549. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Gemeinden Sonnberg im Mühlkreis, Zwettl an der Rodl, Reichenau im Mühlkreis und Bad Leonfelden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 126
Leonfeldener Straße wird im Bereich der Gemeinden
Sonnberg im Mühlkreis, Zwettl an der Rodl,
Reichenau im Mühlkreis und Bad Leonfelden wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 16,57 (alt)/(neu), das ist 480 m vor der
Sturmkanalbrücke, führt sodann unter mehrfacher
Kreuzung der bestehenden Straßentrasse
und unter teilweiser Verwendung des Bestandes
in gestreckterer Linienführung dem Rodl-Bach
und dann dem Schwarz-Bach folgend und bindet
bei km 25,4 (alt)/km 24,57 (neu), das ist
zirka 210 m vor der Einbindung der Wegparzelle
Nr. 2368/1 der KG. Stiftung wieder in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Sonnberg
im Mühlkreis, Zwettl an der Rodl, Reichenau
im Mühlkreis und Bad Leonfelden aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.