549. Bundesgesetz: 35. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch Art. II des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 395/1984, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lit. h lautet
„h) auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte
(§ 3 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl.
Nr. 373);"
2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
3. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung
4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung
5. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung
6. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen
Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß.
Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten
Vertragsbediensteten ist jedoch nach
jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden
Monatsentgeltes (und der Haushaltszulage) zu
bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß
in seinem bisherigen Dienstverhältnis
entspricht."
7. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag
„1117 S" durch den Betrag „1169 S" und der
Betrag „1418 S" durch den Betrag „1485 S"
ersetzt.
8. Im § 26 Abs. 2 Z 4 wird die Zitierung „Ärztegesetz,
BGBl. Nr. 92/1949," durch die Zitierung,
Ärztegesetz 1984" ersetzt.
9. Die Überschrift zu § 27 d und § 27 d Abs. 1
und 2 lauten
„Umrechnung des Urlaubsausmaßes
in Stunden
§ 27 d. (1) Versieht der Vertragsbedienstete
Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen
Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn
dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint
und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft,
das in den §§ 27 a und 27 b ausgedrückte
Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2) Die Stundenzahl (Abs. 1)
1. erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete
einem verlängerten Dienstplan im
Sinne des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 unterliegt,
2. vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete
nicht vollbeschäftigt ist."
10. Im § 29 b Abs. 4 wird das Wort „drei" durch
das Wort „sechs" ersetzt.
11. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
12. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung: 13. Im § 44 a Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „430,60 S" durch den Betrag
„450,80 S",
b) der Betrag „129,20 S" durch den Betrag
„135,30 S",
c) der Betrag „156,30 S" durch den Betrag
„163,60 S" und
d) der Betrag „46,90 S" durch den Betrag
„49,10 S".
14. Im § 44 a Abs. 3 wird der Betrag „288,20 S"
durch den Betrag „301,70 S" und der Betrag
„527,80 S" durch den Betrag „552,60 S" ersetzt.
15. Im § 44 a Abs. 4 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „288,20 S" durch den
Betrag „301,70 S",
b) in Z 2 der Betrag „288,20 S" durch den
Betrag „301,70 S",
c) in Z 3 der Betrag „527,80 S" durch den
Betrag „552,60 S" und
d) in Z 4 der Betrag „237,10 S" durch den
Betrag „248,20 S".
16. Im § 44 a Abs. 5 werden ersetzt
a) der Betrag „188,60 S" durch den Betrag
„197,50 S",
b) der Betrag „156,30 S" durch den Betrag
„163,60 S",
c) der Betrag „56,60 S" durch den Betrag
„59,30 S" und
d) der Betrag „46,90 S" durch den Betrag
„49,10 S".
17. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag „320,60 S"
durch den Betrag „335,70 S" ersetzt.
18. Im § 44 a Abs. 7 wird in Z 1 der Betrag
„204,80 S" durch den Betrag „214,40 S" und in Z 2
der Betrag „255,80 S" durch den Betrag „267,80 S"
ersetzt.
19. Im § 44 a Abs. 8 werden ersetzt
a) der Betrag „30814 S" durch den Betrag
„32262 S",
b) der Betrag „27219 S" durch den Betrag
„28498 S",
c) der Betrag „22627 S" durch den Betrag
„23690 S" und
d) der Betrag „16997 S" durch den Betrag
„17796 S".
20. Im § 46 Abs. 7 entfallen die Worte „mit Ausnahme
des Stillgeldes".
Artikel II
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 406/1984, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung
2. Die Tabelle im § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung
3. Im § 21 Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „1328 S" durch den Betrag
„1390 S",
b) der Betrag „1147 S" durch den Betrag
„1201 S",
c) der Betrag „783 S" durch den Betrag „820 S"
und
d) der Betrag „663 S" durch den Betrag
„694 S".
4. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung
5. § 25 Abs. 12 lautet
„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage
beträgt
1. für Oberforstmeister 17,70 S für jeden vollen
Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 94,90 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt
139,00 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt
214,70 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt
107,40 Sund
e) ab dem 96. Punkt 63,20 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes
a) bis einschließlich des 6. Punktes 101,10 S,
b) für den 7. Punkt 202,20 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt
404,20 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt
606,60 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 454,80 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt
303,20 S und
g) ab dem 21. Punkt 202,20 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes
und für Bedienstete des Jagd-
und Jagdschutzdienstes 101,10 S für jeden
vollen Punkt."
6. Im § 25 a Abs. 2 wird der Betrag „1811 S"
durch den Betrag „1896 S" und der Betrag
„9,70 S" durch den Betrag „10,20 S" ersetzt.
7. Dem § 31 wird angefügt
„Die Jubiläumszuwendung eines teilbeschäftigten
Bediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner
Einstufung entsprechenden Monatsbezuges zu
bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß
in seinem bisherigen Dienstverhältnis
entspricht."
8. Die Überschrift zu § 38 b und § 38 b Abs. 1
lauten
„Umrechnung des Urlaubsausmaßes
in Stunden
§ 38 b. (1) Versieht der Bedienstete Schicht- oder
Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst
im Sinne des § 78 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung
mit § 12 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, so kann die
Generaldirektion, wenn dies im Interesse des Dienstes
geboten erscheint und den Interessen der
Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 38
und 38 a ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden
ausdrücken. Die Stundenzahl vermindert sich entsprechend,
wenn der Bedienstete nicht vollbeschäftigt
ist."
9. Im § 42 Abs. 4wird das Wort „drei" durch das
Wort „sechs" ersetzt.
10. § 65 Abs. 3 lautet
„(3) Der monatliche Betrag beträgt 0,32 vH der
Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und 8 vH des diese
Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.
Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die
Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren
ergebenden monatlichen Beitrages."
Artikel III
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
der Haushaltszulage)
1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner
1985 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist, und
2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der
Österreichischen Bundesforste, mit denen vor
dem 1. Jänner 1985 gemäß § 56 der Bundesforste-
Dienstordnung ein Sondervertrag
abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1985 um 4,7 vH, jedoch mindestens
um 550 S erhöht. Liegt das monatliche Sonderentgelt
dieser Vertragsbediensteten und dieser
Bediensteten der Österreichischen Bundesforste
jedoch unter 7229 S, so erhöht es sich abweichend
vom ersten Satz um 7,6 vH.
(2) Bei
1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des
Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1985
gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist, und
2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen
Bundesforste, mit denen vor dem
1. Jänner 1985 gemäß § 56 der Bundesforste-
Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist,
ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das
ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren
würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im
Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften
anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten
Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln,
der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes
ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner
1985 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten
Vertragsbediensteten beziehungsweise des teilbeschäftigten
Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1
oder 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und
mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
Ergeben sich jedoch im Endergebnis
Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu
vernachlässigen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist
jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als
Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit
Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht
der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
beziehungsweise im § 56 der Bundesforste-Dienstordnung
vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.