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548_1992 AT

548. Protokoll der XLIII. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vom 12. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 548. Protokoll der XLIII. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vom 12. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission

Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene Gemischte Kommission hat im Geiste einer herzlichen Zusammenarbeit ihre XLIII. Tagung in der Zeit vom 16. bis 17. Juni 1992 in Bregenz abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen geprüft und folgendes vereinbart

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden Listen A und B außer Kraft.

Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober 1992 in Kraft und gelten bis 30. September 1993.

Hinsichtlich des Problems der Abfertigung von Rindern der Liste A hat die österreichische Seite folgende Überlegungen vorgebracht

Bis Ende April 1992 galt beim Export von Schlachtrindern das System des besonderen Einfuhrpreises. Von Italien wurden österreichische Lieferungen von männlichem Einstellvieh und weiblicher Nutzrinder der Kontingente 1 und 2 der Liste A zu diesen begünstigten Bedingungen abgefertigt.

Ab 1. Mai 1992 gilt zwischen Österreich und der EWG ein neues Abkommen, das für eine bestimmte Menge eine Ermäßigung der Abschöpfung auf 13% der Drittlandabschöpfung vorsieht.

Österreich geht davon aus, daß für die in den oben erwähnten Kontingenten 1 und 2 der Liste A festgeschriebenen Mengen gleichfalls die reduzierte Abschöpfung zur Anwendung kommt. Diese Exportmengen dürften nicht von der Globalmenge, die im Abkommen Österreich — EWG festgelegt wurde, abgeschrieben werden.

Die österreichische Seite ersuchte, dieses Problem an die zuständigen italienischen Stellen heranzutragen.

Die italienische Seite nahm die österreichischen Überlegungen zur Kenntnis und sagte eine Weiterleitung an die zuständigen Stellen und Prüfung zu.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.

Artikel 3

Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.

Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus — und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur Verzollung) — durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden, welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werden.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft tretenden Kontingente keine Anrechnung.

Artikel 4

Die Gemischte Kommission hat folgende Themen behandelt

a) Durchführung von Montage-Arbeiten im Accordino-Raum durch Firmen der begünstigten Gebiete

Die Gemischte Kommission hat das Protokoll der am 4. Dezember 1991 in Bozen zusammengetretenen Expertenkommission mit Genugtuung zur Kenntnis genommen. Die Vertreter der zuständigen österreichischen und italienischen Behörden haben eine verbindliche Anwendung dieser Beschlüsse zugesagt.

b) Verwendung von Funkgeräten und Telefonen in Kraftfahrzeugen

Die Kommission hat den von den italienischen Behörden am 8. Juli 1991 unter Berücksichtigung der von Österreich vorgebrachten Wünsche formulierten Vertragsentwurf betreffend die Einfuhr von mit Funkgeräten ausgestatteten Fahrzeugen zur Kenntnis genommen und eine baldmöglichste Stellungnahme zugesagt. Hinsichtlich des von der österreichischen Delegation unterbreiteten Vorschlages, auch die Telefongeräte in Kraftfahrzeugen in das betreffende Abkommen miteinzuschließen, hat die italienische Delegation sich bereit erklärt, den Vorschlag zu prüfen, wenn diesbezüglich ein Antrag eingereicht wird.

c) Projekt RAI 3 — Fernsehprogramme für Tirol und Vorarlberg

Die italienische Delegation hat die Kommission über die Bereitschaft informiert, mit der Verwirklichung des von österreichischer Seite gewünschten Projektes zur Wiedergabe der TV-Signale von RAI 3 (einschließlich der Sendungen in deutscher und ladinischer Sprache, wie sie in der Provinz Bozen ausgestrahlt werden) in Tirol und Vorarlberg gemäß dem technischen Projekt, wie es vom Expertenkomitee in der Sitzung in Innsbruck am 28. Mai 1991 vereinbart wurde, zu beginnen.

Die italienische Delegation hat dabei die Verwirklichung der Initiative zur Wiedergabe des TV-Signals RAI 3 in Tirol und Vorarlberg von der Übernahme aller Kosten durch die österreichische Seite, welche durch die Arbeiten zur Verwirklichung des Projektes auf österreichischer Seite anfallen, sowie von der Übernahme des Verteilers über Kabel aller eventuellen zusätzlichen Kosten, welche sich aus den Autorenrechten bei der Programmwiedergabe ergeben, abhängig gemacht. Die österreichische Delegation hat die Bereitschaft der österreichischen Stellen zur Übernahme der

obgenannten Kosten erklärt.

Die österreichische Delegation ersucht außerdem, die vom ORF gewünschte Anbindung seiner Außenstelle Bozen an das Landesstudio Innsbruck, mit der gleichzeitig auch Bilder vom Südtiroler Wetterpanorama überspielt werden können, zu ermöglichen. Diese Zubringung soll analog zu RAI 3 über das Richtfunknetz der RAS erfolgen.

d) Gleichstellung von Arbeitnehmern im Accordino-Raum

Die Gemischte Kommission hat den Bericht der Expertenkommission vom 25. März 1992 mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, wonach die Erleichterungen für die Arbeitnehmer in den begünstigten Gebieten des Abkommens aufrecht bleiben, solange dieses Instrument nicht auf Grund neuer Bestimmungen obsolet wird.

e) Eisenbahnverkehr

Die Gemischte Kommission hat Fragen zur Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr innerhalb der begünstigten Region geprüft und insbesondere zur Kenntnis genommen, daß im Bereich der Tagesrandverbindungen zwischen Innsbruck und Bozen sowie des Korridorverkehrs zwischen Brenner und Innichen, der in der bestehenden Form nicht mehr als zeitgemäß empfunden wird, erhebliche Probleme bestehen.

Die Gemischte Kommission beschloß daher, ein Expertentreffen zur Ausarbeitung von zeitgemäßen Lösungen dieser Fragen einzuberufen und zu diesem Treffen tunlichst auch Vertreter der Landesregierungen des Bundeslandes Tirol, der Autonomen Provinz Bozen sowie der Region Trentino-Südtirol beizuziehen.

f) Beseitigung der Hindernisse für den Warentransport im Accordino-Raum

Die italienische Delegation stellt fest, daß in bezug auf diese bereits im Vorjahr behandelte

Problematik bisher keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Sie ersucht die österreichische Delegation, diese Angelegenheit unter Berücksichtigung von Art. 3

lit. d des Gruber-Degasperi-Abkommens und des Art. 5 des Sonderabkommens vom 12. Mai 1949

nochmals zu überprüfen. Gegebenenfalls soll die im österreichisch-italienischen Abkommen über

den Warentransport vom 3. Juni 1991 vorgesehene Kommission damit befaßt werden.

Die österreichische Delegation sagt eine Informierung der zuständigen österreichischen Behörden

zu.

Artikel 5

Zu Fragen zur Erweiterung des Abkommens hat die österreichische Delegation nachstehende Vorschläge unterbreitet.

Bei Inkrafttreten des Europäischen Binnenmarktes, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie nach Wirksamwerden einer künftigen EG-Mitgliedschaft Österreichs wird es erforderlich sein, in Bereichen zentralstaatlicher Kompetenz den Wünschen der Bevölkerung der begünstigten Region nach verbesserter Zusammenarbeit nachzukommen und sich zu diesem Zweck der bewährten Unterstützung der Gemischten Kommission zu bedienen.

Unter Bezugnahme auf die Erklärungen der österreichischen und der italienischen Regierungen vom 11. Juni 1992, die aus Anlaß der Durchführung der Punkte 13 und 14 des Operationskalenders zur Beilegung des Südtirolkonfliktes abgegeben wurden und denen zufolge baldmöglich Verhandlungen über den Abschluß eines Nachbarschaftsvertrages gemäß Punkt 18 des Operationskalenders aufgenommen werden sollen, empfiehlt sich, daß

a) in diesem Vertrag auch die besondere Form der Zusammenarbeit in der begünstigten Region berücksichtigt und die Gemischte Kommission gemäß Art. 6 Abs. 2 Z 3 des gegenständlichen Präferenzabkommens insbesondere mit der Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Art. 3 c und 3 d des Pariser Vertrags vom 5. September 1946 betraut werde und

b) den Regierungen der Bundesländer Tirol und Vorarlberg und der autonomen Provinzen Trient und Bozen bzw. der Region Trentino-Südtirol im Zuge der anstehenden Vertragsverhandlungen Gelegenheit zur Anhörung gewährt werde.

Die italienische Seite hat die österreichischen Vorschläge mit Interesse zur Kenntnis genommen und wird diese ihrer Regierung unterbreiten.

Artikel 6

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1993. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu Bregenz am 17. Juni 1992

in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation: Botschafter Dr. Friedrich FRÖLICHSTHAL

Der Vorsitzende der italienischen Delegation: Botschafter Dr. Guglielmo FOLCHI

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste A

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste A

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation.

Bregenz, 17. Juni 1992

Herr Vorsitzender!

Im Verlauf der heute beendeten XLIII. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1992 zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 726 Mio. Lire beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die dem am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am 13. Juni 1991 in Brixen in Südtirol vereinbarten Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter Dr. Guglielmo FOLCHI

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation an den Vorsitzenden der italienischen Delegation.

Bregenz, 17. Juni 1992

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches folgendermaßen lautet

„Im Verlauf der heute beendeten XLIII. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1992 zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 726 Mio. Lire beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die dem am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am 13. Juni 1991 in Brixen in Südtirol vereinbarten Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung." Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter Dr. Friedrich FRÖLICHSTHAL

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