549. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Prüfung für den Fachdienst an Bibliotheken
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fas-
sung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, und der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 167/1972, BGBl. Nr. 277/1972 und
BGBl. Nr. 317/1973 wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 17. Jänner 1973,
BGBl. Nr. 88, betreffend die Prüfung für den
Fachdienst an Bibliotheken wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten
„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 17. Jänner 1973 betreffend
die Prüfung für den Fachdienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken".
2. Der § 1 erhält folgende Fassung
„§ 1. Die Prüfung für den Fachdienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken ist schriftlich und
mündlich abzulegen."
3. Der Abs. 4 des § 3 erhält folgende Fassung
„(4) Ist ein Prüfungswerber am Maschinschreiben
behindert (§ 8 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes),
so kann der Nachweis der Kenntnisse
im Maschinschreiben gemäß Abs. 3 durch
den bei der schriftlichen oder bei der mündlichen
Prüfung zu erbringenden Nachweis überdurchschnittlicher
Kenntnisse in einem der im § 4
Abs. 2 Z. 2 angeführten Teilgebiete ersetzt werden,
sofern diese Kenntnisse den Prüfungswerber
für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten des
Fachdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken
besonders geeignet erscheinen lassen."