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549_2003 AT

549. Verordnung: Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 549. Verordnung: Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung – EWStV

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen

Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung

über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes

und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher

Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische

Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1. Beschäftigungsstatistiken und

2. Wohnungsstatistiken

für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten

Personengruppen dient.

2. Privathaushalt: alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden

Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.

3. Abendarbeit: berufliche Tätigkeit von 20 Uhr bis 22 Uhr.

4. Nachtarbeit: berufliche Tätigkeit von 22 Uhr bis 5 Uhr.

5. Schicht- oder Wechseldienst: Dienst nach einem Dienstplan eines Betriebes, der regelmäßig

über die Arbeitsstunden von 8 bis 18 Uhr an Werktagen hinausgeht und bei dem verschiedene

Gruppen von Beschäftigten einander mit oder ohne wesentliche zeitliche Überschneidung ablösen

oder wechselnde Dienstantrittszeiten vorgesehen sind.

6. Überstunden: über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte Stunden (Überstunden oder

Mehrstunden), ob bezahlt oder nicht, ohne Stunden, die durch Zeitausgleich abgegolten werden.

7. Wohnung: baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil

eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen

Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

8. Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 8 fällt und zur Befriedigung eines

Wohnbedürfnisses verwendet wird.

9. Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote

für Eigentumswohnung, Nutzungsgebühr für Genossenschaftswohnung) und den anteiligen

Betriebskosten einschließlich der laufenden öffentlichen Abgaben gemäß § 21 des Mietrechtsgesetzes

und des Aufwandes für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.

10. Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte,

freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Erhebungen sind in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich

durchzuführen.

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 4. Es sind zu erheben

1. die in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über

Arbeitskräfte in der Gemeinschaft angeführten Merkmale und zusätzlich die Merkmale „Name,

Adresse, Sozialversicherungsnummer, Dienstgebernummer, Geburtsland, Abendarbeit, Nachtarbeit,

Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit, Wechseldienst, Überstundenleistung, vorwiegender

Erwerbsstatus der Angehörigen der Privathaushalte und Anstaltshaushalte, Bezug von

Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz“;

2. die Größe und Ausstattung der Wohnungen (bzw. sonstigen Unterkünfte) der Privathaushalte, die

Rechtsverhältnisse an den Wohnungen, die Wohnungsaufwände, darunter Betriebskosten und

Aufwände für Garagen- oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der

Mietvertrag befristet ist;

3. die überwiegende Nutzung der Gebäude, in dem die Wohnungen liegen, die Zahl der Wohnungen

in den Gebäuden, das Jahr der Errichtung der Gebäude.

Art der Erhebung

§ 5. (1) Von den Merkmalen gemäß § 4 Z 1 sind zu erheben

1. die Merkmale der in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherten Personen verknüpft mit

deren Sozialversicherungsnummer

a) Geschlecht, Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit

(Betrieb), in der der Betreffende beschäftigt ist und Zahl der Personen, die in diesem Betrieb

arbeiten,

b) Dienstgebernummer,

c) Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden,

d) Jahr und Monat des Beginns der Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung,

e) allfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen

Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit,

f) bei Personen ohne Erwerbstätigkeit Jahr und Monat sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig

der örtlichen Einheit (Betrieb) der letzten Erwerbstätigkeit,

g) Erwerbsstatus, Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit, in der der Betreffende

ein Jahr vor der Erhebung beschäftigt war,

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

2. die Merkmale der Arbeit suchenden Personen verknüpft mit deren Sozialversicherungsnummer

a) Geschlecht, Erwerbsstatus,

b) Dauer der Arbeitsuche,

c) Art der gesuchten Tätigkeit und gewünschtes Beschäftigungsausmaß,

d) Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Beihilfen nach dem

Arbeitsmarktservicegesetz,

e) Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme,

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;

3. das Merkmal des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (§ 4 Z 1) verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer

der Personen durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen

Gebietskrankenkasse;

4. die übrigen Merkmale und die Merkmale gemäß Z 1 bis 3, soweit sie im Erhebungszeitpunkt als

Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen

im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus).

(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 2 sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen,

die über die Wohnung nutzungsberechtigt sind, im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 zu erheben.

Dabei sind die Merkmale gemäß § 4 Z 3 nur insoweit zu erheben, soweit diese dem Befragten bekannt

sind.

Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe

§ 6. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bei den

Privathaushalten und der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei den Anstaltshaushalten jeweils gesonderte

Stichproben entsprechend Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung

über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft festzulegen.

Durchführung der Erhebung

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat unter Berücksichtigung von Abs. 2 entsprechend den Erfordernissen

des § 6 die Haushalte auf Grundlage der gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik

erhaltenen Meldedaten (Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse des Hauptwohnsitzes und

ZMR-Zahl des jeweils Gemeldeten) für die Stichprobe auszuwählen und die ZMR-Zahlen der Angehörigen

der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister zwecks Bekanntgabe der Namen der zu der

jeweiligen ZMR-Zahl zugeordneten Personen auf elektronischem Datenträger mitzuteilen. Dieser Datenträger

ist unverzüglich nach Übermittlung an das Zentrale Melderegister von der Bundesanstalt zu löschen.

Das Zentrale Melderegister hat auf elektronischem Datenträger die zu der jeweiligen ZMR-Zahl

zugeordneten Personen mit der zugehörigen Sozialversicherungsnummer aus der Gleichsetzungstabelle

(§ 16b Abs. 1 Meldegesetz 1991) sowie Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes

der Bundesanstalt bekannt zu geben.

(2) Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt nur in bis zu acht aufeinander folgenden

Kalenderquartalen zur Befragung herangezogen werden.

(3) Die Bundesanstalt hat bei den in die Stichprobe einbezogenen Anstaltshaushalten abweichend

von § 5 Abs. 1 Z 4 nur die Namen und demographischen Merkmale (Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand,

Staatsangehörigkeit) sowie die Sozialversicherungsnummern der Anstaltsinsassen durch Befragung

zu erheben.

(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche

je Kalenderquartal, bei Anstaltshaushalten je Kalenderjahr, zu bestimmen, über die Auskunft

bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)

Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das

gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche,

spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten

Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.

(5) Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-

Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Erhebungsmethode ist

von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

festzulegen.

Auskunftspflicht

§ 8. (1) Alle volljährigen Angehörigen der Haushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur

Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum

Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter oder im Falle eines Anstaltshaushaltes der Anstaltsleitung.

Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen

Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushaltsangehörigen mit

der Auskunftserteilung betrauen.

(2) Die Leitung der in die Stichprobe einbezogenen Anstaltshaushalte hat auf Verlangen der Bundesanstalt

die Daten gemäß § 7 Abs. 3 der Anstaltsinsassen innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft

zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare

auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage

angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die

Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice

haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die

Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß § 7 Abs. 1 auf

Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der

erstmaligen Befragung mittels Broschüre über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen

zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die

Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft

und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu

belehren.

Veröffentlichung

§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen neun Monaten nach Ende

jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres in gedruckter Form und unentgeltlich im

Internet zu veröffentlichen. Für die Jahresergebnisse hat der Umfang der gedruckten Veröffentlichungsform

sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion zumindest jenem des Berichtsjahres 2002 zu

entsprechen.

(2) Die anonymisierten Einzeldatensätze sind auf Anforderung in einem gebräuchlichen Format für

Zwecke der Wissenschaft und Forschung gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Evaluierung

§ 13. Die Bundesanstalt hat laufend eine Evaluierung der Datenqualität (Validität der Erhebung,

Stichprobenfehler bzw. Angabe von Konfidenzintervallen) sowie der Wirtschaftlichkeit der Erhebung

durchzuführen. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jährlich darüber zu berichten. Der

Bericht über die Evaluierung der Datenqualität ist gleichzeitig der Öffentlichkeit unentgeltlich über das

Internet zugänglich zu machen.

Kostenersatz

§ 14. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen

und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen und nicht im Pauschalbetrag

gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckten Mehraufwand abzugelten. Auf der Grundlage

einer vorläufigen Kostenrechnung der Bundesanstalt für das jeweilige Kalenderjahr ist ein vorläufiger

Kostenersatz zu leisten. Dieser beträgt im Jahre 2003 1 002000 Euro und im Jahre 2004

1580000 Euro. Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf der Grundlage der Jahresabschlussrechnung

zu leisten.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 15. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine

geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der

jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 16. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in der

folgenden Fassung anzuwenden

1. Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in

der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 77 vom 14. März 1998, S 3 (CELEX-Nr. 31998R0577), zuletzt geändert

durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2002, ABl. Nr. L 308 vom 9. November 2002, S 1

(CELEX-Nr. 32002R1991), und durch die Verordnung (EG) Nr. 2104/2002, ABl. Nr. L 324 vom

29. November 2002, S 14 (CELEX-Nr. 32002R2104);

2. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom

30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch die Verordnung

(EG) Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 021 vom 24. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr. 32002R0113) und die

Verordnung (EG) Nr. 359/2002, ABl. Nr. L 058 vom 28. Dezember 2002, S 3 (CELEX-Nr.

32002R0359);

3. Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, ABl. Nr. L 257 vom

27. Oktober 1995, S 1 (CELEX-Nr. 31995R2494);

4. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 71/2003;

5. Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 71/2003;

6. Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 58/2003;

7. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 98/2001;

8. Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 71/2002.

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