührt ihm die Gehaltsstufe und allfällige

Dienstalterszulage, die sich ergeben würde,

wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner

Gehaltsstufe als Beamter der Verwendungsgruppe

S 4 notwendig ist, in dem zwölf Jahre über-

steigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe

S 1 zurückgelegt hätte.

(3) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe

S 3 in die Verwendungsgruppe S 2 überstellt,

so bleibt er in der bisherigen Gehaltsstufe.

(4) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1

bis 3 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.

§ 69. (1) Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes

in eine niedrigere Verwendungsgruppe

überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und

allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen

Verwendungsgruppe notwendig ist, als Beamter

der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt

hätte. Durch eine solche Überstellung wird der

Vorrückungstermin nicht berührt.

(2) Ist der Gehalt, den der Beamte in der niedrigeren

Verwendungsgruppe nach Abs. 1 erhält,

niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem

Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines

höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage

auf den bisherigen Gehalt; für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen sind

bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem

Gehalt zuzurechnen.

§ 70. (1) Wird ein Beamter der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe A oder ein

Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 zum Beamten

des Schulaufsichtsdienstes oder ein Beamter

der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

B oder ein Lehrer einer der Verwendungsgruppen

L 2 zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes

der Verwendungsgruppe S 4, S 3

oder S 2 oder ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppe C oder ein Lehrer

der Verwendungsgruppe L 3 zum Beamten des

Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 4

ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und allfällige

Dienstalterszulage, die sich ergeben würde,

wenn er die Zeit, die für die Zeitvorrückung oder

für die Vorrückung in seiner bisherigen Verwendungsgruppe

maßgebend ist, in dem sechzehn

Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter des

Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe zurückgelegt

hätte, in die er überstellt wird. Beiträgt

die Zeit, die für die Zeitvorrückung oder

für die Vorrückung maßgebend ist, weniger als

sechzehn Jahre, so verlängert sich der Zeitraum

für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um den

auf sechzehn Jahre fehlenden Zeitraum.

(2) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppe B oder ein Lehrer

einer der Verwendungsgruppen L 2 zum Beamten

des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 1 oder ein Beamter der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe C oder ein

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 zum Beamten

des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 3 oder S 2 ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe

und allfällige Dienstalterszulage die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Zeitvorrückung

oder für die Vorrückung in seiner

bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend ist, in

dem zweiundzwanzig Jahre übersteigenden Ausmaß

als Beamter des Schulaufsichtsdienstes der

Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er

überstellt wird. Die Bestimmung des Abs. 1 letzter

Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

an die Stelle von sechzehn Jahren zweiundzwanzig

Jahre treten.

(3) Ist der Gehalt, den der Beamte nach den

Abs. 1 oder 2 erhält, niedriger als der bisherige

Gehalt, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe

des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende,

für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen

Gehalt; für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Zulagen sind bei der Ermittlung der

Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

Betrauung mit Aufgaben der

Schulaufsicht.

§ 71. (1) Wird ein Lehrer provisorisch als Beamter

des Schulaufsichtsdienstes in Verwendung

genommen oder mit der Funktion eines Beamten

des Schulaufsichtsdienstes betraut, so gebührt

ihm für die Dauer dieser Verwendung zu

seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage.

Die Höhe der Dienstzulage ist gleich

dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt

(einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt

(einschließlich der für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den

er Anspruch härte, wenn er zum Beamten des

Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe

ernannt worden wäre. Das

gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des

Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines

Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren

Verwendungsgruppe betraut wird.

(2) Wird ein Lehrer mit der Fachinspektion

für einzelne Gegenstände betraut, so gebührt

ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem

Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage, die

vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe

seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die

Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen

seinem Gehalt (einschließlich der für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen)

und dem Gehalt (einschließlich der für

die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren

Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde,

wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes

der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt

worden wäre, nicht übersteigen.

(3) Die Dienstzulagen nach Abs. 1 und 2 sind

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,

wenn der Lehrer (Beamte des Schulaufsichtsdienstes)

im Zeitpunkt der Versetzung oder des

Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens

einem Jahr in einer den Anspruch auf diese

Dienstzulage begründenden Verwendung steht.

Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden

Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag

zu entrichten.

ABSCHNITT VIII.

Wachebeamte.

Gehalt- und Dienstalterszulage.

§ 72. (1) Für den Gehalt des Wachebeamten

gelten die Bestimmungen des Abschnittes II mit

der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe W 1

der Verwendungsgruppe B, die Verwendungsgruppe

W 2 der Verwendungsgruppe C und die

Verwendungsgruppe W 3 der Verwendungsgruppe

D entspricht und daß für Wachebeamte

der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen II

bis VIII in Betracht kommen.

(2) § 29 Abs. 1 und 3 gilt auch für Wachebeamte.

(3) Ist nach den Ausbildungsvorschriften für

Dienstposten der Verwendungsgruppe W 1 die

Zurücklegung einer Dienstzeit in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe vorgeschrieben, so ist

diese Dienstzeit nach Maßgabe des Abs. 4 bei der

Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1 soweit

bis zum Ausmaß von sechs Jahren für die

Vorrückung anzurechnen, als der Wachebeamte

die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung

von Dienstposten der Verwendungsgruppe W 1

schon vor Beginn der Ausbildungszeit erfüllt

hatte.

(4) Die Anrechnung nach Abs. 3 findet in der

Weise statt, daß der Beamte ab dem Zeitpunkt

der Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1

in dieser Verwendungsgruppe so behandelt wird,

ab ob er am Beginn der im Abs. 3 bezeichneten

Dienstzeit in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt

worden wäre.

Dienstzulagen.

§ 73. (1) Dem Wachebeamten gebührt nach

der Definitivstellung in den Dienstklassen I

bis IV eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Dienstzulage. Die Dienstzulage

wird durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe,

in der Verwendungsgruppe W 2

durch die tatsächliche Dienstzeit in der Dienststufe

bestimmt; die Zeit als zeitverpflichteter

Soldat und als Vertragsbediensteter des Wachedienstes

ist in der Verwendungsgruppe W 3 der

tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen. Die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

Die Dienstzulage beträgt

(2) Bei der Ernennung eines Wachebeamten der

Verwendungsgruppe W 2 in eine höhere Dienststufe

dieser Verwendungsgruppe ist der Wachebeamte

in die niedrigste Dienstzulagenstufe der

neuen Dienststufe einzureihen; hatte der Wachebeamte

im Falle der Ernennung auf einen Dienstposten

der Dienststufe 2 bereits die Dienstzulagenstufe

2 der Dienststufe 1 erreicht, so ist ihm

die in dieser Dienstzulagenstufe zurückgelegte

Dienstzeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für

die Vorrückung in eine höhere Dienstzulagenstufe

der Dienststufe 2 anzuredinen.

(3) Ist der Gehalt eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 1, der im Wege der Zeitvorrückung

den Gehalt der Dienstklasse V erreicht

hat, in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V niedriger

als die Summe aus dem Gehalt der höchsten

Gehaltsstufe der Dienstklasse IV und der zuletzt

in der Dienstklasse IV bezogenen Dienstzulage,

so gebührt ihm in dieser Gehaltsstufe eine

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt

einschließlich der Dienstzulage.

(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des

§ 33 Abs. 4 gilt die Dienstzulage eines Wachebeamten

der Verwendungsgruppe in der Dienstklasse

IV als Gehaltsbestandteil.

Wachdienstzulage.

§ 74. (1) Dem Wachebeamten gebührt, solange

er im Wacheexekutivdienst verwendet wird, eine

Wachdienstzulage. Sie beträgt

(2) Von der Wachdienstzulage und dem der

Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung

ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

ABSCHNITT IX.

Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten.

UNTERABSCHNITT A.

Berufsoffiziere.

Gehalt und Dienstalterszulage.

§ 75. (1) Für den Gehalt des Berufsoffiziers

gelten die Bestimmungen des Abschnittes II mit

der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1

der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe

H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht

und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 2 die Dienstklassen II bis VIII in

Betracht kommen.

(2) § 29 Abs. 1 und 3 gilt auch für Berufsoffiziere.

(s) Ist nach den Ausbildungsvorschriften für

Dienstposten der Verwendungsgruppe H 2 die

Zurücklegung einer Dienstzeit in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe vorgeschrieben, so ist

diese Dienstzeit nach Maßgabe des Abs. 4 bei der

Überstellung in die Verwendungsgruppe H 2 soweit

bis zum Ausmaß von sechs Jahren für die

Vorrückung in höhere Gehaltsstufen anzurechnen,

als der Beamte die gemeinsamen Erfordernisse

für die Erlangung von Dienstposten der

Verwendungsgruppe H 2 schon vor Beginn der

Ausbildungszeit erfüllt hatte.

(4) Die Anrechnung nach Abs. 3 findet in der

Weise statt, daß der Berufsoffizier ab dem Zeitpunkt

der Überstellung in die Verwendungsgruppe

H 2 in dieser Verwendungsgruppe so behandelt

wird, als ob er am Beginn der in Abs. 3

bezeichneten Dienstzeit in die Verwendungsgruppe

H 2 überstellt worden wäre.

Dienstzulagen.

§ 76. (1) Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe

H 2 gebührt in den Dienstklassen II bis IV

eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstzulage. Die Dienstzulage wird

durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe

H 2 bestimmt. Die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. Die

Dienstzulage beträgt

(2) Ist der Gehalt eines Berufsoffiziers der Verwendungsgruppe

H 2, der im Wege der Zeitvorrückung

den Gehalt der Dienstklasse V erreicht

hat, in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V

niedriger als die Summe aus dem Gehalt der

höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IV

und der zuletzt in der Dienstklasse IV bezogenen

Dienstzulage, so gebührt ihm in dieser

Gehaltsstufe eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Ergänzungszulage auf den

bisherigen Gehalt einschließlich der Dienstzulage.

(3) Für die Anwendung der Bestimmungen des

§ 33 Abs. 4 gilt die Dienstzulage als Gehaltsbestandteil.

Truppendienstzulage.

§ 77. (1) Dem Berufsoffizier gebührt, solange er

im Truppendienst verwendet wird, eine Truppendienstzulage

von 150 S.

(2) Von der Truppendienstzulage und dem der

Truppendienstzulage entsprechenden Teil der

Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

UNTERABSCHNITT B.

Zeitverpflichtete Soldaten.

Gehalt.

§ 78. (1) Der Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten

wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und

beträgt in den Verwendungsgruppen H 4 und H 3

(2) Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit

des ordentlichen Präsenzdienstes für die Vorrückung

anzurechnen. Die Bestimmungen des

§ 12 sind auf sie nicht anzuwenden.

Dienstzulagen.

§ 79. Den zeitverpflichteten Soldaten der

Dienststufen 2 bis 7 gebührt eine Dienstzulage.

Sie beträgt

Pensionsbeitrag.

§ 80. Die Bestimmungen des § 22 sind auf die

zeitverpflichteten Soldaten nicht anzuwenden.

Abfertigung.

§ 81. (1) Dem zeitverpflichteten Soldaten, der

wegen Ablauf der Bestellungsdauer oder infolge

Kündigung durch den Bund aus dem Dienstverhältnis

ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von

drei Jahren das Zweifache,

vier Jahren das Zweieinhalbfache,

fünf Jahren das Dreifache,

sechs Jahren das Dreieinhalbfache,

sieben Jahren das Vierfache,

acht Jahren das Viereinhalbfache,

neun Jahren das Fünffache

des dem zeitverpflichteten Soldaten für den letzten

Monat des Dienstverhältnisses gebührenden

Monatsbezuges. Der Dauer des Dienstverhältnisses

ist die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes

zuzurechnen.

(3) Die Abfertigung nach Abs. 2 erhöht sich um

20 v. H., wenn das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten

Soldaten wegen Dienstunfähigkeit gekündigt

wird. Sie erhöht sich um 50 v. H., wenn

das Dienstverhältnis wegen Ablauf der Bestellungsdauer

endet.

Sterbekostenbeitrag.

§ 82. (1) Stirbt der zeitverpflichtete Soldat, so

gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung

der Erblasser gesetzlich verpflichtet war,

ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das

Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert

hat, das Einfache des dem zeitverpflichteten Soldaten

für den letzten Monat des Dienstverhältnisses

gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen

Fällen die Hälfte der Abfertigung, die im

Falle der Kündigung wegen Dienstunfähigkeit

gebühren würde.

(2) Sind anspruchsberechtigte gesetzliche Erben

nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag

ganz oder zum Teile den Personen gewährt werden,

die erwiesenermaßen die Begräbniskosten

aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen

in seiner letzten Krankheit vor dem Tode

gepflegt haben.

ABSCHNITT X.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 83. (1) Der Beamte, der sich im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Dienststand

befindet, erhält mit diesem Zeitpunkt die

bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund

seiner nach dem Gehaltsüberleitungsgesetz erlangten

bezugsrechtlichen Stellung und der einen

Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Überleitungstabelle

(Anlage) ergibt. Ist zwischen dem

Inkrafttreten und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

eine Änderung der bezugsrechtlichen

Stellung auf Grund der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

eingetreten, so erhält

der Beamte mit dem Zeitpunkt der Änderung

die bezugsrechtliche Stellung, die sich aus der

Überleitungstabelle ergibt

(2) Ergibt sich bei sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 32, des § 33 Abs. 5, der

§§ 35, 36 und 37, des § 42 Abs. 3, der §§ 44

und 46, des § 48 Abs. 5 und der §§ 53, 62, 63

und 64 eine günstigere bezugsrechtliche Stellung

als bei bloßer Anwendung der Bestimmungen

der Anlage, so ist der Beamte in die danach

in Betracht kommende bezugsrechtliche Stellung

überzuleiten.

(3) Das zuständige Bundesministerium kann im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt für

Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C im

Zusammenhang mit der Überleitung unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 33

Abs. 3 einen für die Vorrückung und Zeitvorrückung

maßgebenden Tag festsetzen. Solche

Verfügungen sind nur bis 31. Dezember 1957 zulässig.

(4) Das zuständige Bundesministerium kann im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen einem

Beamten, der unter die Bestimmungen der Abschnitte

II, VIII und IX fällt, in der Zeit bis zum

1. Juli 1957 zum Ausgleich von Härten, die sich

aus der Überleitung ergeben, mit Wirksamkeit

frühestens ab 1. Feber 1956 eine für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Personalzulage

im Höchstausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen

gewähren. Diese Personalzulage ist nach

Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes

zufolge Beförderung einzuziehen.

(5) Personalzulagen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen

zuerkannt wurden, entfallen mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Ob und

in welchem Ausmaß solche Personalzulagen ab

1. Feber 1956 zuerkannt werden können, richtet

sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(6) Ergibt sich bei der Überleitung eines

Leiters einer mittleren Lehranstalt, der einer

der Verwendungsgruppen L 2 angehört, auf

Grund des § 57 eine Dienstzulage, die niedriger

ist als die ihm am 31. Jänner 1956 zugekommene

Gehaltserhöhung im Sinne des § 40 Abs. 7

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, so gebührt ihm eine für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage in

der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der

ihm jeweils gemäß § 57 gebührenden Dienstzulage

und der ihm am 31. Jänner 1956 zugekommenen

Gehaltserhöhung.

§ 84. Die Kinderzulage nach § 4 Abs. 3 kann in

berücksichtigungswürdigen Fällen auch über das

vollendete 24. Lebensjahr des Kindes hinaus für

einen angemessenen Zeitraum gewährt werden,

wenn das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb

noch nicht erlangt hat, weil es ein Studium

oder eine erweiterte fachliche Ausbildung wegen

Kriegsdienstes, Maßregelung, geänderter Verhältnisse

oder sonstiger nicht überwindbarer Hindernisse

nicht rechtzeitig beginnen oder vollenden

konnte.

§ 85. Zulagen, auf die ein Beamter am 13. März

1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes

1927, BGBl. Nr. 105/1928, Anspruch hatte, gebühren

ihm neben dem Monatsbezug in gleicher

Höhe mit der Maßgabe weiter, daß die Schillingbeträge

als Schillingbeträge im Sinne des Schillinggesetzes,

StGBl. 231/1945, zu gelten haben.

Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 13, 14, 21, 22, 23

und 27 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 86. (1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren

1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung

oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung

gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft

oder in den Jahren 1933 bis 1938

wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen

die NSDAP und den Heimatschutz

(Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder

polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die

Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung

anrechenbar ist und wenn die Haft nicht

auf Handlungen zurückgeht, die dem Betroffenen

der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen,

in doppeltem Ausmaß anzurechnen.

(2) Ein Beamter, der dem in Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung

die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung

des Anspruches auf eine Dienstalterszulage

außer Betracht zu lassen.

§ 87. Ergänzungszulagen, die nach § 68 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

gewährt wurden, sind

nach Maßgabe des Erreichens eines höheren

Monatsbezuges zufolge der Überleitung gemäß

§ 83 sowie durch Vorrückung, Zeitvorrückung,

Anfall einer Dienstalterszulage, Beförderung oder

Überstellung nach diesem Bundesgesetz einzuziehen.

§ 88. (1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge

an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig

ist, können durch Verordnung der Bundesregierung

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates Teuerungszulagen

gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind

in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die

einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2)

auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche

Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem

sie gewährt werden.

§ 89. Auf Personen, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen

oder Anstalten stehen, die von Organen des

Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu von Organen

des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach

soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt

ist.

§ 90. Dieses Bundesgesetz tritt — unbeschadet

der Vorschrift des § 91 — am 1. Feber 1956 in

Kraft.

§ 91. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Monatsbezüge gebühren den Beamten

ab 1. Feber 1956 in folgendem Ausmaß

a) Die Haushaltszulage nach § 4 Abs. 8 lit. a

im vollen Ausmaß;

b) die übrigen Familienzulagen im Ausmaß

von 90 v. H.;

c) die Exekutivdienstzulage, die Wachdienstzulage

und die Truppendienstzulage im

vollen Ausmaß;

d) alle übrigen Teile des Monatsbezuges (§ 3

Abs. 2) im Ausmaß von 85 v. H.; beträgt

die Erhöhung des bisherigen Monatsbezuges

des Beamten, die sich auf diese Weise in

Verbindung mit der Anwendung der Bestimmungen

des § 83 Abs. 1 bis 4 ergibt,

nicht mindestens 70 S, so gebührt dem Beamten

eine Erhöhung des bisherigen Monatsbezuges

um 70 S, höchstens jedoch

eine Erhöhung auf 100 v. H. der Summe

der in diesem Bundesgesetz für diese Teile

des Monatsbezuges vorgesehenen Ansätze.

(2) Ist der Monatsbezug, der sich nach Abs. 1

ergibt, niedriger als der bisherige Monatsbezug,

so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des

Erreichens eines höheren Monatsbezuges, insbesondere

zufolge Vorrückung, Zeitvorrückung,

Anfall einer Dienstalterszulage, Beförderung oder

Überstellung nach diesem Bundesgesetz einzuziehende

Ergänzungszulage auf den bisherigen

Monatsbezug.

(3) Die Monatsbezüge sind stufenweise auf das

volle in diesem Bundesgesetz vorgesehene Ausmaß

zu erhöhen. Das Nähere hat die Bundesregierung

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates durch Verordnung zu

bestimmen.

§ 92. (1) Die Bestimmungen der auf Grund des

Gehaltsüberleitungsgesetzes erlassenen Verordnungen

besoldungsrechtlichen Inhaltes bleiben,

soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, als Bundesgesetz

in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt

außer Kraft, in dem entsprechende, auf

Grund dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg

erlassene Regelungen Geltung erlangen.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz Begriffe des Gehaltsüberleitungsgesetzes

durch neue Begriffe ersetzt,

sind bei Anwendung der gemäß Abs. 1 auf-

recht bleibenden Bestimmungen die neuen

Begriffe zu verwenden.

(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden

Verordnungen können mit Wirksamkeit

vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

erlassen werden.

§ 93. (1) Die nachstehend angeführten Bestimmungen

sind auf Bezugsansprüche, die nach dem

31. Jänner 1956 liegende Zeiträume betreffen,

nicht mehr anzuwenden

1. § 8 des Hochschulassistentengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 32/1949;

2. das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl.

Nr. 94, betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten,

die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand

ausscheiden;

3. § 29 Abs. 4 der Dienstpragmatik, RGBl.

Nr. 15/1914, und § 33 Abs. 4 und 5 der Lehrerdienstpragmatik,

RGBl. Nr. 319/1917.

(2) Soweit andere Rechtsvorschriften auf die

im Abs. 1 angeführten Bestimmungen Bezug

nehmen, treten für die Zeit nach dem 31. Jänner

1956 an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Bestimmungen des § 7 des Beamten-

Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, und

des § 49 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

bleiben unberührt.

§ 94. Die Bestimmungen des Art. 30 Abs. 3

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929, BGBl. Nr. 1/1930, und des § 20 Abs. 4

des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in

der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925

bleiben unberührt.

§ 95. Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen

Überleitungsdekrete sind nicht als Beurkundungen

im Sinne des Gebührengesetzes,

BGBl. Nr. 184/1946, in der jeweils geltenden

Fassung anzusehen.

§ 96. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung

jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,

als es oberste Dienstbehörde ist.

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