549. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1983, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovelle
1983, BGBl. Nr. 548, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen sicherzustellen
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1983, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1983 ermächtigt, im
Finanzjahr 1983 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene und bundesgeförderte
Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen
betraut.