548. Verordnung: Prüfung für den Gehobenen Bodenschätzungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/
1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Gehobenen Bodenschätzungsdienst
ist schriftlich und mündlich abzuhalten.
§ 2. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei
Klausurarbeiten, und zwar
1. der Ausarbeitung einer Entscheidung auf
dem Gebiete der Einheitsbewertung des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
unter Berücksichtigung der Bundesabgabenordnung
und der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes
in der Höchstdauer von
vier Stunden und
2. der Behandlung einer Frage aus dem Gebiete
der Landwirtschaftskunde und Bodenschätzung
und deren Bedeutung für die Einheitsbewertung
in der Höchstdauer von zwei
Stunden.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Bundesabgabenordnung;
2. die Grundzüge der Besteuerung land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe;
3. allgemeine Landwirtschaftskunde und Betriebslehre,
einschließlich Boden-, Klima- und
Vegetationskunde;
4. Bodenschätzung;
5. Bewertungsrecht unter besonderer Berücksichtigung
der Einheitsbewertung des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens;
6. die grundlegenden Bestimmungen des Grundbuchsrechtes
und des Vermessungswesens.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den
gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen
Dienstes bestellt werden.
§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die
Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen
Prüfung müssen rechtskundig sein.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1976 in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den
Bodenschätzungsdienst (Erlaß des Bundesministeriums
für Finanzen vom 10. Jänner 1953,
Zl. 103.962-21/52), die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben
wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des
31. Dezember 1975 nicht mehr anzuwenden.