54. Bundesgesetz: Drittes Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist
Vermögen, das während der deutschen Besetzung
Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund
von Gesetzen öder anderen Anordnungen, insbesondere
auch durch Rechtsgeschäfte und sonstige
Rechtshandlungen, dem Eigentümer (Berechtigten)
— im folgenden Eigentümer genannt
— im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme entzogen worden
ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für Ansprüche aus der Entziehung von
Vermögen, deren Rückstellung durch das Erste
oder das Zweite Rückstellungsgesetz geregelt ist,
nur insoweit, als in diesen keine abweichenden
Bestimmungen getroffen sind.
§ 2. (1) Eine Vermögensentziehung im Sinne
des § 1, Abs. (1), liegt insbesondere vor, wenn
der Eigentümer politischer Verfolgung durch den
Nationalsozialismus unterworfen war und der
Erwerber des Vermögens nicht dartut, daß die
Vermögensübertragung auch unabhängig von der
Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt
wäre.
(2) In anderen Fällen liegt eine Vermögensentziehung
insbesondere nicht vor, wenn der Erwerber
dartut, daß der Eigentümer die Person
des Käufers frei ausgewählt und eine angemessene
Gegenleistung erhalten hat oder daß die
Vermögensübertragung auch unabhängig von der
Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt
wäre.
(3) Als Erwerber gilt jeder Besitzer nach der
Entziehung.
(4) Durch ein besonderes Bundesgesetz wird
geregelt, wer zur Erhebung von Ansprüchen in
den Fällen berechtigt ist, in denen der Eigentümer
eine juristische Person war, die ihre
Rechtspersönlichkeit auf Grund einer Verfügung
der in § 1, Abs. (1), genannten Art verloren und
nicht wieder erlangt hat.
§ 3. (1) Vermögensentziehungen [§ 1, Abs. (1)]
sind nichtig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht
etwas anderes bestimmt, sind die Bestimmungen
des bürgerlichen Rechtes, insbesondere über die
Nichtigkeit von Verträgen wegen ungerechter
und gegründeter Furcht, anzuwenden.
(2) Auf eine nach gesetzlichen Vorschriften
etwa eingetretene Verjährung und Ersitzung sowie
beim Rückgriff zwischen mehreren Erwerbern
auf den Ablauf der Gewährleistungsfristen
ist kein Bedacht zu nehmen.
§ 4. (1) Wurden bewegliche Sachen in einer
öffentlichen Versteigerung oder außer einer solchen
im Zuge eines Exekutions- oder Konkursverfahrens
oder von einem zu diesem Verkehre
befugten Gewerbsmann oder gegen Entgelt von
jemandem erworben, dem sie der Eigentümer
selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung oder in
was immer für einer Absicht anvertraut hat, so
gelten sie nur dann als im Sinne des § 1,
Abs. (1), entzogen, wenn der Erwerber wußte
oder wissen mußte, daß es sich um entzogenes
Vermögen gehandelt hat.
(2) Wurden bewegliche Sachen im gewerbsmäßigen
Betriebe des Eigentümers erworbein, so
gelten sie nur dann als im Sinne des § 1,
Abs. (1), entzogen, wenn die Gegenleistung nicht
als angemessen anzusehen ist.
§ 5. (1) Der rückstellungspflichtige Erwerber
kann gegen den Eigentümer [§ 1, Albs. (1)] und
dessen Erben (Legatare) — im folgenden geschädigter
Eigentümer genannt — die gegen diesen
bestehenden Rechte aller Erwerber [§ 2, Abs. (3)]
geltend machen, bei entgeltlichem Erwerb jedoch
nur bis zum Betrage, den er selbst bezahlt hat.
(2) Wurden bei einer Vermögensentziehung im
übrigen die Regeln des redlichen Verkehrs eingehalten,
so hat der Erwerber zwar das entzogene
Vermögen zurückzustellen, zur Leistung
von Ersatz ist er jedoch nur bei Verschulden verpflichtet.
Im übrigen finden auf ihn die Bestimmungen
des bürgerlichen Rechtes über den redlichen
Besitzer Anwendung. § 338 ABGB. ist
sinngemäß anzuwenden.
(3) Gegen die Erträgnisse kann der Erwerber
aufrechnen
1. Eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit,
2. die von ihm bezahlten, auf das entzogene
Vermögen und dessen Erträgnisse entfallenden
Abgaben aller Art,
3. alle sonstigen mit der ordentlichen Bewirtschaftung
und Erhaltung verbundenen Auslagen.
(4) Wenn die Rückstellung von Erträgnissen
eine unbillige Härte für den rückstellungspflichtigen
Erwerber bedeutet, kann die Rückstellungskommission
(§ 15) in Berücksichtigung aller Umstände
des Falles die Höhe der rückzustellenden
Erträgnisse nach billigem Ermessen festsetzen.
§ 6. (1) Der geschädigte Eigentümer hat als
Gegenleistung nur das rückzustellen, was er zu
seiner freien Verfügung erhalten hat. Falls aber
die in § 5, Abs. (2), erster Satz, bezeichneten
Voraussetzungen zutreffen, kann die Rückstellungskommission
nach billigem Ermessen insbesondere
in Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse und gegenseitigen Beziehungen der
Parteien, bestimmen, ob und welcher Teil des
vom Erwerber bezahlten, vom Eigentümer alber
nicht zur freien Verfügung erhaltenen Kaufpreises
dem Erwerber vom geschädigten Eigentümer
zu ersetzen ist.
(2) Ob und inwieweit der geschädigte Eigentümer
die Gegenleistung zu verzinsen hat, entscheidet
die Rückstellungskommission nach billigem
Ermessen.
(3) Das entzogene Vermögen ist unbeschadet
der Bestimmungen des § 5, Abs. (2), mindestens
in jenem Ausmaß und Zustand rückzustellen,
in dem es sich am 31. Juli 1946 befunden hat.
§ 7. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes an
den geschädigten Eigentümer rückgestellten Erträgnisse
unterliegen bei ihm weder der Einkommen-
noch der Gewerbesteuer. Für Abgabenrückstände
des Erwerbers, die für die Zeit vor
dem 27. April 1945 auf das entzogene Vermögen
und dessen Erträgnisse entfallen, haftet der geschädigte
Eigentümer bis zum Werte der rückgestellten
Erträgnisse; für die Abgabenrückstände,
die auf die Zeit seit dem 27. April 1945 entfallen,
haftet er bis zum Werte des rückgestellten
Vermögens und der Erträgnisse.
§ 8. Zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen
für Aufwendungen auf das entzogene Vermögen
besteht ein Rückbehaltungsrecht nur an den Erträgnissen
bis zur Höhe dieser Ansprüche.
§ 9. (1) Die auf den in § 1, Abs. (1), genannten
Vermögen für Rückstände an Reichsfluchtsteuer
und Judenvermögensabgabe im Grundbuch eingetragenen
Pfandrechte sind von Amts wegen
oder auf Antrag zu löschen.
(2) Hinsichtlich anderer bücherlich sichergestellter
öffentlicher Abgaben oder Steuerstrafen, die
während der deutschen Besetzung Österreichs
vorgeschrieben worden sind, ist auf Antrag die
Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen.
Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung zu.
Anhängige Exekutionen sind aufzuschieben.
§ 10. (1) Von den in § 9 nicht genannten, im
Grundbuch mit einem Range nach der Entziehung
eingetragenen dinglichen Rechten bleiben
bestehen
a) Pfandrechte für Beträge, die für notwendige
oder nützliche Aufwendungen oder
zugunsten des Eigentümers oder seiner
nahen Angehörigen (§ 32 Konkursordnung)
verwendet worden sind, sowie darauf
eingetragene Rechte,
b) Pfandrechte für Forderungen in der Höhe
der vom geschädigten Eigentümer dem Erwerber
geschuldeten Leistungen,
c) Grunddienstbarkeiten und Reallasten.
(2) Alle anderen mit einem Range zwischen
Entziehung und Rückstellung eingetragenen
dinglichen Rechte Dritter erlöschen.
(3) Soweit nach Abs. (1) Pfandrechte bestehen
bleiben, tritt der geschädigte Eigentümer an Stelle
des bisherigen persönlichen Schuldners in das
Schuldverhältnis ein. Der auf diese Weise übernommene
Betrag ist auf die Forderungen des
Erwerbers gegenüber dem geschädigten Eigentümer
anzurechnen. Der geschädigte Eigentümer
ist berechtigt, auf diese Art übernommene Schulden
ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit zurückzuzahlen.
(4) Liegt eine Vermögensentziehung vor, ohne
daß der Eigentümer politischer Verfolgung durch
den Nationalsozialismus unterworfen war, hat
die Rückstellungskommission unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere des Zweckes
der Belastung und der Verwendung der Leistung,
zu entscheiden, ob und welche außer den in
Abs. (1) angeführten Belastungen aufrecht
bleiben.
§ 11. Die Bestimmunigen des § 10 sind sinngemäß
auf dingliche Rechte an beweglichen
Sachen und Rechten anzuwenden.
§ 12. (1) Bestandverträge von unbestimmter
Dauer bleiben aufrecht. Bestandverträge von bestimmter
Dauer gehen in solche von unbestimmter
Dauer über, sofern sie nicht vom geschädigten
Eigentümer albgeschlossen worden sind. Der geschädigte
Eigentümer kann jedoch Pachtverträge,
die land- oder forstwirtschaftliche Betriebe zum
Gegenstand haben, dann auflösen, wenn er die
fachliche Eignung zur Führung einer Land- oder
Forstwirtschaft besitzt und sie nach der Rückstellung
selbst betreiben wird.
(2) Der geschädigte Eigentümer kann bei Eigenbedarf
Bestandverhältnisse an Wohn- und Geschäftsräumen,
die der Eigentümer in seinem
Hause bis zur Entziehung dieser Räume benützt
hat, vorzeitig auflösen.
§ 13. (1) Vergleiche über Verpflichtungen nach
diesem Bundesgesetz sind gültig, wenn sie nach
dem 27. April 1945 abgeschlossen worden sind.
(2) Solche Vergleiche sind unverzüglich der zur
Entgegennahme der Anmeldungen von Vermögentsentziehungen
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(§ 5 VEAV. B. G. Bl. Nr. 166/46)
mitzuteilen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche
sind binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten
der vollbezeichneten Stelle mitzuteilen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
finden auch auf Verzichte und Anerkenntnisse
Anwendung.
§ 14. (1) Der geschädigte Eigentümer geht der
Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit der Vermögensentziehung
ergeben, verlustig, wenn er
nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ein Verfahren gemäß § 15
dieses Gesetzes anhängig macht. Diese Frist kann
durch Verordnung des Bundesministeriums für
Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verlängert
werden.
(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten,
Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen
sowie dessen Geschwister und deren
Kinder, sonstige gesetzliche Erben nur dann zur
Erhebung eines Anspruches nach Maßgabe der
Einantwortung berechtigt, wenn sie in Hausgemeinschaft
mit dem Erblasser geleibt haben.
(3) Bevollmächtigte Vertreter können solche
Ansprüche nur auf Grund einer Vollmacht anmelden,
die nach dem 27. April 1945 ausgestellt
worden ist. Die Echtheit der Unterschrift muß
beglaubigt sein.
(4) Abwesenheitskuratoren sind zur Geltendmachung
von Ansprüchen aus diesem Gesetze
[Abs. (1)] nur dann berechtigt, wenn sie auf Antrag
eines Testamentserben (Legatars) oder eines
in Abs. (2) bezeichneten nahen Angehörigen oder
eines Bevollmächtigten [Abs. (3)] einer solchen
Person bestellt worden sind. Zur Bestellung solcher
Albwesenheitskuratoren ist auch der Vorsitzende
der Rückstellungskommission [§ 15,
Abs. (2)] berechtigt, vor der das Verfahren anhängig
gemacht werden kann [§ 20, Abs. (1)].
Ist der Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators
innerhalb der in Abs. (1) bezeichneten
Frist gestellt worden, kann jedoch der Abwesenheitskurator
nicht mehr so rechtzeitig bestellt werden,
daß er das Verfahren nach § 15 innerhalb
der in Abs. (1) bezeichneten Frist anhängig
machen kann, so hat der Vorsitzende eine angemessene
Frist zu bestimmen, innerhalb der das
Verfahren als rechtzeitig anhängig gemacht zu
gelten hat.
(5) Sonstige Personen, insbesondere Zessionare,
sind zur Erhebung des Rückstellungsanspruches
nicht berechtigt. Inwieweit Ansprüche, die nach
den vorstehenden Bestimmungen nicht geltend
gemacht wurden oder werden konnten, von
einem Fonds geltend gemacht werden können,
wird ein besonderes Bundesgesetz regeln.
§ 15. (1) Über Ansprüche, die sich aus der
Nichtigkeit von Vermögensentziehungen nach
diesem Bundesgesetze ergeben, einschließlich der
Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern,
entscheiden ausschließlich Rückstellungskommissionen
(2) Eine Rückstellungskommission wird bei
jedem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in
bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht
errichtet. Ihr Sprengel erstreckt sich auf
das Bundesland, in dem sich das Landesgericht
befindet. Für Wien, Niederösterreich und Burgenland
wird die Kommission beim Landesgericht
für Zivilrechtssachen Wien errichtet. Die
Zuständigkeit der beim Landesgerichte Linz-
Nord errichteten Kommission erstreckt sich auf
den Sprengel dieses Landesgerichtes.
(3) In zweiter Instanz entscheiden Rückstellungsoberkommissionen,
die bei jedem Oberlandesgericht
errichtet werden. Ihre Zuständigkeit
erstreckt sich auf den Sprengel des Oberlandesgerichtes,
bei dem sie errichtet sind.
(4) In dritter Instanz entscheidet die Oberste
Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof.
§ 16. (1) Die Rückstellungskommissionen und
die Rückstellungsoberkommissionen bestehen aus
einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl
von Stellvertretern des Vorsitzenden und den
Beisitzern.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen und
Oberkommissionen werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten
bestellt.
(3) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter
müssen zum Richteramt geeignet sein, hiebei
bleibt die Altersgrenze außer Betracht.
(4) Die Beisitzer werden aus dem Kreise der
zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichtes
(Handelsgerichtes Wien) und der zu
Beisitzern bei den Arbeitsgerichten ernannten
Personen bestellt. Weiters sind auf Grund gutachtlicher
Vorschläge der Landwirtschaftskammern
zu Beisitzern Personen zu bestellen, die
infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf
dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft verfügen.
Für ihre Bestellung gelten sinngemäß die
Vorschriften über die Ernennung der fachmännischen
Laienrichter.
(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, gelten für die Mitglieder der Kommissionen
und Oberkommissionen, die nicht
Richter sind sinngemäß die Bestimmungen über
die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande.
§ 17. (1) Die Rückstellungskommissionen und
Oberkommissionen entscheiden in Senaten, die
aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter
und zwei Beisitzern bestehen, von
denen einer die Amtsbescheinigung gemäß § 4,
Abs. (3), des Opferfürsorgegesetzes (St. G. Bl.
Nr. 90) besitzen soll. Soweit es sich um vorwiegend
land- oder forstwirtschaftliche Güter
handelt, sind die Beisitzer dem Kreise der von
den Landwirtschaftskammern vorgeschlagenen,
bei Vermögen von Arbeitnehmerorganisationen
dem Kreise der von den Arbeiterkammern vorgeschlagenen
Personen zu entnehmen.
(2) Dem Vorsitzenden steht die Leitung und
Einteilung der Geschäfte der Kommissionen und
die Auswahl der Beisitzer zu.
(3) Über Ansprüche mit einem Streitwerte,
der 500 S nicht übersteigt, entscheidet der Vorsitzende
der Rückstellungskommission oder sein
Stellvertreter ohne Beisitzer. Der Oberlandesgerichtspräsident
kann insbesondere auch Richter
bei Bezirksgerichten zu Stellvertretern des Vorsitzenden
bestellen; diesen soll die Entscheidung
zugewiesen werden, wenn eine der Parteien im
Sprengel des Bezirksgerichtes wohnt.
§ 18. (1) Die Oberste Rückstellungskommission
besteht aus dem Vorsitzenden, der erforderlichen
Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und
den Beisitzern. Sämtliche müssen die Eignung
zum Richteramt besitzen, hiebei bleibt die Altersgrenze
außer Betracht.
(2) Die Mitglieder der Obersten Rückstellungskommission
werden vom Präsidenten des Obersten
Gerichtshofes bestellt.
(3) Die Oberste Rückstellungskommission entscheidet
in Senaten, bestehend aus dem Vorsitzenden
oder einem seiner Stellvertreter und zwei
Beisitzern. Die Bestimmungen des § 17, Albs. (2),
gelten sinngemäß.
§ 19. (1) Das Amt eines Mitgliedes einer Kommission
ist ein Ehrenamt. Durch Verordnung
können Vorschriften über eine Entschädigung
der Mitglieder getroffen werden.
(2) Die Mitglieder aller Kommissionen sind
in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und an,
keine Weisung gebunden.
(3) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende
gibt seine Stimme zuletzt ab.
§ 20. (1) Für die Kommissionen gelten sinngemäß
die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm
über Beratung, Abstimmung, Ablehnung, Delegierung
und über Streitigkeiten zwischen den
Gerichten und zwischen den Gerichten mit ausländischen
Behörden über die Zuständigkeit sowie
für die örtliche Zuständigkeit der Rückstellungskommissionen
die §§ 65 bis 75, 81 und
99 der Jurisdiktionsnorm.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen
der Rückstellungskommissionen entscheidet die
übergeordnete Rückstellungsoberkommission.
Über Beschwerden gegen Entscheidungen der
Oberkommissionen entscheidet die Oberste Rückstellungskommission.
§ 21. (1) Gegen die Entscheidung der Rückstellungskommission
steht binnen 14 Tagen die
Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission
zu, wenn der Streitwert mehr als 1000 S beträgt.
(2) Gegen die Entscheidung der Rückstellungsoberkommision
steht binnen 14 Tagen wegen
unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Beschwerde
an die Oberste Rückstellungskommission
zu, wenn der Streitwert mehr als
15000 S beträgt. Eine Beschwerde gegen ein
bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission
kann nur dann erhoben werden,
wenn die Oberkommission sie für zulässig erklärt.
§ 22. (1) Wurde die Unzulässigkeit des Rechtsweges
und damit die sachliche Zuständigkeit der
Rückstellungskommission von einem Gerichte
rechtskräftig ausgesprochen, so ist die Entscheidung
für die Rückstellungskommission bindend,
bei der der Anspruch in der Folge anhängig
wird.
(2) Hat eine Kommission ihre sachliche Unzuständigkeit
rechtskräftig ausgesprochen, so ist
das Gericht an die Entscheidung der Kommission
gebunden.
§ 23. (1) Für das Verfahren vor den Kommissionen
geilten sinngemäß die Bestimmungen
des Verfahrens außer Streitsachen mit der Maßgabe,
daß die Verhandlungen öffentlich sind.
Jedoch sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über den Beweis sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionen können den Parteien
für ihre Leistungen nach billigem Ermessen
Fristen gewähren und Sicherstellungen anordnen.
Zur Sicherstellung von Forderungen des Erwerbers
kann die Kommission auch die privatrechtlichen
Befugnisse des geschädigten Eigentümers
auf jene eines öffentlichen Verwalters
einschränken. In besonders dringenden Fällen
kann der Vorsitzende der Rückstellungskommission
über Anträge auf Anordnung einer
Sicherstellung entscheiden.
(3) Ist die Rückstellung des entzogenen Vermögens
infolge seiner wirtschaftlichen Umgestaltung
nicht tunlich, so kann die Kommission,
falls dies den Grundsätzen der Billigkeit
entspricht, dem Erwerber die Leistung eines
anderen ihm gehörigen Vermögens auftragen,
das dem entzogenen Vermögen nach seiner wirtschaftlichen
Zweckbestimmung gleichartig, ähnlich
oder gleichwertig ist, oder aber auch dem
geschädigten Eigentümer eine seinem Schaden
entsprechende Beteiligung zusprechen. Gegen
den Willen des geschädigten Eigentümers kann
aber nur auf Vergütung des Schätzungswertes erkannt
werden.
(4) Stehen der Rückstellung von land- oder
forstwirtschaftlich genutztem Grund und Boden,
der vor der Entziehung Bestandteil eines
land- oder forstwirtschaftlichen Großbetriebes
gewesen ist, inifolge seiner bereits erfolgten
Heranziehung für landwirtschaftliche Siedlungszwecke
überwiegende öffentliche Interessen entgegen,
so hat sich der Ausspruch der Rückstellungskommission
auf die grundsätzliche Anerkennung
eines Anspruches auf Entschädigung
zu beschränken. Umfang und Art der Entschädigung
werden durch ein besonderes Bundesgesetz
geregelt.
(5) Inwiefern die Kosten des Verfahrens von
einer der Parteien zu ersetzen oder unter die
Parteien zu teilen sind, entscheidet die Kommission
nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über den Kostenersatz.
§ 24. (1) Der Vorsitzende der Rückstellungskommission
hat die Anmerkung der Einleitung
des Rückstellungsverfahrens im Grundbuche zu
veranlassen.
(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die
rechtskräftige, Entscheidung der Komimission auch
gegen diejenigen Personen, die erst nach dem
Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um Anmerkung
an das Grundbuchsgericht gelangt ist,
bücherliche Rechte erlangt haben, wirksam ist.
(3) Die Anmerkung ist nach rechtskräftiger
Beendigung des Verfahrens auf Antrag des im
Verfahren (festgestellten Eigentümers zu löschen.
§ 25. (1) Ist für eine bei einem Gericht anhängige
Rechtssache nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nunmehr die Rückstellungskommission
ausschließlich zuständig, so hat das
Gericht in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigikeit
des Rechtsweges auszusprechen. Nach
Rechtskraft dieses Beschlusses hat es, sofern ihm
die Bestimmung der zuständigen Rückstellungskommission
nach den Verhältnissen des einzelnen
Falles möglich ist, die Rechtssache an die örtlich
zuständige Kommission zu überweisen. Die
Rückstellungskommission hat das Verfahren
unter Benützung der Akten des Gerichtes durchzuführen.
(2) Die Rückstellungskommission hat bei ihrer
Entscheidung im Kostenpunkte die im Verfahren
vor dem Gerichte aufgelaufenen Kosten zu berücksichtigen.
§ 26. (1) Rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstelungskommissionen
gelten als öffentliche Urkunden,
auf Grund deren bücherliche Eintragungen
vollzogen werden können, und als
Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Die für die Exekution zur Sicherstellung auf
Grund von Endurteilen inländischer Zivilgerichte
geltenden Bestimmungen der Exekutionsordnung
sind auf die noch nicht vollziehbaren Erkenntnisse
der Rückstellungskommissionen anzuwenden.
(2) Vor einer Rückstellungskommission zu
Protokoll gegebenen Vergleichen, Verzichten und
Anerkenntnissen (kommt die gleiche Wirkung zu.
§ 27. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gefällte Urteile und erlassene Bescheide
stehen der Geltendmachung von Ansprüchen
nach diesem Bundesgesetze nicht entgegen.
§ 28. Wer ein entzogenes Vermögen in seiner
Macht oder Gewahrsame hatte, ist verpflichtet,
dem geschädigten Eigentümer Auskunft über
dessen Verbleib zu geben. Im Falle, der Weigerung
hat ihm die nach seinem Wohnsitze zuständige
Rückstellungskommission [§ 15, Abs. (2)]
die Ablegung eines Eides darüber, was. ihm über
den Verbleib des Vermögens bekannt ist, aufzutragen,
sofern der geschädigte Eigentümer das
Vorliegen der Voraussetzungen der Auskunftspflicht
glaubhaft macht. Auf das Verfahren finden
die Bestimmungen der §§ 47 ff. Exekutionsordnung
sinngemäß Anwendung.
§ 29. (1) Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften und Amtshandlungen sind von
öffentlichen Abgaben befreit.
(2) Das gleiche gilt für Vermögensübertragungen
und sonstige Rechtsakte nach diesem Bundesgesetz,
wenn über die Verpflichtung zur Rückstellung
im Verfahren vor der Rückstellungskommission
entschieden oder ein Vergleich, Verzicht
oder ein Anerkenntnis zu Protokoll gegeben
worden ist.
(3) Die Abgabenfreiheit erstreckt sich auch auf
gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche,
Vernichte und Anerkenntnisse gemäß § 13, falls
diese rechtzeitig angezeigt wurden und die zur
Entgegennahme der Anzeige berufene Bezirksverwaltungsbehörde
bestätigt, daß über das den
Gegenstand des Vergleiches bildende Vermögen
eine Vermögensanmeldung nach § 4 Vermögensentziehungs-
Anmeldungsverordnung, B. G. Bl.
Nr. 166/46, vorliegt.
(4) Die Verpflichtung zur Gebührenanzeige der
in den Abs. (2) und (3) angeführten Rechtsgeschäfte
gemäß § 31 Gebührengesetz 1946, B.G.
Bl. Nr. 184/46, bleibt unberührt.
§ 30. Besonderer Regelung bleiben vorbehalten
1. Ansprüche der Dienstnehmer,
2. Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn-
und Geschäftsräumen und der Pächter von Kleingärten,
3. Ansprüche wegen Entziehung oder Behinderung
der Ausübung von Urheber- oder Patent-
rechten sowie sonstiger gewerblicher Schutz- oder
anderer immaterieller Güterrechte,
4. Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, die
in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
fallen.
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung und für Justiz im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.