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548_1985 AT

548. Verordnung: Änderung der Verordnung über den höchsten zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 548. Verordnung: Änderung der Verordnung über den höchsten zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen

Auf Grund des § 26 a Abs. 2 lit. c des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 451/1984 wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr verordnet

Artikel I

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz über den höchsten

zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und

Schwefel in Kraftstoffen, BGBl. Nr. 111/1985, lautet

„§ 3. Bei den für Dieselmotoren feilgebotenen

oder in das Bundesgebiet — außer in Kraftstoffbehältern

des Kraftfahrzeuges — eingebrachten

Kraftstoffen, mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge

betrieben werden sollen, darf der Schwefelgehalt

0,15%, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen,

nicht überschreiten."

Artikel II

Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne

des § 3, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung

erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden

sind und den Anforderungen des § 3 nicht entsprechen,

dürfen noch bis 1. Juli 1986 mit einem

Schwefelgehalt von höchstens 0,3%, ausgedrückt in

prozentuellen Masseanteilen, feilgeboten werden.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in

Kraft.

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