Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
549_1975 AT

549. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 549. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972

und 467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Artikel I

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtungen der Romanistik vom

22. August 1973, BGBl. Nr. 444, wird wie folgt

geändert

1. Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten

„(2) Das Studium dieser Studienrichtungen ist

beginnend mit den beiden ersten Semestern im

Studienjahr 1973/74 einzurichten. In den darauffolgenden

Studienjahren sind jeweils die unmittelbar

anschließenden weiteren Semester (§ 3)

einzurichten."

2. Der § 3 hat zu lauten

„Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium eines Studienzweiges der

Romanistik besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium eines Studienzweiges der Romanistik

(Lehramt an höheren Schulen) besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

und der für das Schulpraktikum vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von neun Semestern.

Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt

fünf Semester."

3. Dem § 5 äst folgender Abs. 4 anzuschließen

„(4) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges

der Romanistik haben aus Fächern, die gemäß

§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Kollegialorgan oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt

insgesamt 32 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß

von sechs Wochenstunden zu inskribieren."

4. Dem § 7 Abs. 1 ist folgende lit. e anzuschließen

„e) die allenfalls gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen

gewählten Fächer."

5. Der Abs. 9 des § 7 hat zu lauten

„(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Das zuständige Kollegialorgan

hat jedoch dann das schriftliche oder

schriftliche und mündliche Abhalten anzuordnen,

wenn dies die Eigenart des Prüfungsfaches oder

die Art der Prüfungsaufgabe erfordert. Der

Zeitraum zwischen dem schriftlichen und mündlichen

Teil einer Prüfung hat mindestens zwei

Wochen und höchstens drei Monate zu betragen

(§ 24 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)."

6. Die Abs. 10 und 11 des § 6 haben zu entfallen.

7. Der § 8 hat zu lauten

„Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch das zuständige Kollegialorgan die

Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind in einem

Studienzweig der Romanistik, sofern er als erste

Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 10 und des § 2 Abs. 1,

aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern

insgesamt mindestens 16 Wochenstunden

(bei Berücksichtigung des im Abs. 5 lit. d genannten

Faches 20 Wochenstunden) und, sofern

er als zweite Studienrichtung gewählt wurde,

unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 1,

aus den im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern

insgesamt mindestens 14 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus sind in jedem

Fall noch acht Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren.

(3) Im zweiten Studienabschnitt sind in einem

Studienzweig der Romanistik (Lehramt an höheren

Schulen), sofern er als erste Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 9 und 10 sowie des § 2 Abs. 1, aus den

im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern

insgesamt mindestens 20 bis 24 Wochenstunden

und, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 9 und § 2 Abs. 1, aus den im Abs. 8 genannten

Pflicht- und Wahlfächern insgesamt

mindestens 16 bis 20 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind in jedem Fall acht

Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(4) In den ersten drei bzw. vier Semestern

des ersten Studienabschnittes sind aus den kombinierten

Studien insgesamt mindestens je

zehn Wochenstunden, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch

insgesamt mindestens fünf Wochenstunden zu

inskribieren.

(5) Wurde ein Studienzweig der Romanistik

als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(6) Wurde ein Studienzweig der Romanistik

als zweite Studienrichtung gewählt, so sind aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(7) Wurde ein Studienzweig der Romanistik

(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung

gewählt, so sind aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren

(8) Wurde ein Studienzweig der Romanistik

(Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung

gewählt, so sind aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren

(9) Aus den kombinierten Studien gemäß § 2

Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

sind insgesamt zehn Wochenstunden

aus Allgemeiner Pädagogik zu inskribieren.

(10) Wurde einer der Studienzweige der Romanistik

oder der Romanistik (Lehramt an höheren

Schulen) als erste Studienrichtung gewählt,

so sind außer den im Abs. 5 bzw. im Abs. 7

genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten

Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß

von zwei bis vier Wochenstunden aus dem

gemäß § 9 gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(11) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges

der Romanistik haben aus Fächern, die gemäß

§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

anstelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Kollegialorgan unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß

von acht Wochenstunden zu inskribieren."

Artikel II

Dem § 8 sind die folgenden §§ 9 und 10 anzufügen

„Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorprüfungen

abzulegen

a) Wurde ein Studienzweig der Romanistik

oder ein Studienzweig der Romanistik

(Lehramt an höheren Schulen) als erste

Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat

zur zweiten Diplomprüfung nach

Wahl eine Vorprüfung über den Stoff von

Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete

dieses Studienzweiges wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder

welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen. Die Vorprüfung

kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden;

b) das in § 8 Abs. 5 lit. d genannte Fach.

(2) § 7 Abs. 4 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) die bei der ersten Diplomprüfung gemäß

§ 5 Abs. 2 lit. a gewählte Sprache;

b) Literatur der gewählten Sprache;

c) die allenfalls gemäß § 8 Abs. 11 gewählten

Fächer;

d) auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere

der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 gewählten

Freifächer.

Das unter § 8 Abs. 7 lit. d und Abs. 8

lit. d genannte Fach ist den Fächern unter

lit. a und b zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des

gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung

oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen

des § 7 Abs. 2 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →