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549_1978 AT

549. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 549. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Auf Grund der §§ 33, 34, 38 und 51 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird — hinsichtlich

des Art. I Z. 1, 2, 4 und 5 im Einvernahmen

mit dem Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz — verordnet

Artikel I

Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV),

BGBl. Nr. 219/1958, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 420/1976 wird wie folgt

geändert

1. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Tauglichkeit

(1) Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung

müssen aufweisen

a) den Tauglichkeitsgrad 1, den Sehtauglichkeitsgrad

1 und den Hörtauglichkeitsgrad

1

Berufspiloten,

Berufspiloten I. Klasse,

Linienpiloten,

Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten;

b) den Tauglichkeitsgrad 3, den Sehtaulichkeitsgrad

2 und den Hörtauglichkeitsgrad

2, jedoch mit Instrumentenflugberechtigung

den Hörtauglichkeitsgrad 1

Privatpiloten,

Privat-Hubschrauberpiloten,

Freiballonfahrer,

Segelflieger,

Fallschirmspringer und

Flugschüler;

c) den Tauglichkeitsgrad 2, den Sehtauglichkeitsgrad

2 und den Hörtauglichkeitsgrad

1

Bordfunker,

Bordtelephonisten,

Bordtechniker und

Bordnavigatoren.

(2) Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens

müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler

den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29

des Anhanges I entsprechen.

(3) Wird die geforderte Sehschärfe nur durch

Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer

oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung

seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser

zu tragen und Ersatzkorrekturgläser

mitzuführen.

(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat mit

Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz nach den im § 6

Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen

an die Tauglichkeit festzusetzen, denen

Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung

(§ 112) entsprechen müssen."

2. § 10 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat

auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises

ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten

über die Tauglichkeit (§ 9 Abs. 1 und 2)

oder von der zuständigen Prüfungskommission

(§ 15) ein Gutachten über die fachliche Befähigung

einzuholen, wenn begründete Zweifel an

dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise

der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer

haben das Vorliegen von Umständen,

die es im Hinblick auf die Bestimmungen des

Anhanges I zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre

Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich dem

Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuzeigen, und

die Bestimmungen im § 3 Abs. 2 Luftverkehrsregeln

1967 in der jeweils geltenden Fassung zu

beachten."

3. § 27 Abs. 1 bis 4 hat zu lauten

„§ 27. Prüfungstaxen und

Prüfervergütungen

(1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung

von

a) Segelfliegern 100 S;

b) Fallschirmspringern, Bordtelephonisten,

Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten

I. Klasse und Flugdienstberatern

200 S;

c) Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten

und Lehrern des sonstigen

zivilen Luftfahrtpersonals ... 300 S;

d) Freiballonfahrern, Bordfunkern

und Bordtechnikern 400 S;

e) Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren

500 S;

f) Berufspiloten, Berufspiloten

I. Klasse, Linienpiloten, Berufs-

Hubschrauberpiloten und Zivilfluglehrern

800 S;

g) Sonderpiloten nach Maßgabe der

an den Bewerber zu stellenden Anforderungen

und die erforderliche

Anzahl von Prüfern .. 100 S bis 800 S.

(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen

beträgt die Prüfungstaxe ein Viertel der im

Abs. 1 bezeichneten Beträge.

(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 17

Abs. 7 miteinander verbunden, so sind die anfallenden

Prüfungstaxen nebeneinander zu

entrichten.

(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber

für die Teilnahme an Prüfungen von

a) Segelfliegern 25 S;

b) Fallschirmspringern, Bordtelephonisten,

Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten

I. Klasse und

Flugdienstberatern 50 S;

c) Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten

und Lehrern des

sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

60 S;

d) Freiballonfahrern, Bordfunkern

und Bordtechnikern 80 S;

e) Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren

90 S;

f) Berufspiloten, Berufspiloten

I. Klasse, Linienpiloten, Berufs-

Hubschrauberpiloten und Zivilfluglehrern

100 S;

g) Sonderpiloten nach Maßgabe

der gemäß Abs. 1 lit. g festzusetzenden

Prüfungstaxe und der

Anzahl der Prüfer .... 50 S bis 100 S."

4. § 27 Abs. 5 wird aufgehoben.

5. Anhang I hat zu lauten

„ANHANG I

Bestimmungen über die fliegerärztliche Untersuchung

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Fliegerärztliche Erstuntersuchung

Fliegerärztliche Sachverständigengutachten

dürfen nur auf Grund einer gründlichen, nach

wissenschaftlich anerkannten Methoden vorgenommenen

Untersuchung abgegeben werden.

2. Medizinische Vorgeschichte

(1) Der Bewerber hat dem fliegerärztlichen

Sachverständigen anläßlich der Untersuchung

seine Identität mit einem Lichtbildausweis

nachzuweisen, und eine von ihm unterfertigte

Erklärung über seine überstandenen oder noch

andauernden Krankheiten und Unfälle beziehungsweise

Unfallsfolgen sowie über die vererblichen

und übertragbaren Krankheiten in seiner

Familie abzugeben (medizinische Vorgeschichte).

Er hat in dieser Erklärung auch anzuführen, ob,

wann, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis

er bereits von einem anderen fliegerärztlichen

Sachverständigen untersucht worden ist.

(2) Der Bewerber ist vom fliegerärztlichen

Sachverständigen darauf aufmerksam zu machen,

daß die Erklärung so vollständig und genau

wie möglich, nach bestem Wissen und Gewissen

abzugeben ist, und daß wissentlich falsche Angaben

sowie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen

strafbar sind.

3. Fliegerärztliche Nachuntersuchung

Soweit in diesem Anhang nicht ausdrücklich

etwas anderes bestimmt ist, sind Nachuntersuchungen

in der gleichen Weise vorzunehmen

wie Erstuntersuchungen. Die Erstuntersuchung

und die Nachuntersuchungen sind womöglich

von demselben Arzt durchzuführen.

4. Fliegerärztliche Sachverständigengutachten

(1) Fliegerärztliche Sachverständigengutachten

sind unter Verwendung der vom Bundesministerium

für Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

festzulegenden Formulare zu erstatten.

(2) Im Gutachten ist anzuführen, ob und inwieweit

trotz Nichterfüllung eines im folgenden

konkret geforderten Tauglichkeitserfordernisses

im Hinblick auf besondere Umstände in der

Person des Bewerbers, wie vor allem im Hinblick

auf praktische Erfahrungen von erheblicher

Dauer durch die Ausübung der (angestrebten) Berechtigung

trotzdem keine Sicherheitsgefährdungen

zu befürchten wären.

B. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH

DES ALLGEMEINEN GESUNDHEITSZUSTANDES

Tauglichkeitsgrad 1

5. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

(1) Der Tauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn

der Bewerber frei ist von aktiven oder latenten,

akuten oder chronischen Störungen, welche die

Körperfunktionen in einem Grade beeinträchtigen,

der mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges

in jeder in Betracht kommenden

Höhe während eines langen und schwierigen

Fluges unvereinbar ist.

(2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung

des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des

Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 22

angeführten Tauglichkeitserfordernissen entsprechen.

In den genannten Punkten bezeichnet

der Ausdruck „tauglich" den Tauglichkeitsgrad 1

und der Ausdruck „untauglich" das Fehlen dieses

Tauglichkeitsgrades.

a) Untersuchung des Nervensystems

6. Geistige und nervöse Störungen

Der Bewerber darf keine geistigen oder nervösen

Störungen haben, welche ihn plötzlich unfähig

machen könnten, seine Pflichten sicher zu

erfüllen. Jeder Bewerber mit einer Erkrankung

oder Folge einer Erkrankung, die zur vorübergehenden

Bewußtseinstrübung führen kann, ist

als dauernd untauglich zu begutachten. Der Bewerber

muß frei sein von jeder Beeinträchtigung

der geistigen Kräfte, von Alkoholismus,

Drogensucht, Störungen der Persönlichkeit,

Psychopathie, Neurose, Psychose, Verdacht einer

latenten Epilepsie sowie von fortschreitenden

Nervenkrankheiten und solchen nicht fortschreitenden

Nervenkrankheiten, die den Bewerber

bei der Führung eines Luftfahrzeuges beeinträchtigen

könnten. Hat eine überstandene oder

noch andauernde Erkrankung das zentrale Nervensystem

erfaßt, so ist der Bewerber als dauernd

untauglich zu begutachten, wenn eine bleibende

Beeinträchtigung feststellbar ist. Bei Erstuntersuchungen

zur Feststellung des Tauglichkeitsgrades

1 ist jedenfalls ein EEG vorzulegen.

7. Schädelverletzungen

Personen mit Kopfverletzungen, deren Folgen

geeignet sind, die sichere Führung eines

Luftfahrzeuges zu beeinträchtigen, sind ab untauglich

zu beurteilen.

b) Allgemeine chirurgische Untersuchung

8. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

Der Bewerber darf weder an einer Wunde

oder einer Verletzung leiden, noch eine Operation

durchgemacht haben oder eine angeborene

oder erworbene Abnormität aufweisen, die mit

der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar

ist. Er muß frei von Eingeweidebrüchen

sein. Erfolgreich operierte Hernien sind im

Sinne des Tauglichkeitsgrades 1 zu beurteilen.

9. Störungen des Haltungs- und

Bewegungsapparates

Wesentliche Erkrankungen der Knochen, Gelenke,

Muskeln und Sehnen sowie alle wesentlichen

Funktionsstörungen infolge von angeborenen

oder erworbenen Krankheiten des Haltungs-

und Bewegungsapparates bewirken Untauglichkeit.

Bewerber mit funktioneilen Spätfolgen

einer Knochenverletzung, die aber die sichere

Führung eines Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigen,

sind als tauglich zu begutachten.

10. Störungen des Verdauungsapparates

Eine Erkrankung des Verdauungsapparates

oder seiner Anhangsgebilde oder Folgen eines

chirurgischen Eingriffes an diesen, die ein plötzliches

Versagen während des Fluges bewirken

können, machen den Bewerber untauglich.

11. Verletzungen des Brustkorbes

Wesentliche Verstümmelungen des Brustkorbskelettes

mit Kollaps des Brustkorbes und

Folgen chirurgischer Eingriffe, die eine verminderte

Atemleistung in größerer Höhe bewirken,

machen untauglich. Zur Beurteilung sind atemphysiologische

Untersuchungen unbedingt durchzuführen,

um genaue Werte über die tatsächliche

Lungenfunktion zu erhalten.

c) Allgemeine interne Untersuchung

12. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

Der Bewerber darf an keiner inneren Erkrankung

oder Funktionsstörung der inneren Organe

leiden, die dazu führen könnten, daß der

Bewerber plötzlich unfähig wird, ein Luftfahrzeug

sicher zu führen.

13. Erkrankungen und Störungen

des Herzens und des Kreislaufes

(1) Das Herz darf keine angeborene oder erworbene

Abnormität beziehungsweise Erkrankung

aufweisen, die mit der sicheren Führung

eines Luftfahrzeuges unvereinbar wäre.

(2) Der systolische und der diastolische Blutdruck

muß innerhalb der Grenzen des Normalen

liegen. Bedeutende funktioneile oder anatomische

Abnormitäten des Gefäßsystems machen

untauglich.

(3) Die elektrokardiographische Untersuchung

ohne und mit Belastung hat bei Erstuntersuchungen

sowie bei Verdacht auf eine Herz-

Kreislauf-Erkrankung jedenfalls, sonst bei Nachuntersuchungen

von Personen nach dem 30. Lebensjahr

alle zwei Jahre, nach dem 45. Lebensjahr

jährlich zu erfolgen.

14. Lungenkrankheiten

(1) Es darf keine akute und chronische Funktionsbehinderung

der Lunge und keine akute

Erkrankung des Lungengewebes, des Mittelfeldes

oder des Brustfeldes vorliegen. Bei Erstuntersuchungen

muß ein Röntgenbefund vorliegen,

bei Nachuntersuchungen nur in allen klinisch

zweifelhaften Fällen.

(2) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Aktivität

eines Prozesses, und fehlen klinische Symptome

einer solchen Aktivität, so ist der Bewerber für

einen Zeitraum von mindestens drei Monaten,

vom Tag der fliegerärztlichen Untersuchung an,

als vorübergehend untauglich zu begutachten.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist neuerlich eine

Röntgenaufnahme anzufertigen. Ergibt der Vergleich

mit der ersten Röntgenaufnahme keine

Anzeichen eines Fortschreitens des Prozesses und

liegen auch sonst keine Symptome hiefür vor,

so ist der Bewerber für die Dauer von jeweils

drei Monaten als tauglich zu begutachten. Wenn

der Bewerber auf diese Weise insgesamt mindestens

zwei Jahre in fliegerärztlicher Überwachung

gestanden ist und der Vergleich aller

Röntgenaufnahmen kein Fortschreiten des Prozesses

zeigt, ist der Bewerber als dauernd tauglich

zu begutachten.

15. Sonstige innere Krankheiten

(1) Leistungsmindernde Krankheiten mit wesentlicher

Behinderung der Funktion des Verdauungstraktes

und seiner Anhangsgebilde bewirken

Untauglichkeit.

(2) Erhebliche Stoffwechsel-, Ernährungs- oder

Hormonstörungen machen untauglich.

Zuckerkrankheit, wenn sie nicht diätetisch einstellbar

und Gewähr für die Einhaltung der

Diät gegeben ist, bewirkt Untauglichkeit.

(3) Erhebliche leistungsmindernde Erkrankungen

des Blut- und Lymphsystems bewirken

Untauglichkeit.

(4) Liegen Anzeichen einer dekompensierten

akuten oder chronischen Erkrankung der Nieren

vor, so ist der Bewerber als untauglich zu

begutachten. Bewerber mit kompensierter Nephrektomie

können als tauglich beurteilt werden.

Bei vorübergehenden Erkrankungen der

Harnwege oder der Geschlechtsorgane kann der

Bewerber als vorübergehend untauglich begutachtet

werden. Erhebliche Erkrankungen der

Harnwege oder der Geschlechtsorgane bewirken

Untauglichkeit.

16. Syphilis

(1) Ein Bewerber, dessen medizinische Vorgeschichte

„Syphilis" aufweist, hat nachzuweisen,

daß er sich einer ausreichenden Behandlung unterzogen

hat, und die nach dem jeweiligen Stand

der medizinischen Wissenschaft notwendigen serologischen

und klinischen Kontrolluntersuchungen

durchgeführt werden oder durchgeführt worden

sind. Sofern auf Grund dieser Untersuchung

keine Bedenken bestehen, ist der Bewerber als

tauglich zu beurteilen.

(2) Festgestellte Neurolues macht dauernd untauglich,

sofern nicht von einem Facharzt für

Neurologie eine Heilung bescheinigt wird.

17. Schwangerschaft und Frauenkrankheiten

(1) Schwangerschaft bewirkt vorübergehende

Untauglichkeit.

(2) Nach einer Geburt oder Fehlgeburt sind

Bewerberinnen als tauglich zu begutachten, wenn

hinsichtlich der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges

keine Bedenken bestehen.

(3) Bewerberinnen mit wesentlichen Menstruationsbeschwerden,

die sich jeder Behandlung gegenüber

als resistent erwiesen haben und die mit

der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar

sind, sind als untauglich zu begutachten.

(4) Für die Begutachtung von Bewerberinnen,

die sich einer gynäkologischen Operation unterzogen

haben, gelten die Bestimmungen des Punktes

8 sinngemäß.

d) Augen-, Hals-, Nasen- und Ohrenuntersuchung

18. Augenkrankheiten

Die Funktion der Augen und ihrer Anhangsgebilde

muß normal sein. Es darf weder ein aktiv

pathologischer noch ein akuter oder chronischer

Zustand gegeben sein, der geeignet wäre, die

ordnungsgemäße Funktion des Organs so zu stören,

daß die Sicherheit im Fluge gefährdet sein

könnte.

19. Nasen-, Rachen- und Mundkrankheiten

Die Nase muß auf beiden Seiten frei durchgängig

sein. Es darf weder eine wesentliche Mißbildung

noch eine erhebliche akute oder chronische

Affektion der Mundhöhle oder der oberen

Luftwege vorhanden sein. Bewerber, die stottern

oder sonstige Sprachdefekte aufweisen, sind als

untauglich zu begutachten.

20. Ohrenkrankheiten

(1) Untauglichkek wird bewirkt, wenn auch

nur hinsichtlich eines Ohres vorliegen

a) akute oder chronische Prozesse des äußeren,

mittleren, inneren Ohres oder

b) ungeheilte (nicht abgeschlossene) Perforationen

des Trommelfells, wenn eine chronische

Mittelohrentzündung nachweisbar ist,

c) eine dauernde Undurchgängigkeit der

Eustachischen Trompete,

d) eine dauernde Störung des Vestibularapparates.

(2) Bewerber mit einer trockenen zentralen

Perforation im Rahmen eines reizlosen chronischen

Adhäsivprozesses des Trommelfells können

als tauglich befundet werden, wenn dabei das

Hörvermögen gemäß Punkt 32 erreicht wird.

(3) Bewerber mit vorübergehenden Störungen

im Sinne des Abs. 1 sind als vorübergehend

untauglich zu begutachten.

Tauglichkeitsgrad 2

21. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

(1) Der Tauglichkeitsgrad 2 ist gegeben, wenn

der Bewerber frei ist von Beeinträchtigungen

der Körperfunktionen, die mit der sicheren Bedienung

eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht

kommenden Höhe während eines langen und

schwierigen Fluges unvereinbar sind.

(2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung

des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des

Abs. 1 insbesondere den in den Punkten 6 bis 20

angeführten Tauglichkekserfordernissen sinngemäß

entsprechen.

Tauglichkeitsgrad 3

22. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

(1) Der Tauglichkeitsgrad 3 ist gegeben, wenn

der Bewerber frei ist von Beeinträchtigungen, die

mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges

unter gewöhnlichen Umständen unvereinbar sind.

(2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung

des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des

Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 20

angeführten Tauglichkeitserfordernissen sinngemäß

entsprechen. Hiebei gelten folgende Erleichterungen

a) Bei Verletzungen des Schädels dürfen auch

solche Bewerber als tauglich begutachtet

werden, bei denen ein Verlust an Knochensubstanz

durch Platten ersetzt wurde, wenn

die Unversehrtheit des zentralen Nervensystems

im Zeitpunkt der Untersuchung

mit EEG gegeben und für die Zukunft

gesichert erscheint. Der Bewerber darf jedoch

frühestens ein Jahr nach der Operation

als tauglich begutachtet werden.

b) Bewerber mit Eingeweidebrüchen können

als tauglich begutachtet werden, wenn die

Gewähr besteht, daß ein gutsitzendes Bruchband

getragen wird.

c) Bei Vorhandensein von Krampfadern muß

der Bewerber nicht unbedingt als untauglich

begutachtet werden.

d) Die Röntgenuntersuchung der Brustorgane

ist nur in klinisch zweifelhaften Fällen

vorzunehmen. Solche Fälle sind jedoch auch

bei Nachuntersuchungen röntgenologisch zu

untersuchen.

e) Bei Milzvergrößerung muß der Bewerber

nicht unbedingt als untauglich begutachtet

werden.

f) Bei Bewerbern, deren medizinische Vorgeschichte

eine Syphiliserkrankung aufweist,

genügt der Nachweis, daß sie sich einer

erfolgreichen Behandlung unterzogen

haben.

g) Bewerberinnen mit Menstruationsbeschwerden,

Zustand nach Geburt oder Fehlgeburt,

Zustand nach gynäkologischen Operationen

sind nur dann als untauglich zu begutachten,

wenn der Zustand die sichere Führung

eines Luftfahrzeuges unter gewöhnlichen

Umständen gefährden kann.

h) Eine zentrale Perforation des Trommelfells

bewirkt nicht Untauglichkeit, wenn der

Vestibularapparat nachgewiesen funktionstüchtig

ist.

i) Nur dauernde Undurchgängigkeit der Eustachischen

Trompete macht untauglich.

k) Die Nasenatmung muß nicht unbedingt

beiderseits frei sein, sofern dadurch nicht

die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit

(z. B. Ausübung des Sprechfunkverkehrs)

beeinträchtigt wird.

l) Personen mit manifestem Diabetes, der

diätetisch unter Kontrolle gehalten werden

kann, sind als tauglich zu beurteilen. Bei Gebrauch

antidiabetischer Medikamente besteht

ebenfalls noch Tauglichkeit, wenn

diese peroral genommen werden, eine gute

Einstellung erzielt wurde und periodische

ärztliche Kontrollen gewährleistet sind.

(3) Fallschirmspringer und Hängegleiterpiloten

sind außerdem nur dann als tauglich zu begutachten,

wenn ihr Haltungs- und Bewegungsapparat

sowie ihr Nervensystem einwandfrei funktionieren.

C. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH

DES SEHVERMÖGENS

23. Stärke der Testbeleuchtung

(1) Zur Gewährleistung gleichmäßiger Untersuchungsergebnisse

ist bei der Prüfung des Sehvermögens

eine Testbeleuchtung von ungefähr

50 Lux anzuwenden (Helligkeit von 30 nits). Die

Beleuchtung des Untersuchungsraumes hat etwa

ein Fünftel der Testbeleuchtungsstärke zu betragen.

(2) Für den Sehschärfetest in einem verdunkelten

oder halbverdunkelten Raum ist eine

Testbeleuchtungsstärke von ungefähr 15 Lux

(Helligkeit von 10 nits) zu verwenden.

24. Sehschärfeprüfung

Die Sehschärfe ist durch Sehtafeln nach Landolt

oder durch ähnliche Sehtafeln bei einem

Abstand von 5 oder 6 m vom Bewerber, je nach

der angewandten Testmethode, zu prüfen.

25. Sehtauglichkeitsgrad 1

(1) Hinsichtlich des Sehvermögens ist der Sehtauglichkeitsgrad

1 gegeben, wenn der Bewerber

aufweist

a) normale Gesichtsfelder und

b) eine Sehschärfe von mindestens 5/7, 6/9

(0,7, 20/30) auf jedem Auge für sich, mit

oder ohne Korrekturgläser. Wird die Sehschärfe

nur durch Korrekturgläser erreicht,

so muß die Sehleistung ohne Gläser auf

jedem Auge für sich mindestens 5/50, 6/60

(0,1, 20/200) betragen. Ist dies der Fall,

so ist der Bewerber unter der Bedingung,

daß er bei der Ausübung der sich aus

?einem Zivilluftfahrerschein ergebenden

Berechtigungen Korrekturgläser trägt, als

tauglich zu begutachten.

(2) Bei Erstuntersuchungen darf der Bewerber

nicht mehr als plus 2,25 Dioptrien Hypermetropie

aufweisen.

(3) Der Bewerber muß eine Akkomodation

haben, die es ihm ermöglicht, die Jägerkarte

Nr. 3 oder einen gleichwertigen Test aus einer

Entfernung von 30 cm mit jedem Auge für sich

zu lesen. Hiebei ist der Gebrauch von Korrekturgläsern

gestattet, wenn der Bewerber Brillenträger

ist und Bifokal- oder Multifokalgläser verwendet

werden.

26. Sehtauglichkeitsgrad 2

Hinsichtlich des Sehvermögens ist der Sehtauglichkeitsgrad

2 gegeben, wenn der Bewerber

aufweist

a) normale Gesichtsfelder, und

b) eine Sehschärfe von mindestens 5/10, 6/12

(0,5, 20/40) auf jedem Auge für sich, mit

oder ohne Korrekturgläser. Wird diese Sehschärfe

nur mit Korrekturgläsern erreicht,

so muß die Sehleistung ohne Gläser auf

jedem Auge für sich mindestens 5/50, 6/60

(0,1, 20/200) betragen. Ist dies der Fall,

so ist der Bewerber unter der Bedingung,

daß er in Ausübung der ihm auf Grund

seines Zivilluftfahrerscheines zustehenden

Berechtigungen Korrekturgläser trägt, als

tauglich zu begutachten.

27. Einäugigkeit

Bei Verlust des Sehvermögens auf einem Auge

kann ein Bewerber zwölf Monate nach Verlust

des Sehvermögens als tauglich gemäß Punkt 26

begutachtet werden, wenn auf dem sehenden

Auge ohne Korrekturgläser eine Sehschärfe von

mindestens 5/7, 6/9 (0,7, 20/30) gegeben ist,

keine Gehörfehler vorliegen und das Tragen

einer Schutzbrille bei Ausübung der erlaubnispflichtigen

Tätigkeit gewährleistet ist.

28. Kontaktlinsen

Werden zur Korrektur der Sehschärfe Kontaktlinsen

verwendet, muß nachgewiesen werden,

daß diese reizlos vertragen werden.

D. ANFORDERUNG HINSICHTLICH DES

FARBUNTERSCHEIDUNGSVERMÖGENS

29. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

(1) Der Bewerber muß fähig sein, rasch jene

Farben wahrzunehmen, deren Erkennung für

die ordnungsgemäße Ausübung der Berechtigungen

erforderlich ist.

(2) Wer bei der fliegerärztlichen Untersuchung

an Hand pseudoisochromatischer Tafeln bei

Tageslicht oder bei künstlichem Licht, das die

gleiche Farbtemperatur wie Tageslicht hat, den

Anforderungen voll entspricht, ist als tauglich

zu begutachten, ohne daß ein weiterer Test

erforderlich wäre.

(3) Bewerber, die bei der in Abs. 2 bezeichneten

Untersuchungsmethode den Anforderungen

nicht entsprechen, sind trotzdem als tauglich

zu begutachten, wenn sie die in der Zivilluftfahrt

verwendeten farbigen Lichter bei einem

praktischen Test am Flugplatz genau unterscheiden

können.

E. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES

HÖRVERMÖGENS

30. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz

Der Bewerber muß frei sein von Gehörfehlern,

welche die ordnungsgemäße Ausübung der Berechtigungen

beeinträchtigen könnten.

31. Hörtauglichkeitsgrad 1

Der Hörtauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn

der Bewerber nachstehenden Anforderungen genügt

a) Der Gehörverlust darf, für jedes Ohr getrennt,

in einem ruhigen Raum 35 Dezibel

in jeder der drei Frequenzen 500, 1000

und 2000 Hertz und 50 Dezibel bei 3000

Hertz nicht übersteigen.

b) Übersteigt der Gehörverlust bei einer

Nachuntersuchung die unter lit. a angegebenen

Grenzen, so darf ein Bewerber im

Hinblick auf die Dauer seiner bisherigen

praktischen Betätigung dennoch als tauglich

begutachtet werden, wenn er fähig ist,

mit beiden Ohren zugleich eine Stimme

im Konversationston, in einem ruhigen

Raum bei einem Abstand von 2 m vom

Sprecher und mit dem Rücken zu diesem

zu hören.

32. Hörtauglichkeitsgrad 2

Der Hörtauglichkeitsgrad 2 ist gegeben, wenn

der Bewerber fähig ist, mit beiden Ohren zugleich

eine Stimme im Konversationston in einem

ruhigen Raum in einem Abstand von 2 m vom

Sprecher und mit dem Rücken zu diesem zu

hören."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in

Kraft.

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