548. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 22 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird verordnet
Die Kundmachung der Regelung Nr. 22 (Sturzhelme
für Kraftfahrer) gemäß dem Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (BGBl.
Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese
Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden
im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr, Sektion IV, Abteilung 4, Radetzkystraße
2, 1030 Wien, und bei allen Ämtern der Landesregierungen
aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die
Anwendung der Regelung Nr. 22 am 29. Mai 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist
diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 28. Juli 1987 für Österreich in Kraft getreten.