54. Gesetz: Errichtung eines Zentralbesoldungsamtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. In Wien wird ein Zentralbesoldungsamt
errichtet.
§ 2. (1) Das Zentralbesoldungsamt ist anweisende
Stelle (Artikel 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
vom 21. Juli 1925, B. G. Bl.
Nr. 277) für die Bezüge der Bediensteten der
Staatskanzlei, der Staatsämter, des Staatsrechnungshofes,
des Verwaltungsgerichtshofes und
aller übrigen staatlichen Behörden in Wien, soweit
nicht das Staatsamt für Finanzen im Einvernehmen
mit der Staatskanzlei eine Ausnahme
verfügt.
(2) Die Stellung der im Abs. (1) bezeichneten
Behörden als Dienstbehörden der Bediensteten,
für deren Bezüge das Zentralbesoldungsamt anweisende
Stelle ist, wird durch den Aufgabenkreis
dieses Amtes nicht berührt.
§ 3. (1) Das Zentralbesoldungsamt untersteht
unbeschadet der Zuständigkeit der Staatskanzlei
in Dienstrechtsangelegenheiten dem Staatsamte
für Finanzen.
(2) Es hat der Staatskanzlei und dem Staatsrechnungshof
jederzeit alle verlangten Auskünfte
zu erteilen und alle gewünschten Angaben zu
machen, allen übrigen Dienststellen, für deren
Bezüge es anweisende Stelle ist, alle erforderlichen
Auskünfte, soweit sich diese auf ihren Verwaltungsbereich
beziehen, zu erteilen.
§ 4. (1) An der Spitze des Zentralbesoldungsamtes
steht ein rechtskundiger Beamter, an der
Spitze der Buchhaltungsabteilung ein Rechnungsbeamter.
(2) Der Leiter des Zentralbesoldungsamtes und
der Vorstand der Buchhaltung werden vom
Staatssekretär für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Staatskanzler ernannt.
§ 5. Durch Verordnung können vom Staatsamt
für Finanzen im Einvernehmen mit der
Staatskanzlei weitere Bestimmungen über die
Einrichtung und die Aufgaben des Zentralbesoldungsamtes
getroffen werden.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Finanzen im Einvernehmen
mit der Staatskanzlei betraut.