549. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972
und 467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Studienordnung für
die Studienrichtungen der Romanistik vom
22. August 1973, BGBl. Nr. 444, wird wie folgt
geändert
1. Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten
„(2) Das Studium dieser Studienrichtungen ist
beginnend mit den beiden ersten Semestern im
Studienjahr 1973/74 einzurichten. In den darauffolgenden
Studienjahren sind jeweils die unmittelbar
anschließenden weiteren Semester (§ 3)
einzurichten."
2. Der § 3 hat zu lauten
„Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium eines Studienzweiges der
Romanistik besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium eines Studienzweiges der Romanistik
(Lehramt an höheren Schulen) besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
und der für das Schulpraktikum vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von neun Semestern.
Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt
fünf Semester."
3. Dem § 5 äst folgender Abs. 4 anzuschließen
„(4) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges
der Romanistik haben aus Fächern, die gemäß
§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Kollegialorgan oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt
insgesamt 32 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß
von sechs Wochenstunden zu inskribieren."
4. Dem § 7 Abs. 1 ist folgende lit. e anzuschließen
„e) die allenfalls gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen
gewählten Fächer."
5. Der Abs. 9 des § 7 hat zu lauten
„(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Das zuständige Kollegialorgan
hat jedoch dann das schriftliche oder
schriftliche und mündliche Abhalten anzuordnen,
wenn dies die Eigenart des Prüfungsfaches oder
die Art der Prüfungsaufgabe erfordert. Der
Zeitraum zwischen dem schriftlichen und mündlichen
Teil einer Prüfung hat mindestens zwei
Wochen und höchstens drei Monate zu betragen
(§ 24 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)."
6. Die Abs. 10 und 11 des § 6 haben zu entfallen.
7. Der § 8 hat zu lauten
„Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch das zuständige Kollegialorgan die
Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind in einem
Studienzweig der Romanistik, sofern er als erste
Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 10 und des § 2 Abs. 1,
aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern
insgesamt mindestens 16 Wochenstunden
(bei Berücksichtigung des im Abs. 5 lit. d genannten
Faches 20 Wochenstunden) und, sofern
er als zweite Studienrichtung gewählt wurde,
unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 1,
aus den im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern
insgesamt mindestens 14 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus sind in jedem
Fall noch acht Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren.
(3) Im zweiten Studienabschnitt sind in einem
Studienzweig der Romanistik (Lehramt an höheren
Schulen), sofern er als erste Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 9 und 10 sowie des § 2 Abs. 1, aus den
im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern
insgesamt mindestens 20 bis 24 Wochenstunden
und, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 9 und § 2 Abs. 1, aus den im Abs. 8 genannten
Pflicht- und Wahlfächern insgesamt
mindestens 16 bis 20 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind in jedem Fall acht
Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(4) In den ersten drei bzw. vier Semestern
des ersten Studienabschnittes sind aus den kombinierten
Studien insgesamt mindestens je
zehn Wochenstunden, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch
insgesamt mindestens fünf Wochenstunden zu
inskribieren.
(5) Wurde ein Studienzweig der Romanistik
als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(6) Wurde ein Studienzweig der Romanistik
als zweite Studienrichtung gewählt, so sind aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(7) Wurde ein Studienzweig der Romanistik
(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
gewählt, so sind aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren
(8) Wurde ein Studienzweig der Romanistik
(Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung
gewählt, so sind aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren
(9) Aus den kombinierten Studien gemäß § 2
Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
sind insgesamt zehn Wochenstunden
aus Allgemeiner Pädagogik zu inskribieren.
(10) Wurde einer der Studienzweige der Romanistik
oder der Romanistik (Lehramt an höheren
Schulen) als erste Studienrichtung gewählt,
so sind außer den im Abs. 5 bzw. im Abs. 7
genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten
Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß
von zwei bis vier Wochenstunden aus dem
gemäß § 9 gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(11) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges
der Romanistik haben aus Fächern, die gemäß
§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
anstelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Kollegialorgan unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß
von acht Wochenstunden zu inskribieren."
Artikel II
Dem § 8 sind die folgenden §§ 9 und 10 anzufügen
„Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorprüfungen
abzulegen
a) Wurde ein Studienzweig der Romanistik
oder ein Studienzweig der Romanistik
(Lehramt an höheren Schulen) als erste
Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat
zur zweiten Diplomprüfung nach
Wahl eine Vorprüfung über den Stoff von
Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete
dieses Studienzweiges wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder
welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen. Die Vorprüfung
kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden;
b) das in § 8 Abs. 5 lit. d genannte Fach.
(2) § 7 Abs. 4 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) die bei der ersten Diplomprüfung gemäß
§ 5 Abs. 2 lit. a gewählte Sprache;
b) Literatur der gewählten Sprache;
c) die allenfalls gemäß § 8 Abs. 11 gewählten
Fächer;
d) auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere
der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 gewählten
Freifächer.
Das unter § 8 Abs. 7 lit. d und Abs. 8
lit. d genannte Fach ist den Fächern unter
lit. a und b zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des
gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung
oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen
des § 7 Abs. 2 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten."