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547_1989 AT

547. Verordnung: Änderung der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 547. Verordnung: Änderung der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

14. März 1972, BGBl. Nr. 94, über die zollfreie oder

zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich

hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen

mit Entwicklungsländern wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 7. Oktober 1987, BGBl. Nr. 547, über die

zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen

handwerklich hergestellten Waren wird wie folgt

geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. 25 für Ursprungserzeugnisse der anderen in

Betracht kommenden Länder."

2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind

die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen

Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine

niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von

Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951,

jeweils vereinbarten Zollsätze. Sofern jedoch die in

der Anlage zum Bundesgesetz über vorläufige

Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen

Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-

Runde), BGBl. Nr. 247/1989, festgesetzten Zollsätze

im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung

ergeben, sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze

heranzuziehen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

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