548. Verordnung: Neufestlegung der Prüfungsgebühren für einige Gewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 351 Abs. 5 und des § 352
Abs. 14 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich des Art. VIII
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz — verordnet
ARTIKEL I
Zusatzprüfung gemäß § 99 GewO 1973 für Maler
und Anstreicher und Zusatzprüfung gemäß
§ 102 GewO 1973 für Tapezierer
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1974,
BGBl. Nr. 320, über die Zusatzprüfung gemäß
§ 99 GewO 1973 für Maler und Anstreicher sowie
über die Zusatzprüfung gemäß § 102
GewO 1973 für Tapezierer wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 1 und 2 des § 10 haben zu lauten
„§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Zusatzprüfung
eine Prüfungsgebühr von 6 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch
fünfzig teilbaren Schillingbetrag an die Meisterprüfungsstelle
zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat
und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,
so ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten
des Prüfungswerbens bis auf zwei Fünftel
der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden
Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Meisterprüfungsstelle
acht Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission
zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die verbleibenden
zwei Zehntel sind zur Abdeckung des durch
die Prüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden."
2. Der bisherige Abs. 2 des § 10 erhält die Bezeichnung
„(3)".
ARTIKEL II
Gebundene Gewerbe der Drucker (§ 103 Abs. 1
lit. b Z. 9 GewO 1973) und der Erzeuger von
Druckformen für die Massenherstellung von
Vervielfältigungen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 10
GewO 1973)
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. März
1977, BGBl. Nr. 154, über den Befähigungsnachweis
für die gebundenen Gewerbe der Drucker
und der Erzeuger von Druckformen für die
Massenherstellung von Vervielfältigungen wird
wie folgt geändert
Der Abs. 1 des § 19 hat au lauten
„§ 19. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine
Prüfungsgebühr von 7 v. H. des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren
Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle zu
entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist,
daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der
angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
und Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten bis auf zwei Fünftel
der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden
Prüfungsgebühr zu ermäßigen."
ARTIKEL III
Gebundenes Gewerbe der Filmproduktion (§ 103
Abs. 1 lit. b Z. 17 GewO 1973)
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 1. August 1977,
BGBl. Nr. 447, über den Befähigungsnachweis
für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion
wird wie folgt geändert
Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine
Prüfungsgebühr von 4 v. H. des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig
teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle
zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die
Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist,
daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
und Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten bis auf zwei
Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung
ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen."
ARTIKEL IV
Gebundenes Gewerbe der Molkereien und Käsereien
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 35 GewO 1973)
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Feber
1977, BGBl. Nr. 96, über den Befähigungsnachweis
für das gebundene Gewerbe der Molkereien
und Käsereien wird wie folgt geändert
Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
von 7. v. H. des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig
teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle
zu entrichten; bei Prüfungswerbern, denen gemäß
§ 2 Abs. 7 bei der mündlichen Prüfung nur
Fragen hinsichtlich der für die selbständige Ausübung
des gebundenen Gewerbes der Molkereien
und Käsereien notwendigen rechtlichen Kenntnisse
zu stellen sind, beträgt die Prüfungsgebühr
2 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet
auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag.
Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung
der Prüfungsgebühr in der angeführten
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen und
Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei
Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung
ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen."
ARTIKEL V
Gebundenes Gewerbe der Spediteure (§ 103
Abs. 1 lit. b Z. 44 GewO 1973)
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. April
1977, BGBl. Nr. 171, über den Befähigungsnachweis
für das gebundene Gewerbe der Spediteure
wird wie folgt geändert
Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
von 8 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einischließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig
teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle
zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die
Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist,
daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wiegen seiner Einkommensverhältnisse
und Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist
die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten bis auf
zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung
ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen."
ARTIKEL VI
Konzessioniertes Gastgewerbe (§ 189 GewO
1973)
Die Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 387/1974, in der Fassung der
Kundmachung BGBl Nr. 381/1975 und der Verordnung
BGBl. Nr. 385/1976 wird wie folgt geändert
Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 7 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen
durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den
Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
die Prüfungsgebühr selbst zu tragen
hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte
darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten
des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel
der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden
Prüfungsgebühr zu ermäßigen."
ARTIKEL VII
Konzessioniertes Reisebürogewerbe (§ 208
GewO 1973)
Die Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 314/1975, wird wie folgt
geändert
Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
gemäß § 1 eine Prüfungsgebühr von 8 v. H.
und der Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1
eine Prüfungsgebühr von 7 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch
fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann
zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat
und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,
so ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten
des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel
der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden
jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen."
ARTIKEL VIII
Konzessioniertes Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
(§ 236 a GewO 1973)
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober
1976, BGBl. Nr. 675, über den Befähigungsnachweis
für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
wird wie folgt geändert
Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Beitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine
Prüfungsgebühr von 15 v. H. des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig
teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann
zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat
und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,
so ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten
des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel
der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden
Prüfungsgebühr zu ermäßigen."
ARTIKEL IX
Konzessioniertes Gewerbe der Bestatter (§ 237
GewO 1973)
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 26. August
1977, BGBL Nr. 459, über den Befähigungsnachweis
für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter
wird wie folgt geändert
1. In der Promulgationsklausel ist die Zitierung
„§ 231 Abs. 5" durch „§ 351 Abs. 5" zu
ersetzen.
2. Die Abs. 1 und 2 des § 8 haben zu lauten
„§ 8. (1) Der Prüfungswerber bat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 8 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen
durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den
Landeshauptmann zu entrichten. Entfällt gemäß
§ 2 Abs. 5 der zweite Teil der mündlichen
Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 6 v. H.
das Gehaltes eines Bundesbediensteten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet
auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis tauf zwei Fünftel der sich aus dem
Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr
zu ermäßigen."
ARTIKEL X
Konzessioniertes Bewachungsgewerbe (§ 318
GewO 1973)
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 20. September
1977, BGBl. Nr. 507, über den Befähigungsnachweis
für das konzessionierte Bewachungsgewerbe
wird wie folgt geändert
Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Der Prüfungswerber bat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 8 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, (aufgerundet auf einen
durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den
Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
die Prüfungsgebühr selbst zu tragen
hat und nachweist, daß die Entrichtung der
Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,
so ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten
des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel
der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden
Prüfungsgebühr zu ermäßigen."
ARTIKEL XI
Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979
in Kraft.