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548_1977 AT

548. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinden Stolzalpe und Murau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 548. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinden Stolzalpe und Murau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 96

Murtal Straße wird im Bereich der Gemeinden

Stolzalpe und Murau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 29,290, korrigiert die alte Trasse durch

eine gestreckte Linienführung und endet bei

km 29,430.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Stolzalpe und

Murau aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

BO-96-16; Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf

den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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