54. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945 und der Gerichtsverfassungsnovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der § 14 a des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
StGBl. Nr. 47, über die Wiederherstellung der
österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz
1945 — GOG. 1945) in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1946,
BGBl. Nr. 99, hat zu lauten
„Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt,
bis 31. Dezember 1951 auf Antrag
des Oberlandesgerichtspräsidenten Richteramtsanwärtern,
die im Vorbereitungsdienst eine sehr
gute Verwendung aufweisen, eine Abkürzung des
Vorbereitungsdienstes mit der Einschränkung zu
bewilligen, daß die tatsächlich zurückgelegte
Dauer des Vorbereitungsdienstes mindestens eineinhalb
Jahre betragen muß".
Artikel II.
In § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
21. März 1947, BGBl. Nr. 71, zur Ergänzung
des Gerichtsorganisationsgesetzes (Gerichtsverfassungsnovelle
1947) hat es statt „1949" „1951" zu
heißen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.