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549_1973 AT

549. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Prüfung für den Fachdienst an Bibliotheken

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 549. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Prüfung für den Fachdienst an Bibliotheken

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fas-

sung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, und der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 167/1972, BGBl. Nr. 277/1972 und

BGBl. Nr. 317/1973 wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung vom 17. Jänner 1973,

BGBl. Nr. 88, betreffend die Prüfung für den

Fachdienst an Bibliotheken wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten

„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung vom 17. Jänner 1973 betreffend

die Prüfung für den Fachdienst an wissenschaftlichen

Bibliotheken".

2. Der § 1 erhält folgende Fassung

„§ 1. Die Prüfung für den Fachdienst an wissenschaftlichen

Bibliotheken ist schriftlich und

mündlich abzulegen."

3. Der Abs. 4 des § 3 erhält folgende Fassung

„(4) Ist ein Prüfungswerber am Maschinschreiben

behindert (§ 8 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes),

so kann der Nachweis der Kenntnisse

im Maschinschreiben gemäß Abs. 3 durch

den bei der schriftlichen oder bei der mündlichen

Prüfung zu erbringenden Nachweis überdurchschnittlicher

Kenntnisse in einem der im § 4

Abs. 2 Z. 2 angeführten Teilgebiete ersetzt werden,

sofern diese Kenntnisse den Prüfungswerber

für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten des

Fachdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken

besonders geeignet erscheinen lassen."

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