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54. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945 und der Gerichtsverfassungsnovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945 und der Gerichtsverfassungsnovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 14 a des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

StGBl. Nr. 47, über die Wiederherstellung der

österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz

1945 — GOG. 1945) in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1946,

BGBl. Nr. 99, hat zu lauten

„Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt,

bis 31. Dezember 1951 auf Antrag

des Oberlandesgerichtspräsidenten Richteramtsanwärtern,

die im Vorbereitungsdienst eine sehr

gute Verwendung aufweisen, eine Abkürzung des

Vorbereitungsdienstes mit der Einschränkung zu

bewilligen, daß die tatsächlich zurückgelegte

Dauer des Vorbereitungsdienstes mindestens eineinhalb

Jahre betragen muß".

Artikel II.

In § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

21. März 1947, BGBl. Nr. 71, zur Ergänzung

des Gerichtsorganisationsgesetzes (Gerichtsverfassungsnovelle

1947) hat es statt „1949" „1951" zu

heißen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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