54. Verordnung: Umtausch und Ergänzung der Berechtigungsurkunden für die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen zu Lande.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 19 und 24 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, wird
verordnet
Umtausch von Berechtigungsurkunden.
§ 1. (1) Inhaber von Berechtigungen, die eine
nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung
von Personen zu Lande gemäß § 1 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes zum Gegenstand haben,
haben bis zum 31. Dezember 1955 bei der gemäß
Abs. 3 in Betracht kommenden Behörde den
Umtausch
a) ihrer einschlägigen, auf Grund der bis zum
30. September 1940 in Geltung gestandenen
österreichischen gewerberechtlichen
Vorschriften ausgefertigten Berechtigungsurkunden
(Konzessionsdekrete, Gewerbescheine)
oder
b) ihrer Genehmigungsurkunden nach § 14
der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Beförderung von Personen
zu Lande vom 26. März 1935,
Deutsches RGBl. I S. 473,
in neue Berechtigungsurkunden zu beantragen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nicht einzubringen,
wenn dem Berechtigungsinhaber nach
dem 15. Mai 1952 eine Berechtigungsurkunde
(Gewerbeschein, Konzessionsdekret) gemäß § 144
der Gewerbeordnung bereits ausgefertigt worden
ist.
(3) Hat die Berechtigung ein Ausflugswagen(Stadtrundfahrten)Gewerbe
oder ein Mietwagen-Gewerbe, das nicht auf den Betrieb mit
Personenkraftwagen oder mit Pferden eingeschränkt
ist, zum Gegenstand, so ist der Antrag
beim Landeshauptmann, andernfalls bei der
Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde
erster Instanz einzubringen.
(4) Der Umtauschantrag ist abzuweisen, wenn
die Berechtigung, die die zum Umtausch beantragte
Berechtigungsurkunde bescheinigt, nicht
mehr aufrecht ist (beispielsweise wegen Ablaufes
ihrer Gütigkeitsdauer — § 20 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes — oder im Hinblick
auf § 4 Abs. 1 des Handelskammermitgliedergesetzes,
BGBl. Nr. 161/1947, im Zusammenhalt
mit der Verordnung BGBl. Nr. 14/1951), oder
wenn sie nicht einen Gelegenheitsverkehr gemäß
§ 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zum
Gegenstand hat, schließlich, wenn der Antragsteller
nicht Inhaber der Berechtigung ist.
Ergänzung von Berechtigungsurkunden.
§ 2. (1) Enthält die zum Umtausch vorgelegte
Berechtigungsurkunde keine Angaben über eine
bestimmte Zahl oder Art von Kraftfahrzeugen,
die auf Grund der Berechtigung beim Betriebe
verwendet werden dürfen (§ 4 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes), so ist zusammen mit dem
Umtauschantrag auch die Feststellung des nach
§ 19 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes geltenden
Umfanges der Berechtigung hinsichtlich der Zahl
und Art von Kraftfahrzeugen und die entsprechende
Ergänzung der neu auszufertigenden
Berechtigungsurkunde zu beantragen („Ergänzungsantrag").
(2) Ein solcher Ergänzungsantrag ist bis zum
31. Dezember 1955 bei der gemäß § 1 Abs. 3
in Betracht kommenden Behörde auch einzubringen,
wenn in einer nach dem 15. Mai 1952
ausgestellten Berechtigungsurkunde, die auf
Grund einer vor Ablauf dieses Tages erlangten
Berechtigung ausgefertigt worden ist, Angaben
über Zahl und Art der Fahrzeuge nicht enthalten
sind.
(3) Den Ergänzungsanträgen nach Abs. 1 und 2
sind Unterlagen über die Zahl und Art der
Kraftfahrzeuge beizufügen, mit denen die Berechtigung
am 15. Mai 1952 ausgeübt worden
ist. Ist diese Zahl geringer als die Durchschnittszahl
der in der Zeit vom 15. Mai 1951 bis zum
15. Mai 1952 verwendeten Fahrzeuge, so sind
Unterlagen über die Zahl dieser Fahrzeuge vorzulegen.
(4) Als Unterlagen im Sinne des Abs. 3 gelten
insbesondere Bescheinigungen der . zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde
über die Zuweisung der Kennzeichen
gemäß den Kraftfahrvorschriften für die im Gewerbebetrieb
damals verwendeten Kraftfahrzeuge,
es sei denn, daß es sich um ein Kennzeichen
für ein gemietetes Fahrzeug handelt.
Verfahren.
§ 3. (1) Über Umtausch- oder Ergänzungsanträge
hat die gemäß § 1 Abs. 3 in Betracht
kommende Behörde nach Anhörung der zuständigen
Fachgruppe zu entscheiden. Dem Antragsteller
steht es frei, das Gutachten dieser Fachgruppe
selbst beizubringen.
(2) Wird zusammen mit dem Umtauschantrag
auch ein Ergänzungsantrag eingebracht, so ist
über beide Anträge zusammen zu entscheiden.
(3) Wird kein Ergänzungsantrag, sondern nur
ein Umtauschantrag eingebracht und wäre diesem
Antrag in jeder Richtung stattzugeben, so hat
die Behörde (§ 1 Abs. 3) ohne weiteres die neue
Berechtigungsurkunde ausfertigen zu lassen oder,
wenn sie eine Bezirksverwaltungsbehörde ist,
selbst auszufertigen. Ein Bescheid ist nicht zu
erlassen.
Neuausfertigung und Ergänzung der Berechtigungsurkunden.
§ 4. (1) Die Ausfertigung der neuen Berechtigungsurkunden
und die Ergänzung der Berechtigungsurkunden
obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde
als Gewerbebehörde erster Instanz
(§ 144 der Gewerbeordnung).
(2) Für die Bezeichnung der Berechtigungen in
den neu auszufertigenden Berechtigungsurkunden
ist die Bezeichnung der Berechtigungen nach § 2
Abs. 2 und § 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
und § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 31 der Gewerbeordnung,
für die Art der auszufertigenden Berechtigungsurkunde
(Gewerbeschein, Konzessionsdekret)
die Einreihung des betreffenden
Gewerbes unter die konzessionierten oder gebundenen
Gewerbe maßgebend.
(3) Für jede Berechtigung ist eine gesonderte
Berechtigungsurkunde auszustellen.
(4) Hat eine Urkunde, deren Umtausch beantragt
wird, auch Berechtigungen zu anderen
Tätigkeiten als zur nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen zu Lande
(§ 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes), insbesondere
auch zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung,
zum Gegenstand, so ist zwar für den
Gelegenheitsverkehr nach Maßgabe der obigen
Bestimmungen eine neue Berechtigungsurkunde
auszufertigen; die vorgelegte Urkunde ist aber,
mit einem Vermerk über die Ausfertigung der
neuen Urkunde versehen, dem Antragsteller zurückzustellen.
In dem Vermerk ist auch der
Umfang der Berechtigung anzugeben, die Gegenstand
der neuen Urkunde ist.
(5) In den neu auszufertigenden Berechtigungsurkunden
sind die Daten der zum Umtausch vorgelegten
Berechtigungsurkunden (Zahl und Ausstellungstag)
und die für die Beurteilung des
Bestandes und des Umfanges der Berechtigung
erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben
über einen etwaigen Vermerk gemäß § 9
der Handelskammermitgliederverordnung, BGBl.
Nr. 74/1948, festzuhalten. Einschränkungen der
Berechtigungen, insbesondere auch hinsichtlich
der Zahl und der Art der Fahrzeuge, sind zu
berücksichtigen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde
erster Instanz hat eine Abschrift
der neuen Berechtigungsurkunde oder der Ergänzung
der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungsurkunden
der zuständigen Fachgruppe zu
übersenden.
Strafbestimmung.
§ 5. Die Nichteinhaltung der in den §§ 1 und 2
festgesetzten Fristen wird als Übertretung einer
gewerberechtlichen Vorschrift nach den Bestimmungen
des § 131 der Gewerbeordnung bestraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt an dem ihrer
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.