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548_1988 AT

548. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 22 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 548. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 22 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird verordnet

Die Kundmachung der Regelung Nr. 22 (Sturzhelme

für Kraftfahrer) gemäß dem Übereinkommen

über die Annahme einheitlicher Bedingungen

für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung (BGBl.

Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese

Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden

im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr, Sektion IV, Abteilung 4, Radetzkystraße

2, 1030 Wien, und bei allen Ämtern der Landesregierungen

aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die

Anwendung der Regelung Nr. 22 am 29. Mai 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist

diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 28. Juli 1987 für Österreich in Kraft getreten.

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