54. Verordnung: Ergänzung der Giftverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Giftgesetzes
1951, BGBl. Nr. 235, und des § 23 der Gewerbeordnung
wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft sowie
für Handel und Wiederaufbau verordnet
Die Liste" der Gifte, die im § 3 Abs. 1 und § 4
der Giftverordnung vom 20. Dezember 1928,
BGBl. Nr. 362, in der Fassung der Verordnungen,
BGBl. II Nr. 392/1934 und BGBl. Nr. 177/
1935, enthalten ist, ist zu ergänzen.
1. Nach Z. 18 des § 3 Abs. 1 ist folgende Z. 18 a
einzufügen
„18 a. Insektizide Ester und Amide der Phosphorsäuren,
Polyphosphorsäuren und substituierten
Phosphorsäuren (zum Beispiel Thiophosphorsäuren)
mit Ausnahme der im § 4 Z. 21 a
genannten Präparate."
2. Nach Z. 21 des § 4 ist folgende Z. 21 a einzufügen
„21 a. Gebrauchsfertige Stäubemittel, deren
Gehalt an Estern und Amiden der Phosphorsäuren,
Polyphosphorsäuren und substituierten
Phosphorsäuren (zum Beispiel Thiophosphorsäuren)
zwei Prozent nicht übersteigt, sowie Thiophosphorsäure-
isopropyl-methyl-pyrimidyl-diäthylester
enthaltende insektizide Präparate mit
einem Gehalt von nicht mehr als zehn Prozent
dieses Stoffes."