Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
549_1994 AT

549. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 3 Abs. 2 erster Satz des Meldegesetzes 1972 verfassungswidrig war und Aufhebung des § 3 Abs. 2 erster Satz des Meldegesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 549. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 3 Abs. 2 erster Satz des Meldegesetzes 1972 verfassungswidrig war und Aufhebung des § 3 Abs. 2 erster Satz des Meldegesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17 Juni 1994, G 236, 237/93-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. Juni 1994,

1. ausgesprochen, daß § 3 Abs. 2 erster Satz des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in der Fassung der Meldegesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 427, verfassungswidrig war und

2. § 3 Abs. 2 erster Satz des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →