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548_1995 AT

548. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Italiens und Portugals und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 548. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Italiens und Portugals und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9

(Übersetzung)

Die in Klasse 9 Ziffer 8c) eingestuften Automobilteile dürfen in unbegrenzter Menge in einer Beförderungseinheit gemäß den Vorschriften der Rn. 10011 befördert werden.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 10. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1996.

Rom, am 25. Mai 1995

Die für das ADR zuständige Behörde von Italien: Dr. Ing. Alberto Roscetti

Lissabon, am 9. Juli 1995

Die für das ADR zuständige Behörde von Portugal

José Alberto Franco Wien, am 13. Juli 1995

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

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