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548_1978 AT

548. Verordnung: Neufestlegung der Prüfungsgebühren für einige Gewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 548. Verordnung: Neufestlegung der Prüfungsgebühren für einige Gewerbe

Auf Grund des § 351 Abs. 5 und des § 352

Abs. 14 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich des Art. VIII

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz — verordnet

ARTIKEL I

Zusatzprüfung gemäß § 99 GewO 1973 für Maler

und Anstreicher und Zusatzprüfung gemäß

§ 102 GewO 1973 für Tapezierer

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1974,

BGBl. Nr. 320, über die Zusatzprüfung gemäß

§ 99 GewO 1973 für Maler und Anstreicher sowie

über die Zusatzprüfung gemäß § 102

GewO 1973 für Tapezierer wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 1 und 2 des § 10 haben zu lauten

„§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Zusatzprüfung

eine Prüfungsgebühr von 6 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch

fünfzig teilbaren Schillingbetrag an die Meisterprüfungsstelle

zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat

und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,

so ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten

des Prüfungswerbens bis auf zwei Fünftel

der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden

Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Meisterprüfungsstelle

acht Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission

zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die verbleibenden

zwei Zehntel sind zur Abdeckung des durch

die Prüfung entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden."

2. Der bisherige Abs. 2 des § 10 erhält die Bezeichnung

„(3)".

ARTIKEL II

Gebundene Gewerbe der Drucker (§ 103 Abs. 1

lit. b Z. 9 GewO 1973) und der Erzeuger von

Druckformen für die Massenherstellung von

Vervielfältigungen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 10

GewO 1973)

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. März

1977, BGBl. Nr. 154, über den Befähigungsnachweis

für die gebundenen Gewerbe der Drucker

und der Erzeuger von Druckformen für die

Massenherstellung von Vervielfältigungen wird

wie folgt geändert

Der Abs. 1 des § 19 hat au lauten

„§ 19. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine

Prüfungsgebühr von 7 v. H. des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren

Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle zu

entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist,

daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der

angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

und Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten bis auf zwei Fünftel

der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden

Prüfungsgebühr zu ermäßigen."

ARTIKEL III

Gebundenes Gewerbe der Filmproduktion (§ 103

Abs. 1 lit. b Z. 17 GewO 1973)

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 1. August 1977,

BGBl. Nr. 447, über den Befähigungsnachweis

für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion

wird wie folgt geändert

Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine

Prüfungsgebühr von 4 v. H. des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig

teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle

zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die

Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist,

daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

und Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten bis auf zwei

Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung

ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen."

ARTIKEL IV

Gebundenes Gewerbe der Molkereien und Käsereien

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 35 GewO 1973)

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Feber

1977, BGBl. Nr. 96, über den Befähigungsnachweis

für das gebundene Gewerbe der Molkereien

und Käsereien wird wie folgt geändert

Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

von 7. v. H. des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig

teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle

zu entrichten; bei Prüfungswerbern, denen gemäß

§ 2 Abs. 7 bei der mündlichen Prüfung nur

Fragen hinsichtlich der für die selbständige Ausübung

des gebundenen Gewerbes der Molkereien

und Käsereien notwendigen rechtlichen Kenntnisse

zu stellen sind, beträgt die Prüfungsgebühr

2 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet

auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag.

Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung

der Prüfungsgebühr in der angeführten

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen und

Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei

Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung

ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen."

ARTIKEL V

Gebundenes Gewerbe der Spediteure (§ 103

Abs. 1 lit. b Z. 44 GewO 1973)

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. April

1977, BGBl. Nr. 171, über den Befähigungsnachweis

für das gebundene Gewerbe der Spediteure

wird wie folgt geändert

Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

von 8 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einischließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig

teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle

zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die

Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist,

daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wiegen seiner Einkommensverhältnisse

und Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist

die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten bis auf

zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung

ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen."

ARTIKEL VI

Konzessioniertes Gastgewerbe (§ 189 GewO

1973)

Die Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 387/1974, in der Fassung der

Kundmachung BGBl Nr. 381/1975 und der Verordnung

BGBl. Nr. 385/1976 wird wie folgt geändert

Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 7 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen

durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den

Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

die Prüfungsgebühr selbst zu tragen

hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte

darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten

des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel

der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden

Prüfungsgebühr zu ermäßigen."

ARTIKEL VII

Konzessioniertes Reisebürogewerbe (§ 208

GewO 1973)

Die Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 314/1975, wird wie folgt

geändert

Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

gemäß § 1 eine Prüfungsgebühr von 8 v. H.

und der Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1

eine Prüfungsgebühr von 7 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch

fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann

zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat

und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,

so ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten

des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel

der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden

jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen."

ARTIKEL VIII

Konzessioniertes Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

(§ 236 a GewO 1973)

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober

1976, BGBl. Nr. 675, über den Befähigungsnachweis

für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

wird wie folgt geändert

Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Beitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine

Prüfungsgebühr von 15 v. H. des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig

teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann

zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat

und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,

so ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten

des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel

der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden

Prüfungsgebühr zu ermäßigen."

ARTIKEL IX

Konzessioniertes Gewerbe der Bestatter (§ 237

GewO 1973)

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 26. August

1977, BGBL Nr. 459, über den Befähigungsnachweis

für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter

wird wie folgt geändert

1. In der Promulgationsklausel ist die Zitierung

„§ 231 Abs. 5" durch „§ 351 Abs. 5" zu

ersetzen.

2. Die Abs. 1 und 2 des § 8 haben zu lauten

„§ 8. (1) Der Prüfungswerber bat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 8 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen

durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den

Landeshauptmann zu entrichten. Entfällt gemäß

§ 2 Abs. 5 der zweite Teil der mündlichen

Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 6 v. H.

das Gehaltes eines Bundesbediensteten der

Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet

auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis tauf zwei Fünftel der sich aus dem

Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr

zu ermäßigen."

ARTIKEL X

Konzessioniertes Bewachungsgewerbe (§ 318

GewO 1973)

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 20. September

1977, BGBl. Nr. 507, über den Befähigungsnachweis

für das konzessionierte Bewachungsgewerbe

wird wie folgt geändert

Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Der Prüfungswerber bat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 8 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, (aufgerundet auf einen

durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den

Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

die Prüfungsgebühr selbst zu tragen

hat und nachweist, daß die Entrichtung der

Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,

so ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten

des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel

der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden

Prüfungsgebühr zu ermäßigen."

ARTIKEL XI

Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft.

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