548. Verordnung: Änderung der Verordnung über den höchsten zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 a Abs. 2 lit. c des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 451/1984 wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Handel,
Gewerbe und Industrie sowie für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr verordnet
Artikel I
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz über den höchsten
zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und
Schwefel in Kraftstoffen, BGBl. Nr. 111/1985, lautet
„§ 3. Bei den für Dieselmotoren feilgebotenen
oder in das Bundesgebiet — außer in Kraftstoffbehältern
des Kraftfahrzeuges — eingebrachten
Kraftstoffen, mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge
betrieben werden sollen, darf der Schwefelgehalt
0,15%, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen,
nicht überschreiten."
Artikel II
Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne
des § 3, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden
sind und den Anforderungen des § 3 nicht entsprechen,
dürfen noch bis 1. Juli 1986 mit einem
Schwefelgehalt von höchstens 0,3%, ausgedrückt in
prozentuellen Masseanteilen, feilgeboten werden.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in
Kraft.