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549_1985 AT

549. Verordnung: Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen für nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 549. Verordnung: Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen für nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in

der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981,

BGBl. Nr. 619, wird — mit Ausnahme der §§ 2 und

4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung und dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz — verordnet

§ 1. Kraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind

Kraftstoffe für Dieselmotoren, die nicht zum

Betreiben von Kraftfahrzeugen (§ 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267) bestimmt sind.

§ 2. Gewerbetreibende dürfen nur solche KraftStoffe

verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende

Grenzwerte nicht überschreitet

1. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit

den Kraftstoffen für zum Betreiben von

Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren

entsprechen, 0,15%, ausgedrückt in prozentuellen

Masseanteilen;

2. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit

Heizölen entsprechen, den in der Verordnung

BGBl. Nr. 251/1982 über die Begrenzung des

Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils

geltenden Fassung für das entsprechende

Heizöl festgelegten Grenzwert.

§ 3. In genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe

des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in

bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nicht

zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte

Dieselmotoren nur mit solchen Kraftstoffen betrieben

werden, deren Schwefelgehalt die im § 2 angegebenen

Grenzwerte nicht überschreitet.

§ 4. Lagerbestände an Kraftstoffen, die den

Anforderungen des § 2 nicht entsprechen, dürfen

bis einschließlich 30. Juni 1986 von Gewerbetreibenden

verkauft werden.

§ 5. In unter § 3 fallenden Betriebsanlagen mit

Ablauf des 31. März 1986 vorhandene Lagerbestände

an Kraftstoffen, die den Anforderungen des

§ 2 nicht entsprechen, dürfen aufgebraucht werden.

§ 6. In Novellen zur Verordnung BGBl. Nr. 251/

1982 enthaltene Bestimmungen über den Verkauf

und den Aufbrauch von Lagerbeständen an schwefelreicheren

Heizölen gelten sinngemäß für den

Verkauf und den Aufbrauch von Lagerbeständen

an Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit solchen

Heizölen entsprechen.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in

Kraft.

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