549. Verordnung: Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen für nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in
der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981,
BGBl. Nr. 619, wird — mit Ausnahme der §§ 2 und
4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung und dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz — verordnet
§ 1. Kraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind
Kraftstoffe für Dieselmotoren, die nicht zum
Betreiben von Kraftfahrzeugen (§ 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267) bestimmt sind.
§ 2. Gewerbetreibende dürfen nur solche KraftStoffe
verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende
Grenzwerte nicht überschreitet
1. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit
den Kraftstoffen für zum Betreiben von
Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren
entsprechen, 0,15%, ausgedrückt in prozentuellen
Masseanteilen;
2. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit
Heizölen entsprechen, den in der Verordnung
BGBl. Nr. 251/1982 über die Begrenzung des
Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils
geltenden Fassung für das entsprechende
Heizöl festgelegten Grenzwert.
§ 3. In genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe
des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in
bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nicht
zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte
Dieselmotoren nur mit solchen Kraftstoffen betrieben
werden, deren Schwefelgehalt die im § 2 angegebenen
Grenzwerte nicht überschreitet.
§ 4. Lagerbestände an Kraftstoffen, die den
Anforderungen des § 2 nicht entsprechen, dürfen
bis einschließlich 30. Juni 1986 von Gewerbetreibenden
verkauft werden.
§ 5. In unter § 3 fallenden Betriebsanlagen mit
Ablauf des 31. März 1986 vorhandene Lagerbestände
an Kraftstoffen, die den Anforderungen des
§ 2 nicht entsprechen, dürfen aufgebraucht werden.
§ 6. In Novellen zur Verordnung BGBl. Nr. 251/
1982 enthaltene Bestimmungen über den Verkauf
und den Aufbrauch von Lagerbeständen an schwefelreicheren
Heizölen gelten sinngemäß für den
Verkauf und den Aufbrauch von Lagerbeständen
an Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit solchen
Heizölen entsprechen.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in
Kraft.