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54. Bundesgesetz: Drittes Rückstellungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Bundesgesetz: Drittes Rückstellungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist

Vermögen, das während der deutschen Besetzung

Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund

von Gesetzen öder anderen Anordnungen, insbesondere

auch durch Rechtsgeschäfte und sonstige

Rechtshandlungen, dem Eigentümer (Berechtigten)

— im folgenden Eigentümer genannt

— im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entzogen worden

ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für Ansprüche aus der Entziehung von

Vermögen, deren Rückstellung durch das Erste

oder das Zweite Rückstellungsgesetz geregelt ist,

nur insoweit, als in diesen keine abweichenden

Bestimmungen getroffen sind.

§ 2. (1) Eine Vermögensentziehung im Sinne

des § 1, Abs. (1), liegt insbesondere vor, wenn

der Eigentümer politischer Verfolgung durch den

Nationalsozialismus unterworfen war und der

Erwerber des Vermögens nicht dartut, daß die

Vermögensübertragung auch unabhängig von der

Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt

wäre.

(2) In anderen Fällen liegt eine Vermögensentziehung

insbesondere nicht vor, wenn der Erwerber

dartut, daß der Eigentümer die Person

des Käufers frei ausgewählt und eine angemessene

Gegenleistung erhalten hat oder daß die

Vermögensübertragung auch unabhängig von der

Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt

wäre.

(3) Als Erwerber gilt jeder Besitzer nach der

Entziehung.

(4) Durch ein besonderes Bundesgesetz wird

geregelt, wer zur Erhebung von Ansprüchen in

den Fällen berechtigt ist, in denen der Eigentümer

eine juristische Person war, die ihre

Rechtspersönlichkeit auf Grund einer Verfügung

der in § 1, Abs. (1), genannten Art verloren und

nicht wieder erlangt hat.

§ 3. (1) Vermögensentziehungen [§ 1, Abs. (1)]

sind nichtig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht

etwas anderes bestimmt, sind die Bestimmungen

des bürgerlichen Rechtes, insbesondere über die

Nichtigkeit von Verträgen wegen ungerechter

und gegründeter Furcht, anzuwenden.

(2) Auf eine nach gesetzlichen Vorschriften

etwa eingetretene Verjährung und Ersitzung sowie

beim Rückgriff zwischen mehreren Erwerbern

auf den Ablauf der Gewährleistungsfristen

ist kein Bedacht zu nehmen.

§ 4. (1) Wurden bewegliche Sachen in einer

öffentlichen Versteigerung oder außer einer solchen

im Zuge eines Exekutions- oder Konkursverfahrens

oder von einem zu diesem Verkehre

befugten Gewerbsmann oder gegen Entgelt von

jemandem erworben, dem sie der Eigentümer

selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung oder in

was immer für einer Absicht anvertraut hat, so

gelten sie nur dann als im Sinne des § 1,

Abs. (1), entzogen, wenn der Erwerber wußte

oder wissen mußte, daß es sich um entzogenes

Vermögen gehandelt hat.

(2) Wurden bewegliche Sachen im gewerbsmäßigen

Betriebe des Eigentümers erworbein, so

gelten sie nur dann als im Sinne des § 1,

Abs. (1), entzogen, wenn die Gegenleistung nicht

als angemessen anzusehen ist.

§ 5. (1) Der rückstellungspflichtige Erwerber

kann gegen den Eigentümer [§ 1, Albs. (1)] und

dessen Erben (Legatare) — im folgenden geschädigter

Eigentümer genannt — die gegen diesen

bestehenden Rechte aller Erwerber [§ 2, Abs. (3)]

geltend machen, bei entgeltlichem Erwerb jedoch

nur bis zum Betrage, den er selbst bezahlt hat.

(2) Wurden bei einer Vermögensentziehung im

übrigen die Regeln des redlichen Verkehrs eingehalten,

so hat der Erwerber zwar das entzogene

Vermögen zurückzustellen, zur Leistung

von Ersatz ist er jedoch nur bei Verschulden verpflichtet.

Im übrigen finden auf ihn die Bestimmungen

des bürgerlichen Rechtes über den redlichen

Besitzer Anwendung. § 338 ABGB. ist

sinngemäß anzuwenden.

(3) Gegen die Erträgnisse kann der Erwerber

aufrechnen

1. Eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit,

2. die von ihm bezahlten, auf das entzogene

Vermögen und dessen Erträgnisse entfallenden

Abgaben aller Art,

3. alle sonstigen mit der ordentlichen Bewirtschaftung

und Erhaltung verbundenen Auslagen.

(4) Wenn die Rückstellung von Erträgnissen

eine unbillige Härte für den rückstellungspflichtigen

Erwerber bedeutet, kann die Rückstellungskommission

(§ 15) in Berücksichtigung aller Umstände

des Falles die Höhe der rückzustellenden

Erträgnisse nach billigem Ermessen festsetzen.

§ 6. (1) Der geschädigte Eigentümer hat als

Gegenleistung nur das rückzustellen, was er zu

seiner freien Verfügung erhalten hat. Falls aber

die in § 5, Abs. (2), erster Satz, bezeichneten

Voraussetzungen zutreffen, kann die Rückstellungskommission

nach billigem Ermessen insbesondere

in Berücksichtigung der persönlichen

Verhältnisse und gegenseitigen Beziehungen der

Parteien, bestimmen, ob und welcher Teil des

vom Erwerber bezahlten, vom Eigentümer alber

nicht zur freien Verfügung erhaltenen Kaufpreises

dem Erwerber vom geschädigten Eigentümer

zu ersetzen ist.

(2) Ob und inwieweit der geschädigte Eigentümer

die Gegenleistung zu verzinsen hat, entscheidet

die Rückstellungskommission nach billigem

Ermessen.

(3) Das entzogene Vermögen ist unbeschadet

der Bestimmungen des § 5, Abs. (2), mindestens

in jenem Ausmaß und Zustand rückzustellen,

in dem es sich am 31. Juli 1946 befunden hat.

§ 7. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes an

den geschädigten Eigentümer rückgestellten Erträgnisse

unterliegen bei ihm weder der Einkommen-

noch der Gewerbesteuer. Für Abgabenrückstände

des Erwerbers, die für die Zeit vor

dem 27. April 1945 auf das entzogene Vermögen

und dessen Erträgnisse entfallen, haftet der geschädigte

Eigentümer bis zum Werte der rückgestellten

Erträgnisse; für die Abgabenrückstände,

die auf die Zeit seit dem 27. April 1945 entfallen,

haftet er bis zum Werte des rückgestellten

Vermögens und der Erträgnisse.

§ 8. Zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen

für Aufwendungen auf das entzogene Vermögen

besteht ein Rückbehaltungsrecht nur an den Erträgnissen

bis zur Höhe dieser Ansprüche.

§ 9. (1) Die auf den in § 1, Abs. (1), genannten

Vermögen für Rückstände an Reichsfluchtsteuer

und Judenvermögensabgabe im Grundbuch eingetragenen

Pfandrechte sind von Amts wegen

oder auf Antrag zu löschen.

(2) Hinsichtlich anderer bücherlich sichergestellter

öffentlicher Abgaben oder Steuerstrafen, die

während der deutschen Besetzung Österreichs

vorgeschrieben worden sind, ist auf Antrag die

Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen.

Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung zu.

Anhängige Exekutionen sind aufzuschieben.

§ 10. (1) Von den in § 9 nicht genannten, im

Grundbuch mit einem Range nach der Entziehung

eingetragenen dinglichen Rechten bleiben

bestehen

a) Pfandrechte für Beträge, die für notwendige

oder nützliche Aufwendungen oder

zugunsten des Eigentümers oder seiner

nahen Angehörigen (§ 32 Konkursordnung)

verwendet worden sind, sowie darauf

eingetragene Rechte,

b) Pfandrechte für Forderungen in der Höhe

der vom geschädigten Eigentümer dem Erwerber

geschuldeten Leistungen,

c) Grunddienstbarkeiten und Reallasten.

(2) Alle anderen mit einem Range zwischen

Entziehung und Rückstellung eingetragenen

dinglichen Rechte Dritter erlöschen.

(3) Soweit nach Abs. (1) Pfandrechte bestehen

bleiben, tritt der geschädigte Eigentümer an Stelle

des bisherigen persönlichen Schuldners in das

Schuldverhältnis ein. Der auf diese Weise übernommene

Betrag ist auf die Forderungen des

Erwerbers gegenüber dem geschädigten Eigentümer

anzurechnen. Der geschädigte Eigentümer

ist berechtigt, auf diese Art übernommene Schulden

ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit zurückzuzahlen.

(4) Liegt eine Vermögensentziehung vor, ohne

daß der Eigentümer politischer Verfolgung durch

den Nationalsozialismus unterworfen war, hat

die Rückstellungskommission unter Berücksichtigung

aller Umstände, insbesondere des Zweckes

der Belastung und der Verwendung der Leistung,

zu entscheiden, ob und welche außer den in

Abs. (1) angeführten Belastungen aufrecht

bleiben.

§ 11. Die Bestimmunigen des § 10 sind sinngemäß

auf dingliche Rechte an beweglichen

Sachen und Rechten anzuwenden.

§ 12. (1) Bestandverträge von unbestimmter

Dauer bleiben aufrecht. Bestandverträge von bestimmter

Dauer gehen in solche von unbestimmter

Dauer über, sofern sie nicht vom geschädigten

Eigentümer albgeschlossen worden sind. Der geschädigte

Eigentümer kann jedoch Pachtverträge,

die land- oder forstwirtschaftliche Betriebe zum

Gegenstand haben, dann auflösen, wenn er die

fachliche Eignung zur Führung einer Land- oder

Forstwirtschaft besitzt und sie nach der Rückstellung

selbst betreiben wird.

(2) Der geschädigte Eigentümer kann bei Eigenbedarf

Bestandverhältnisse an Wohn- und Geschäftsräumen,

die der Eigentümer in seinem

Hause bis zur Entziehung dieser Räume benützt

hat, vorzeitig auflösen.

§ 13. (1) Vergleiche über Verpflichtungen nach

diesem Bundesgesetz sind gültig, wenn sie nach

dem 27. April 1945 abgeschlossen worden sind.

(2) Solche Vergleiche sind unverzüglich der zur

Entgegennahme der Anmeldungen von Vermögentsentziehungen

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(§ 5 VEAV. B. G. Bl. Nr. 166/46)

mitzuteilen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche

sind binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten

der vollbezeichneten Stelle mitzuteilen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

finden auch auf Verzichte und Anerkenntnisse

Anwendung.

§ 14. (1) Der geschädigte Eigentümer geht der

Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit der Vermögensentziehung

ergeben, verlustig, wenn er

nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ein Verfahren gemäß § 15

dieses Gesetzes anhängig macht. Diese Frist kann

durch Verordnung des Bundesministeriums für

Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verlängert

werden.

(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten,

Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen

sowie dessen Geschwister und deren

Kinder, sonstige gesetzliche Erben nur dann zur

Erhebung eines Anspruches nach Maßgabe der

Einantwortung berechtigt, wenn sie in Hausgemeinschaft

mit dem Erblasser geleibt haben.

(3) Bevollmächtigte Vertreter können solche

Ansprüche nur auf Grund einer Vollmacht anmelden,

die nach dem 27. April 1945 ausgestellt

worden ist. Die Echtheit der Unterschrift muß

beglaubigt sein.

(4) Abwesenheitskuratoren sind zur Geltendmachung

von Ansprüchen aus diesem Gesetze

[Abs. (1)] nur dann berechtigt, wenn sie auf Antrag

eines Testamentserben (Legatars) oder eines

in Abs. (2) bezeichneten nahen Angehörigen oder

eines Bevollmächtigten [Abs. (3)] einer solchen

Person bestellt worden sind. Zur Bestellung solcher

Albwesenheitskuratoren ist auch der Vorsitzende

der Rückstellungskommission [§ 15,

Abs. (2)] berechtigt, vor der das Verfahren anhängig

gemacht werden kann [§ 20, Abs. (1)].

Ist der Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators

innerhalb der in Abs. (1) bezeichneten

Frist gestellt worden, kann jedoch der Abwesenheitskurator

nicht mehr so rechtzeitig bestellt werden,

daß er das Verfahren nach § 15 innerhalb

der in Abs. (1) bezeichneten Frist anhängig

machen kann, so hat der Vorsitzende eine angemessene

Frist zu bestimmen, innerhalb der das

Verfahren als rechtzeitig anhängig gemacht zu

gelten hat.

(5) Sonstige Personen, insbesondere Zessionare,

sind zur Erhebung des Rückstellungsanspruches

nicht berechtigt. Inwieweit Ansprüche, die nach

den vorstehenden Bestimmungen nicht geltend

gemacht wurden oder werden konnten, von

einem Fonds geltend gemacht werden können,

wird ein besonderes Bundesgesetz regeln.

§ 15. (1) Über Ansprüche, die sich aus der

Nichtigkeit von Vermögensentziehungen nach

diesem Bundesgesetze ergeben, einschließlich der

Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern,

entscheiden ausschließlich Rückstellungskommissionen

(2) Eine Rückstellungskommission wird bei

jedem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in

bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht

errichtet. Ihr Sprengel erstreckt sich auf

das Bundesland, in dem sich das Landesgericht

befindet. Für Wien, Niederösterreich und Burgenland

wird die Kommission beim Landesgericht

für Zivilrechtssachen Wien errichtet. Die

Zuständigkeit der beim Landesgerichte Linz-

Nord errichteten Kommission erstreckt sich auf

den Sprengel dieses Landesgerichtes.

(3) In zweiter Instanz entscheiden Rückstellungsoberkommissionen,

die bei jedem Oberlandesgericht

errichtet werden. Ihre Zuständigkeit

erstreckt sich auf den Sprengel des Oberlandesgerichtes,

bei dem sie errichtet sind.

(4) In dritter Instanz entscheidet die Oberste

Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof.

§ 16. (1) Die Rückstellungskommissionen und

die Rückstellungsoberkommissionen bestehen aus

einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl

von Stellvertretern des Vorsitzenden und den

Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen und

Oberkommissionen werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten

bestellt.

(3) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter

müssen zum Richteramt geeignet sein, hiebei

bleibt die Altersgrenze außer Betracht.

(4) Die Beisitzer werden aus dem Kreise der

zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichtes

(Handelsgerichtes Wien) und der zu

Beisitzern bei den Arbeitsgerichten ernannten

Personen bestellt. Weiters sind auf Grund gutachtlicher

Vorschläge der Landwirtschaftskammern

zu Beisitzern Personen zu bestellen, die

infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf

dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft verfügen.

Für ihre Bestellung gelten sinngemäß die

Vorschriften über die Ernennung der fachmännischen

Laienrichter.

(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, gelten für die Mitglieder der Kommissionen

und Oberkommissionen, die nicht

Richter sind sinngemäß die Bestimmungen über

die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande.

§ 17. (1) Die Rückstellungskommissionen und

Oberkommissionen entscheiden in Senaten, die

aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter

und zwei Beisitzern bestehen, von

denen einer die Amtsbescheinigung gemäß § 4,

Abs. (3), des Opferfürsorgegesetzes (St. G. Bl.

Nr. 90) besitzen soll. Soweit es sich um vorwiegend

land- oder forstwirtschaftliche Güter

handelt, sind die Beisitzer dem Kreise der von

den Landwirtschaftskammern vorgeschlagenen,

bei Vermögen von Arbeitnehmerorganisationen

dem Kreise der von den Arbeiterkammern vorgeschlagenen

Personen zu entnehmen.

(2) Dem Vorsitzenden steht die Leitung und

Einteilung der Geschäfte der Kommissionen und

die Auswahl der Beisitzer zu.

(3) Über Ansprüche mit einem Streitwerte,

der 500 S nicht übersteigt, entscheidet der Vorsitzende

der Rückstellungskommission oder sein

Stellvertreter ohne Beisitzer. Der Oberlandesgerichtspräsident

kann insbesondere auch Richter

bei Bezirksgerichten zu Stellvertretern des Vorsitzenden

bestellen; diesen soll die Entscheidung

zugewiesen werden, wenn eine der Parteien im

Sprengel des Bezirksgerichtes wohnt.

§ 18. (1) Die Oberste Rückstellungskommission

besteht aus dem Vorsitzenden, der erforderlichen

Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und

den Beisitzern. Sämtliche müssen die Eignung

zum Richteramt besitzen, hiebei bleibt die Altersgrenze

außer Betracht.

(2) Die Mitglieder der Obersten Rückstellungskommission

werden vom Präsidenten des Obersten

Gerichtshofes bestellt.

(3) Die Oberste Rückstellungskommission entscheidet

in Senaten, bestehend aus dem Vorsitzenden

oder einem seiner Stellvertreter und zwei

Beisitzern. Die Bestimmungen des § 17, Albs. (2),

gelten sinngemäß.

§ 19. (1) Das Amt eines Mitgliedes einer Kommission

ist ein Ehrenamt. Durch Verordnung

können Vorschriften über eine Entschädigung

der Mitglieder getroffen werden.

(2) Die Mitglieder aller Kommissionen sind

in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und an,

keine Weisung gebunden.

(3) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende

gibt seine Stimme zuletzt ab.

§ 20. (1) Für die Kommissionen gelten sinngemäß

die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm

über Beratung, Abstimmung, Ablehnung, Delegierung

und über Streitigkeiten zwischen den

Gerichten und zwischen den Gerichten mit ausländischen

Behörden über die Zuständigkeit sowie

für die örtliche Zuständigkeit der Rückstellungskommissionen

die §§ 65 bis 75, 81 und

99 der Jurisdiktionsnorm.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen

der Rückstellungskommissionen entscheidet die

übergeordnete Rückstellungsoberkommission.

Über Beschwerden gegen Entscheidungen der

Oberkommissionen entscheidet die Oberste Rückstellungskommission.

§ 21. (1) Gegen die Entscheidung der Rückstellungskommission

steht binnen 14 Tagen die

Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission

zu, wenn der Streitwert mehr als 1000 S beträgt.

(2) Gegen die Entscheidung der Rückstellungsoberkommision

steht binnen 14 Tagen wegen

unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Beschwerde

an die Oberste Rückstellungskommission

zu, wenn der Streitwert mehr als

15000 S beträgt. Eine Beschwerde gegen ein

bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission

kann nur dann erhoben werden,

wenn die Oberkommission sie für zulässig erklärt.

§ 22. (1) Wurde die Unzulässigkeit des Rechtsweges

und damit die sachliche Zuständigkeit der

Rückstellungskommission von einem Gerichte

rechtskräftig ausgesprochen, so ist die Entscheidung

für die Rückstellungskommission bindend,

bei der der Anspruch in der Folge anhängig

wird.

(2) Hat eine Kommission ihre sachliche Unzuständigkeit

rechtskräftig ausgesprochen, so ist

das Gericht an die Entscheidung der Kommission

gebunden.

§ 23. (1) Für das Verfahren vor den Kommissionen

geilten sinngemäß die Bestimmungen

des Verfahrens außer Streitsachen mit der Maßgabe,

daß die Verhandlungen öffentlich sind.

Jedoch sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung

über den Beweis sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionen können den Parteien

für ihre Leistungen nach billigem Ermessen

Fristen gewähren und Sicherstellungen anordnen.

Zur Sicherstellung von Forderungen des Erwerbers

kann die Kommission auch die privatrechtlichen

Befugnisse des geschädigten Eigentümers

auf jene eines öffentlichen Verwalters

einschränken. In besonders dringenden Fällen

kann der Vorsitzende der Rückstellungskommission

über Anträge auf Anordnung einer

Sicherstellung entscheiden.

(3) Ist die Rückstellung des entzogenen Vermögens

infolge seiner wirtschaftlichen Umgestaltung

nicht tunlich, so kann die Kommission,

falls dies den Grundsätzen der Billigkeit

entspricht, dem Erwerber die Leistung eines

anderen ihm gehörigen Vermögens auftragen,

das dem entzogenen Vermögen nach seiner wirtschaftlichen

Zweckbestimmung gleichartig, ähnlich

oder gleichwertig ist, oder aber auch dem

geschädigten Eigentümer eine seinem Schaden

entsprechende Beteiligung zusprechen. Gegen

den Willen des geschädigten Eigentümers kann

aber nur auf Vergütung des Schätzungswertes erkannt

werden.

(4) Stehen der Rückstellung von land- oder

forstwirtschaftlich genutztem Grund und Boden,

der vor der Entziehung Bestandteil eines

land- oder forstwirtschaftlichen Großbetriebes

gewesen ist, inifolge seiner bereits erfolgten

Heranziehung für landwirtschaftliche Siedlungszwecke

überwiegende öffentliche Interessen entgegen,

so hat sich der Ausspruch der Rückstellungskommission

auf die grundsätzliche Anerkennung

eines Anspruches auf Entschädigung

zu beschränken. Umfang und Art der Entschädigung

werden durch ein besonderes Bundesgesetz

geregelt.

(5) Inwiefern die Kosten des Verfahrens von

einer der Parteien zu ersetzen oder unter die

Parteien zu teilen sind, entscheidet die Kommission

nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

über den Kostenersatz.

§ 24. (1) Der Vorsitzende der Rückstellungskommission

hat die Anmerkung der Einleitung

des Rückstellungsverfahrens im Grundbuche zu

veranlassen.

(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die

rechtskräftige, Entscheidung der Komimission auch

gegen diejenigen Personen, die erst nach dem

Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um Anmerkung

an das Grundbuchsgericht gelangt ist,

bücherliche Rechte erlangt haben, wirksam ist.

(3) Die Anmerkung ist nach rechtskräftiger

Beendigung des Verfahrens auf Antrag des im

Verfahren (festgestellten Eigentümers zu löschen.

§ 25. (1) Ist für eine bei einem Gericht anhängige

Rechtssache nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nunmehr die Rückstellungskommission

ausschließlich zuständig, so hat das

Gericht in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigikeit

des Rechtsweges auszusprechen. Nach

Rechtskraft dieses Beschlusses hat es, sofern ihm

die Bestimmung der zuständigen Rückstellungskommission

nach den Verhältnissen des einzelnen

Falles möglich ist, die Rechtssache an die örtlich

zuständige Kommission zu überweisen. Die

Rückstellungskommission hat das Verfahren

unter Benützung der Akten des Gerichtes durchzuführen.

(2) Die Rückstellungskommission hat bei ihrer

Entscheidung im Kostenpunkte die im Verfahren

vor dem Gerichte aufgelaufenen Kosten zu berücksichtigen.

§ 26. (1) Rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstelungskommissionen

gelten als öffentliche Urkunden,

auf Grund deren bücherliche Eintragungen

vollzogen werden können, und als

Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Die für die Exekution zur Sicherstellung auf

Grund von Endurteilen inländischer Zivilgerichte

geltenden Bestimmungen der Exekutionsordnung

sind auf die noch nicht vollziehbaren Erkenntnisse

der Rückstellungskommissionen anzuwenden.

(2) Vor einer Rückstellungskommission zu

Protokoll gegebenen Vergleichen, Verzichten und

Anerkenntnissen (kommt die gleiche Wirkung zu.

§ 27. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gefällte Urteile und erlassene Bescheide

stehen der Geltendmachung von Ansprüchen

nach diesem Bundesgesetze nicht entgegen.

§ 28. Wer ein entzogenes Vermögen in seiner

Macht oder Gewahrsame hatte, ist verpflichtet,

dem geschädigten Eigentümer Auskunft über

dessen Verbleib zu geben. Im Falle, der Weigerung

hat ihm die nach seinem Wohnsitze zuständige

Rückstellungskommission [§ 15, Abs. (2)]

die Ablegung eines Eides darüber, was. ihm über

den Verbleib des Vermögens bekannt ist, aufzutragen,

sofern der geschädigte Eigentümer das

Vorliegen der Voraussetzungen der Auskunftspflicht

glaubhaft macht. Auf das Verfahren finden

die Bestimmungen der §§ 47 ff. Exekutionsordnung

sinngemäß Anwendung.

§ 29. (1) Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften und Amtshandlungen sind von

öffentlichen Abgaben befreit.

(2) Das gleiche gilt für Vermögensübertragungen

und sonstige Rechtsakte nach diesem Bundesgesetz,

wenn über die Verpflichtung zur Rückstellung

im Verfahren vor der Rückstellungskommission

entschieden oder ein Vergleich, Verzicht

oder ein Anerkenntnis zu Protokoll gegeben

worden ist.

(3) Die Abgabenfreiheit erstreckt sich auch auf

gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche,

Vernichte und Anerkenntnisse gemäß § 13, falls

diese rechtzeitig angezeigt wurden und die zur

Entgegennahme der Anzeige berufene Bezirksverwaltungsbehörde

bestätigt, daß über das den

Gegenstand des Vergleiches bildende Vermögen

eine Vermögensanmeldung nach § 4 Vermögensentziehungs-

Anmeldungsverordnung, B. G. Bl.

Nr. 166/46, vorliegt.

(4) Die Verpflichtung zur Gebührenanzeige der

in den Abs. (2) und (3) angeführten Rechtsgeschäfte

gemäß § 31 Gebührengesetz 1946, B.G.

Bl. Nr. 184/46, bleibt unberührt.

§ 30. Besonderer Regelung bleiben vorbehalten

1. Ansprüche der Dienstnehmer,

2. Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn-

und Geschäftsräumen und der Pächter von Kleingärten,

3. Ansprüche wegen Entziehung oder Behinderung

der Ausübung von Urheber- oder Patent-

rechten sowie sonstiger gewerblicher Schutz- oder

anderer immaterieller Güterrechte,

4. Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, die

in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

fallen.

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung und für Justiz im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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