548. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinden Stolzalpe und Murau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 96
Murtal Straße wird im Bereich der Gemeinden
Stolzalpe und Murau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 29,290, korrigiert die alte Trasse durch
eine gestreckte Linienführung und endet bei
km 29,430.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Stolzalpe und
Murau aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
BO-96-16; Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf
den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.