548_1991
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548. Verordnung: Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemeinnütziger Bauvereinigungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 548. Verordnung: Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemeinnütziger Bauvereinigungen
1991_548_0 548. Verordnung: Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemeinnütziger Bauvereinigungen
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Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 68/1991, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz verordnet
§ 1. Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die
Bilanz gemäß Anlage A, die Gewinn- und Verlustrechnung
gemäß Anlage B zu erstellen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in
Kraft; sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.