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547_1991 AT

547. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Feldgemüseanbaues

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 547. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Feldgemüseanbaues

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990, und des § 3

Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 597/1981 wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juni 1992 eine Erhebung des

Feldgemüseanbaues durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände

und Erhebungsmerkmale sind

der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der

Verordnung bildet.

§ 2. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) von landwirtschaftlichen Betrieben mit

einer Feldgemüseanbaufläche, auch im Zweitanbau

nach landwirtschaftlichen Kulturen, von mindestens

10 Ar. Einzubeziehen sind auch jene Flächen, die

sich im Besitz der öffentlichen Hand oder sonstiger

Institutionen befinden.

§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

bestellte Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen die erforderlichen

Angaben in den Betrieben in der Zeit vom 1. Juni bis

30. September 1992 erfragen; hiebei ist vorzusorgen,

daß die gemachten Angaben geheimgehalten

werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich

sind.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die hinsichtlich der Flächenverteilung, der

Besitzverhältnisse der Feldgemüsefläche des Betriebes

und der Absatzwege der Eigenproduktion

ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das

land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem

(LFBIS) zu übermitteln.

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