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548_1975 AT

548. Verordnung: Prüfung für den Gehobenen Bodenschätzungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 548. Verordnung: Prüfung für den Gehobenen Bodenschätzungsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Gehobenen Bodenschätzungsdienst

ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 2. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei

Klausurarbeiten, und zwar

1. der Ausarbeitung einer Entscheidung auf

dem Gebiete der Einheitsbewertung des

land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

unter Berücksichtigung der Bundesabgabenordnung

und der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes

in der Höchstdauer von

vier Stunden und

2. der Behandlung einer Frage aus dem Gebiete

der Landwirtschaftskunde und Bodenschätzung

und deren Bedeutung für die Einheitsbewertung

in der Höchstdauer von zwei

Stunden.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Bundesabgabenordnung;

2. die Grundzüge der Besteuerung land- und

forstwirtschaftlicher Betriebe;

3. allgemeine Landwirtschaftskunde und Betriebslehre,

einschließlich Boden-, Klima- und

Vegetationskunde;

4. Bodenschätzung;

5. Bewertungsrecht unter besonderer Berücksichtigung

der Einheitsbewertung des land-

und forstwirtschaftlichen Vermögens;

6. die grundlegenden Bestimmungen des Grundbuchsrechtes

und des Vermessungswesens.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den

gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen

Dienstes bestellt werden.

§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die

Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen

Prüfung müssen rechtskundig sein.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1976 in Kraft.

(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den

Bodenschätzungsdienst (Erlaß des Bundesministeriums

für Finanzen vom 10. Jänner 1953,

Zl. 103.962-21/52), die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben

wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des

31. Dezember 1975 nicht mehr anzuwenden.

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