547. Verordnung: Änderung der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14. März 1972, BGBl. Nr. 94, über die zollfreie oder
zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich
hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen
mit Entwicklungsländern wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 7. Oktober 1987, BGBl. Nr. 547, über die
zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen
handwerklich hergestellten Waren wird wie folgt
geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. 25 für Ursprungserzeugnisse der anderen in
Betracht kommenden Länder."
2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind
die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen
Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine
niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von
Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951,
jeweils vereinbarten Zollsätze. Sofern jedoch die in
der Anlage zum Bundesgesetz über vorläufige
Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen
Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-
Runde), BGBl. Nr. 247/1989, festgesetzten Zollsätze
im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung
ergeben, sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze
heranzuziehen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.