Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
548_1983 AT

548. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 548. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1983, BGBl. Nr. 1, wird

wie folgt geändert

1. Im Art. III wird nach dem Abs. 3 der folgende

Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, soweit Überschreitungen gemäß Bundesgesetz

BGBl. Nr. 549/1983 (Budgetüberschreitungsgesetz

1983) und gemäß Art. V Abs. 1 Z 1

und 2 durchgeführt werden und zur Bedeckung des

dadurch entstehenden höheren Abganges (Art. I

Abs. 1) keine Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

zur Verfügung stehen, diesen Abgang

in Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben bis

zum Betrage von insgesamt 10500 Millionen Schilling

durch Einnahmen aus Kreditoperationen

gemäß Art. VIII zu bedecken."

2. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich um

jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen

gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a ausgeübt

werden."

3. Im Artikel V Abs. 1 Z 12 ist der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen.

4. Dem Artikel V Abs. 1 ist eine neue Z 13 mit

folgendem Wortlaut anzufügen

„13. beim Ausgabenansatz 1/17424 bis zu einer

Höhe von 2 Millionen Schilling zu geben, soweit

die hiefür erforderliche Bedeckung durch Mehreinnahmen

beim Ansatz 2/51044 sichergestellt werden

kann."

5. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Der im Abs. 1 Z 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um die Beträge, in deren Höhe

die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3 a

und Art. VIII a ausgeübt werden."

6. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) werden

folgende Ansätze eingefügt

a) nach dem Ansatz 1/17417

der Ansatz 1/17424/21 „Zweckzuschüsse

nach dem Krankenanstaltengesetz";

b) nach dem Ansatz 2/53234

der Ansatz 2/53250/23 „Wohnbauförderungsges.;

Überw. d. Wohnbaufonds (zweckgeb.

Einn.)";

c) nach dem Ansatz 2/53254

der Ansatz 2/53260/23 „Rückzlg. v. Wohnbaudarl.;

Überw. d. Wohnbaufonds (zweckgeb.

Einn.)";

d) nach dem Ansatz 2/78444

der Ansatz 2/78454/33 „Gebühren/Kommunikations-

und besondere Teilnehmereinrichtungen".

7. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) hat

a) der Ansatz 1/53257

„Zuschüsse n. § 36 (6) Wohnbauförderungsgesetz

(zweckgeb. Geb.)" und

b) der Ansatz 1/53267

„Zuschüsse n. § 10 (2) Rückzahlungsbegünstigungsges

(zweckg. Geb.)"

zu lauten.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

unbeschadet der Befugnis des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz zur Leistung der

Ausgaben innerhalb seines Teilvoranschlages, der

Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →