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54. Verordnung: Umtausch und Ergänzung der Berechtigungsurkunden für die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen zu Lande.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Umtausch und Ergänzung der Berechtigungsurkunden für die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen zu Lande.

Auf Grund der §§ 19 und 24 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, wird

verordnet

Umtausch von Berechtigungsurkunden.

§ 1. (1) Inhaber von Berechtigungen, die eine

nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung

von Personen zu Lande gemäß § 1 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes zum Gegenstand haben,

haben bis zum 31. Dezember 1955 bei der gemäß

Abs. 3 in Betracht kommenden Behörde den

Umtausch

a) ihrer einschlägigen, auf Grund der bis zum

30. September 1940 in Geltung gestandenen

österreichischen gewerberechtlichen

Vorschriften ausgefertigten Berechtigungsurkunden

(Konzessionsdekrete, Gewerbescheine)

oder

b) ihrer Genehmigungsurkunden nach § 14

der Verordnung zur Durchführung des

Gesetzes über die Beförderung von Personen

zu Lande vom 26. März 1935,

Deutsches RGBl. I S. 473,

in neue Berechtigungsurkunden zu beantragen.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nicht einzubringen,

wenn dem Berechtigungsinhaber nach

dem 15. Mai 1952 eine Berechtigungsurkunde

(Gewerbeschein, Konzessionsdekret) gemäß § 144

der Gewerbeordnung bereits ausgefertigt worden

ist.

(3) Hat die Berechtigung ein Ausflugswagen(Stadtrundfahrten)Gewerbe

oder ein Mietwagen-Gewerbe, das nicht auf den Betrieb mit

Personenkraftwagen oder mit Pferden eingeschränkt

ist, zum Gegenstand, so ist der Antrag

beim Landeshauptmann, andernfalls bei der

Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde

erster Instanz einzubringen.

(4) Der Umtauschantrag ist abzuweisen, wenn

die Berechtigung, die die zum Umtausch beantragte

Berechtigungsurkunde bescheinigt, nicht

mehr aufrecht ist (beispielsweise wegen Ablaufes

ihrer Gütigkeitsdauer — § 20 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes — oder im Hinblick

auf § 4 Abs. 1 des Handelskammermitgliedergesetzes,

BGBl. Nr. 161/1947, im Zusammenhalt

mit der Verordnung BGBl. Nr. 14/1951), oder

wenn sie nicht einen Gelegenheitsverkehr gemäß

§ 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zum

Gegenstand hat, schließlich, wenn der Antragsteller

nicht Inhaber der Berechtigung ist.

Ergänzung von Berechtigungsurkunden.

§ 2. (1) Enthält die zum Umtausch vorgelegte

Berechtigungsurkunde keine Angaben über eine

bestimmte Zahl oder Art von Kraftfahrzeugen,

die auf Grund der Berechtigung beim Betriebe

verwendet werden dürfen (§ 4 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes), so ist zusammen mit dem

Umtauschantrag auch die Feststellung des nach

§ 19 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes geltenden

Umfanges der Berechtigung hinsichtlich der Zahl

und Art von Kraftfahrzeugen und die entsprechende

Ergänzung der neu auszufertigenden

Berechtigungsurkunde zu beantragen („Ergänzungsantrag").

(2) Ein solcher Ergänzungsantrag ist bis zum

31. Dezember 1955 bei der gemäß § 1 Abs. 3

in Betracht kommenden Behörde auch einzubringen,

wenn in einer nach dem 15. Mai 1952

ausgestellten Berechtigungsurkunde, die auf

Grund einer vor Ablauf dieses Tages erlangten

Berechtigung ausgefertigt worden ist, Angaben

über Zahl und Art der Fahrzeuge nicht enthalten

sind.

(3) Den Ergänzungsanträgen nach Abs. 1 und 2

sind Unterlagen über die Zahl und Art der

Kraftfahrzeuge beizufügen, mit denen die Berechtigung

am 15. Mai 1952 ausgeübt worden

ist. Ist diese Zahl geringer als die Durchschnittszahl

der in der Zeit vom 15. Mai 1951 bis zum

15. Mai 1952 verwendeten Fahrzeuge, so sind

Unterlagen über die Zahl dieser Fahrzeuge vorzulegen.

(4) Als Unterlagen im Sinne des Abs. 3 gelten

insbesondere Bescheinigungen der . zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde

über die Zuweisung der Kennzeichen

gemäß den Kraftfahrvorschriften für die im Gewerbebetrieb

damals verwendeten Kraftfahrzeuge,

es sei denn, daß es sich um ein Kennzeichen

für ein gemietetes Fahrzeug handelt.

Verfahren.

§ 3. (1) Über Umtausch- oder Ergänzungsanträge

hat die gemäß § 1 Abs. 3 in Betracht

kommende Behörde nach Anhörung der zuständigen

Fachgruppe zu entscheiden. Dem Antragsteller

steht es frei, das Gutachten dieser Fachgruppe

selbst beizubringen.

(2) Wird zusammen mit dem Umtauschantrag

auch ein Ergänzungsantrag eingebracht, so ist

über beide Anträge zusammen zu entscheiden.

(3) Wird kein Ergänzungsantrag, sondern nur

ein Umtauschantrag eingebracht und wäre diesem

Antrag in jeder Richtung stattzugeben, so hat

die Behörde (§ 1 Abs. 3) ohne weiteres die neue

Berechtigungsurkunde ausfertigen zu lassen oder,

wenn sie eine Bezirksverwaltungsbehörde ist,

selbst auszufertigen. Ein Bescheid ist nicht zu

erlassen.

Neuausfertigung und Ergänzung der Berechtigungsurkunden.

§ 4. (1) Die Ausfertigung der neuen Berechtigungsurkunden

und die Ergänzung der Berechtigungsurkunden

obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde

als Gewerbebehörde erster Instanz

(§ 144 der Gewerbeordnung).

(2) Für die Bezeichnung der Berechtigungen in

den neu auszufertigenden Berechtigungsurkunden

ist die Bezeichnung der Berechtigungen nach § 2

Abs. 2 und § 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes

und § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 31 der Gewerbeordnung,

für die Art der auszufertigenden Berechtigungsurkunde

(Gewerbeschein, Konzessionsdekret)

die Einreihung des betreffenden

Gewerbes unter die konzessionierten oder gebundenen

Gewerbe maßgebend.

(3) Für jede Berechtigung ist eine gesonderte

Berechtigungsurkunde auszustellen.

(4) Hat eine Urkunde, deren Umtausch beantragt

wird, auch Berechtigungen zu anderen

Tätigkeiten als zur nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen

Beförderung von Personen zu Lande

(§ 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes), insbesondere

auch zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung,

zum Gegenstand, so ist zwar für den

Gelegenheitsverkehr nach Maßgabe der obigen

Bestimmungen eine neue Berechtigungsurkunde

auszufertigen; die vorgelegte Urkunde ist aber,

mit einem Vermerk über die Ausfertigung der

neuen Urkunde versehen, dem Antragsteller zurückzustellen.

In dem Vermerk ist auch der

Umfang der Berechtigung anzugeben, die Gegenstand

der neuen Urkunde ist.

(5) In den neu auszufertigenden Berechtigungsurkunden

sind die Daten der zum Umtausch vorgelegten

Berechtigungsurkunden (Zahl und Ausstellungstag)

und die für die Beurteilung des

Bestandes und des Umfanges der Berechtigung

erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben

über einen etwaigen Vermerk gemäß § 9

der Handelskammermitgliederverordnung, BGBl.

Nr. 74/1948, festzuhalten. Einschränkungen der

Berechtigungen, insbesondere auch hinsichtlich

der Zahl und der Art der Fahrzeuge, sind zu

berücksichtigen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde

erster Instanz hat eine Abschrift

der neuen Berechtigungsurkunde oder der Ergänzung

der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungsurkunden

der zuständigen Fachgruppe zu

übersenden.

Strafbestimmung.

§ 5. Die Nichteinhaltung der in den §§ 1 und 2

festgesetzten Fristen wird als Übertretung einer

gewerberechtlichen Vorschrift nach den Bestimmungen

des § 131 der Gewerbeordnung bestraft.

§ 6. Diese Verordnung tritt an dem ihrer

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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