548. Verordnung: Viehzählungen in den Jahren 1988 und 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972, wird — hinsichtlich
des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1988 eine Allgemeine Viehzählung, in
den Jahren 1988 und 1989 Rinderzwischenzählungen
und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.
§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist
der 3. Dezember 1988, Stichtage für die Rinderzwischenzählung
sind der 3. Juni, Stichtage für die
Schweinezwischenzählungen sind der 3. März,
3. Juni und 3. September der Jahre 1988 und 1989.
§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen
durchzuführen, wobei die Auswahl der
Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
auf Grund einer mehrfach geschichteten
Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische
Zentralamt führt über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft
verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale
sind der Anlage zu entnehmen, die einen
Bestandteil der Verordnung bildet.
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der
gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und
Truthühnern und die Hausschlachtungen von
Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen
Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen
Aufgliederung (Punkte 1 bis 45) zu erfassen.
§ 5. Bei den Rinderzwischenzählungen ist der
Bestand an Rindern (Punkte 7 bis 20 der Anlage)
zu erfassen.
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen
von Schweinen, die im Zeitraum von drei
Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden
sind (Punkte 21 bis 27 und 44 der Anlage), zu
erfassen.
§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und
die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere
besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh
hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte
Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften
der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische
Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern
(Magistraten) bekanntzugeben.
§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in
der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher
Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare
Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen
haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag
nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die
Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.
Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen
gemachten Angaben geheimgehalten werden
und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 9. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag
nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag
nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstweg an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 10. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine
Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den
statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in
der Höhe
1. von 19,20 S bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen
von Schweinen am 3. März
und 3. September der Jahre 1988 und 1989,
2. von 25,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung der
Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni
der Jahre 1988 und 1989,
3. von 38,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh am 3. Dezember 1988
zu gewähren.