547. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Feldgemüseanbaues
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990, und des § 3
Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 597/1981 wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juni 1992 eine Erhebung des
Feldgemüseanbaues durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände
und Erhebungsmerkmale sind
der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der
Verordnung bildet.
§ 2. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) von landwirtschaftlichen Betrieben mit
einer Feldgemüseanbaufläche, auch im Zweitanbau
nach landwirtschaftlichen Kulturen, von mindestens
10 Ar. Einzubeziehen sind auch jene Flächen, die
sich im Besitz der öffentlichen Hand oder sonstiger
Institutionen befinden.
§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
bestellte Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen die erforderlichen
Angaben in den Betrieben in der Zeit vom 1. Juni bis
30. September 1992 erfragen; hiebei ist vorzusorgen,
daß die gemachten Angaben geheimgehalten
werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich
sind.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die hinsichtlich der Flächenverteilung, der
Besitzverhältnisse der Feldgemüsefläche des Betriebes
und der Absatzwege der Eigenproduktion
ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das
land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem
(LFBIS) zu übermitteln.