548_1986
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548. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinde Salla
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 548. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinde Salla
1986_548_0 548. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinde Salla
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 77 Gaberl Straße von
km 15,350 bis km 17,165 (alt)/km 18,130 (neu)
wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits
fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit
Verordnung vom 4. November 1977, BGBl.
Nr. 547, bestimmten — Abschnitt „Salla—Puffing"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen.