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54_1954 AT

54. Verordnung: Ergänzung der Giftverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Ergänzung der Giftverordnung.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Giftgesetzes

1951, BGBl. Nr. 235, und des § 23 der Gewerbeordnung

wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft sowie

für Handel und Wiederaufbau verordnet

Die Liste" der Gifte, die im § 3 Abs. 1 und § 4

der Giftverordnung vom 20. Dezember 1928,

BGBl. Nr. 362, in der Fassung der Verordnungen,

BGBl. II Nr. 392/1934 und BGBl. Nr. 177/

1935, enthalten ist, ist zu ergänzen.

1. Nach Z. 18 des § 3 Abs. 1 ist folgende Z. 18 a

einzufügen

„18 a. Insektizide Ester und Amide der Phosphorsäuren,

Polyphosphorsäuren und substituierten

Phosphorsäuren (zum Beispiel Thiophosphorsäuren)

mit Ausnahme der im § 4 Z. 21 a

genannten Präparate."

2. Nach Z. 21 des § 4 ist folgende Z. 21 a einzufügen

„21 a. Gebrauchsfertige Stäubemittel, deren

Gehalt an Estern und Amiden der Phosphorsäuren,

Polyphosphorsäuren und substituierten

Phosphorsäuren (zum Beispiel Thiophosphorsäuren)

zwei Prozent nicht übersteigt, sowie Thiophosphorsäure-

isopropyl-methyl-pyrimidyl-diäthylester

enthaltende insektizide Präparate mit

einem Gehalt von nicht mehr als zehn Prozent

dieses Stoffes."

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