548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/
1983, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 lit. c lautet
„c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt
und die Wohnkostenbeihilfe, sowie die
Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,
BGBl. Nr. 152/1956,
Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das
Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die Barbezüge,
der Familienunterhalt und die
Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz."
2. Im § 12 Abs. 2 Z 4 wird die Zitierung „Ärztegesetz,
BGBl. Nr. 92/1949," durch die Zitierung"
Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373," ersetzt.
3. Dem § 13 wird angefügt
„(10) Der Monatsbezug des Beamten, dessen
Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b BDG
1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist,
gebührt im halben Ausmaß. Diese Verminderung
wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam,
für den die Wochendienstzeit herabgesetzt
worden ist.
(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59
Abs. 13 Z 2 oder Abs. 14, § 60 Abs. 6 oder § 60 a
anzuwenden sind, bleiben vom Abs. 10 unberührt."
4. Nach § 15 wird eingefügt
„§ 15 a. (1) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit
nach den §§ 50a oder 50 b BDG 1979
herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend
vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten
Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6
angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren
dieser Art erlöschen abweichend vom § 15
Abs. 6 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung
der Wochendienstzeit.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren
gebühren in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer
Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf
Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit
geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus
ergebende Verringerung solcher pauschalierter
Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6
für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit
herabgesetzt worden ist."
5. Dem § 16 wird angefügt
„(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf zusätzliche Dienstleistungen
im Sinne des § 50 d BDG 1979 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag
nur für Zeiten gebührt, mit denen der
Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet.
Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen
erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen
abzugelten wären, so sind jene als
Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten,
für die die höheren Überstundenzuschläge
gebühren."
6. § 17 Abs. 5 lautet
„(5) § 16 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden."
7. § 20c Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung
einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für
treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt
werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer
Dienstzeit von 25 Jahren 150 vH und bei einer
Dienstzeit von 40 Jahren 300 vH des Monatsbezuges,
der der besoldungsrechtlichen Stellung des
Beamten in dem Monat entspricht, in den das
Dienstjubiläum fällt."
8. Im § 20 c Abs. 3 wird der Ausdruck „200 vH"
durch den Ausdruck „300 vH" ersetzt.
9. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 8 vH der
Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
1. dem Gehalt,
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen
und
3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum
Ruhegenuß begründenden Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten
entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im
ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch
von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten,
die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen
entsprechen. Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit
des Beamten nach den §§ 50 a und 50b
BDG 1979 herabgesetzt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage
die in Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen
in der Höhe, wie sie sich aus § 13
Abs. 10 und 11 ergibt."
10. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende
Fassung
11. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1117 S"
durch den Betrag „1169S" und der Betrag
„1418 S" durch den Betrag „1485 S" ersetzt.
12. Im § 30b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „385 S" durch den Betrag"
403 S",
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1010 S"
durch den Betrag „1057 S",
c) in Z 3 lit. b der Betrag „1214 S" durch den
Betrag „1271 S".
13. § 30c Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
1577 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2030 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2482 S."
14. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „714 S" durch
den Betrag „748 S" ersetzt.
15. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „533 S"
durch den Betrag „558 S" ersetzt.
16. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
17. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
18. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag
„56172 S" durch den Betrag „58812 S" ersetzt.
19. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „2810 S"
durch den Betrag „2942 S" ersetzt.
20. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „6673 S" durch den Betrag
„6987 S",
b) in Z 2 der Betrag „8342 S" durch den Betrag
„8734 S",
c) in Z 3 der Betrag „10009 S" durch den
Betrag „10479 S",
d) in Z 4 der Betrag „11678 S" durch den
Betrag „12227 S" und
e) in Z 5 der Betrag „13347 S" durch den
Betrag „13974 S".
21. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
22. An die Stelle des § 48 Abs. 5 bis 9 treten folgende
Bestimmungen
„(5) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen
Universitätsprofessor ernannt, so gebühren
ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe
notwendig war, im dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß als außerordentlicher Universitätsprofessor
zurückgelegt hätte.
(6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen
Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der
vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe
und der Vorrückungstermin, die sich ergeben
würden, wenn er zum Universitätsassistenten
ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor
überstellt worden wäre.
(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor
zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)
professor ernannt, so gebühren ihm die
Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich
ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das
Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig
war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als
ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor
zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe
der außerordentlichen Universitätsprofessoren
verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier
Jähren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß
anzuwenden.
(8) § 12 ist auf Universitäts(Hochschul)professoren
nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind
jedoch bei Universitäts(Hochschul)professoren, die
aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter
zum Universitäts(Hochschul)professor überstellt
wurden, hinsichtlich der Festsetzung der
besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis
anzuwenden."
23. § 50 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Dem außerordentlichen Universitätsprofessor
oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor,
der als außerordentlicher Universitätsprofessor
oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor
des Dienststandes vier Jahre in der höchsten
Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstalterszulage.
(3) Die Dienstalterszulage des außerordentlichen
Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von
eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage
des ordentlichen Univeristäts(Hochschul)
professors beträgt 5347 S."
24. Im § 51 Abs. 1 wird die Zitierung „BGBl.
Nr. 215/1962" durch die Zitierung „BGBl.
Nr. 216/1962" ersetzt.
25. Im § 51 a Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die
Ausdrücke „und außerordentliche" und „oder
außerordentlichen".
26. Die Überschrift zum § 52 und § 52 Abs. 1
und 2 lauten
„Besoldungsrechtliche Begünstigungen
für ordentliche Universitäts
(Hochschul) professoren
§ 52. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers
oder Künstlers aus dem In- oder Ausland
notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der
Ernennung zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)
professor folgende besoldungsrechtliche
Begünstigungen gewähren
1. ein höheres als das nach § 48 gebührende
Gehalt;
2. eine höhere als die nach den §§ 51 und 51 a
gebührende Kollegiengeldabgeltung;
3. den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die
durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der
Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß
bis zur Höhe der Trennungsgebühr
für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)
professor gezwungen ist, einen doppelten
Haushalt zu führen.
(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z 1 und 2
kann der Bundespräsident auch gewähren, um die
Berufung eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)
professors in das Ausland oder die Annahme
einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im
In- oder Ausland abzuwehren."
27. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
28. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2234 S"
durch den Betrag „2339 S" ersetzt.
29. § 57 Abs. 2 lautet
30. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „544 S" durch
den Betrag „570 S" und der Betrag „997 S" durch
den Betrag „1044 S" ersetzt.
31. § 58 Abs. 6 lautet
„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage
beträgt
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese
Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern
für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um
312 S. In der Verwendungsgruppe L2b 1 erhöht
sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei
den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung
an Polytechnischen Lehrgängen und an
hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 93 S."
32. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1799 S"
durch den Betrag „1884 S" ersetzt.
33. Im § 59 Abs. 3 wird der Ausdruck „in der
nächstniedrigeren Gehaltsstufe," durch den Ausdruck
„in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer
Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben
würde," ersetzt.
34. Im § 59 Abs. 9 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „605 S" durch den Betrag
„633 S",
b) in Z 2 der Betrag „918 S" durch den Betrag
„961 S" und
c) in Z 3 der Betrag „1259 S" durch den Betrag
„1318 S".
35. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag „605 S"
durch den Betrag „633 S" ersetzt.
36. Im § 59 Abs. 11 wird der Betrag „918 S"
durch den Betrag „961 S" ersetzt.
37. Im § 59 Abs. 13 Z 1 lit. c wird der Betrag
„726 S" durch den Betrag „760 S" ersetzt.
38. Im § 59 Abs. 14 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 der Betrag „429 S"
durch den Betrag „449 S",
b) in Z 1 lit. b der Betrag „536 S" durch den
Betrag „561 S" und
c) in Z 4 der Betrag „215 S" durch den Betrag
„225 S".
39. § 59 Abs. 16 und 17 erhält folgende Fassung
„(16) Einem Lehrer, der zur Unterstützung des
Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG,
BGBl. Nr. 244/1965), gebührt eine Dienstzulage
von 50 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57
gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule
wäre. Ist jedoch an der Schule auch ein Fachvorstand
vorgesehen, so gebührt dem Lehrer, der zur
Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist, abweichend
vom ersten Satz eine Dienstzulage von
33 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57
gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule
wäre.
(17) Eine Bestellung zur Unterstützung des
Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig
geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens
zwölf Klassen aufweisen und an denen weder
Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände
vorgesehen sind; die Bestellung mehrerer Lehrer an
einer Schule ist unzulässig."
40. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
41. Im § 60 Abs. 3 werden ersetzt
a) der Betrag „356 S" durch den Betrag
„373 S",
b) der Betrag „298 S" durch den Betrag
„312 S",
c) der Betrag „107 S" durch den Betrag „112 S"
und
d) der Betrag „89 S" durch den Betrag „93 S".
42. Die Tabelle im § 60 a Abs. 2 erhält folgende
Fassung
43. Dem § 61 wird angefügt
„(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf Zeiten, mit denen
ein von den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979 erfaßter
Lehrer lediglich das Ausmaß einer auf die Hälfte
herabgesetzten — und nicht einer vollen — Lehrverpflichtung
überschreitet, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß
1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung
von 6,8 vH eine Vergütung von 5 vH
und
2. an die Stelle des im Abs. 5 angeführten Ausmaßes
von 25 vH das Ausmaß von 23,1 vH
tritt."
44. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
45. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „2060 S"
durch den Betrag „2157 S" ersetzt.
46. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1209 S"
durch den Betrag „1266 S" ersetzt.
47. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
48. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während der
Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 227 S
und nach der Definitivstellung
49. Im § 73 a werden ersetzt
a) der Betrag „726 S" durch den Betrag
„760 S",
b) der Betrag „768 S" durch den Betrag „804 S"
und
c) der Betrag „909 S" durch den Betrag
„952 S".
50. Im § 73 b wird der Betrag „429 S" durch den
Betrag „449 S" ersetzt.
51. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
52. Im § 75 Abs. 4 Z 2 wird vor dem Wort
„Suspendierung" der Klammerausdruck „(vorläufigen)"
eingefügt.
53. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
54. Im § 76 a Abs. 1 werden ersetzt
a) der Betrag „863 S" durch den Betrag
„904 S",
b) der Betrag „648 S" durch den Betrag „678 S"
und
c) der Betrag „430 S" durch den Betrag
„450 S".
55. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „714 S" durch
den Betrag „748 S" ersetzt.
56. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
57. Im § 79 a wird der Betrag „1833 S" durch
den Betrag „1919 S" ersetzt.
58. Im § 79b Z 3 wird der Betrag „351 S" durch
den Betrag „367 S" und der Betrag „422 S" durch
den Betrag „442 S" ersetzt.
59. Die Tabelle im § 82 a Abs. 2 erhält folgende
Fassung
60. Im § 82 a Abs. 3 wird der Betrag „1994 S"
durch den Betrag „2088 S" und der Betrag
„2175 S" durch den Betrag „2277 S" ersetzt.
61. Die Tabelle im § 82 c Abs. 1 erhält folgende
Fassung
62. Die Tabelle im § 82 c Abs. 5 erhält folgende Fassung
63. Im § 82 c Abs. 8 entfallen die Worte „ständig"
und „vorübergehenden".
64. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „337 S"
durch den Betrag „353 S" ersetzt.
65. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „1616 S"
durch den Betrag „1692 S" ersetzt.
66. An die Stelle des § 86 Abs. 2 lit. a bis f treten
folgende Bestimmungen
67. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „2555 S"
durch den Betrag „2675 S" ersetzt.
Artikel II
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung des Art. I, wird wie folgt geändert
1. § 20 c Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung
einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für
treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt
werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer
Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer
Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges,
der der besoldungsrechtlichen Stellung des
Beamten in dem Monat entspricht, in den das
Dienstjubiläum fällt."
2. Im § 20 c Abs. 3 wird der Ausdruck „300 vH"
durch den Ausdruck „400 vH" ersetzt.
Artikel III
Die 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/
1975, wird wie folgt geändert
An die Stelle des Art. III Abs. 6 treten folgende
Bestimmungen
„(6) Auf die besondere Vergütung von Lehrern,
deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50 a oder 50 b
BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist, ist, soweit
nicht nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 vorzugehen
ist, § 15 a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß
anzuwenden.
(7) Entschädigungen nach den Abs. \ bis 6 dürfen
jeweils nur für die Dauer der Durchführung des
Schulversuches gewährt werden."
Artikel IV
Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 656/1983, wird wie folgt geändert
Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung
Artikel V
Die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/
1983, wird wie folgt geändert
1. Art. III Abs. 3 und 4 lautet
„(3) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum
31. Dezember 1985 gebührt Lehrern der Verwendungsgruppe
L 1 und Universitäts(Hochschul)assistenten
anstelle des im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in
nachstehend angeführter Höhe
(4) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum
31. Dezember 1985 beträgt die Dienstalterszulage
für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und für
Universitäts(Hochschul)assistenten abweichend
vom § 56 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
2. Art. VI Abs. 2 lautet
„(2) In der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1985 treten bei der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)
genüsse der im Abs. 1 genannten Personen
an die Stelle der im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 in den Gehalustufen 5 bis 16 vorgesehenen
neuen Ansätze die nachstehend angeführten
Beträge
3. Art. XII Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem
Gegenstand dauernd unterrichtet, 779 S je Monatswochenstunde."
Artikel VI
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 406/1984, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt
die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlichrechtlichen
Bundesdienstverhältnis vom Tag des
Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus
dem Dienststand zurückgelegt hat. Die Zeit, in der
die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung
des Lehrers nach den §§ 50 a oder
50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen
ist, gilt zur Hälfte als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.
Ausgenommen von der Regelung des
ersten und zweiten Satzes ist die Zeit eigenmächtigen
und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst
in der Dauer von mehr als drei Tagen. Die Zeit, die
der Beamte als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegt
hat, gilt stets als Ruhegenußvordienstzeit. Die
Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der
Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge
bleiben unberührt. Der im bestehenden Dienstverhältnis
zurückgelegte Karenzurlaub nach § 15 des
Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gilt als
ruhegenußfähige Bundesdienstzeit."
2. Dem § 12 Abs. 3 wird angefügt
„Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten
oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach
den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei im halben Ausmaß
zu berücksichtigen."
Artikel VII
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.
Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 656/1983, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 Abs. 1 wird angefügt
„Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen
werden, in denen die Wochendienstzeit oder
die Lehrverpflichtung nach den §§ 50 a oder 50 b
BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen
ist, begründen die unter Z 1, 3 (soweit es sich um
Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 9,
10 und 12 angeführten Nebengebühren nur insoweit
den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen
gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung
überschritten worden ist."
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren
hat der Beamte des Dienststandes einen
Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag
beträgt 8 vH."
Artikel VIII
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.
Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 656/1983, wird wie folgt geändert
Im § 10 Abs. 2 und 3 werden die Hundertsätze
des Pensionsbeitrages wie folgt festgesetzt
In Abs. 2 lit. a mit 10,0 vH,
in Abs. 2 lit. b mit 8,0 vH,
in Abs. 3 lit. a mit 2,1 vH,
in Abs. 3 lit. b mit 1,7 vH.
Artikel IX
(1) Dieser Artikel ist auf die nachstehend angeführten
Beamten anzuwenden
1. Beamte, die sich am 1. Juli 1985 im Dienststand
befinden und an diesem Tage der
Dienststufe 3 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe
W 2 angehören,
2. Beamte, die in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis
zum 30. Juni 1985 als Angehörige der Dienststufe
3 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe
W 2 durch Versetzung oder Übertritt
in den Ruhestand oder durch Tod aus dem
Dienststand ausscheiden.
(2) Für die im Abs. 1 angeführten Beamten kann
zum Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber
Laufbahnen vergleichbarer, ab dem 1. Juli
1984 in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe
W 2 beförderter Beamter ergeben haben,
der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
in der Dienstklasse V maßgebende Tag vom
zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler neu festgesetzt werden. Solche
Maßnahmen sind ausschließlich aus Anlaß der für
Beamte der Dienststufe 3 der Verwendungsgruppe
W 2 mit 1. Juli 1984 eingetretenen Änderung der
Beförderungspraxis für Beförderungen in die
Dienstklasse V zulässig. Das Höchstausmaß der
Verbesserung in der Dienstklasse V darf eineinhalb
Jahre nicht übersteigen.
(3) Eine Maßnahme nach Abs. 2 ist nur insoweit
zulässig, als der Beamte nicht ohnehin durch eine
Ernennung, die im Juli 1984 oder danach wirksam
geworden ist, der Begünstigung der im Abs. 2 angeführten
Änderung der Beförderungspraxis teilhaftig
geworden ist.
(4) Die Maßnahmen nach Abs. 2 werden für
1. die im Abs. 1 Z 1 angeführten Beamten mit
1. Juli 1985 und
2. die im Abs. 1 Z 2 angeführten Beamten mit
dem Ersten jenes Monats, in (mit) dem sie aus
dem Dienststand ausscheiden,
wirksam.
(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist zu
prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Abs. 2
angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre
bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für
den Beamten zu dem gemäß Abs. 4 für ihn maßgebenden
Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise
besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte
als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich
zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere
auf die Verwendung (Funktion) und die
Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des
Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der
Ernennung des Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei
sind jene Bewertung des Arbeitsplatzes und jene
Leistungsfeststellung beziehungsweise Dienstbeurteilung
zugrunde zu legen, die am 1. Juli 1984 maßgebend
gewesen sind.
Artikel X
(1) Art. IV Abs. 7 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 306/1981, kann auch auf Beamte angewendet
werden, die am 1. Juli 1981 zwar nur die
Voraussetzungen der Z 1 und 2 dieser Bestimmung
erfüllt haben, aber auf Grund der Aufgaben ihres
Arbeitsplatzes nach der bis zu diesem Tag gehandhabten
Beförderungspraxis bei der Ernennung in
die Dienstklasse IV wie Beamte behandelt worden
wären, bei denen alle Voraussetzungen des Art. IV
Abs. 7 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle vorlagen.
(2) Bei den unter Abs. 1 fallenden Beamten kann
auch die sich aus der Maßnahme nach Art. IV
Abs. 7 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle ergebende
Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen
Stellung in der Dienstklasse IV vorgenommen
werden.
Artikel XI
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D
gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV
an Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein
Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der
Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D
(zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb
Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.
(2) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P 2
gebührt
1. in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV an
Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein
Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17
der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe
P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von
einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen
Gehaltes,
2. in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV an
Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein
Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17
der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe
P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von
zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen
Gehaltes.
(3) Art. V Abs. 5 und 6 der 37. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 306/1981, wird aufgehoben.
Artikel XII
Lehrer für Werkerziehung der Verwendungsgruppe
L2b 1, die an Bildungsanstalten für
Arbeitslehrerinnen mit schulpraktischer Ausbildung
betraut sind, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer
allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer
gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2a 1 ernannt worden wäre.
Artikel XIII
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer
des Dienststandes, die auf Grund des
Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550,
am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren
werden, ist nach Maßgabe des § 48 Abs. 8 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember
1984 geltenden Fassung festzusetzen.
(2) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor
des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor
zurückgelegt hat, sind für das Erreichen
der besonderen Dienstalterszulage gemäß
§ 50 a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als
ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.
Artikel XIV
(1) Auf einen Universitätsassistenten, der in der
Zeit vom 1. Jänner 1985 bis zum 31. Dezember
1985 zum außerordentlichen Universitätsprofessor
ernannt wird, ist § 48 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes
1956 mit der Abweichung anzuwenden, daß an die
Stelle von vier Jahren sechs Jahre treten.
(2) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten,
der sowohl am 31. Dezember 1984 als auch am
1. Jänner 1985 außerordentlicher Universitätsprofessor
des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom
1. Jänner 1985 um zwei Jahre zu verbessern.
(3) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten,
der sowohl am 31. Dezember 1985 als auch am
1. Jänner 1986 außerordentlicher Universitätsprofessor
des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom
1. Jänner 1986 um zwei Jahre zu verbessern.
(4) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor
des Dienststandes vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht
hat, sind
1. bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das
Erreichen der Gehaltsstufe 15 und
2. in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für
das Erreichen der Dienstalterszulage nach
§ 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956
anzurechnen.
Artikel XV
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 33 mit 1. Jänner 1984,
2. Art. IX mit 1. Juli 1984,
3. Art. I Z 1 bis 32, 34 bis 67 und die Art. III bis
VIII und X bis XIV mit 1. Jänner 1985,
4. Art. II mit 1. Jänner 1987.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.