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548_1981 AT

548. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 548. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund der §§ 89 Abs. 3 und 188 Abs. 2 und 4

des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/1974 wird

verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 608/1980 wird wie folgt geändert

1. § 9 hat zu lauten

„§ 9

Zu § 89 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,

ausländische unverzollte Waren dem Eingangsvormerkverkehr

zur Veredlung ohne Vorliegen einer

Ausübungsbewilligung auf die Dauer von höchstens

sechs Monaten zu unterziehen, wenn die Veredlung

nur in einer Ausschmückung oder Verzierung

besteht oder wenn es sich um Filme zum Belichten

oder um Magnetophonbänder, Magnetophondrähte

oder Schallplatten zum Besprechen, Besingen

oder Bespielen handelt. Das gleiche gilt, wenn

die Veredlung nur in der Vornahme einer bundesrechtlich

angeordneten Kennzeichnung der Waren

besteht."

2. § 19 hat zu lauten

„§ 19.

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt

festgesetzt

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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