547. Verordnung: Süßungsmittelverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 4, 5 und 7 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
1. dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte)
einen süßen Geschmack zu verleihen,
2. als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten
Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und
in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten
Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige
Ware.
(4) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis“) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß
der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge
verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. „ohne Zuckerzusatz“: ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz
von Waren, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden;
2. „brennwertvermindert“: mit einem Brennwert, der mindestens um 30% gegenüber dem Brennwert
der ursprünglichen Ware oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist.
§ 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Waren verwendet werden, die
gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, für
Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.
§ 4. (1) Bei allen Waren, die
1. ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis
„Mit Süßungsmittel(n)“,
2. sowohl ein oder mehrere Zuckerzusätze gemäß § 2 Z 1 als auch ein oder mehrere Süßungsmittel
enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit einer Zuckerart
(Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“,
3. Aspartam enthalten, ist der Hinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle“,
denen
4. mehr als 10% Polyole zugesetzt wurden, ist der Hinweis: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend
wirken“
unbeschadet Abs. 2 Z 3 anzubringen.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle,
1. bei verpackten Waren auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, im Versandhandel
auch auf den Angebotslisten,
2. bei unverpackten Waren auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware
oder – in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung – auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen
Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann,
anzubringen.
3. Z 2 gilt nicht für die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn unverpackte Waren von Einrichtungen
der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
(3) Die Hinweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind – sofern eine Sachbezeichnung angegeben ist – in
Verbindung mit dieser anzubringen.
§ 5. (1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten
„Tafelsüße auf der Grundlage von . . .“, ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten
Süßungsmittel.
(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole oder Aspartam enthalten, muß folgende Hinweise
umfassen
– Polyole: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“;
– Aspartam: „Enthält eine Phenylalaninquelle“.
(3) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 6. Für Süßungsmittel dürfen nur die in Anhang V der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und
Süßungsmittel (ABl. Nr. L 61/1 vom 18. 3. 1995) genannten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel unter
den in dieser Richtlinie angeführten Bedingungen verwendet werden.
§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über
künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht
und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser
Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988,
entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in
Verkehr belassen werden.
(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.