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549. Bundesgesetz: 35. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 549. Bundesgesetz: 35. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch Art. II des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 395/1984, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lit. h lautet

„h) auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte

(§ 3 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl.

Nr. 373);"

2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung

3. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung

4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung

5. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung

6. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen

Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß.

Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten

Vertragsbediensteten ist jedoch nach

jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden

Monatsentgeltes (und der Haushaltszulage) zu

bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß

in seinem bisherigen Dienstverhältnis

entspricht."

7. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

„1117 S" durch den Betrag „1169 S" und der

Betrag „1418 S" durch den Betrag „1485 S"

ersetzt.

8. Im § 26 Abs. 2 Z 4 wird die Zitierung „Ärztegesetz,

BGBl. Nr. 92/1949," durch die Zitierung,

Ärztegesetz 1984" ersetzt.

9. Die Überschrift zu § 27 d und § 27 d Abs. 1

und 2 lauten

„Umrechnung des Urlaubsausmaßes

in Stunden

§ 27 d. (1) Versieht der Vertragsbedienstete

Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen

Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn

dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint

und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft,

das in den §§ 27 a und 27 b ausgedrückte

Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

(2) Die Stundenzahl (Abs. 1)

1. erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete

einem verlängerten Dienstplan im

Sinne des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 unterliegt,

2. vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete

nicht vollbeschäftigt ist."

10. Im § 29 b Abs. 4 wird das Wort „drei" durch

das Wort „sechs" ersetzt.

11. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

12. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung: 13. Im § 44 a Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „430,60 S" durch den Betrag

„450,80 S",

b) der Betrag „129,20 S" durch den Betrag

„135,30 S",

c) der Betrag „156,30 S" durch den Betrag

„163,60 S" und

d) der Betrag „46,90 S" durch den Betrag

„49,10 S".

14. Im § 44 a Abs. 3 wird der Betrag „288,20 S"

durch den Betrag „301,70 S" und der Betrag

„527,80 S" durch den Betrag „552,60 S" ersetzt.

15. Im § 44 a Abs. 4 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „288,20 S" durch den

Betrag „301,70 S",

b) in Z 2 der Betrag „288,20 S" durch den

Betrag „301,70 S",

c) in Z 3 der Betrag „527,80 S" durch den

Betrag „552,60 S" und

d) in Z 4 der Betrag „237,10 S" durch den

Betrag „248,20 S".

16. Im § 44 a Abs. 5 werden ersetzt

a) der Betrag „188,60 S" durch den Betrag

„197,50 S",

b) der Betrag „156,30 S" durch den Betrag

„163,60 S",

c) der Betrag „56,60 S" durch den Betrag

„59,30 S" und

d) der Betrag „46,90 S" durch den Betrag

„49,10 S".

17. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag „320,60 S"

durch den Betrag „335,70 S" ersetzt.

18. Im § 44 a Abs. 7 wird in Z 1 der Betrag

„204,80 S" durch den Betrag „214,40 S" und in Z 2

der Betrag „255,80 S" durch den Betrag „267,80 S"

ersetzt.

19. Im § 44 a Abs. 8 werden ersetzt

a) der Betrag „30814 S" durch den Betrag

„32262 S",

b) der Betrag „27219 S" durch den Betrag

„28498 S",

c) der Betrag „22627 S" durch den Betrag

„23690 S" und

d) der Betrag „16997 S" durch den Betrag

„17796 S".

20. Im § 46 Abs. 7 entfallen die Worte „mit Ausnahme

des Stillgeldes".

Artikel II

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 406/1984, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung

2. Die Tabelle im § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung

3. Im § 21 Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „1328 S" durch den Betrag

„1390 S",

b) der Betrag „1147 S" durch den Betrag

„1201 S",

c) der Betrag „783 S" durch den Betrag „820 S"

und

d) der Betrag „663 S" durch den Betrag

„694 S".

4. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung

5. § 25 Abs. 12 lautet

„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage

beträgt

1. für Oberforstmeister 17,70 S für jeden vollen

Punkt;

2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a) bis einschließlich des 50. Punktes 94,90 S,

b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt

139,00 S,

c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt

214,70 S,

d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt

107,40 Sund

e) ab dem 96. Punkt 63,20 S

für jeden vollen Punkt;

3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes

a) bis einschließlich des 6. Punktes 101,10 S,

b) für den 7. Punkt 202,20 S,

c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt

404,20 S,

d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt

606,60 S,

e) für den 14. und 15. Punkt 454,80 S,

f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt

303,20 S und

g) ab dem 21. Punkt 202,20 S

für jeden vollen Punkt;

4. für Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes

und für Bedienstete des Jagd-

und Jagdschutzdienstes 101,10 S für jeden

vollen Punkt."

6. Im § 25 a Abs. 2 wird der Betrag „1811 S"

durch den Betrag „1896 S" und der Betrag

„9,70 S" durch den Betrag „10,20 S" ersetzt.

7. Dem § 31 wird angefügt

„Die Jubiläumszuwendung eines teilbeschäftigten

Bediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner

Einstufung entsprechenden Monatsbezuges zu

bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß

in seinem bisherigen Dienstverhältnis

entspricht."

8. Die Überschrift zu § 38 b und § 38 b Abs. 1

lauten

„Umrechnung des Urlaubsausmaßes

in Stunden

§ 38 b. (1) Versieht der Bedienstete Schicht- oder

Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst

im Sinne des § 78 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung

mit § 12 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, so kann die

Generaldirektion, wenn dies im Interesse des Dienstes

geboten erscheint und den Interessen der

Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 38

und 38 a ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden

ausdrücken. Die Stundenzahl vermindert sich entsprechend,

wenn der Bedienstete nicht vollbeschäftigt

ist."

9. Im § 42 Abs. 4wird das Wort „drei" durch das

Wort „sechs" ersetzt.

10. § 65 Abs. 3 lautet

„(3) Der monatliche Betrag beträgt 0,32 vH der

Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der

jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen

Pensionsversicherung und 8 vH des diese

Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.

Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die

Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren

ergebenden monatlichen Beitrages."

Artikel III

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme

der Haushaltszulage)

1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner

1985 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist, und

2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der

Österreichischen Bundesforste, mit denen vor

dem 1. Jänner 1985 gemäß § 56 der Bundesforste-

Dienstordnung ein Sondervertrag

abgeschlossen worden ist,

wird ab 1. Jänner 1985 um 4,7 vH, jedoch mindestens

um 550 S erhöht. Liegt das monatliche Sonderentgelt

dieser Vertragsbediensteten und dieser

Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

jedoch unter 7229 S, so erhöht es sich abweichend

vom ersten Satz um 7,6 vH.

(2) Bei

1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des

Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1985

gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist, und

2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen

Bundesforste, mit denen vor dem

1. Jänner 1985 gemäß § 56 der Bundesforste-

Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist,

ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das

ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren

würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im

Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften

anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten

Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln,

der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes

ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner

1985 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten

Vertragsbediensteten beziehungsweise des teilbeschäftigten

Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1

oder 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und

mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

Ergeben sich jedoch im Endergebnis

Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu

vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist

jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als

Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit

Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht

der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

beziehungsweise im § 56 der Bundesforste-Dienstordnung

vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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