549. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33, 34, 38 und 51 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird — hinsichtlich
des Art. I Z. 1, 2, 4 und 5 im Einvernahmen
mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz — verordnet
Artikel I
Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV),
BGBl. Nr. 219/1958, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 420/1976 wird wie folgt
geändert
1. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Tauglichkeit
(1) Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung
müssen aufweisen
a) den Tauglichkeitsgrad 1, den Sehtauglichkeitsgrad
1 und den Hörtauglichkeitsgrad
1
Berufspiloten,
Berufspiloten I. Klasse,
Linienpiloten,
Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten;
b) den Tauglichkeitsgrad 3, den Sehtaulichkeitsgrad
2 und den Hörtauglichkeitsgrad
2, jedoch mit Instrumentenflugberechtigung
den Hörtauglichkeitsgrad 1
Privatpiloten,
Privat-Hubschrauberpiloten,
Freiballonfahrer,
Segelflieger,
Fallschirmspringer und
Flugschüler;
c) den Tauglichkeitsgrad 2, den Sehtauglichkeitsgrad
2 und den Hörtauglichkeitsgrad
1
Bordfunker,
Bordtelephonisten,
Bordtechniker und
Bordnavigatoren.
(2) Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens
müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler
den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29
des Anhanges I entsprechen.
(3) Wird die geforderte Sehschärfe nur durch
Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer
oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung
seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser
zu tragen und Ersatzkorrekturgläser
mitzuführen.
(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz nach den im § 6
Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen
an die Tauglichkeit festzusetzen, denen
Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung
(§ 112) entsprechen müssen."
2. § 10 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat
auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises
ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten
über die Tauglichkeit (§ 9 Abs. 1 und 2)
oder von der zuständigen Prüfungskommission
(§ 15) ein Gutachten über die fachliche Befähigung
einzuholen, wenn begründete Zweifel an
dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise
der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer
haben das Vorliegen von Umständen,
die es im Hinblick auf die Bestimmungen des
Anhanges I zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre
Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich dem
Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuzeigen, und
die Bestimmungen im § 3 Abs. 2 Luftverkehrsregeln
1967 in der jeweils geltenden Fassung zu
beachten."
3. § 27 Abs. 1 bis 4 hat zu lauten
„§ 27. Prüfungstaxen und
Prüfervergütungen
(1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung
von
a) Segelfliegern 100 S;
b) Fallschirmspringern, Bordtelephonisten,
Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
I. Klasse und Flugdienstberatern
200 S;
c) Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten
und Lehrern des sonstigen
zivilen Luftfahrtpersonals ... 300 S;
d) Freiballonfahrern, Bordfunkern
und Bordtechnikern 400 S;
e) Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren
500 S;
f) Berufspiloten, Berufspiloten
I. Klasse, Linienpiloten, Berufs-
Hubschrauberpiloten und Zivilfluglehrern
800 S;
g) Sonderpiloten nach Maßgabe der
an den Bewerber zu stellenden Anforderungen
und die erforderliche
Anzahl von Prüfern .. 100 S bis 800 S.
(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen
beträgt die Prüfungstaxe ein Viertel der im
Abs. 1 bezeichneten Beträge.
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 17
Abs. 7 miteinander verbunden, so sind die anfallenden
Prüfungstaxen nebeneinander zu
entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber
für die Teilnahme an Prüfungen von
a) Segelfliegern 25 S;
b) Fallschirmspringern, Bordtelephonisten,
Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
I. Klasse und
Flugdienstberatern 50 S;
c) Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten
und Lehrern des
sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
60 S;
d) Freiballonfahrern, Bordfunkern
und Bordtechnikern 80 S;
e) Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren
90 S;
f) Berufspiloten, Berufspiloten
I. Klasse, Linienpiloten, Berufs-
Hubschrauberpiloten und Zivilfluglehrern
100 S;
g) Sonderpiloten nach Maßgabe
der gemäß Abs. 1 lit. g festzusetzenden
Prüfungstaxe und der
Anzahl der Prüfer .... 50 S bis 100 S."
4. § 27 Abs. 5 wird aufgehoben.
5. Anhang I hat zu lauten
„ANHANG I
Bestimmungen über die fliegerärztliche Untersuchung
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Fliegerärztliche Erstuntersuchung
Fliegerärztliche Sachverständigengutachten
dürfen nur auf Grund einer gründlichen, nach
wissenschaftlich anerkannten Methoden vorgenommenen
Untersuchung abgegeben werden.
2. Medizinische Vorgeschichte
(1) Der Bewerber hat dem fliegerärztlichen
Sachverständigen anläßlich der Untersuchung
seine Identität mit einem Lichtbildausweis
nachzuweisen, und eine von ihm unterfertigte
Erklärung über seine überstandenen oder noch
andauernden Krankheiten und Unfälle beziehungsweise
Unfallsfolgen sowie über die vererblichen
und übertragbaren Krankheiten in seiner
Familie abzugeben (medizinische Vorgeschichte).
Er hat in dieser Erklärung auch anzuführen, ob,
wann, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis
er bereits von einem anderen fliegerärztlichen
Sachverständigen untersucht worden ist.
(2) Der Bewerber ist vom fliegerärztlichen
Sachverständigen darauf aufmerksam zu machen,
daß die Erklärung so vollständig und genau
wie möglich, nach bestem Wissen und Gewissen
abzugeben ist, und daß wissentlich falsche Angaben
sowie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen
strafbar sind.
3. Fliegerärztliche Nachuntersuchung
Soweit in diesem Anhang nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, sind Nachuntersuchungen
in der gleichen Weise vorzunehmen
wie Erstuntersuchungen. Die Erstuntersuchung
und die Nachuntersuchungen sind womöglich
von demselben Arzt durchzuführen.
4. Fliegerärztliche Sachverständigengutachten
(1) Fliegerärztliche Sachverständigengutachten
sind unter Verwendung der vom Bundesministerium
für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
festzulegenden Formulare zu erstatten.
(2) Im Gutachten ist anzuführen, ob und inwieweit
trotz Nichterfüllung eines im folgenden
konkret geforderten Tauglichkeitserfordernisses
im Hinblick auf besondere Umstände in der
Person des Bewerbers, wie vor allem im Hinblick
auf praktische Erfahrungen von erheblicher
Dauer durch die Ausübung der (angestrebten) Berechtigung
trotzdem keine Sicherheitsgefährdungen
zu befürchten wären.
B. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH
DES ALLGEMEINEN GESUNDHEITSZUSTANDES
Tauglichkeitsgrad 1
5. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
(1) Der Tauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn
der Bewerber frei ist von aktiven oder latenten,
akuten oder chronischen Störungen, welche die
Körperfunktionen in einem Grade beeinträchtigen,
der mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges
in jeder in Betracht kommenden
Höhe während eines langen und schwierigen
Fluges unvereinbar ist.
(2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung
des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des
Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 22
angeführten Tauglichkeitserfordernissen entsprechen.
In den genannten Punkten bezeichnet
der Ausdruck „tauglich" den Tauglichkeitsgrad 1
und der Ausdruck „untauglich" das Fehlen dieses
Tauglichkeitsgrades.
a) Untersuchung des Nervensystems
6. Geistige und nervöse Störungen
Der Bewerber darf keine geistigen oder nervösen
Störungen haben, welche ihn plötzlich unfähig
machen könnten, seine Pflichten sicher zu
erfüllen. Jeder Bewerber mit einer Erkrankung
oder Folge einer Erkrankung, die zur vorübergehenden
Bewußtseinstrübung führen kann, ist
als dauernd untauglich zu begutachten. Der Bewerber
muß frei sein von jeder Beeinträchtigung
der geistigen Kräfte, von Alkoholismus,
Drogensucht, Störungen der Persönlichkeit,
Psychopathie, Neurose, Psychose, Verdacht einer
latenten Epilepsie sowie von fortschreitenden
Nervenkrankheiten und solchen nicht fortschreitenden
Nervenkrankheiten, die den Bewerber
bei der Führung eines Luftfahrzeuges beeinträchtigen
könnten. Hat eine überstandene oder
noch andauernde Erkrankung das zentrale Nervensystem
erfaßt, so ist der Bewerber als dauernd
untauglich zu begutachten, wenn eine bleibende
Beeinträchtigung feststellbar ist. Bei Erstuntersuchungen
zur Feststellung des Tauglichkeitsgrades
1 ist jedenfalls ein EEG vorzulegen.
7. Schädelverletzungen
Personen mit Kopfverletzungen, deren Folgen
geeignet sind, die sichere Führung eines
Luftfahrzeuges zu beeinträchtigen, sind ab untauglich
zu beurteilen.
b) Allgemeine chirurgische Untersuchung
8. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
Der Bewerber darf weder an einer Wunde
oder einer Verletzung leiden, noch eine Operation
durchgemacht haben oder eine angeborene
oder erworbene Abnormität aufweisen, die mit
der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar
ist. Er muß frei von Eingeweidebrüchen
sein. Erfolgreich operierte Hernien sind im
Sinne des Tauglichkeitsgrades 1 zu beurteilen.
9. Störungen des Haltungs- und
Bewegungsapparates
Wesentliche Erkrankungen der Knochen, Gelenke,
Muskeln und Sehnen sowie alle wesentlichen
Funktionsstörungen infolge von angeborenen
oder erworbenen Krankheiten des Haltungs-
und Bewegungsapparates bewirken Untauglichkeit.
Bewerber mit funktioneilen Spätfolgen
einer Knochenverletzung, die aber die sichere
Führung eines Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigen,
sind als tauglich zu begutachten.
10. Störungen des Verdauungsapparates
Eine Erkrankung des Verdauungsapparates
oder seiner Anhangsgebilde oder Folgen eines
chirurgischen Eingriffes an diesen, die ein plötzliches
Versagen während des Fluges bewirken
können, machen den Bewerber untauglich.
11. Verletzungen des Brustkorbes
Wesentliche Verstümmelungen des Brustkorbskelettes
mit Kollaps des Brustkorbes und
Folgen chirurgischer Eingriffe, die eine verminderte
Atemleistung in größerer Höhe bewirken,
machen untauglich. Zur Beurteilung sind atemphysiologische
Untersuchungen unbedingt durchzuführen,
um genaue Werte über die tatsächliche
Lungenfunktion zu erhalten.
c) Allgemeine interne Untersuchung
12. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
Der Bewerber darf an keiner inneren Erkrankung
oder Funktionsstörung der inneren Organe
leiden, die dazu führen könnten, daß der
Bewerber plötzlich unfähig wird, ein Luftfahrzeug
sicher zu führen.
13. Erkrankungen und Störungen
des Herzens und des Kreislaufes
(1) Das Herz darf keine angeborene oder erworbene
Abnormität beziehungsweise Erkrankung
aufweisen, die mit der sicheren Führung
eines Luftfahrzeuges unvereinbar wäre.
(2) Der systolische und der diastolische Blutdruck
muß innerhalb der Grenzen des Normalen
liegen. Bedeutende funktioneile oder anatomische
Abnormitäten des Gefäßsystems machen
untauglich.
(3) Die elektrokardiographische Untersuchung
ohne und mit Belastung hat bei Erstuntersuchungen
sowie bei Verdacht auf eine Herz-
Kreislauf-Erkrankung jedenfalls, sonst bei Nachuntersuchungen
von Personen nach dem 30. Lebensjahr
alle zwei Jahre, nach dem 45. Lebensjahr
jährlich zu erfolgen.
14. Lungenkrankheiten
(1) Es darf keine akute und chronische Funktionsbehinderung
der Lunge und keine akute
Erkrankung des Lungengewebes, des Mittelfeldes
oder des Brustfeldes vorliegen. Bei Erstuntersuchungen
muß ein Röntgenbefund vorliegen,
bei Nachuntersuchungen nur in allen klinisch
zweifelhaften Fällen.
(2) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Aktivität
eines Prozesses, und fehlen klinische Symptome
einer solchen Aktivität, so ist der Bewerber für
einen Zeitraum von mindestens drei Monaten,
vom Tag der fliegerärztlichen Untersuchung an,
als vorübergehend untauglich zu begutachten.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist neuerlich eine
Röntgenaufnahme anzufertigen. Ergibt der Vergleich
mit der ersten Röntgenaufnahme keine
Anzeichen eines Fortschreitens des Prozesses und
liegen auch sonst keine Symptome hiefür vor,
so ist der Bewerber für die Dauer von jeweils
drei Monaten als tauglich zu begutachten. Wenn
der Bewerber auf diese Weise insgesamt mindestens
zwei Jahre in fliegerärztlicher Überwachung
gestanden ist und der Vergleich aller
Röntgenaufnahmen kein Fortschreiten des Prozesses
zeigt, ist der Bewerber als dauernd tauglich
zu begutachten.
15. Sonstige innere Krankheiten
(1) Leistungsmindernde Krankheiten mit wesentlicher
Behinderung der Funktion des Verdauungstraktes
und seiner Anhangsgebilde bewirken
Untauglichkeit.
(2) Erhebliche Stoffwechsel-, Ernährungs- oder
Hormonstörungen machen untauglich.
Zuckerkrankheit, wenn sie nicht diätetisch einstellbar
und Gewähr für die Einhaltung der
Diät gegeben ist, bewirkt Untauglichkeit.
(3) Erhebliche leistungsmindernde Erkrankungen
des Blut- und Lymphsystems bewirken
Untauglichkeit.
(4) Liegen Anzeichen einer dekompensierten
akuten oder chronischen Erkrankung der Nieren
vor, so ist der Bewerber als untauglich zu
begutachten. Bewerber mit kompensierter Nephrektomie
können als tauglich beurteilt werden.
Bei vorübergehenden Erkrankungen der
Harnwege oder der Geschlechtsorgane kann der
Bewerber als vorübergehend untauglich begutachtet
werden. Erhebliche Erkrankungen der
Harnwege oder der Geschlechtsorgane bewirken
Untauglichkeit.
16. Syphilis
(1) Ein Bewerber, dessen medizinische Vorgeschichte
„Syphilis" aufweist, hat nachzuweisen,
daß er sich einer ausreichenden Behandlung unterzogen
hat, und die nach dem jeweiligen Stand
der medizinischen Wissenschaft notwendigen serologischen
und klinischen Kontrolluntersuchungen
durchgeführt werden oder durchgeführt worden
sind. Sofern auf Grund dieser Untersuchung
keine Bedenken bestehen, ist der Bewerber als
tauglich zu beurteilen.
(2) Festgestellte Neurolues macht dauernd untauglich,
sofern nicht von einem Facharzt für
Neurologie eine Heilung bescheinigt wird.
17. Schwangerschaft und Frauenkrankheiten
(1) Schwangerschaft bewirkt vorübergehende
Untauglichkeit.
(2) Nach einer Geburt oder Fehlgeburt sind
Bewerberinnen als tauglich zu begutachten, wenn
hinsichtlich der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges
keine Bedenken bestehen.
(3) Bewerberinnen mit wesentlichen Menstruationsbeschwerden,
die sich jeder Behandlung gegenüber
als resistent erwiesen haben und die mit
der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar
sind, sind als untauglich zu begutachten.
(4) Für die Begutachtung von Bewerberinnen,
die sich einer gynäkologischen Operation unterzogen
haben, gelten die Bestimmungen des Punktes
8 sinngemäß.
d) Augen-, Hals-, Nasen- und Ohrenuntersuchung
18. Augenkrankheiten
Die Funktion der Augen und ihrer Anhangsgebilde
muß normal sein. Es darf weder ein aktiv
pathologischer noch ein akuter oder chronischer
Zustand gegeben sein, der geeignet wäre, die
ordnungsgemäße Funktion des Organs so zu stören,
daß die Sicherheit im Fluge gefährdet sein
könnte.
19. Nasen-, Rachen- und Mundkrankheiten
Die Nase muß auf beiden Seiten frei durchgängig
sein. Es darf weder eine wesentliche Mißbildung
noch eine erhebliche akute oder chronische
Affektion der Mundhöhle oder der oberen
Luftwege vorhanden sein. Bewerber, die stottern
oder sonstige Sprachdefekte aufweisen, sind als
untauglich zu begutachten.
20. Ohrenkrankheiten
(1) Untauglichkek wird bewirkt, wenn auch
nur hinsichtlich eines Ohres vorliegen
a) akute oder chronische Prozesse des äußeren,
mittleren, inneren Ohres oder
b) ungeheilte (nicht abgeschlossene) Perforationen
des Trommelfells, wenn eine chronische
Mittelohrentzündung nachweisbar ist,
c) eine dauernde Undurchgängigkeit der
Eustachischen Trompete,
d) eine dauernde Störung des Vestibularapparates.
(2) Bewerber mit einer trockenen zentralen
Perforation im Rahmen eines reizlosen chronischen
Adhäsivprozesses des Trommelfells können
als tauglich befundet werden, wenn dabei das
Hörvermögen gemäß Punkt 32 erreicht wird.
(3) Bewerber mit vorübergehenden Störungen
im Sinne des Abs. 1 sind als vorübergehend
untauglich zu begutachten.
Tauglichkeitsgrad 2
21. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
(1) Der Tauglichkeitsgrad 2 ist gegeben, wenn
der Bewerber frei ist von Beeinträchtigungen
der Körperfunktionen, die mit der sicheren Bedienung
eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht
kommenden Höhe während eines langen und
schwierigen Fluges unvereinbar sind.
(2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung
des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des
Abs. 1 insbesondere den in den Punkten 6 bis 20
angeführten Tauglichkekserfordernissen sinngemäß
entsprechen.
Tauglichkeitsgrad 3
22. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
(1) Der Tauglichkeitsgrad 3 ist gegeben, wenn
der Bewerber frei ist von Beeinträchtigungen, die
mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges
unter gewöhnlichen Umständen unvereinbar sind.
(2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung
des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des
Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 20
angeführten Tauglichkeitserfordernissen sinngemäß
entsprechen. Hiebei gelten folgende Erleichterungen
a) Bei Verletzungen des Schädels dürfen auch
solche Bewerber als tauglich begutachtet
werden, bei denen ein Verlust an Knochensubstanz
durch Platten ersetzt wurde, wenn
die Unversehrtheit des zentralen Nervensystems
im Zeitpunkt der Untersuchung
mit EEG gegeben und für die Zukunft
gesichert erscheint. Der Bewerber darf jedoch
frühestens ein Jahr nach der Operation
als tauglich begutachtet werden.
b) Bewerber mit Eingeweidebrüchen können
als tauglich begutachtet werden, wenn die
Gewähr besteht, daß ein gutsitzendes Bruchband
getragen wird.
c) Bei Vorhandensein von Krampfadern muß
der Bewerber nicht unbedingt als untauglich
begutachtet werden.
d) Die Röntgenuntersuchung der Brustorgane
ist nur in klinisch zweifelhaften Fällen
vorzunehmen. Solche Fälle sind jedoch auch
bei Nachuntersuchungen röntgenologisch zu
untersuchen.
e) Bei Milzvergrößerung muß der Bewerber
nicht unbedingt als untauglich begutachtet
werden.
f) Bei Bewerbern, deren medizinische Vorgeschichte
eine Syphiliserkrankung aufweist,
genügt der Nachweis, daß sie sich einer
erfolgreichen Behandlung unterzogen
haben.
g) Bewerberinnen mit Menstruationsbeschwerden,
Zustand nach Geburt oder Fehlgeburt,
Zustand nach gynäkologischen Operationen
sind nur dann als untauglich zu begutachten,
wenn der Zustand die sichere Führung
eines Luftfahrzeuges unter gewöhnlichen
Umständen gefährden kann.
h) Eine zentrale Perforation des Trommelfells
bewirkt nicht Untauglichkeit, wenn der
Vestibularapparat nachgewiesen funktionstüchtig
ist.
i) Nur dauernde Undurchgängigkeit der Eustachischen
Trompete macht untauglich.
k) Die Nasenatmung muß nicht unbedingt
beiderseits frei sein, sofern dadurch nicht
die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit
(z. B. Ausübung des Sprechfunkverkehrs)
beeinträchtigt wird.
l) Personen mit manifestem Diabetes, der
diätetisch unter Kontrolle gehalten werden
kann, sind als tauglich zu beurteilen. Bei Gebrauch
antidiabetischer Medikamente besteht
ebenfalls noch Tauglichkeit, wenn
diese peroral genommen werden, eine gute
Einstellung erzielt wurde und periodische
ärztliche Kontrollen gewährleistet sind.
(3) Fallschirmspringer und Hängegleiterpiloten
sind außerdem nur dann als tauglich zu begutachten,
wenn ihr Haltungs- und Bewegungsapparat
sowie ihr Nervensystem einwandfrei funktionieren.
C. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH
DES SEHVERMÖGENS
23. Stärke der Testbeleuchtung
(1) Zur Gewährleistung gleichmäßiger Untersuchungsergebnisse
ist bei der Prüfung des Sehvermögens
eine Testbeleuchtung von ungefähr
50 Lux anzuwenden (Helligkeit von 30 nits). Die
Beleuchtung des Untersuchungsraumes hat etwa
ein Fünftel der Testbeleuchtungsstärke zu betragen.
(2) Für den Sehschärfetest in einem verdunkelten
oder halbverdunkelten Raum ist eine
Testbeleuchtungsstärke von ungefähr 15 Lux
(Helligkeit von 10 nits) zu verwenden.
24. Sehschärfeprüfung
Die Sehschärfe ist durch Sehtafeln nach Landolt
oder durch ähnliche Sehtafeln bei einem
Abstand von 5 oder 6 m vom Bewerber, je nach
der angewandten Testmethode, zu prüfen.
25. Sehtauglichkeitsgrad 1
(1) Hinsichtlich des Sehvermögens ist der Sehtauglichkeitsgrad
1 gegeben, wenn der Bewerber
aufweist
a) normale Gesichtsfelder und
b) eine Sehschärfe von mindestens 5/7, 6/9
(0,7, 20/30) auf jedem Auge für sich, mit
oder ohne Korrekturgläser. Wird die Sehschärfe
nur durch Korrekturgläser erreicht,
so muß die Sehleistung ohne Gläser auf
jedem Auge für sich mindestens 5/50, 6/60
(0,1, 20/200) betragen. Ist dies der Fall,
so ist der Bewerber unter der Bedingung,
daß er bei der Ausübung der sich aus
?einem Zivilluftfahrerschein ergebenden
Berechtigungen Korrekturgläser trägt, als
tauglich zu begutachten.
(2) Bei Erstuntersuchungen darf der Bewerber
nicht mehr als plus 2,25 Dioptrien Hypermetropie
aufweisen.
(3) Der Bewerber muß eine Akkomodation
haben, die es ihm ermöglicht, die Jägerkarte
Nr. 3 oder einen gleichwertigen Test aus einer
Entfernung von 30 cm mit jedem Auge für sich
zu lesen. Hiebei ist der Gebrauch von Korrekturgläsern
gestattet, wenn der Bewerber Brillenträger
ist und Bifokal- oder Multifokalgläser verwendet
werden.
26. Sehtauglichkeitsgrad 2
Hinsichtlich des Sehvermögens ist der Sehtauglichkeitsgrad
2 gegeben, wenn der Bewerber
aufweist
a) normale Gesichtsfelder, und
b) eine Sehschärfe von mindestens 5/10, 6/12
(0,5, 20/40) auf jedem Auge für sich, mit
oder ohne Korrekturgläser. Wird diese Sehschärfe
nur mit Korrekturgläsern erreicht,
so muß die Sehleistung ohne Gläser auf
jedem Auge für sich mindestens 5/50, 6/60
(0,1, 20/200) betragen. Ist dies der Fall,
so ist der Bewerber unter der Bedingung,
daß er in Ausübung der ihm auf Grund
seines Zivilluftfahrerscheines zustehenden
Berechtigungen Korrekturgläser trägt, als
tauglich zu begutachten.
27. Einäugigkeit
Bei Verlust des Sehvermögens auf einem Auge
kann ein Bewerber zwölf Monate nach Verlust
des Sehvermögens als tauglich gemäß Punkt 26
begutachtet werden, wenn auf dem sehenden
Auge ohne Korrekturgläser eine Sehschärfe von
mindestens 5/7, 6/9 (0,7, 20/30) gegeben ist,
keine Gehörfehler vorliegen und das Tragen
einer Schutzbrille bei Ausübung der erlaubnispflichtigen
Tätigkeit gewährleistet ist.
28. Kontaktlinsen
Werden zur Korrektur der Sehschärfe Kontaktlinsen
verwendet, muß nachgewiesen werden,
daß diese reizlos vertragen werden.
D. ANFORDERUNG HINSICHTLICH DES
FARBUNTERSCHEIDUNGSVERMÖGENS
29. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
(1) Der Bewerber muß fähig sein, rasch jene
Farben wahrzunehmen, deren Erkennung für
die ordnungsgemäße Ausübung der Berechtigungen
erforderlich ist.
(2) Wer bei der fliegerärztlichen Untersuchung
an Hand pseudoisochromatischer Tafeln bei
Tageslicht oder bei künstlichem Licht, das die
gleiche Farbtemperatur wie Tageslicht hat, den
Anforderungen voll entspricht, ist als tauglich
zu begutachten, ohne daß ein weiterer Test
erforderlich wäre.
(3) Bewerber, die bei der in Abs. 2 bezeichneten
Untersuchungsmethode den Anforderungen
nicht entsprechen, sind trotzdem als tauglich
zu begutachten, wenn sie die in der Zivilluftfahrt
verwendeten farbigen Lichter bei einem
praktischen Test am Flugplatz genau unterscheiden
können.
E. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES
HÖRVERMÖGENS
30. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
Der Bewerber muß frei sein von Gehörfehlern,
welche die ordnungsgemäße Ausübung der Berechtigungen
beeinträchtigen könnten.
31. Hörtauglichkeitsgrad 1
Der Hörtauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn
der Bewerber nachstehenden Anforderungen genügt
a) Der Gehörverlust darf, für jedes Ohr getrennt,
in einem ruhigen Raum 35 Dezibel
in jeder der drei Frequenzen 500, 1000
und 2000 Hertz und 50 Dezibel bei 3000
Hertz nicht übersteigen.
b) Übersteigt der Gehörverlust bei einer
Nachuntersuchung die unter lit. a angegebenen
Grenzen, so darf ein Bewerber im
Hinblick auf die Dauer seiner bisherigen
praktischen Betätigung dennoch als tauglich
begutachtet werden, wenn er fähig ist,
mit beiden Ohren zugleich eine Stimme
im Konversationston, in einem ruhigen
Raum bei einem Abstand von 2 m vom
Sprecher und mit dem Rücken zu diesem
zu hören.
32. Hörtauglichkeitsgrad 2
Der Hörtauglichkeitsgrad 2 ist gegeben, wenn
der Bewerber fähig ist, mit beiden Ohren zugleich
eine Stimme im Konversationston in einem
ruhigen Raum in einem Abstand von 2 m vom
Sprecher und mit dem Rücken zu diesem zu
hören."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in
Kraft.