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549_1996 AT

549. Verordnung: Fachkundebeurteilungsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 549. Verordnung: Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV

Auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG),

BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

Inhalt der Verordnung

§ 1. Mit dieser Verordnung werden nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen

Fachkunde im Rahmen der Zulassung als Umweltgutachter getroffen, insbesondere hinsichtlich der nach

§ 9 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995,

vorzulegenden Dokumentation, der Beurteilungskriterien und des Ablaufs der Überprüfung der Fachkunde

sowie der sonstigen Anforderungen für eine positive Beurteilung der Fachkunde.

Dokumentation

§ 2. Die einem schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Umweltgutachter anzuschließende Dokumentation

hat sämtliche Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen

nach den §§ 3 bis 6 UGStVG, insbesondere zur Beurteilung der Fachkunde nach § 4 Abs. 6 Z 1 und 2

UGStVG, erforderlich sind. Die Dokumentation hat zu diesem Zweck den im § 3 Abs. 2 und den im § 5

Abs. 2 angeführten Beurteilungskriterien zu entsprechen und darüber hinaus nach § 9 Abs. 1 UGStVG

jedenfalls folgende Bestandteile zu beinhalten

1. Angaben über den Abschluß einer geeigneten Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3

UGStVG,

2. Angaben über einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5

UGStVG,

3. Angaben über Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. einer

Umwelteinzelgutachterin oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation,

4. eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens

und

5. Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 3 betreffend die Erfüllung der organisatorischen

Kriterien.

Überprüfung der organisatorischen Strukturen

§ 3. (1) Eine Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters durch Sachverständige

im Sinne des § 4 Abs. 6 UGStVG hat der Beurteilung zu dienen, ob die vorliegenden organisatorischen

Strukturen geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters

sowie die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten

sicherzustellen (Beurteilungsziele).

(2) Die Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Beurteilungsziele durch Umwelteinzelgutachter bzw.

Umwelteinzelgutachterinnen ist anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen

1. ein nachprüfbares System, das gewährleistet, daß der Umwelteinzelgutachter bzw. die Umwelteinzelgutachterin

die Anforderungen des § 6 Abs. 1 UGStVG erfüllt, hat schriftlich dokumentiert

zu sein;

2. Grundzüge des vom Umweltgutachter angewandten Begutachtungsverfahrens in systematischer

Form müssen schriftlich dokumentiert sein und haben jedenfalls Prüfungsgrundsätze, Regeln und

Abläufe zu enthalten;

3. ein Berichts- und Informationswesen, das auf der Grundlage des Anhangs III lit. B der EMAS-V

einer möglichst reibungslosen Kommunikation zwischen dem Umweltgutachter und dem Unternehmen,

einschließlich der Erörterung des Berichts des Umweltgutachters zu dienen hat, hat in

den Grundlinien schriftlich dokumentiert und funktionsfähig zu sein;

4. Dokumentations- und Überwachungsmechanismen müssen schriftlich niedergelegt und zur jederzeitigen

Nachvollziehung von Daten bzw. Informationen geeignet sein.

(3) Die Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Beurteilungsziele durch Umweltgutachterorganisationen

ist anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen

1. ein Organigramm, das die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung

der Verantwortlichkeiten, der Sachbereiche und einer Definition der Stellung der einzelnen gutachterlich

tätigen Mitglieder der Organisation zueinander enthält, nämlich ob es sich um ein

zeichnungsberechtigtes oder um ein nicht zeichnungsberechtigtes, um ein leitendes oder ein

nichtleitendes Mitglied eines Gutachter/innenteams handelt, hat vorhanden zu sein;

2. Grundzüge des vom Umweltgutachter angewandten Begutachtungsverfahrens in systematischer

Form müssen schriftlich dokumentiert sein und haben jedenfalls Prüfungsgrundsätze, Regeln,

Abläufe und Entscheidungsstrukturen zu enthalten;

3. die Auswahlkriterien für die Zusammensetzung des Gutachter/innenteams müssen nachvollziehbar

schriftlich dargestellt werden;

4. ein Verzeichnis der gutachterlich tätigen Mitglieder der Organisation hat schriftlich festgelegt zu

sein und folgende Daten zu enthalten: Name, Ausbildung, erworbene Qualifikation, bisherige

Tätigkeitsbereiche (Referenzprojekte), Zuordnung zu den Sektoren gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG

entsprechend den jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnissen nach § 6 Abs. 2 Z 6 UGStVG,

Stellung innerhalb der Organisation, nämlich ob es sich um zeichnungsberechtigte oder um nicht

zeichnungsberechtigte und um leitende oder um nicht leitende Mitglieder eines Gutachter/

innenteams handelt;

5. ein nachprüfbares System, das gewährleistet, daß die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Integrität

aller Mitglieder des Gutachter/innenteams gemäß § 5 UGStVG vor jeder Begutachtung geprüft

werden und daß alle nichtverantwortlichen Mitglieder eines Gutachter/innenteams die Anforderungen

des § 6 Abs. 2 Z 5 UGStVG erfüllen, hat schriftlich dokumentiert zu sein;

6. ein Berichts- und Informationswesen, das auf der Grundlage des Anhangs III lit. B der EMAS-V

einer möglichst reibungslosen Kommunikation zwischen dem Umweltgutachter und dem Unternehmen,

einschließlich der Erörterung des Berichts des Umweltgutachters zu dienen hat, hat in

den Grundlinien schriftlich dokumentiert und funktionsfähig zu sein;

7. Dokumentations- und Überwachungsmechanismen müssen schriftlich niedergelegt und zur jederzeitigen

Nachvollziehung von Daten bzw. Informationen geeignet sein.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 4 bzw. in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Kriterien sind als Bestandteil der

Dokumentation gemäß § 2 Z 5 dem Antrag auf Zulassung zum Umweltgutachter anzuschließen und in

weiterer Folge ständig zu aktualisieren.

Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse

§ 4. (1) Eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den in § 4 Abs. 6 Z 3 UGStVG angeführten

Bereichen hat der Beurteilung zu dienen, ob das für eine Durchführung einer Umweltbegutachtung

erforderliche Fachwissen in einem interdisziplinären Zusammenhang vorhanden ist

(Beurteilungsziel).

(2) Die Erfüllung des in Abs. 1 angeführten Beurteilungszieles ist auf Grund einer mündlichen Befragung

zu beurteilen. Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse ist von Sachverständigen im Sinne

des § 4 Abs. 6 UGStVG in der Gesamtdauer von etwa 90 bis 120 Minuten durchzuführen.

(3) Aus jedem der im folgenden angeführten Bereiche sind unter Bedachtnahme auf die jeweils beantragten

Sektoren umweltrelevante Fragen aus einem oder mehreren nachstehend genannten Gebieten

zu entnehmen. Auf jene Bereiche, die nicht die Schwerpunkte der jeweiligen persönlichen Ausbildung

bzw. der beruflichen Erfahrung bildeten, ist besonderer Wert zu legen

1. Im Bereich „Methodologien der Umweltbetriebsprüfung“ können Fragen aus folgenden Gebieten

entnommen werden

a) Systemprüfung,

b) Audittechnik,

c) qualitative Methoden der Befragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse.

2. Im Bereich „Managementinformation und -verfahren“ können Fragen aus folgenden Gebieten

entnommen werden

a) Umwelt- und Risikomanagement,

b) Öko-Controlling,

c) Umweltinformationssysteme,

d) Umwelt- und Risikokommunikation,

e) ökologische Bewertungsmethoden standortbezogener Umweltanalysen.

3. Im Bereich „Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen“ können Fragen aus folgenden Gebieten

entnommen werden

a) Grundlagen ökologischer Kreisläufe und Systemzusammenhänge,

b) Emissions-, Diffusions- und Immissionszusammenhänge zwischen betrieblichen Tätigkeiten

sowie Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf Emissionen in die Luft, Ableitungen in

Gewässer, Umgang mit Abfällen, Kontamination des Erdreiches sowie Freisetzung von

Wärme, Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen und optische Einwirkungen,

c) Beurteilung der Einwirkung von Schadstoffen, Lärm, Gerüchen, Strahlen und sonstigen Wirkfaktoren

auf Mensch und Umwelt.

4. Im Bereich „Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V“ können Fragen aus folgenden Gebieten

entnommen werden

a) EMAS-V und UGStVG,

b) Abfallrecht,

c) bergrechtliches Betriebsanlagenrecht,

d) Chemikalienrecht,

e) gewerbliches Betriebsanlagenrecht,

f) Luftreinhalterecht,

g) Wasserrecht,

h) allgemeines Umweltrecht, insbesondere UVP-G, UIG, Umweltstrafrecht und Umwelthaftungsrecht.

5. Im Bereich „Allgemeine Umwelttechnik“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen

werden

a) Grundlagen der Umweltverfahrenstechnik,

b) Abfallbehandlungs- und Verwertungstechnologien,

c) Grundzüge der Energietechnik,

d) Sicherheits- oder Gefahrenanalyse.

(4) Nach Abschluß der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen,

das von den Sachverständigen im Sinne des Abs. 2 zu unterfertigen ist. Das Prüfungsprotokoll hat

die Fragen aus den Bereichen und Gebieten anzuführen. Das Prüfungsprotokoll hat ferner Datum, Ort

und Zeitdauer der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie den Namen des Zulassungswerbers

bzw. der Zulassungswerberin (Umwelteinzelgutachter/in oder verantwortliche/r Leiter/in eines Gutachter/

innenteams) zu enthalten. Insbesondere hat das Protokoll eine zusammenfassende Beschreibung und

abschließende qualitative Bewertung der grundlegenden Fachkenntnisse zu enthalten. Eine negative

qualitative Bewertung der grundlegenden Fachkenntnisse ist jedenfalls genau zu begründen.

Praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten

§ 5. (1) Eine praktische Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 4 Abs. 6 UGStVG im

Rahmen einer Umweltbegutachtung hat der Beurteilung zu dienen, ob die für die Durchführung einer

Umweltbegutachtung erforderlichen Fähigkeiten vorhanden sind (Beurteilungsziel).

(2) Die praktische Überprüfung erfolgt anhand eines vom Zulassungswerber bzw. der Zulassungswerberin

zu nennenden Standortes oder anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst entsprechenden

Fallbeispieles. Im Falle der Beurteilung anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst

entsprechenden Fallbeispieles ist dieses Fallbeispiel von der Prüfungskommission vorzugeben. Die Auswahl

des Fallbeispieles ist auf die jeweils beantragten Sektoren abzustimmen. Mußten bei der Zulassung

die praktischen Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 UGStVG anhand eines Fallbeispieles beurteilt werden,

ist im Rahmen der Aufsicht nach § 10 Abs. 1 UGStVG verstärkt auf die Umsetzung dieser Kenntnisse im

Betrieb Bedacht zu nehmen.

(3) Die Erfüllung des in Abs. 1 angeführten Beurteilungszieles ist im Rahmen der praktischen Umsetzung

der Anforderungen gemäß Artikel 4 Abs. 5 und Anhang III der EMAS-V anhand der nachstehenden

Kriterien zu beurteilen

1. Die in der Dokumentation (§ 2) enthaltenen Angaben, insbesondere betreffend die systematische

Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens werden in effektiver

Weise praktisch umgesetzt und entsprechen dem Ablaufplan nach Z 4;

2. Die Beherrschung und praktische Umsetzung der grundlegenden Fachkenntnisse entsprechend

der in § 4 Abs. 3 angeführten Bereiche und Gebiete kann im Rahmen der Durchführung einer

Umweltbegutachtung durch den Zulassungswerber bzw. die Zulassungswerberin (Umwelteinzelgutachter/

in oder gutachterlich tätiges Personal einer Umweltgutachterorganisation) im Sinne des

§ 6 Abs. 2 Z 4 und 5 UGStVG unter Beweis gestellt werden;

3. Das durch eine/n zeichnungsberechtigte/n Vertreter/in einer Umweltgutachterorganisation zusammengestellte

und instruierte Gutachter/innenteam demonstriert im praktischen Zusammenwirken

aller Mitglieder die Umsetzung der im betroffenen Sektor erforderlichen Kompetenz in

den Bereichen des § 4 Abs. 6 Z 3 UGStVG, insbesondere auch durch eine entsprechende Zusammenarbeit

in gruppendynamischer Hinsicht;

4. Vor der Durchführung einer Umweltbegutachtung wird nach den Erfordernissen des Anhangs III

lit. B der EMAS-V ein für den Standort spezifizierter Ablaufplan festgelegt bzw. – im Fall einer

Beurteilung anhand eines Fallbeispieles – simuliert und dokumentiert, der insbesondere folgenden

Erfordernissen in struktureller Hinsicht zu entsprechen hat

a) klare Festlegung des Begutachtungsumfanges in der schriftlichen Vereinbarung mit dem Unternehmen

gemäß den Anforderungen nach Anhang III lit. B Z 2 der EMAS-V,

b) Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch das Unternehmen und Einsichtnahme in die

erforderlichen Unterlagen durch den Umweltgutachter vor dem Besuch auf dem Gelände des

Standorts (Grunddokumentation über den Standort, Schriftform der Umweltpolitik und des

Umweltprogramms, Beschreibung des Umweltmanagementsystems, der Einzelheiten der

Umweltprüfung bzw. Umweltbetriebsprüfung, Bericht über diese Prüfung und etwaige Korrekturmaßnahmen

und Entwurf der Umwelterklärung),

c) Besuch auf dem Gelände des Standorts, wobei nach vorhandenen Ablaufplänen vorzugehen

ist und insbesondere Gespräche mit dem Personal zu führen sind, um festzustellen, ob das

Umweltmanagementsystem auch von dem Personal am Standort verstanden und umgesetzt

wird,

d) Ausarbeitung eines Berichts für die Unternehmensleitung und Klärung der in diesem Bericht

aufgeworfenen Fragen gemäß den Anforderungen nach Anhang III lit. B Z 3 und 4 der

EMAS-V, wobei auftretende Mängel im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der

EMAS-V bekanntzugeben, zu erörtern und vom Unternehmen zu beheben sind,

e) Abschluß der Begutachtung einschließlich allfälliger Korrekturmaßnahmen und Besprechung

der Ergebnisse,

f) Gültigerklärung der Umwelterklärung bei Erfüllung aller Anforderungen der EMAS-V.

(4) Die Beurteilungskriterien des Abs. 3 Z 3 kommen lediglich für Umweltgutachterorganisationen

in Betracht.

Ablauf der Fachkundebeurteilung

§ 6. (1) Die nach den §§ 2 bis 5 für die Beurteilung der Fachkunde zuständigen Sachverständigen

sind nach Bekanntgabe des Standortes bzw. Festlegung des Fallbeispieles für die praktische Überprüfung

gemäß § 5 Abs. 2 durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund eines entsprechenden Beratungsergebnisses

in dem nach § 4 Abs. 7 UGStVG errichteten Zulassungskomitee zu bestellen.

(2) Die Fachkundebeurteilung ist mit der Überprüfung der vorzulegenden Dokumentation (§ 2) einzuleiten.

Nach der daran anschließenden Überprüfung der organisatorischen Strukturen (§ 3) ist mit der

Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse (§ 4) fortzufahren und zuletzt die praktische Überprüfung der

erforderlichen Fähigkeiten (§ 5) durchzuführen. Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse kann

jedoch aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit auch im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang

zusammen mit der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten durchgeführt werden.

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