549. Verordnung: Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen
Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung
über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes
und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische
Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
1. Beschäftigungsstatistiken und
2. Wohnungsstatistiken
für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
1. Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten
Personengruppen dient.
2. Privathaushalt: alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden
Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.
3. Abendarbeit: berufliche Tätigkeit von 20 Uhr bis 22 Uhr.
4. Nachtarbeit: berufliche Tätigkeit von 22 Uhr bis 5 Uhr.
5. Schicht- oder Wechseldienst: Dienst nach einem Dienstplan eines Betriebes, der regelmäßig
über die Arbeitsstunden von 8 bis 18 Uhr an Werktagen hinausgeht und bei dem verschiedene
Gruppen von Beschäftigten einander mit oder ohne wesentliche zeitliche Überschneidung ablösen
oder wechselnde Dienstantrittszeiten vorgesehen sind.
6. Überstunden: über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte Stunden (Überstunden oder
Mehrstunden), ob bezahlt oder nicht, ohne Stunden, die durch Zeitausgleich abgegolten werden.
7. Wohnung: baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil
eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen
Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
8. Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 8 fällt und zur Befriedigung eines
Wohnbedürfnisses verwendet wird.
9. Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote
für Eigentumswohnung, Nutzungsgebühr für Genossenschaftswohnung) und den anteiligen
Betriebskosten einschließlich der laufenden öffentlichen Abgaben gemäß § 21 des Mietrechtsgesetzes
und des Aufwandes für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.
10. Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte,
freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Erhebungen sind in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich
durchzuführen.
Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 4. Es sind zu erheben
1. die in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über
Arbeitskräfte in der Gemeinschaft angeführten Merkmale und zusätzlich die Merkmale „Name,
Adresse, Sozialversicherungsnummer, Dienstgebernummer, Geburtsland, Abendarbeit, Nachtarbeit,
Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit, Wechseldienst, Überstundenleistung, vorwiegender
Erwerbsstatus der Angehörigen der Privathaushalte und Anstaltshaushalte, Bezug von
Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz“;
2. die Größe und Ausstattung der Wohnungen (bzw. sonstigen Unterkünfte) der Privathaushalte, die
Rechtsverhältnisse an den Wohnungen, die Wohnungsaufwände, darunter Betriebskosten und
Aufwände für Garagen- oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der
Mietvertrag befristet ist;
3. die überwiegende Nutzung der Gebäude, in dem die Wohnungen liegen, die Zahl der Wohnungen
in den Gebäuden, das Jahr der Errichtung der Gebäude.
Art der Erhebung
§ 5. (1) Von den Merkmalen gemäß § 4 Z 1 sind zu erheben
1. die Merkmale der in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherten Personen verknüpft mit
deren Sozialversicherungsnummer
a) Geschlecht, Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit
(Betrieb), in der der Betreffende beschäftigt ist und Zahl der Personen, die in diesem Betrieb
arbeiten,
b) Dienstgebernummer,
c) Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden,
d) Jahr und Monat des Beginns der Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung,
e) allfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen
Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit,
f) bei Personen ohne Erwerbstätigkeit Jahr und Monat sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig
der örtlichen Einheit (Betrieb) der letzten Erwerbstätigkeit,
g) Erwerbsstatus, Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit, in der der Betreffende
ein Jahr vor der Erhebung beschäftigt war,
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
2. die Merkmale der Arbeit suchenden Personen verknüpft mit deren Sozialversicherungsnummer
a) Geschlecht, Erwerbsstatus,
b) Dauer der Arbeitsuche,
c) Art der gesuchten Tätigkeit und gewünschtes Beschäftigungsausmaß,
d) Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz,
e) Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme,
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
3. das Merkmal des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (§ 4 Z 1) verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer
der Personen durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse;
4. die übrigen Merkmale und die Merkmale gemäß Z 1 bis 3, soweit sie im Erhebungszeitpunkt als
Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen
im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus).
(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 2 sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen,
die über die Wohnung nutzungsberechtigt sind, im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 zu erheben.
Dabei sind die Merkmale gemäß § 4 Z 3 nur insoweit zu erheben, soweit diese dem Befragten bekannt
sind.
Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe
§ 6. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bei den
Privathaushalten und der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei den Anstaltshaushalten jeweils gesonderte
Stichproben entsprechend Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung
über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft festzulegen.
Durchführung der Erhebung
§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat unter Berücksichtigung von Abs. 2 entsprechend den Erfordernissen
des § 6 die Haushalte auf Grundlage der gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik
erhaltenen Meldedaten (Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse des Hauptwohnsitzes und
ZMR-Zahl des jeweils Gemeldeten) für die Stichprobe auszuwählen und die ZMR-Zahlen der Angehörigen
der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister zwecks Bekanntgabe der Namen der zu der
jeweiligen ZMR-Zahl zugeordneten Personen auf elektronischem Datenträger mitzuteilen. Dieser Datenträger
ist unverzüglich nach Übermittlung an das Zentrale Melderegister von der Bundesanstalt zu löschen.
Das Zentrale Melderegister hat auf elektronischem Datenträger die zu der jeweiligen ZMR-Zahl
zugeordneten Personen mit der zugehörigen Sozialversicherungsnummer aus der Gleichsetzungstabelle
(§ 16b Abs. 1 Meldegesetz 1991) sowie Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes
der Bundesanstalt bekannt zu geben.
(2) Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt nur in bis zu acht aufeinander folgenden
Kalenderquartalen zur Befragung herangezogen werden.
(3) Die Bundesanstalt hat bei den in die Stichprobe einbezogenen Anstaltshaushalten abweichend
von § 5 Abs. 1 Z 4 nur die Namen und demographischen Merkmale (Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand,
Staatsangehörigkeit) sowie die Sozialversicherungsnummern der Anstaltsinsassen durch Befragung
zu erheben.
(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche
je Kalenderquartal, bei Anstaltshaushalten je Kalenderjahr, zu bestimmen, über die Auskunft
bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)
Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das
gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche,
spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten
Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
(5) Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-
Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Erhebungsmethode ist
von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
festzulegen.
Auskunftspflicht
§ 8. (1) Alle volljährigen Angehörigen der Haushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur
Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum
Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter oder im Falle eines Anstaltshaushaltes der Anstaltsleitung.
Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen
Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushaltsangehörigen mit
der Auskunftserteilung betrauen.
(2) Die Leitung der in die Stichprobe einbezogenen Anstaltshaushalte hat auf Verlangen der Bundesanstalt
die Daten gemäß § 7 Abs. 3 der Anstaltsinsassen innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft
zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare
auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage
angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die
Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice
haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die
Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß § 7 Abs. 1 auf
Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der
erstmaligen Befragung mittels Broschüre über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen
zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die
Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft
und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu
belehren.
Veröffentlichung
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen neun Monaten nach Ende
jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres in gedruckter Form und unentgeltlich im
Internet zu veröffentlichen. Für die Jahresergebnisse hat der Umfang der gedruckten Veröffentlichungsform
sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion zumindest jenem des Berichtsjahres 2002 zu
entsprechen.
(2) Die anonymisierten Einzeldatensätze sind auf Anforderung in einem gebräuchlichen Format für
Zwecke der Wissenschaft und Forschung gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Evaluierung
§ 13. Die Bundesanstalt hat laufend eine Evaluierung der Datenqualität (Validität der Erhebung,
Stichprobenfehler bzw. Angabe von Konfidenzintervallen) sowie der Wirtschaftlichkeit der Erhebung
durchzuführen. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jährlich darüber zu berichten. Der
Bericht über die Evaluierung der Datenqualität ist gleichzeitig der Öffentlichkeit unentgeltlich über das
Internet zugänglich zu machen.
Kostenersatz
§ 14. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen
und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen und nicht im Pauschalbetrag
gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckten Mehraufwand abzugelten. Auf der Grundlage
einer vorläufigen Kostenrechnung der Bundesanstalt für das jeweilige Kalenderjahr ist ein vorläufiger
Kostenersatz zu leisten. Dieser beträgt im Jahre 2003 1 002000 Euro und im Jahre 2004
1580000 Euro. Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf der Grundlage der Jahresabschlussrechnung
zu leisten.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 15. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine
geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der
jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 16. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in der
folgenden Fassung anzuwenden
1. Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in
der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 77 vom 14. März 1998, S 3 (CELEX-Nr. 31998R0577), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2002, ABl. Nr. L 308 vom 9. November 2002, S 1
(CELEX-Nr. 32002R1991), und durch die Verordnung (EG) Nr. 2104/2002, ABl. Nr. L 324 vom
29. November 2002, S 14 (CELEX-Nr. 32002R2104);
2. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom
30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 021 vom 24. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr. 32002R0113) und die
Verordnung (EG) Nr. 359/2002, ABl. Nr. L 058 vom 28. Dezember 2002, S 3 (CELEX-Nr.
32002R0359);
3. Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, ABl. Nr. L 257 vom
27. Oktober 1995, S 1 (CELEX-Nr. 31995R2494);
4. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003;
5. Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003;
6. Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 58/2003;
7. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001;
8. Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2002.