548_1995
AT
548. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Italiens und Portugals und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 548. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Italiens und Portugals und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9
1995_548_0 548. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Italiens und Portugals und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9
Originalquelle öffnen
(Übersetzung)
Die in Klasse 9 Ziffer 8c) eingestuften Automobilteile dürfen in unbegrenzter Menge in einer Beförderungseinheit gemäß den Vorschriften der Rn. 10011 befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 10. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1996.
Rom, am 25. Mai 1995
Die für das ADR zuständige Behörde von Italien: Dr. Ing. Alberto Roscetti
Lissabon, am 9. Juli 1995
Die für das ADR zuständige Behörde von Portugal
José Alberto Franco Wien, am 13. Juli 1995
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Stolz