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548_1984 AT

548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/

1983, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 lit. c lautet

„c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung

für die Verpflegung, der Familienunterhalt

und die Wohnkostenbeihilfe, sowie die

Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Nr. 152/1956,

Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das

Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die Barbezüge,

der Familienunterhalt und die

Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz."

2. Im § 12 Abs. 2 Z 4 wird die Zitierung „Ärztegesetz,

BGBl. Nr. 92/1949," durch die Zitierung"

Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373," ersetzt.

3. Dem § 13 wird angefügt

„(10) Der Monatsbezug des Beamten, dessen

Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b BDG

1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist,

gebührt im halben Ausmaß. Diese Verminderung

wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam,

für den die Wochendienstzeit herabgesetzt

worden ist.

(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59

Abs. 13 Z 2 oder Abs. 14, § 60 Abs. 6 oder § 60 a

anzuwenden sind, bleiben vom Abs. 10 unberührt."

4. Nach § 15 wird eingefügt

„§ 15 a. (1) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit

nach den §§ 50a oder 50 b BDG 1979

herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend

vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten

Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6

angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren

dieser Art erlöschen abweichend vom § 15

Abs. 6 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung

der Wochendienstzeit.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren

gebühren in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer

Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf

Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit

geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus

ergebende Verringerung solcher pauschalierter

Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6

für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit

herabgesetzt worden ist."

5. Dem § 16 wird angefügt

„(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf zusätzliche Dienstleistungen

im Sinne des § 50 d BDG 1979 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag

nur für Zeiten gebührt, mit denen der

Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet.

Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen

erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen

abzugelten wären, so sind jene als

Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten,

für die die höheren Überstundenzuschläge

gebühren."

6. § 17 Abs. 5 lautet

„(5) § 16 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden."

7. § 20c Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung

einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für

treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt

werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer

Dienstzeit von 25 Jahren 150 vH und bei einer

Dienstzeit von 40 Jahren 300 vH des Monatsbezuges,

der der besoldungsrechtlichen Stellung des

Beamten in dem Monat entspricht, in den das

Dienstjubiläum fällt."

8. Im § 20 c Abs. 3 wird der Ausdruck „200 vH"

durch den Ausdruck „300 vH" ersetzt.

9. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 8 vH der

Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

1. dem Gehalt,

2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen

und

3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum

Ruhegenuß begründenden Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten

entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im

ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch

von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten,

die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen

entsprechen. Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit

des Beamten nach den §§ 50 a und 50b

BDG 1979 herabgesetzt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage

die in Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen

in der Höhe, wie sie sich aus § 13

Abs. 10 und 11 ergibt."

10. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung

11. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1117 S"

durch den Betrag „1169S" und der Betrag

„1418 S" durch den Betrag „1485 S" ersetzt.

12. Im § 30b Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „385 S" durch den Betrag"

403 S",

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1010 S"

durch den Betrag „1057 S",

c) in Z 3 lit. b der Betrag „1214 S" durch den

Betrag „1271 S".

13. § 30c Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

1577 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2030 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2482 S."

14. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „714 S" durch

den Betrag „748 S" ersetzt.

15. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „533 S"

durch den Betrag „558 S" ersetzt.

16. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

17. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

18. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag

„56172 S" durch den Betrag „58812 S" ersetzt.

19. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „2810 S"

durch den Betrag „2942 S" ersetzt.

20. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „6673 S" durch den Betrag

„6987 S",

b) in Z 2 der Betrag „8342 S" durch den Betrag

„8734 S",

c) in Z 3 der Betrag „10009 S" durch den

Betrag „10479 S",

d) in Z 4 der Betrag „11678 S" durch den

Betrag „12227 S" und

e) in Z 5 der Betrag „13347 S" durch den

Betrag „13974 S".

21. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

22. An die Stelle des § 48 Abs. 5 bis 9 treten folgende

Bestimmungen

„(5) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen

Universitätsprofessor ernannt, so gebühren

ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die

für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe

notwendig war, im dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß als außerordentlicher Universitätsprofessor

zurückgelegt hätte.

(6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen

Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der

vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe

und der Vorrückungstermin, die sich ergeben

würden, wenn er zum Universitätsassistenten

ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor

überstellt worden wäre.

(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor

zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)

professor ernannt, so gebühren ihm die

Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich

ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das

Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig

war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als

ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor

zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe

der außerordentlichen Universitätsprofessoren

verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier

Jähren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß

anzuwenden.

(8) § 12 ist auf Universitäts(Hochschul)professoren

nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind

jedoch bei Universitäts(Hochschul)professoren, die

aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter

zum Universitäts(Hochschul)professor überstellt

wurden, hinsichtlich der Festsetzung der

besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis

anzuwenden."

23. § 50 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Dem außerordentlichen Universitätsprofessor

oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor,

der als außerordentlicher Universitätsprofessor

oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor

des Dienststandes vier Jahre in der höchsten

Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstalterszulage.

(3) Die Dienstalterszulage des außerordentlichen

Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von

eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage

des ordentlichen Univeristäts(Hochschul)

professors beträgt 5347 S."

24. Im § 51 Abs. 1 wird die Zitierung „BGBl.

Nr. 215/1962" durch die Zitierung „BGBl.

Nr. 216/1962" ersetzt.

25. Im § 51 a Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die

Ausdrücke „und außerordentliche" und „oder

außerordentlichen".

26. Die Überschrift zum § 52 und § 52 Abs. 1

und 2 lauten

„Besoldungsrechtliche Begünstigungen

für ordentliche Universitäts

(Hochschul) professoren

§ 52. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers

oder Künstlers aus dem In- oder Ausland

notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der

Ernennung zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)

professor folgende besoldungsrechtliche

Begünstigungen gewähren

1. ein höheres als das nach § 48 gebührende

Gehalt;

2. eine höhere als die nach den §§ 51 und 51 a

gebührende Kollegiengeldabgeltung;

3. den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die

durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der

Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß

bis zur Höhe der Trennungsgebühr

für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)

professor gezwungen ist, einen doppelten

Haushalt zu führen.

(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z 1 und 2

kann der Bundespräsident auch gewähren, um die

Berufung eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)

professors in das Ausland oder die Annahme

einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im

In- oder Ausland abzuwehren."

27. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

28. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2234 S"

durch den Betrag „2339 S" ersetzt.

29. § 57 Abs. 2 lautet

30. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „544 S" durch

den Betrag „570 S" und der Betrag „997 S" durch

den Betrag „1044 S" ersetzt.

31. § 58 Abs. 6 lautet

„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage

beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese

Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten

Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern

für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um

312 S. In der Verwendungsgruppe L2b 1 erhöht

sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei

den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung

an Polytechnischen Lehrgängen und an

hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 93 S."

32. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1799 S"

durch den Betrag „1884 S" ersetzt.

33. Im § 59 Abs. 3 wird der Ausdruck „in der

nächstniedrigeren Gehaltsstufe," durch den Ausdruck

„in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer

Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben

würde," ersetzt.

34. Im § 59 Abs. 9 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „605 S" durch den Betrag

„633 S",

b) in Z 2 der Betrag „918 S" durch den Betrag

„961 S" und

c) in Z 3 der Betrag „1259 S" durch den Betrag

„1318 S".

35. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag „605 S"

durch den Betrag „633 S" ersetzt.

36. Im § 59 Abs. 11 wird der Betrag „918 S"

durch den Betrag „961 S" ersetzt.

37. Im § 59 Abs. 13 Z 1 lit. c wird der Betrag

„726 S" durch den Betrag „760 S" ersetzt.

38. Im § 59 Abs. 14 werden ersetzt

a) in Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 der Betrag „429 S"

durch den Betrag „449 S",

b) in Z 1 lit. b der Betrag „536 S" durch den

Betrag „561 S" und

c) in Z 4 der Betrag „215 S" durch den Betrag

„225 S".

39. § 59 Abs. 16 und 17 erhält folgende Fassung

„(16) Einem Lehrer, der zur Unterstützung des

Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG,

BGBl. Nr. 244/1965), gebührt eine Dienstzulage

von 50 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57

gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule

wäre. Ist jedoch an der Schule auch ein Fachvorstand

vorgesehen, so gebührt dem Lehrer, der zur

Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist, abweichend

vom ersten Satz eine Dienstzulage von

33 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57

gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule

wäre.

(17) Eine Bestellung zur Unterstützung des

Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig

geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens

zwölf Klassen aufweisen und an denen weder

Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände

vorgesehen sind; die Bestellung mehrerer Lehrer an

einer Schule ist unzulässig."

40. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

41. Im § 60 Abs. 3 werden ersetzt

a) der Betrag „356 S" durch den Betrag

„373 S",

b) der Betrag „298 S" durch den Betrag

„312 S",

c) der Betrag „107 S" durch den Betrag „112 S"

und

d) der Betrag „89 S" durch den Betrag „93 S".

42. Die Tabelle im § 60 a Abs. 2 erhält folgende

Fassung

43. Dem § 61 wird angefügt

„(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf Zeiten, mit denen

ein von den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979 erfaßter

Lehrer lediglich das Ausmaß einer auf die Hälfte

herabgesetzten — und nicht einer vollen — Lehrverpflichtung

überschreitet, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß

1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung

von 6,8 vH eine Vergütung von 5 vH

und

2. an die Stelle des im Abs. 5 angeführten Ausmaßes

von 25 vH das Ausmaß von 23,1 vH

tritt."

44. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

45. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „2060 S"

durch den Betrag „2157 S" ersetzt.

46. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1209 S"

durch den Betrag „1266 S" ersetzt.

47. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

48. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Sie beträgt während der

Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 227 S

und nach der Definitivstellung

49. Im § 73 a werden ersetzt

a) der Betrag „726 S" durch den Betrag

„760 S",

b) der Betrag „768 S" durch den Betrag „804 S"

und

c) der Betrag „909 S" durch den Betrag

„952 S".

50. Im § 73 b wird der Betrag „429 S" durch den

Betrag „449 S" ersetzt.

51. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

52. Im § 75 Abs. 4 Z 2 wird vor dem Wort

„Suspendierung" der Klammerausdruck „(vorläufigen)"

eingefügt.

53. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

54. Im § 76 a Abs. 1 werden ersetzt

a) der Betrag „863 S" durch den Betrag

„904 S",

b) der Betrag „648 S" durch den Betrag „678 S"

und

c) der Betrag „430 S" durch den Betrag

„450 S".

55. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „714 S" durch

den Betrag „748 S" ersetzt.

56. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

57. Im § 79 a wird der Betrag „1833 S" durch

den Betrag „1919 S" ersetzt.

58. Im § 79b Z 3 wird der Betrag „351 S" durch

den Betrag „367 S" und der Betrag „422 S" durch

den Betrag „442 S" ersetzt.

59. Die Tabelle im § 82 a Abs. 2 erhält folgende

Fassung

60. Im § 82 a Abs. 3 wird der Betrag „1994 S"

durch den Betrag „2088 S" und der Betrag

„2175 S" durch den Betrag „2277 S" ersetzt.

61. Die Tabelle im § 82 c Abs. 1 erhält folgende

Fassung

62. Die Tabelle im § 82 c Abs. 5 erhält folgende Fassung

63. Im § 82 c Abs. 8 entfallen die Worte „ständig"

und „vorübergehenden".

64. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „337 S"

durch den Betrag „353 S" ersetzt.

65. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „1616 S"

durch den Betrag „1692 S" ersetzt.

66. An die Stelle des § 86 Abs. 2 lit. a bis f treten

folgende Bestimmungen

67. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „2555 S"

durch den Betrag „2675 S" ersetzt.

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung des Art. I, wird wie folgt geändert

1. § 20 c Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung

einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für

treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt

werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer

Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer

Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges,

der der besoldungsrechtlichen Stellung des

Beamten in dem Monat entspricht, in den das

Dienstjubiläum fällt."

2. Im § 20 c Abs. 3 wird der Ausdruck „300 vH"

durch den Ausdruck „400 vH" ersetzt.

Artikel III

Die 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/

1975, wird wie folgt geändert

An die Stelle des Art. III Abs. 6 treten folgende

Bestimmungen

„(6) Auf die besondere Vergütung von Lehrern,

deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50 a oder 50 b

BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist, ist, soweit

nicht nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 vorzugehen

ist, § 15 a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß

anzuwenden.

(7) Entschädigungen nach den Abs. \ bis 6 dürfen

jeweils nur für die Dauer der Durchführung des

Schulversuches gewährt werden."

Artikel IV

Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 656/1983, wird wie folgt geändert

Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung

Artikel V

Die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/

1983, wird wie folgt geändert

1. Art. III Abs. 3 und 4 lautet

„(3) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum

31. Dezember 1985 gebührt Lehrern der Verwendungsgruppe

L 1 und Universitäts(Hochschul)assistenten

anstelle des im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in

nachstehend angeführter Höhe

(4) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum

31. Dezember 1985 beträgt die Dienstalterszulage

für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und für

Universitäts(Hochschul)assistenten abweichend

vom § 56 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

2. Art. VI Abs. 2 lautet

„(2) In der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember

1985 treten bei der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)

genüsse der im Abs. 1 genannten Personen

an die Stelle der im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 in den Gehalustufen 5 bis 16 vorgesehenen

neuen Ansätze die nachstehend angeführten

Beträge

3. Art. XII Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem

Gegenstand dauernd unterrichtet, 779 S je Monatswochenstunde."

Artikel VI

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 406/1984, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt

die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlichrechtlichen

Bundesdienstverhältnis vom Tag des

Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus

dem Dienststand zurückgelegt hat. Die Zeit, in der

die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung

des Lehrers nach den §§ 50 a oder

50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen

ist, gilt zur Hälfte als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.

Ausgenommen von der Regelung des

ersten und zweiten Satzes ist die Zeit eigenmächtigen

und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst

in der Dauer von mehr als drei Tagen. Die Zeit, die

der Beamte als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegt

hat, gilt stets als Ruhegenußvordienstzeit. Die

Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der

Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge

bleiben unberührt. Der im bestehenden Dienstverhältnis

zurückgelegte Karenzurlaub nach § 15 des

Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gilt als

ruhegenußfähige Bundesdienstzeit."

2. Dem § 12 Abs. 3 wird angefügt

„Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten

oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach

den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333,

herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei im halben Ausmaß

zu berücksichtigen."

Artikel VII

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.

Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 656/1983, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 1 wird angefügt

„Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen

werden, in denen die Wochendienstzeit oder

die Lehrverpflichtung nach den §§ 50 a oder 50 b

BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen

ist, begründen die unter Z 1, 3 (soweit es sich um

Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 9,

10 und 12 angeführten Nebengebühren nur insoweit

den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen

gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung

überschritten worden ist."

2. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren

hat der Beamte des Dienststandes einen

Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag

beträgt 8 vH."

Artikel VIII

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.

Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 656/1983, wird wie folgt geändert

Im § 10 Abs. 2 und 3 werden die Hundertsätze

des Pensionsbeitrages wie folgt festgesetzt

In Abs. 2 lit. a mit 10,0 vH,

in Abs. 2 lit. b mit 8,0 vH,

in Abs. 3 lit. a mit 2,1 vH,

in Abs. 3 lit. b mit 1,7 vH.

Artikel IX

(1) Dieser Artikel ist auf die nachstehend angeführten

Beamten anzuwenden

1. Beamte, die sich am 1. Juli 1985 im Dienststand

befinden und an diesem Tage der

Dienststufe 3 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe

W 2 angehören,

2. Beamte, die in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis

zum 30. Juni 1985 als Angehörige der Dienststufe

3 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe

W 2 durch Versetzung oder Übertritt

in den Ruhestand oder durch Tod aus dem

Dienststand ausscheiden.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Beamten kann

zum Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber

Laufbahnen vergleichbarer, ab dem 1. Juli

1984 in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe

W 2 beförderter Beamter ergeben haben,

der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

in der Dienstklasse V maßgebende Tag vom

zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler neu festgesetzt werden. Solche

Maßnahmen sind ausschließlich aus Anlaß der für

Beamte der Dienststufe 3 der Verwendungsgruppe

W 2 mit 1. Juli 1984 eingetretenen Änderung der

Beförderungspraxis für Beförderungen in die

Dienstklasse V zulässig. Das Höchstausmaß der

Verbesserung in der Dienstklasse V darf eineinhalb

Jahre nicht übersteigen.

(3) Eine Maßnahme nach Abs. 2 ist nur insoweit

zulässig, als der Beamte nicht ohnehin durch eine

Ernennung, die im Juli 1984 oder danach wirksam

geworden ist, der Begünstigung der im Abs. 2 angeführten

Änderung der Beförderungspraxis teilhaftig

geworden ist.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 2 werden für

1. die im Abs. 1 Z 1 angeführten Beamten mit

1. Juli 1985 und

2. die im Abs. 1 Z 2 angeführten Beamten mit

dem Ersten jenes Monats, in (mit) dem sie aus

dem Dienststand ausscheiden,

wirksam.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist zu

prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Abs. 2

angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre

bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für

den Beamten zu dem gemäß Abs. 4 für ihn maßgebenden

Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise

besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte

als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich

zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere

auf die Verwendung (Funktion) und die

Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des

Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der

Ernennung des Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei

sind jene Bewertung des Arbeitsplatzes und jene

Leistungsfeststellung beziehungsweise Dienstbeurteilung

zugrunde zu legen, die am 1. Juli 1984 maßgebend

gewesen sind.

Artikel X

(1) Art. IV Abs. 7 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 306/1981, kann auch auf Beamte angewendet

werden, die am 1. Juli 1981 zwar nur die

Voraussetzungen der Z 1 und 2 dieser Bestimmung

erfüllt haben, aber auf Grund der Aufgaben ihres

Arbeitsplatzes nach der bis zu diesem Tag gehandhabten

Beförderungspraxis bei der Ernennung in

die Dienstklasse IV wie Beamte behandelt worden

wären, bei denen alle Voraussetzungen des Art. IV

Abs. 7 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle vorlagen.

(2) Bei den unter Abs. 1 fallenden Beamten kann

auch die sich aus der Maßnahme nach Art. IV

Abs. 7 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle ergebende

Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen

Stellung in der Dienstklasse IV vorgenommen

werden.

Artikel XI

(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D

gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV

an Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein

Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der

Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D

(zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb

Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.

(2) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P 2

gebührt

1. in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV an

Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein

Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17

der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe

P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von

einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen

Gehaltes,

2. in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV an

Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein

Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17

der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe

P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von

zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen

Gehaltes.

(3) Art. V Abs. 5 und 6 der 37. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 306/1981, wird aufgehoben.

Artikel XII

Lehrer für Werkerziehung der Verwendungsgruppe

L2b 1, die an Bildungsanstalten für

Arbeitslehrerinnen mit schulpraktischer Ausbildung

betraut sind, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß

des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer

allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer

gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2a 1 ernannt worden wäre.

Artikel XIII

(1) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer

des Dienststandes, die auf Grund des

Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550,

am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren

werden, ist nach Maßgabe des § 48 Abs. 8 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember

1984 geltenden Fassung festzusetzen.

(2) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor

des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor

zurückgelegt hat, sind für das Erreichen

der besonderen Dienstalterszulage gemäß

§ 50 a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als

ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.

Artikel XIV

(1) Auf einen Universitätsassistenten, der in der

Zeit vom 1. Jänner 1985 bis zum 31. Dezember

1985 zum außerordentlichen Universitätsprofessor

ernannt wird, ist § 48 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes

1956 mit der Abweichung anzuwenden, daß an die

Stelle von vier Jahren sechs Jahre treten.

(2) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten,

der sowohl am 31. Dezember 1984 als auch am

1. Jänner 1985 außerordentlicher Universitätsprofessor

des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom

1. Jänner 1985 um zwei Jahre zu verbessern.

(3) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten,

der sowohl am 31. Dezember 1985 als auch am

1. Jänner 1986 außerordentlicher Universitätsprofessor

des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom

1. Jänner 1986 um zwei Jahre zu verbessern.

(4) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor

des Dienststandes vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht

hat, sind

1. bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das

Erreichen der Gehaltsstufe 15 und

2. in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für

das Erreichen der Dienstalterszulage nach

§ 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956

anzurechnen.

Artikel XV

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 33 mit 1. Jänner 1984,

2. Art. IX mit 1. Juli 1984,

3. Art. I Z 1 bis 32, 34 bis 67 und die Art. III bis

VIII und X bis XIV mit 1. Jänner 1985,

4. Art. II mit 1. Jänner 1987.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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