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548_1986 AT

548. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinde Salla

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 548. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinde Salla

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 77 Gaberl Straße von

km 15,350 bis km 17,165 (alt)/km 18,130 (neu)

wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits

fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit

Verordnung vom 4. November 1977, BGBl.

Nr. 547, bestimmten — Abschnitt „Salla—Puffing"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als

Bundesstraße aufgelassen.

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