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54_1945 AT

54. Gesetz: Errichtung eines Zentralbesoldungsamtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Gesetz: Errichtung eines Zentralbesoldungsamtes.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. In Wien wird ein Zentralbesoldungsamt

errichtet.

§ 2. (1) Das Zentralbesoldungsamt ist anweisende

Stelle (Artikel 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

vom 21. Juli 1925, B. G. Bl.

Nr. 277) für die Bezüge der Bediensteten der

Staatskanzlei, der Staatsämter, des Staatsrechnungshofes,

des Verwaltungsgerichtshofes und

aller übrigen staatlichen Behörden in Wien, soweit

nicht das Staatsamt für Finanzen im Einvernehmen

mit der Staatskanzlei eine Ausnahme

verfügt.

(2) Die Stellung der im Abs. (1) bezeichneten

Behörden als Dienstbehörden der Bediensteten,

für deren Bezüge das Zentralbesoldungsamt anweisende

Stelle ist, wird durch den Aufgabenkreis

dieses Amtes nicht berührt.

§ 3. (1) Das Zentralbesoldungsamt untersteht

unbeschadet der Zuständigkeit der Staatskanzlei

in Dienstrechtsangelegenheiten dem Staatsamte

für Finanzen.

(2) Es hat der Staatskanzlei und dem Staatsrechnungshof

jederzeit alle verlangten Auskünfte

zu erteilen und alle gewünschten Angaben zu

machen, allen übrigen Dienststellen, für deren

Bezüge es anweisende Stelle ist, alle erforderlichen

Auskünfte, soweit sich diese auf ihren Verwaltungsbereich

beziehen, zu erteilen.

§ 4. (1) An der Spitze des Zentralbesoldungsamtes

steht ein rechtskundiger Beamter, an der

Spitze der Buchhaltungsabteilung ein Rechnungsbeamter.

(2) Der Leiter des Zentralbesoldungsamtes und

der Vorstand der Buchhaltung werden vom

Staatssekretär für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Staatskanzler ernannt.

§ 5. Durch Verordnung können vom Staatsamt

für Finanzen im Einvernehmen mit der

Staatskanzlei weitere Bestimmungen über die

Einrichtung und die Aufgaben des Zentralbesoldungsamtes

getroffen werden.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Finanzen im Einvernehmen

mit der Staatskanzlei betraut.

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