548. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1983, BGBl. Nr. 1, wird
wie folgt geändert
1. Im Art. III wird nach dem Abs. 3 der folgende
Abs. 3 a eingefügt
„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, soweit Überschreitungen gemäß Bundesgesetz
BGBl. Nr. 549/1983 (Budgetüberschreitungsgesetz
1983) und gemäß Art. V Abs. 1 Z 1
und 2 durchgeführt werden und zur Bedeckung des
dadurch entstehenden höheren Abganges (Art. I
Abs. 1) keine Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
zur Verfügung stehen, diesen Abgang
in Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben bis
zum Betrage von insgesamt 10500 Millionen Schilling
durch Einnahmen aus Kreditoperationen
gemäß Art. VIII zu bedecken."
2. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich um
jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen
gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a ausgeübt
werden."
3. Im Artikel V Abs. 1 Z 12 ist der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen.
4. Dem Artikel V Abs. 1 ist eine neue Z 13 mit
folgendem Wortlaut anzufügen
„13. beim Ausgabenansatz 1/17424 bis zu einer
Höhe von 2 Millionen Schilling zu geben, soweit
die hiefür erforderliche Bedeckung durch Mehreinnahmen
beim Ansatz 2/51044 sichergestellt werden
kann."
5. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Der im Abs. 1 Z 1 erster Satz aufgezeigte
Betrag erhöht sich um die Beträge, in deren Höhe
die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3 a
und Art. VIII a ausgeübt werden."
6. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) werden
folgende Ansätze eingefügt
a) nach dem Ansatz 1/17417
der Ansatz 1/17424/21 „Zweckzuschüsse
nach dem Krankenanstaltengesetz";
b) nach dem Ansatz 2/53234
der Ansatz 2/53250/23 „Wohnbauförderungsges.;
Überw. d. Wohnbaufonds (zweckgeb.
Einn.)";
c) nach dem Ansatz 2/53254
der Ansatz 2/53260/23 „Rückzlg. v. Wohnbaudarl.;
Überw. d. Wohnbaufonds (zweckgeb.
Einn.)";
d) nach dem Ansatz 2/78444
der Ansatz 2/78454/33 „Gebühren/Kommunikations-
und besondere Teilnehmereinrichtungen".
7. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) hat
a) der Ansatz 1/53257
„Zuschüsse n. § 36 (6) Wohnbauförderungsgesetz
(zweckgeb. Geb.)" und
b) der Ansatz 1/53267
„Zuschüsse n. § 10 (2) Rückzahlungsbegünstigungsges
(zweckg. Geb.)"
zu lauten.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
unbeschadet der Befugnis des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz zur Leistung der
Ausgaben innerhalb seines Teilvoranschlages, der
Bundesminister für Finanzen betraut.