548. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 89 Abs. 3 und 188 Abs. 2 und 4
des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/1974 wird
verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,
BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 608/1980 wird wie folgt geändert
1. § 9 hat zu lauten
„§ 9
Zu § 89 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,
ausländische unverzollte Waren dem Eingangsvormerkverkehr
zur Veredlung ohne Vorliegen einer
Ausübungsbewilligung auf die Dauer von höchstens
sechs Monaten zu unterziehen, wenn die Veredlung
nur in einer Ausschmückung oder Verzierung
besteht oder wenn es sich um Filme zum Belichten
oder um Magnetophonbänder, Magnetophondrähte
oder Schallplatten zum Besprechen, Besingen
oder Bespielen handelt. Das gleiche gilt, wenn
die Veredlung nur in der Vornahme einer bundesrechtlich
angeordneten Kennzeichnung der Waren
besteht."
2. § 19 hat zu lauten
„§ 19.
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955
(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt
festgesetzt
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für
Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden
wird wie folgt festgesetzt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.