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549_1983 AT

549. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 549. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1983, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovelle

1983, BGBl. Nr. 548, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen sicherzustellen

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1983, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1983 ermächtigt, im

Finanzjahr 1983 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene und bundesgeförderte

Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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