Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
548_1991 AT

548. Verordnung: Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemeinnütziger Bauvereinigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 548. Verordnung: Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemeinnütziger Bauvereinigungen

Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 68/1991, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz verordnet

§ 1. Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die

Bilanz gemäß Anlage A, die Gewinn- und Verlustrechnung

gemäß Anlage B zu erstellen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in

Kraft; sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →